Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Zweierleier' vom 26. Juli 2008, Beitrag 'Camping Paradiso'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 592
Entscheid vom 5. Dezember 2008
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Radio DRS 1, Sendung “Zweierleier” vom 26. Juli 2008, Beitrag „Camping Paradiso“
Beschwerde vom 22. September 2008
Parteien / V (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Radio DRS 1 strahlt jeweils am Samstagmittag die satirische Sendung „Zweierleier“ oder „Zytlupe“ aus.
B. Mit Eingabe vom 22. September 2008 erhob V (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen den Beitrag „Camping Paradiso“, der im Rahmen der Sendung „Zweierleier“ vom 26. Juli 2008 auf Radio DRS 1 ausgestrahlt wurde. Er macht geltend, die Sendung habe Art 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt, indem der inzwischen als Präsident der USA gewählte Barack Obama als „Neger“ bezeichnet worden sei. Dieser Ausdruck sei unnötig herabsetzend und diskriminierend. Auch in Satiresendungen dürfe der rassistische Ausdruck nicht in verharmlosender Weise verwendet werden. Der Eingabe lagen Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, und der Ombudsbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 21. August 2008 bei.
C. Im Rahmen der ihm eingeräumten zusätzlichen Frist reichte der Beschwerdeführer der UBI noch fehlende Informationen zu den mitunterzeichnenden Personen ein.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 18. November 2008, die Beschwerde abzuweisen. Der satirische Charakter des Beitrags sei für das Publikum ohne Weiteres erkennbar gewesen. In dieser Sendung sei es im Übrigen nicht um Barack Obama gegangen, sondern um zwei Frauen, die über alles herziehen würden, was ihnen fremd sei. Die Verwendung des Ausdrucks „Neger“ in diesem Zusammenhang sei deshalb weder diskriminierend, noch würde er die Würde einer Person verletzen oder einen Beitrag zum Rassenhass leisten.
E. Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die öffentliche Beratung der Beschwerdesache am 5. Dezember 2008 stattfinde.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen.
3. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfügt er als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen, gemischtrassigen Kinder nicht über die notwendige Befugnis für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer bzw. seine Kinder werden im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Der Umstand, dass seine Kinder wie Barack Obama einen schwarzen und einen weissen Elternteil haben, begründet keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG. Sie sind grundsätzlich nicht anders betroffen als andere schwarze bzw. gemischtrassige Personen (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 E. 2.3 [„Mehr Schweine“]). Auch die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, einer Nation oder einer Religion begründet noch keine entsprechende Beschwerdebefugnis, wenn eine Sendung Geschlechterrollen, das betreffende Land oder die betreffende Religion thematisiert (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 E. 2.1f. [„Kind und Karriere“]). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.
4. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 93 Abs. 3 RTVG) handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
5.1 In der beanstandeten Sendung „Zweierleier“ vom 26. Juli 2008 spielt die
Schauspielerin und Kabarettistin Birgit Steinegger die Rollen der beiden Schweizer Touristinnen „Henzi“ und „Gerber“, die sich auf einem Campingplatz in Italien treffen und dabei über alles herziehen, was ihnen fremd ist. Sie kommen seit Jahren auf denselben Campingplatz, treffen dieselben Leute und stellen fest, dass sich der 1. August doch nirgends schöner als in Italien feiern lässt. Die Einheimischen, welche etwas schwer von Begriff seien, hätten nun auch endlich kapiert, dass sie Feuerwerkskörper zum Verkauf anbieten müssten, und man stelle sich nur vor, so viele Schweizer auf dem Campingplatz und keine einzige Cervelat im Geschäft von Gianluca. Nachdem sie einesteils an den Italienern herumgemäkelt haben, die nicht nur den 1. August nicht gebührend würdigten, sondern nicht einmal die Pizza so gut hinbekämen wie der Aargauer in der Nachbarspizzeria zu Hause, machen sich die beiden über die Deutschen her, welche als „Schwobe“ bezeichnet werden. Empört stellen die Frauen fest, dass sich mittlerweile sogar einer erfrecht habe, den Platz zu benutzen, welcher seit jeher von einem Schweizer Metzgermeister beansprucht werde, und monieren in völliger Verkennung ihrer eigenen Einstellung, die „Schwoben“ meinten wohl, das gehöre alles ihnen, man komme sich schon wie in Deutschland vor.
