Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Puls' vom 10. November 2008, Beitrag über Insulin

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 598

Entscheid vom 19. Juni 2009

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung "Puls" vom 10. November 2008, Beitrag über Insulin

Beschwerde vom 9. Januar 2009

Parteien / A (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Im Rahmen des Gesundheitsmagazins "Puls" strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 am 10. November 2008 einen rund zwölfeinhalb Minuten dauernden Beitrag über Insulin aus.

B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er moniert, der Beitrag sei unausgewogen gewesen. Verfechter von tierischem Insulin hätten ihre Argumente ungenügend darlegen können. Die gegen diese erhobene pauschale Kritik erachtet er zudem als ehrverletzend. Seiner Beschwerde lag die ganze Korrespondenz mit der Ombudsstelle, die Beanstandungen von zwei weiteren Personen an die Ombudstelle, der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 28. Dezember 2008 sowie die Unterschriften und Angaben von 26 Personen bei, welche als Konsumenten von tierischem Insulin die Eingabe unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. April 2009, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beurteilung von Ehrverletzungen falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei im Übrigen nicht verletzt worden. Aufgrund des Beitrags sei klar erkennbar gewesen, dass die Frage, ob es auch in Zukunft notwendig sei, tierisches Insulin zu verwenden, umstritten sei. Der Standpunkt der Befürworter von tierischem Insulin sei ausreichend dargestellt worden.

D. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2009 auf eine Replik.

E. Mit Schreiben vom 30. April 2009 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer ist im Beitrag mehrmals zu Wort gekommen. Er besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt neben den Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde auch diejenigen an eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG.

2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe hinsichtlich der Rüge, in der Sendung sei die Ehre der dargestellten Verfechter von Tierinsulin verletzt worden. Hierfür stehen dem Beschwerdeführer strafrechtliche Rechtsbehelfe offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

3.1 Die Moderatorin bemerkt einleitend zum Beitrag, dass es sich bei Diabetes um eine Volkskrankheit handle. Alleine in der Schweiz seien über 300'000 Personen davon betroffen. In den nächsten 20 Jahren dürfte sich diese Zahl laut Experten verdoppeln. Dank dem Spritzen von Insulin könnten Betroffene aber mit Diabetes leben und überleben. Während Jahrhunderten habe man über keine effektiven Behandlungsmethoden gegen die Krankheit verfügt.

3.2 Im nachfolgenden Filmbericht wird die Geschichte von Diabetes und den Behandlungsmethoden zusammengefasst. Das Publikum erfährt, dass Diabetes lange Zeit eine rätselhafte Krankheit blieb. Erst nach 1920 sei es an der Universität Toronto durch die beiden Forscher Banting und Best zum entscheidenden Durchbruch gekommen. Ein 13-jähriger Junge sei der erste Zuckerkranke gewesen, welcher erfolgreich mit Insulin habe behandelt werden können. Ein pensionierter Diabetologe aus Winterthur spricht danach über seine Erfahrungen mit einem seiner ersten Patienten, welcher von der Entdeckung habe profitieren können. Nach dessen Aussage erfolgt die Erklärung, warum es sich bei Insulin um ein lebenswichtiges Hormon handelt und wie mit tierischem Insulin ein Ersatz gefunden werden konnte. Zum Schluss des Filmberichts wird auf das von der chemischen Industrie in den achtziger Jahre auf den Markt gebrachte Humaninsulin und seine Vorteile gegenüber dem tierischen Insulin hingewiesen.

3.3 In einem ersten Studiogespräch befragt die Moderatorin anschliessend den Diabetologen E zu möglichen Fortschritten bei der Behandlung von Diabetes in der

Zukunft. Dieser weist insbesondere auf die Abgabe von Insulin in Tablettenform hin, betont aber, dass Diabetiker in nächster Zeit auch weiterhin erheblichen Restriktionen unterworfen sein werden. Die Moderatorin gibt am Ende dieses ersten Studiogesprächs zu Bedenken, dass nicht alle Diabetiker vom Humaninsulin begeistert seien.

3.4 Im zweiten Filmbericht im Rahmen des beanstandeten Beitrags kommen drei Diabetiker zu Wort, welche sich in einem Verein zusammengeschlossen haben und für tierisches Insulin kämpfen. Alle drei hätten versucht, auf Humaninsulin umzustellen, damit aber grosse Probleme bekundet. Neben dem Beschwerdeführer äussern sich ein Radiomoderator und eine Bäuerin zu ihren jeweiligen negativen Erfahrungen mit Humaninsulin. Sie berichten auch darüber, dass es immer schwieriger werde, tierisches Insulin zu beschaffen, was ihnen grosse Sorgen bereite.

