Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung Glanz & Gloria Weekend, Beitrag 'Doppelpack'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 582

Entscheid vom 4. Juli 2008

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Glanz & Gloria Weekend“ vom 16. Februar 2008, Beitrag „Doppelpack“; Eingabe von R und mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2008

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter)

Den Akten wird entnommen:

A. Samstags strahlt das Schweizer Fernsehen auf SF 1 jeweils eine Wochenendausgabe des „People“-Magazins „Glanz & Gloria“ aus. Bestandteil der 25 Minuten dauernden Sendung „Glanz & Gloria Weekend“ bildet die Rubrik „Doppelpack“. Darin werden jeweils zwei prominenten Gästen zahlreiche Fragen gestellt. In der Sendung vom 16. Februar 2008 stellten sich Amanda Ammann, die amtierende Miss Schweiz, und ihre Vorgängerin, Christa Rigozzi, den Fragen der Redaktion.

B. Mit Eingabe vom 10. April 2008 erhob R (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er beanstandet, in der Rubrik „Doppelpack“ seien Fragen wie „Onanieren Sie?“ oder „Wo hätten Sie gerne Sex?“ gestellt worden. Da die entsprechende Sendung bereits kurz vor 19 Uhr ausgestrahlt worden sei, habe das Schweizer Fernsehen den Jugendschutz gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Auch Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (öffentliche Sittlichkeit) sei durch die Ausstrahlung berührt. Das Schweizer Fernsehen sei anzuweisen, in seinen Sendungen ein Mindestmass an Anstand einzuhalten bzw. entsprechende Inhalte erst in den Abendstunden auszustrahlen. Seiner Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 27. März 2008 bei.

C. Im Rahmen der ihm gewährten zusätzlichen Frist zur Nachbesserung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und Angaben (Vorname, Name, Adresse, Jahrgang) von mehr als 50 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 22. Mai 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI könne dem Schweizer Fernsehen keine Anweisungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erteilen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin in keiner Weise die Mindestanforderungen an den Programminhalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG oder den Jugendschutz gemäss Art. 5 RTVG verletzt.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen.

3.

Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, dem Schweizer Fernsehen seien Anweisungen zu erteilen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragten anordnen. Das RTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG).

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

4.1

In der beanstandeten Sendung führt der Moderator die Rubrik „Doppelpack“ mit Amanda Ammann und Christa Rigozzi mit den Worten ein, es folge nun etwas Lustiges. Den beiden Frauen werden insgesamt 23 Fragen gestellt, welche sie spontan zu beantworten haben. Sie müssen ihren Namen, Übernamen und Kosenamen nennen, ihre natürliche Haarfarbe erwähnen, den Satz des Pythagoras erklären, ihr grösstes Laster bezeichnen und sagen, ob sie an Gott und Horoskope glauben, ob sie ihren Busen schön finden, was sie gerne geworden wären, wo sie talentfrei sind, worüber sie mit ihrem Freund streiten, ob sie einen Seitensprung gestehen, auf der Toilette lesen und welchen Mister Schweiz sie gerne küssen würden.. Daneben will die Stimme im Off von der amtierenden und letztjährigen Miss Schweiz wissen, wo diese gerne Sex hätten, wie der erste Zungenkuss und das erste und das schlechteste Mal gewesen seien und ob sie onanieren würden. Schliesslich werden sie auch aufgefordert, zu pfeifen und zu schreien.

4.2

Der Beschwerdeführer rügt die teilweise intimen Fragen, welche den beiden Frauen gestellt worden sind, angesichts des Zeitpunkts der Ausstrahlung am Vorabend. Damit fördere das Schweizer Fernsehen eine gefährliche Entwicklung, in welcher Hemmschwellen kontinuierlich beseitigt würden. Sinngemäss macht er eine Verletzung der Jugendschutzbestimmungen im RTVG (Art. 5) und in der Radio- und Fernsehverordnung (Art. 4 Abs. 1 RTVV) geltend sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG.

4.3

Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002 Nr. 17 [„OOPS“]). Sendungen mit primär erotischen Inhalten sind gemäss UBI-Rechtsprechung nach 23 Uhr auszustrahlen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“]). Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen.

4.4

Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

4.5

Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit dem gesellschaftlichen Wertewandel bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat sie denn auch die Ausstrahlung eines Dokumentarfilms über eine Pornodarstellerin (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März

2002 [„The Annabel Chang Story“], einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000 [„Queer as Folk“]), von Männer-Striptease (UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 [„Ventil“]) oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (siehe dazu Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83). Programmrechtlich entscheidend ist, dass Darstellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen.

5.

Die Rubrik „Doppelpack“ hat wie im Übrigen die ganze Sendung „Glanz & Gloria Weekend“ unterhaltenden Charakter. Schweizer Prominente haben im „Doppelpack“ innert kurzer Zeit zahlreiche Fragen aus ganz unterschiedlichen Bereichen zu beantworten. Dazu gehören regelmässig auch Fragen, welche den Intimbereich und insbesondere die Sexualität betreffen.

5.1

Die Rubrik ist gleichzeitig ein – nicht ernsthaftes - Spiel zwischen zwei Prominenten, welche sich darin versuchen, schlagfertig zu sein und die verschiedenen Fragen in origineller Weise zu beantworten, ohne sich eine Blösse zu geben. Amanda Ammann und Christa Rigozzi lachen denn auch viel während des knapp vierminütigen Beitrags. Die Rubrik, welche sich durch Leichtigkeit und Unverbindlichkeit auszeichnet, ist in keiner Weise mit einem sachlichen Interview vergleichbar.