5.2 Im Rahmen dieser allgemeinen Breitseite gegen Deutsche ereifert sich eine der beiden, offenbar sei jetzt auch Barack Obama ein „Schwob“, man habe gehört, er habe einen deutschen Vorfahren. In diesem Zusammenhang fällt der inkriminierte Begriff. Frau Henzi: „Ja, immer isch grad alles dütsch. Jetz söll sogar de Barack Obama dütsch si. Frau Gerber: „Aber das isch ja e Neger“. Frau Henzi: „Aber er hät irgend en dütsche Vorfahre. Drum isch er zu vierkommaöppis-Prozänt dütsch.“ Gerber: „Super. E schwarze Schwob, wo Amerika regiert.“ Gleich im Anschluss daran wird der neue Camper der Henzis - ein Mercedes - besichtigt und ausgiebig bewundert. Er weist diverse in schweizerischen Haushaltungen regelmässig anzutreffende Ausstattungen auf, vom Mikrowellenherd über den Steamer bis zu einem grossen Flachbildschirm, so dass es wie zu Hause ist. Das Ganze schliesst mit einem Hohelied auf das Camperleben und auf die Unkompliziertheit und Flexibilität der Camper; sie reisten herum und blieben da, wo es ihnen gerade gefalle, schwärmen die Frauen und erwähnen dann stolz, dass sie bereits seit 25 Jahren immer zur selben Zeit ins „Camping Paradiso“ kämen.
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Verwendung des Begriffs „Neger“, womit die Veranstalterin seiner Meinung nach gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG verstossen habe.
6. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung.
6.1 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satirische Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 [„La Soupe est pleine“]). Aus programmrechtlicher Sicht ist zentral, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
6.2 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähnten Grundrechten Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc [„Ventil“]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solcher erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deckmantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG ausser Kraft zu setzen und damit zu umgehen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass der Satire trotz der in Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäusserungsfreiheit Schranken gesetzt werden können (Urteil N° 36109/03 vom 2. Oktober 2008 i.S. Leroy c. Frankreich, siehe dazu auch medialex 4/08, S. 188ff.).
6.3 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Sie dürfen insbesondere weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen und haben die Menschenwürde zu achten. Mit dem neuen RTVG vom 24. März 2006 werden diese inhaltlichen Minimalstandards auch explizit in der schweizerischen Rundfunkgesetzgebung erwähnt, nachdem sie davor über das kulturelle Mandat abgeleitet wurden bzw. aufgrund der Bestimmung von Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (SR 0.784.405) bereits Anwendung fanden (BBl 2003 1668). Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei - rechtlich nicht verbindliche - Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.
6.4 Pauschalurteile in Sendungen gegen Menschen aufgrund ihrer Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet das auch in Art. 8 Abs. 2 BV geregelte Diskriminierungsverbot grundsätzlich (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]). Wird eine Person im Fernsehen in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004 E. 6ff [„Mörgeli-Museum“]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f; vgl. zur Beachtung der Menschenwürde in Sendungen mit satirischem bzw. humoristischem Charakter, UBI-Entscheide b. 463 vom 6. Dezember 2002 E. 6 [„SKA-P“] und b. 404 vom 5. Mai 2000 E. 4ff. [„Faxculture“]).
