Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 3, Sendung 'Uf u dervo' vom 23. August 2008, Bemerkungen über die SVP

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 594

Entscheid vom 20. Februar 2009

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Radio DRS 3, Sendung „Uf u dervo“ vom 23. August 2008, Bemerkungen über die SVP

Beschwerde vom 8. Oktober 2008

Parteien / T (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Schweizer Radio DRS strahlt jeweils am Samstagmorgen auf Radio DRS 3 das Reisemagazin „Uf u dervo“ aus. Die Sendung vom 23. August 2008 beinhaltete Informationen rund um das Pays-d’Enhaut.

B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 (Datum Postaufgabe) erhob T (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er beanstandet die Aussagen der Moderatorin B und des Reiseredaktors D, welche die Schweizerische Volkspartei (SVP/UDC) betreffen. So hätten diese ausgeführt, die französische Bezeichnung UDC „töne nicht so schlimm“ wie SVP. Mit dieser undifferenzierten politischen, persönlich motivierten Stellungnahme gegenüber einer demokratischen Partei habe Radio DRS 3 die Menschenwürde von der SVP nahestehenden Personen missachtet (Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG), das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verletzt (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG). Es sei der Eindruck entstanden, bei der SVP handle es sich um eine „schlimme“, „grässliche“ oder zu „verabscheuende“ Partei. Er beantragt die Korrektur der gemachten Aussagen, eine Entschuldigung in einer der nächsten Sendungen und eine Löschung der beanstandeten Sendung aus dem Web-Archiv. Seiner Eingabe lag der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 19. September 2008 bei.

C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfülle und gewährte ihm eine Frist zur Nachbesserung. Am 7. November 2008 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer der UBI die Namen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von 20 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Dezember 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die 30-tägige Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen handle es sich bei den beanstandeten Aussagen zwar um eine journalistische Fehlleistung, welche zu bedauern sei. Programmbestimmungen seien aber keine verletzt worden. Insbesondere sei die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt worden. Die beanstandeten Aussagen seien als „mehr oder weniger gelungener Scherz“ erkennbar gewesen.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; so genannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

1.1 Die Beschwerde ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Praxisgemäss gewährte die UBI dem Beschwerdeführer, der nicht von einem Rechtsbeistand vertreten worden ist, eine Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Wenn eine entsprechende Nachbesserungsfrist nur innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gewährt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin verlangt, würde dies überspitzten Formalismus darstellen. Als Aspekt der Rechtsverweigerung leitet sich das Verbot von überspitztem Formalismus aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab.

1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.

1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, Radio DRS habe die beanstandeten Aussagen zu korrigieren und sich zu entschuldigen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragten anordnen. Das RTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten laut Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG).

1.4 Die UBI kann auch nicht verfügen, die beanstandete Sendung aus dem Archiv der Web-Site von DRS 3 zu entfernen. Dieser Aspekt könnte allerdings bei einer Gutheissung der Beschwerde im Rahmen des darauf folgenden Verfahrens behandelt werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Die Entfernung der Sendung aus dem Webarchiv oder ein Vermerk auf die Programmrechtsverletzung könnten ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsverletzung bzw. zur Verhinderung einer Wiederholung sein.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

2.1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Ausschnitt aus der von Radio DRS 3 am 23. August 2008 ausgestrahlten Sendung „Uf u dervo“. Die Sendung wird jeden Samstag zwischen 10 Uhr 03 und 12 Uhr ausgestrahlt und vermittelt gemäss Beschreibung der Redaktion „Tipps rund um Reisen und Freizeit in der Schweiz“. Wortbeiträge wechseln sich mit Musikeinspielungen ab, welche den grössten Teil der Sendezeit für sich in Anspruch nehmen. Der DRS 3-Reiseredaktor D stellt in jeder Sendung eine Gegend oder einen Ort vor. Dies geschieht in der Regel in Live- Gesprächen mit der Moderatorin.

2.2 In der beanstandeten Sendung steht das Pays d’Enhaut im Zentrum. D berichtet dabei u.a. von der „wunderbaren“ Zugfahrt in der Montreux-Oberland- Bernois-Bahn, mit welcher man die Gegend am besten erreichen könne. Die beanstandeten Sequenzen beginnen daran anschliessend mit einer Beschreibung des Reiseredaktors: „Ja klar, es ist eine vertraute Landschaft wie im westlichen Berner Oberland, so voralpin mit sanften Bergen, weniger heftig als im Oberland Ost. Die Häuser gleichen sich, die Leute sehen auch so aus wie im Berner Oberland und die SVP hat die Mehrheit. Aber hier ist alles ein bisschen verzaubert, weil alles auf Französisch ist: Oberland heisst Pays d’Enhaut, die Bewohner sind les d’Amounais und die SVP heisst UDC.“ Darauf erwidert die Moderatorin, dass dies auch nicht so schlimm töne. D bestätigt, dass dies nicht so schlimm töne. Anschliessend spricht er darüber, dass das Pays d’Enhaut seit 1798 zum Kanton Waadt gehöre.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die übereinstimmenden Meinungsäusserungen der Moderatorin und des Reiseredaktors, wonach UDC weniger „schlimm“ als SVP töne. Er macht die Verletzung mehrerer Programmbestimmungen geltend.

3. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Vorliegend ist insbesondere die Vereinbarkeit der Sendung mit dem Sachgerechtigkeitsgebots im engeren Sinne und im Zusammenhang mit allfälliger unentgeltlicher Schleichwerbung zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Daneben gilt es auch, die vom Beschwerdeführer angerufenen Tatbestände der Missachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots in die Erwägungen einzubeziehen (Art. 4 Abs. 1 RTVG).

3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

3.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politischweltanschauliche Vielfalt (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]) und die thematische Vielfalt (Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, S. 63f., Rz. 38) zu widerspiegeln.

3.3 Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt. Es findet vorliegend daher gar keine Anwendung, weil die Beschwerde nur eine einzelne Sendung tangiert. Dagegen ist eine Beurteilung der Ausstrahlung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot möglich, weil der Sendung bzw. insbesondere den beanstandeten Wortbeiträgen Informationsgehalt zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sendung um ein DRS 3-typisches Begleitprogramm handelt, welches aus einer Mischung von unterhaltender Musik und verschiedensten Wortbeiträgen besteht (VPB 67/2003 Nr. 91 E. 3.1 S. 854 [„Musikprogramm DRS 1“]. Für einen beträchtlichen Teil des Publikums dürfte denn auch die Musik und nicht das Reisemagazin der eigentliche Grund darstellen, warum es am Samstagmorgen DRS 3 hört.

3.4 Die Beschwerdegegnerin bedauert in ihrer Stellungnahme die Bemerkungen der beiden Mitarbeitenden von Radio DRS über die SVP und bezeichnet sie als journalistische „Fehlleistung“ und „negatives Musterbeispiel“. Diese widersprächen auch der eigenen „publizistischen Kultur“. DRS 3 habe schon interne Massnahmen getroffen und insbesondere mit den beiden Mitarbeitenden ein klärendes Gespräch geführt.

3.5 Die Aussagen der Moderatorin und des Reiseredaktors stehen tatsächlich in einem offensichtlichen Widerspruch zur zentralen journalistischen Sorgfaltspflicht der Unvoreingenommenheit. Verstösse gegen journalistische Sorgfaltspflichten begründen aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (UBI- Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007, E. 3.3 [„Computersucht“]). Dies ist erst dann der Fall, wenn sich das Publikum zum behandelten Thema keine eigene Meinung bilden konnte.

3.6 Die beanstandeten Aussagen werden im Rahmen eines Reisemagazins auf DRS 3 ausgestrahlt. Im Mittelpunkt der Sendung steht das Pays d’Enhaut, eine für den Grossteil des Publikums wohl weitgehend unbekannte Gegend. Im Gespräch mit der Moderatorin vermittelt der Reiseredaktor denn auch zahlreiche sachdienliche Informationen für Interessierte über diese Gegend. D spricht etwa über die Anreise, die Landschaft, Sehenswürdigkeiten, Historisches, Kulturelles, Spezialitäten, Unterkünfte sowie Möglichkeiten für Aktivitäten und Verpflegung. Die Ausführungen des

Reiseredaktors ermöglichten dem Publikum, sich zu diesem eigentlichen Thema des Reisemagazins eine Meinung zu bilden.

3.7 Die Politik in der Region im Allgemeinen und die Rolle der SVP im Speziellen stellen im Rahmen dieser Sendung einen absoluten Nebenpunkt dar. Der Reiseredaktor erwähnt die SVP bzw. die UDC denn auch im Zusammenhang mit den Unterschieden des Berner Oberlandes und des Pays d’Enhaut in sprachlicher Hinsicht. Erst der spontane Einschub der Moderatorin, wonach UDC weniger schlimm als SVP töne, führt zur beanstandeten politischen Wertung dieser Partei. Dieser Einschub hat im Übrigen offensichtlich nichts mit dem eigentlichen Thema, dem Pays d’Enhaut, zu tun. Nachdem der Reiseredaktor die Einschätzung der Moderatorin bestätigt, kommt er nämlich sofort wieder auf das eigentliche Thema der Sendung zurück.

