Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Kind und Karriere'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 579

Entscheid vom 31. März 2008

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Rundschau“ vom 16. Januar 2008; Beitrag „Kind und Karriere“, Interview mit Nationalrätin Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“; Eingabe von P vom 25. Februar 2008

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Postaufgabe) erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Sendung „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) vom 16. Januar 2008 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Sie beanstandet das im Anschluss an den Beitrag „Kind und Karriere“ ausgestrahlte Interview mit Nationalrätin Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“. Die Interviewführung und der Inhalt seien nicht sachgerecht und überdies sexistisch gewesen. Ihrer Eingabe lag u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 14. Februar 2008 bei.

B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wahrscheinlich nicht erfülle. Es wurde ihr eine Frist bis zum 14. März 2008 zur Nachbesserung eingeräumt.

C. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen erfülle. Insbesondere bestehe ein öffentliches Interesse gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1

Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, auch wenn eine geschlechterspezifische Diskriminierung geltend gemacht wird. Sie ist grundsätzlich nicht anders betroffen als andere interessierte Frauen (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 E. 2.3 [„Mehr Schweine“]). Auch eine Nationalität oder eine Religion begründen noch keine entsprechende Beschwerdebefugnis, wenn eine Sendung das betreffende Land oder die Religion thematisiert (UBI-Entscheid b. 552 vom 4. Juni 2007 E. 3.2 i.S. Berichterstattung von Radio DRS 1 über „Jerusalem“). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.

3.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

4.

Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1

Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG andernfalls ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Für den vorliegend beanstandeten Beitrag „Kind und Karriere“ und das anschliessende Interview mit Nationalrätin Jacqueline Fehr trifft dies in besonderem Masse zu, da die Thematik viele Leute betrifft und entsprechend interessieren dürfte. Hinzu kommt, dass für Fragestellungen wie die geschlechterspezifische Diskriminierung genügend Sensibilität und Engagement in der Bevölkerung besteht, um die notwendigen Unterschriften für eine Beschwerde sammeln zu können.

4.2

Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 577 vom 10. März 2008 E. 4.2 [„Lötschberg-Basistunnel“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht. Die UBI hatte schon etliche Beschwerden zu beurteilen, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung im Zusammenhang mit Beiträgen der „Rundschau“ von SF 1 und insbesondere auch mit Interviews auf dem „Stuhl“ geltend gemacht wurden (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“]; siehe auch UBI-Entscheide b. 553 und b. 554 vom 31. August 2007 [„Feuer frei“]) und b. 484 vom 14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Auch die Frage der Geschlechterdiskriminierung stellt für die UBI keine neue Rechtsfrage dar (siehe etwa UBI- Entscheid b. 458 vom 23. August 2002 [„Medien – wie weit dürfen sie gehen“]). Zur Abklärung der Tragweite des Diskriminierungstatbestandes von Art. 4 Abs. 1 RTVG im Rahmen der am 1. April 2007 in Kraft getretenen neuen Gesetzgebung hat die UBI bereits im Rahmen einer anderen Beschwerde ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG angenommen und ist trotz fehlender Unterschriften darauf eingetreten (Beschwerdesache b. 465 i.S. Télévision Suisse Romande, Sendung „Infra- rouge“, „Les minarets de la discorde“). Es stellen sich schliesslich im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung keine rechtlichen Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Programmgestaltung sind.

5.

Da die vorliegende Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde von P vom 25. Februar 2008 gegen das Schweizer Fernsehen (SF 1), Sendung „Rundschau“ vom 16. Januar 2008, Beitrag „Kind und Karriere“, Interview mit Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“, wird nicht eingetreten.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Mai 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 94, Art. 95, Art. 96 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.