6.5 Treffen gegensätzliche Grundrechtspositionen wie vorliegend die Programmautonomie, die Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit einerseits und das Diskriminierungsverbot sowie der Schutz der Menschenwürde andererseits aufeinander, gilt es eine Güterabwägung vorzunehmen (VPB 61/1997 Nr. 67 E. 3ff. S. 637ff. [„Kirche und Darwin“]). Im Zusammenhang mit satirischen Äusserungen kennt die UBI eine umfassende Rechtsprechung, was die religiösen Gefühle und damit die in Art. 15 BV statuierte Glaubens- und Gewissensfreiheit betreffen (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 5ff. S. 307ff. [„La Soupe est pleine“]). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Beitrags können, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, die Kriterien für die Beurteilung von satirischen Beiträgen zur Religion oder Kirche nicht übernommen werden. Generell gilt aber, dass der Kernbereich von - durch die BV und das RTVG - geschützten Grundrechten auch nicht durch die Satire ausser Kraft gesetzt werden darf. Im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Grundrechten liegt eine Verletzung insbesondere dann vor, wenn ein satirischer Beitrag eine menschenverachtende, diskriminierende oder rassistische Botschaft hat. Sie ist aber auch dann gegeben, wenn innerhalb einer nicht derart ausgerichteten Satire menschenverachtende, diskriminierende oder rassistische Aussagen oder Darstellungen vorkommen, die nicht in den Kontext der Satire eingebettet sind, sondern einen reinen Selbstzweck verfolgen. Diese Kriterien gilt es im Einzelfall und unter Beachtung der besonderen Form der Satire zu prüfen.
7. Der beanstandete Begriff „Neger“ wurde gemäss Brockhaus und Duden im 17. Jahrhundert erstmals verwendet und leitet sich in der ursprünglichen Bedeutung vom lateinischen „niger“ für Schwarz ab. Im Zusammenhang mit dem Kolonialismus und den Rassentheorien des 19. Jahrhunderts erfuhr er seine Hochblüte, ging man doch damals davon aus, dass es eine sogenannte „negride Rasse“ gebe. Dieser Rasse wurden alle möglichen Eigenschaften und Stereotypen zuerkannt, in denen sich klar eine eurozentrische und kolonialistische Sichtweise auf das Fremde spiegelt. Verknüpfte man einesteils Eigenschaften wie Kulturlosigkeit, Arbeitsscheu, Triebhaftigkeit usw. mit den Schwarzen, sah man in ihnen auch hilflose Kinder, die der Weisse zu bevormunden hatte. Bedeutete der Begriff somit ursprünglich wörtlich nicht viel mehr als eine Hautfarbe, war er mit den aufkommenden Rassentheorien und der Geschichte der Sklaverei eng mit den Vorurteilen gegen die Schwarzen verbunden. Der Begriff diente dazu, Schwarze sozial zu degradieren und ein hierarchisches Verhältnis auszudrücken. Vor allem im Zuge der Abschaffung der Sklaverei und der Rassentrennung in den USA wurde der Begriff immer mehr aus dem öffentlichen Sprachgebrauch verdrängt. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass die als „Neger“ bezeichneten Personen sich gegen diesen abwertenden Begriff gewehrt haben.
7.1 Der dem Begriff „Neger“ im Wesentlichen entsprechende englischsprachige Ausdruck „nigger“ wird zwar in den letzten Jahren in der schwarzen Jugendkultur sowie der Hip Hop- und Rapszene wieder vermehrt verwendet, sei es in stolzer, sich abgrenzender oder in ironischer Weise. Anders sieht es aber nach wie vor aus, wenn die Verwendung durch Menschen nicht dunkler Hautfarbe und insbesondere durch Weisse geschieht. Rassistische oder rechtsextreme Kreise verwenden die Begriffe weiterhin in ihrem herabsetzenden Sinne, um Menschen dieser Hautfarbe abzuwerten. Der Duden empfiehlt, den Begriff „Neger“ aufgrund dessen rassistischer Konnotation zu vermeiden. In der gesellschaftlichen Realität der Schweiz stellt man jedoch fest, dass der Begriff nach wie vor in der Bevölkerung Anwendung findet, primär im mündlichen Sprachgebrauch. Dies hat verschiedene Ursachen: Teilweise erfolgt die Verwendung aus unreflektierter Gewohnheit, manchmal aber aus einer selbstgefälligen oder bornierten Haltung heraus, welche einen Nährboden für latenten Rassismus bilden kann. Der Gebrauch des Begriffs erfolgt ebenfalls in ironischer Weise oder mit provokativem Hintergrund.