3.5 Im darauf folgenden nächsten Studiogespräch bemerkt E, dass Diabetiker unabhängig von der Art des Insulins bei nicht richtiger Anwendung oder Dosierung Probleme bekommen würden. Die Moderatorin wirft anschliessend ein, dies sei ein Vorwurf, welcher die Verfechter von tierischem Insulin gar nicht gerne hörten. In Einspielungen nehmen die schon im vorigen Filmbericht gezeigte Bäuerin und der Beschwerdeführer zum erwähnten Aspekt Stellung. Der Beschwerdeführer bemerkt, man könne doch nicht als Spinner bezeichnet werden, wenn man auf der Einnahme eines Medikaments mit positiven Effekten auf die Gesundheit beharre.

3.6 Die Moderatorin erklärt zusammenfassend, diese Personen fühlten sich von den Verfechtern von Humaninsulin definitiv nicht Ernst genommen. E erwidert, es handle sich tatsächlich um ein Problem. Mit einer Umschulung könne dieses "Konzeptproblem" aber seiner Meinung nach gelöst werden. Die Moderatorin wendet ein, eine Lösung könnte doch auch darin bestehen, dass die Betroffenen weiterhin tierisches Insulin spritzten. Daran anschliessend beendet sie den Beitrag mit der Einschätzung, dass ein Konsens im Rahmen dieses Gesprächs kaum möglich erscheine und verweist darauf, dass Experten Zuschauerfragen zum Thema Diabetes und Insulin am Telefon beantworten würden.

3.7 Der Beschwerdeführer moniert die Einseitigkeit des Beitrags zu Lasten der Verfechter von tierischem Insulin. Er macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot einzuhalten.

4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 ["Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz"]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).

5. Dem beanstandeten "Puls”-Beitrag kommt Informationsgehalt zu und untersteht damit den Grundsätzen des Sachgerechtigkeitsgebots. Nachfolgend prüft die UBI die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen und nimmt anschliessend eine Beurteilung des Beitrags als Ganzes vor.

5.1 Die Vorhaltungen des Experten E gegenüber den Verfechtern von tierischem Insulin sind tatsächlich mehrfach pauschaler Natur, wie der Beschwerdeführer moniert. Dies ist im Übrigen auch für das Publikum erkennbar. Er argumentiert damit, dass mit einer genauen Dosierung von Humaninsulin Diabetiker, welche bisher tierisches Insulin verwendeten, eine gleich gute Wirkung erzielen könnten. Dieser Meinung des Experten werden im Beitrag die Aussagen von drei Direktbetroffenen gegenübergestellt, welche insbesondere auch zum Vorwurf, sie würden Humaninsulin nicht fachgerecht anwenden, Stellung nehmen können. Deren Aussagen relativieren die Aussagen von E zur Behandlung von Diabetes mit Humaninsulin in für das Publikum erkennbarer Weise. Überdies bemerkt die Moderatorin explizit, dass sich die Betroffenen durch Stellungnahmen wie diejenige des Experten nicht Ernst genommen fühlten.

5.2 Der Beschwerdeführer erachtet allerdings den Umstand, dass E nicht ein anderer Experte, sondern Patienten gegenüberstehen, als Beleg für die Unausgewogenheit der Sendung. Es mag zwar zutreffen, dass das Publikum einem Experten mehr Gewicht beimisst als Direktbetroffenen. Vorliegend hat sich die Redaktion aber nicht in unkritischer Weise der Meinung von E angeschlossen (Bundesgerichtsentscheid 2A.653/2005 vom 9. März 2006 E. 4.1.2ff. ["Management-Kurse"]). Im Gegenteil werden den Aussagen des Experten nicht nur die Filmeinspielungen mit den Stellungnahmen der Betroffenen gegenübergestellt. Die Moderatorin übernimmt teilweise die Position der Verfechter von tierischem Insulin, indem sie wiederholt den Experten mit deren Argumenten konfrontiert. Zum Schluss des Beitrags stellt sie denn auch die Frage in den Raum, warum es eigentlich Verfechtern von tierischem Insulin nicht möglich sein sollte, weiterhin diese Art von Insulin zu verwenden, worauf E nicht mehr antworten kann. Die durch die Auswahl des Experten, welche wie auch das Sendekonzept mit nur einem Experten und Betroffenen grundsätzlich in die dem Fernsehen zustehende Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG fällt, bedingte mögliche Einseitigkeit der Berichterstattung wird durch die Interventionen der Moderatorin und die Einspielungen der Direktbetroffenen weitgehend aufgehoben. Zu bemängeln gilt es diesbezüglich einzig, dass beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu den andern beiden gezeigten Betroffenen sein ausgeübter Beruf als Arzt nicht erwähnt wird.

