Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, tendenziöse Informationen zum Klima
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 606
Entscheid vom 31. August 2009
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, tendenziöse Informationen zum Klima
Beschwerde vom 5. August 2009
Parteien / I, vertreten durch F Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Auf der Web-Site des Schweizer Fernsehens hat die Redaktion von „Meteo“ eine laufend ergänzte Rubrik eingerichtet, unter welcher sich verschiedene Artikel zum Klimawandel finden (http://meteo.sf.tv/sfmeteo/klima/klima.php). Die Klimaänderung, auch in der Schweiz, wird zur Tatsache erklärt und der Mensch als Ursache dafür angesehen. Folgende Beiträge finden sicht etwa darunter: „Dust Bowl - eine der schlimmsten Klimakatastrophen“ vom 28. Mai 2009, „Kalter Winter trotz globaler Erwärmung“ vom 26. Februar 2009 oder „Globale Erwärmung, Folgen, Unsicherheiten“ vom 25. Februar 2009. Verfasst werden die Artikel von Meteorologen von SF Meteo.
B. Mit Eingabe vom 5. August 2009 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) erhob F im Namen von I (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die erwähnten Artikel. Diese vom Schweizer Fernsehen geschürte Kampagne sei wissenschaftlich nicht haltbar. Zusätzlich beanstandet sie auch die Wiederholung vom 21. Mai 2009 der Sendung „Reporter“ zum Thema „Schlechte Nachrichten aus dem Eis – Unterwegs mit dem Klimaforscher Koni Steffen“, welche vom Schweizer Fernsehen ursprünglich am 21. Januar 2009 ausgestrahlt wurde. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 23. Juli 2009 sowie deren Beanstandung vom 22. Juli 2009 per E-Mail bei.
Erwägungen
1. Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ist in Art. 1 Abs. 1 umschrieben. Demnach regelt dieses Gesetz „die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen“. Dieser Geltungsbereich ist auch für die Tätigkeit der UBI bindend, welche gemäss Art. 83 RTVG insbesondere für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen zuständig ist.
2. Ein Programm ist eine „Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind“ (Art. 2 Bst. a RTVG). Eine Sendung im Sinne des RTVG definiert sich als „formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms“ (Art. 2 Bst. b RTVG). Das RTVG ist technologieneutral ausgestaltet. Auch ausschliesslich im Internet ausgestrahlte Radio- oder Fernsehprogramme fallen unter seinen Geltungsbereich, ausser sie seien im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RTVG von geringer publizistischer Tragweite (BBl 2003 1597ff.).
3. Nicht unter den Geltungsbereich des RTVG und damit in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen somit Texte auf Web-Sites oder audiovisuelle Beiträge, welche nicht im Rahmen eines Programms ausgestrahlt wurden (UBI-Entscheid b. 492 vom 20. August 2004 E. 2.4ff. [„Skandal um Tessiner Kurhaus“]). Letzteres betrifft insbesondere elektronische Archive. Bei den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Beiträgen auf der Web-Site des Schweizer Fernsehens bzw. der Redaktion von „Meteo“ handelt es sich gar nicht um audiovisuelle Beiträge, sondern um Texte. Schon aus diesem Grund kann die UBI nicht auf die Beschwerde eintreten. Nicht konzessionierte Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin sind gemäss Art. 29 Abs. 2 RTVG rundfunkrechtlich nur problematisch, wenn sie die Erfüllung des Programmauftrags beeinträchtigen oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beeinträchtigen. Die Überprüfung dieser Bestimmung fällt im Übrigen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI, sondern in denjenigen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
4. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zusätzlich beanstandeten Wiederholung der Sendung „Reporter“ vom 21. Mai 2009 kann auf die Beschwerde in jedem Fall nicht eingetreten werden. Die Beanstandung der Sendung bei der Ombudsstelle erfolgte erst am 22. Juli 2009. Die dafür vorgesehene gesetzliche Frist von 20 Tagen nach Ausstrahlung wurde damit nicht eingehalten (BGE 124 II 265 [„Dupraz“]).
5. Es erübrigt sich deshalb, die weiteren Beschwerdevoraussetzungen zu prüfen. Das betrifft namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die erforderliche Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 RTVG verfügt.
6. Aus den erwähnten Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde der I vom 5. August 2009 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. September 2009