7.2 Die Verwendung des Begriffs „Neger“ in einer Radio- oder Fernsehsendung begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Gemäss den in Ziff. 6.5 entwickelten Grundsätzen stellt sich vorliegend primär die Frage, ob der beanstandete Begriff in seinem eigentlichen menschenverachtenden, diskriminierenden und rassistischen Sinne verwendet worden ist oder ob er Teil eines satirischen Beitrags bildet, der eine ganz andere Thematik bzw. Botschaft hat. In letzterem Fall muss entscheidend sein, ob er sich ohne jeden Grund in den Windschatten der Satire stellt oder aber Teil der Satire ist bzw. in einem formalen und inhaltlichen Zusammenhang damit steht.
7.3 Kabarettistische Sendungen mit satirischem Charakter am Samstagmittag haben eine lange Tradition bei Radio DRS 1 (UBI-Entscheid b. 374 vom 5. März 1999 [„Dr Binggis-Värs“]). Die Sendung „Zweierleier“ bzw. „Zytlupe“ dürfte dem Publikum denn auch bestens bekannt sein. Birgit Steinegger, welche im inkriminierten Beitrag beide Frauenrollen spricht, ist im Übrigen eine bekannte Figur in der Schweizer Kabarettszene. Das Publikum kennt sie mit ihrer unverwechselbaren Stimme auch vom Fernsehen her als eine vielseitige Darstellerin verschiedenster Personen (z.B. als „Frau Iseli“ in „Total Birgit“). Die Tonalität des Beitrags lässt denn selbst bei bloss zufälligem Hinhören keinen Zweifel an der satirischen Stossrichtung offen.
7.4 Der Charakter der Sendung geht auch unmissverständlich aus dessen Inhalt hervor. Wie für einen satirischen Beitrag typisch, wird Kritik an einer Weltanschauung bzw. Geisteshaltung geübt, in dem diese in überspitzter und karikierender Weise dargestellt wird. Dies geschieht in Form eines Dialogs zwischen den beiden Camperinnen „Henzi“ und „Gerber“, welche sich über Italiener, Deutsche („Schwoben“) und Schwarze bzw. Gemischtrassige negativ oder in abwertender Weise äussern. Das dümmliche Geschwätz der beiden Protagonistinnen ist geprägt durch Vorurteile, durch fragmentarisches und beschränktes Wissen, durch Widersprüche, durch mangelnde Offenheit sowie durch Selbstzufriedenheit und Minderwertigkeitskomplexe. Mit der Beschreibung der Inneneinrichtung des Campers mit Steamer und Flachbildschirm macht Birgit Steinegger überdies die spiessige Grundhaltung der beiden Frauen deutlich. Diese und ihre Ehemänner fühlen sich denn auch auf dem „Camping Paradiso“ am wohlsten, wenn alles klein und überschaubar wie zu Hause und damit paradiesisch ist. Fremd und daher kritisierbar ist alles, was nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Die Norm wird anhand der eigenen Befindlichkeit definiert. In dieser Optik entgeht den beiden Frauen, dass sie auf einem italienischen Campingplatz eigentlich selbst Fremde sind.