5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Standpunkt der Verfechter von tierischem Insulin im beanstandeten Beitrag ausreichend zum Ausdruck gekommen. So werden die Fahrradunfälle des Beschwerdeführers und insbesondere das damalige Befinden des Diabetikers filmisch nachgestellt. Er kann überdies darlegen, wie er eine Zeitlang fast jeden Tag unter Unterzuckerungen litt, welche er selber nicht oder kaum bemerkt hat. Nur mit Hilfe von tierischem Insulin habe er das Problem mit Unterzuckerungen in den Griff bekommen. Neben dem Beschwerdeführer äussern sich zwei weitere Betroffene, welche ebenfalls auf tierisches Insulin angewiesen sind, zu ihrer persönlichen Situation. Mit den teilweise sehr eindringlichen Voten der Betroffenen wird für das Publikum deutlich, dass die Behandlung von Diabetes mit tierischem Insulin für diese ein Anliegen von existenzieller Bedeutung ist. Zusätzlich nimmt, wie erwähnt, auch die Moderatorin Argumente der Verfechter von tierischem Insulin auf und konfrontiert E mit diesen. Dies stellt eine adäquate Reaktion auf den Umstand dar, dass einzig der Experte beim Studiogespräch anwesend war, von den drei porträtierten Befürwortern von tierischem Insulin dagegen nur vorproduzierte Filmberichte eingespielt wurden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte es nicht einer umfassenderen und detaillierteren Darstellung der Anliegen der drei gezeigten Diabetiker. Insbesondere musste die Redaktion nicht auf die angeblich höhere Zahl von Verkehrsunfällen mit Diabetikern seit der Einführung von Humaninsulin hinweisen, umso weniger als sie mit den nachgestellten Szenen der Fahrradunfälle auf diesen Punkt einlässlich aufmerksam gemacht hat.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, ein Thema wie tierisches Insulin könne nicht in rund 12 Minuten dargestellt werden, greift er in die Programmautonomie ein. In der Bearbeitung eines Themas sind die Rundfunkveranstalter frei. Das wöchentlich ausgestrahlte Magazin "Puls" richtet sich an ein Publikum, welches sich für gesundheitliche Fragen interessiert. Die mediengerechte Umsetzung eines Themas führt zwangsläufig zu Vereinfachungen, was aus programmrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden ist, soweit die freie Meinungsbildung des Publikums dadurch nicht beeinträchtigt wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9 ["Ex- Jugoslawien"]). Personen, welche über spezielle Kenntnisse der behandelten Themen verfügen, mögen direkt oder indirekt sie betreffende Beiträge als zu oberflächlich, als zu wenig detailliert oder gar als falsch empfinden (vgl. dazu auch den UBI- Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU" ["Paraphierung der bilateralen Verträge"]). Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Teil des "Puls"-Publikums nur über ein rudimentäres Vorwissen über Diabetes und die Behandlungsmöglichkeiten verfügt und deshalb ganz andere Bedürfnisse an Information hat als Direktbetroffene wie der Beschwerdeführer. Für besonders Interessierte hat "Puls" am Abend der Ausstrahlung noch ein Beratungstelefon eingerichtet, an welchem Experten telefonische Anfragen beantworteten. Thema des Beitrags bildete im Übrigen nicht nur die Kontroverse zwischen Befürwortern von Humaninsulin und tierischem Insulin, sondern die Krankheit Diabetes und deren Behandlungsmöglichkeiten im Laufe der Zeit. Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich auf die Teile des Beitrags, welche die erwähnte Kontroverse betreffen.

5.5 Das Publikum konnte sich zum Thema insgesamt und namentlich auch zur Frage der Behandlung von Diabetes mit tierischem Insulin eine eigene Meinung bilden. Dass es sich beim angehörten Experten um einen ausgesprochenen Befürworter von Humaninsulin handelte, welcher wenig Verständnis für die Anliegen der gezeigten Betroffenen aufbrachte, war klar als persönliche Ansicht erkennbar (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG). Für das Publikum wurde aufgrund des beanstandeten Beitrags ebenfalls deutlich, dass die Meinung des Experten und insbesondere seine Ansicht, wonach Probleme mit Humaninsulin primär von einer nicht fachgerechten Anwendung herrührten und deshalb überwindbar seien, umstritten sind. Der gegenteilige Standpunkt der Verfechter von tierischem Insulin, welcher von drei betroffenen Personen mit unterschiedlichen Symptomen repräsentiert wurde, kam ausführlich und für das Publikum in nachvollziehbarer Form zum Ausdruck. Die Moderatorin trug ebenfalls wesentlich zum besseren Verständnis der Problematik mit, in dem sie die konkreten Argumente der Verfechter von tierischem Insulin wiederholt aufnahm und diese den eher allgemein gehaltenen Aussagen des Experten gegenübergestellte. Sie verzichtete denn auch explizit auf eine Bewertung der beiden Formen von Insulin und stellte als Fazit am Ende des Beitrags vielmehr korrekt fest, dass eine Lösung oder ein Konsens zwischen den beiden Lagern nicht möglich erscheine. Der Umstand, dass im Beitrag nicht auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt hingewiesen wurde, stellt einen Mangel in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen insgesamt zu beeinträchtigen.

5.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus den erwähnten Gründen nicht verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Januar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. Dezember 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 17. Mai 2009; der Erlass wurde am 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 6, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.