3.8 Die beanstandeten Aussagen sind zwar doppeldeutig, indem neben einer politischen auch eine rein sprachliche Wertung theoretisch möglich wäre. Die Tonalität lässt aber darauf schliessen, dass die Moderatorin und der Reiseredaktor damit in vermeintlich origineller Weise ihre persönliche Meinung zur Politik der SVP kundtun. Es ist allerdings kaum anzunehmen, dass alle Zuhörerinnen und die Zuhörer diesen kurzen Einschub im Rahmen eines Begleitprogramms überhaupt wahrgenommen haben. Die Moderatorin und der Reiseredaktor haben denn auch ihre spontanen und unvermittelten Aussagen zur SVP überhaupt nicht begründet und nicht besonders hervorgehoben. Diese waren im Rahmen der beanstandeten Sendung deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur SVP zu beeinflussen. Im beanstandeten Reisemagazin bildete die politische Meinungsbildung im Übrigen höchstens ein Randthema. Das Sachgerechtigkeitsgebot im engeren Sinne ist daher nicht verletzt worden.

4. Radio- und Fernsehschaffenden ist es zwar durchaus erlaubt, ihre eigene Meinung in Rundfunkbeiträgen kundzutun. Dies kann etwa im Rahmen eines Kommentars, welcher als persönliche Ansicht erkennbar ist, erfolgen (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG). Grundsätzlich erlaubt sind ebenfalls Beiträge in Form des anwaltschaftlichen Journalismus, in welchem die Redaktion für die vermeintlich schwächere Partei oder für ein Anliegen offen Position bezieht (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Dies stellt erhöhte Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten, damit sich das Publikum gleichwohl eine eigene Meinung zum Thema bilden kann. Im Übrigen gebieten die Informationsgrundsätze aber grundsätzlich eine neutrale Haltung der Radio- und Fernsehschaffenden und insbesondere auch der Moderation (Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, S. 225, Rz. 792). Dies gilt insbesondere für Fragen im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung, deren Sicherung eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht darstellt (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Politische Stellungnahmen (z.B. für eine Partei oder vor einer Volksabstimmung) von Mitarbeitenden eines Veranstalters können zudem werbenden Charakter haben und damit unzulässige Schleichwerbung darstellen.

4.1 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.

4.2 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich über das behandelte Thema informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.

4.3 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird bzw. Teil einer realitätsgerechten Kulisse bildet. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf Mikrofonen“]).

4.4 Die beanstandeten Aussagen stellen keine werbenden Aussagen für eine bestimmte Partei dar (siehe zum Begriff der Werbung im Sinne des RTVG, Art. 2 Bst. k). Es handelt sich vielmehr um negative, herabsetzende Äusserungen gegenüber der SVP. Die Moderatorin und der Reiseredaktor haben sich in einem kurzen Einschub eher beiläufig zur SVP geäussert. Der zeitliche Umfang und die Intensität der entsprechenden Bemerkungen sind so gering, dass noch gar kein - negativer - Werbeeffekt entstehen konnte, welcher programmrechtlich relevant ist (UBI- Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3 [„Alinghi-Logo auf Mikrofonen“]). Die Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen politischen Schleichwerbung als Bestandteil des Sachgerechtigkeitsgebots sind deshalb ebenfalls nicht erfüllt.

5. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich gerügt, die beanstandeten Äusserungen würden Mitglieder, Sympathisanten und Wähler der SVP diskriminieren und deren Menschenwürde verletzen.

5.1 Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG sieht vor, dass Fernsehsendungen die Menschenwürde zu achten haben. Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff [„Mörgeli-Museum“]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.).

5.2 Ebenfalls Bestandteil von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist das Diskriminierungsverbot. Pauschalurteile in Sendungen gegen Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet das auch in Art. 8 Abs. 2 BV geregelte Diskriminierungsverbot grundsätzlich (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).

5.3 Die Kritik der Moderatorin und des Reiseredaktors an der Deutschschweizer SVP sind zwar pauschal und undifferenziert. Sie erfolgt aber nicht in die Menschenwürde von Mitgliedern oder Sympathisanten der SVP verletzender Form. Eine allen- falls die Menschenwürde verletzende Begründung fehlt vollständig. Umfang und Intensität sind überdies so gering, dass die beanstandeten Bemerkungen nicht geeignet sind, eine entsprechende Missachtung der Menschenwürde im Sinne der RTVG- Regelung zu begründen. Hinsichtlich des rundfunkrechtlichen Diskriminierungsverbots bleibt zusätzlich anzufügen, dass die parteipolitische Zugehörigkeit nicht zu den unerlaubten Unterscheidungsmerkmalen wie etwa das Alter, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die Rasse, die Ethnie oder die Religion gehört. Es liegt deshalb auch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG vor.

6. Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass sich die UBI auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat und keine Fachaufsicht ausüben kann (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263f. [„Rentenmissbrauch“]). Sie hat insbesondere nicht die Qualität journalistischer Arbeiten zu beurteilen. Da die beanstandeten Aussagen keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von T und mitunterzeichnenden Personen vom 8. Oktober 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 24. Juli 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 8, Art. 29 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 6, Art. 89, Art. 90, Art. 92f, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.