5.2

Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fragen aus dem Intim- und insbesondere Sexualleben sind jedoch trotz der besonderen Form der Rubrik geeignet, voyeuristische Neigungen des Publikums zu befriedigen. Dem Beschwerdeführer ist denn auch zuzugestehen, dass die bei diesen Fragen zum Ausdruck kommende Tendenz, Privates und Intimes im Fernsehen auszubreiten, angesichts der nach wie vor bedeutenden gesellschaftlichen Rolle dieses Mediums nicht unproblematisch ist. Diesbezüglich kann auch auf die diversen Reality-TV-Formate hingewiesen werden. Dieses Ausbreiten des Privaten im Rundfunk berührt auch verschiedenste programmrechtliche Rechtsgüter. Neben des vorliegend im Vordergrund stehenden Jugendschutzes und der öffentlichen Sittlichkeit gilt es zusätzlich, die Achtung der Menschenwürde zu erwähnen (Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG; siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.6ff. [„The Annabel Chang Story“]). Vorliegend richteten sich die beanstandeten Fragen an medienerfahrene Prominente, welchen überdies die Rubrik und damit auch die Art der Fragen bekannt sein dürfte. Diese hatten überdies die Möglichkeit, intime Fragen - wie Amanda Ammann in einem Fall - gar nicht zu beantworten, oder dies auf lustige, originelle und nicht ernsthafte Weise zu tun. Die Menschenwürde der beiden befragten Frauen ist deshalb nicht berührt worden.

5.3

Die Darstellung von Sexualität gehört neben derjenigen von Gewalt zu den wohl heikelsten Bereichen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz. Aufgrund der Ausstrahlungszeit – zwischen 18 und 19 Uhr – und des Inhalts dürften auch Jugendliche die beanstandete Sendung gesehen haben. Die beanstandeten Fragen sind zwar nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche und soziale Entwicklung von Minderjährigen zu fördern, gefährden diese aber auch nicht. In dieser Rubrik steht schon durch die schnelle Abfolge von Fragen und Antworten das spielerische Element im Vordergrund. Es wird nichts hinterfragt oder vertieft. Das Thema der Fragen wechselt teilweise sehr abrupt. Dem Publikum bleibt nicht viel Zeit, um die in der Regel sehr kurzen Antworten zu registrieren oder gar zu analysieren. Entwicklungsstörungen bei Jugendlichen lassen sich aufgrund des klar erkennbaren unverbindlichen und nicht ernsthaften Charakters der Rubrik ausschliessen. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fragen hinsichtlich der Sexualität nehmen im Übrigen nur einen kleinen Teil im Rahmen der ganzen Rubrik ein. Weder den Fragen noch den sehr knappen Antworten der beiden Frauen, die sich überdies auch im sprachlichen Ausdruck sehr gesittet zeigen, kommt ein pornographischer Charakter zu (BGE 133 II 136 E. 5.3.ff. S. 144ff. [„Lovers TV“]). Es ist daher im Lichte des rundfunkrechtlichen Jugendschutzes nicht zu beanstanden, dass die Ausstrahlung der Rubrik „Doppelpack“ zwischen 18 und 19 Uhr erfolgte und nicht als jugendgefährdend gekennzeichnet war.

5.4

Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG liegt nicht vor. Die Rubrik im Allgemeinen und die vom Beschwerdeführer speziell gerügten Punkte mögen zwar eine starke voyeuristische Komponente aufweisen. Voyeurismus ist aber ein nicht unerheblicher Bestandteil von „People“-Magazinen, bei denen es zu einem beträchtlichen Teil um „Klatsch und Tratsch“ geht. Ein solcher Voyeurismus ist hinsichtlich der Sittlichkeitsbestimmung des RTVG nur zu beanstanden, wenn Menschen dabei entwürdigt werden oder breit abgestützte gesellschaftliche Sittlichkeits- bzw. Moralvorstellungen verletzt werden. Für Teile der Bevölkerung mögen die gestellten Fragen trotz der Einbettung in eine spezielle Rubrik (siehe dazu eingehend Ziffer 5.3) anstössig und unsittlich sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des gesellschaftlichen Wandels in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten mit der Enttabuisierung von sexuellen Themen in der Öffentlichkeit das kollektive Schamgefühl erheblich verändert hat. Entsprechend dürften für einen beträchtlichen Teil des Publikums die beanstandeten Fragen im Rahmen dieser Rubrik auch nicht die sittlichen Grenzen überschritten haben. Sie sind daher auch nicht geeignet, die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG zu gefährden.

5.5

Ob die Rubrik Doppelpack nun tatsächlich, wie vom Moderator angekündigt, lustig ist oder eher von schlechtem Geschmack zeugt, hat die UBI nicht zu beurteilen. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu prüfen oder sich zu Geschmacksfragen zu äussern (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Der Redaktionsleiter der Sendung räumt selber ein, dass Teile des Publikums diese nicht lustig, vielleicht sogar blöd und schamlos finden mögen.

6.

Da der Beitrag keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von R sowie mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 16. Februar 2008 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Glanz & Gloria Weekend“ ausgestrahlte Rubrik „Doppelpack“ keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. Oktober 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Radio- und Fernsehverordnung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. August 2012, 1. März 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2016, 1. November 2017, 1. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. Oktober 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 5, Art. 89, Art. 90, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.