7.5 Angeprangert werden damit über das Mittel der Satire weder die von den beiden Frauen kritisierten Italiener, Deutschen oder Schwarze bzw. gemischtrassige Menschen. Der Beitrag thematisiert vielmehr die Beschränktheit und die latente Fremdenfeindlichkeit der beiden Protagonistinnen. Letzteres kommt nicht nur durch die beanstandete Aussage im Zusammenhang mit Barack Obama, sondern durch ihre Haltung gegenüber Italienern und Deutschen zum Ausdruck. Die Italiener werden etwa konsequent mit ihrem Vornamen erwähnt, während sich Frau Henzi und Gerber selber nicht einmal duzen. Die beiden Frauen kritisieren die Italiener auch deshalb, weil diese Mühe bekunden, die Bedürfnisse der Schweizer Gäste zu decken. Während sich gegenüber den Italienern ein Überlegenheitsgefühl breit macht, ist es in Bezug auf die Deutschen eher ein Minderwertigkeitskomplex. Diese werden als Bedrohung wahrgenommen („D Schwobe tüe so, aus wär das aues Ihres“). Dabei sind es gerade auch die „Henzis“ und „Gerbers“, welche eine solche
Haltung einnehmen. Das psychologische Profil der beiden Campingplatzdamen wird entlarvend dargestellt. Die eigene, beschränkte Sicht ist das Mass aller Dinge. Sie besteht vor allem in einer Abgrenzung zum Fremden. Mängel und Fehlverhalten ortet man denn auch ausschliesslich bei „Ausländern“.
7.6 Im Rahmen der Darstellung von zwei Personen mit einem derart beschränkten Weltbild und einer entsprechenden Geisteshaltung ist es denn auch fast zwingend erforderlich, dass Frau Gerber den beanstandeten Ausdruck „Neger“ im Zusammenhang mit Barack Obama benützt. Wer so denkt und spricht wie sie, dürfte eben nach wie vor diesen Ausdruck verwenden. Damit werden im Beitrag aber weder Barack Obama noch Schwarze bzw. Gemischtrassige generell herabgesetzt. Der Gebrauch des Ausdrucks stellt auch keinen Selbstzweck dar. Er dient vorliegend dazu, eine Weltanschauung mit allen ihren einfachen Stereotypen, Defiziten und Widersprüchen aufs Korn zu nehmen, blosszustellen und der Lächerlichkeit preiszugeben. Kritisiert wird insbesondere auch die damit verbundene Fremdenfeindlichkeit bzw. der latente Rassismus. Diese Intention ist für das Publikum aufgrund der Form (Sendegefäss und insbesondere Tonalität) und des Inhalts des Beitrags mit seinen für das satirische Prinzip typischen Stilmitteln und Verfahrensweisen klar erkennbar (siehe dazu auch Senn, a.a.O., S. 18ff.). Im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG erscheint vorliegend im Übrigen wichtig, dass eine - wie bei der Satire häufig - zweideutige Interpretation des Dialogs weitgehend ausgeschlossen werden kann (siehe dazu Senn, a.a.O., S. 115). Selbst Menschen, welche die Ansichten von Frau Henzi und Frau Gerber teilen, dürften merken, dass die beiden im Beitrag blossgestellt und lächerlich gemacht werden und ihnen keinerlei Vorbildfunktion zukommt.
7.7 Der Beschwerdeführer erachtet die Verwendung des Begriffs „Neger“ in einer Sendung unabhängig vom Kontext und der damit verbundenen Botschaft als problematisch. Damit würde ein rassistischer und diskriminierender Begriff verharmlost, was gerade auch angesichts aktueller rassistischer Tendenzen in der Schweizer Gesellschaft problematisch sei. Dem gilt es aber entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes generelles Verbot des Gebrauchs dieses Begriffs mit der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG, welche bei Satiresendungen besonders ausgeprägt ist, nicht vereinbar ist. Wenn in satirischen Sendungen grundsätzlich nur politisch korrekte Wörter und Bezeichnungen verwendet werden dürften, würde diese Kunstform erheblich eingeschränkt, und sie würde viel von ihrer Schärfe und Würze verlieren.
8. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom 22. September 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. Mai 2009