Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung '10 vor 10' vom 1. Juli 2009, Beitrag 'FDP und die Pharmalobby'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 610

Entscheid vom 19. Februar 2010

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „10 vor 10“ vom 1. Juli 2009, Beitrag „FDP und die Pharmalobby“

Beschwerde vom 18. September 2009

Parteien / FDP.Die Liberalen (Beschwerdeführerin), vertreten durch Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt Thomas G. Albert

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Am 1. Juli 2009 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ den Beitrag „FDP und die Pharmalobby“ aus. Thema des Beitrags war die Frage, wie stark die FDP mit der Pharmalobby verbandelt ist. Im gut sechsminütigen Beitrag (inkl. An- und Abmoderation) nahmen zu Aspekten des Themas der damalige Bundesrat Pascal Couchepin, Nationalrätin und Fraktionspräsidentin Gabi Huber (FDP), Ständerätin Simonetta Sommaruga (SP), Nationalrätin Marianne Kleiner (FDP), Ständerat Hans Altherr (FDP) und der Politologe Michael Hermann Stellung.

B. Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhoben die FDP.Die Liberalen (im Folgenden: FDP oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

G. Albert, gegen den erwähnten „10 vor 10“- Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Dieser habe die Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Beitrag sei einseitig gewesen und wichtige Argumente wie etwa das Abstimmungsverhalten der Partei seien nicht erwähnt oder die Vergabe von Besucherkarten unzureichend erklärt worden. Die von der Redaktion vorgelegten Belege (Vergabe von drei Besucherkarten) genügten alleine nicht, um die These, wonach die Partei bzw. die betroffenen Vertreter nicht frei in ihrer Entscheidungsfindung in Bezug auf die Medikamentenpreise seien, zu stützen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 20. August 2009 bei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 20. November 2009, die Beschwerde abzuweisen. Die Fakten zu den verschiedenen Verbindungen der FDP zur Pharmaindustrie seien korrekt wiedergegeben worden. Wichtige und betroffene Repräsentantinnen und Repräsentanten der Partei hätten ausgiebig Gelegenheit gehabt, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte These stimme nicht. Thema des Beitrags sei nicht die Haltung zu den Medikamentenpreisen gewesen, sondern vielmehr allgemein die Nähe der FDP zur Pharmaindustrie.

D. In ihrer Replik vom 31. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Kritikpunkten fest. Sie bedauert, dass ausgerechnet gegenüber drei Parlamentariern, welche über keinerlei Beziehungen zur Pharmaindustrie bzw. –lobby verfügten, entsprechende Vorwürfe erhoben worden seien. Die schriftliche Stellungnahme von Nationalrätin Marianne Kleiner sei nicht sinngemäss im Beitrag zusammengefasst worden. Die angeführten Personalrochaden hätten vor allem persönliche Beweggründe gehabt. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren das aggressive und teilweise täuschende Vorgehen der Fernsehschaffenden im Zusammenhang mit den Interviews und den Umstand, dass die Zuteilung von Besucherkarten bei anderen Parteien nicht thematisiert worden sei.

E. In ihrer Duplik vom 3. Februar 2010 bestreitet die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die gezeigten Parlamentarierinnen und Parlamentarier hätten zumindest Besucherkarten an Personen mit Verbindungen zur Pharmaindustrie bzw. zur Pharmalobby verteilt. Die Vertreterinnen und Vertreter der

FDP, die über ausreichende Erfahrung mit Medien verfügten, seien in transparenter Weise über die Stossrichtung des Beitrags orientiert worden. Bezüglich Lobbying würde das Publikum überdies über einiges Vorwissen verfügen.

F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.

G. Das UBI-Mitglied Mariangela Wallimann-Bornatico ist nach Eingang der Beschwerdeschrift in den Ausstand getreten, worüber die Parteien mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 orientiert wurden.

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Pharmalobby waren Thema des Beitrags. Nicht nur die gezeigten Exponentinnen und Exponenten der Partei, sondern auch diese selber besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche sie von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auferlegt werden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. So kann sich ein Veranstalter auch kritisch mit den Verbindungen von politischen Parteien mit der Wirtschaft auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG einzuhalten.

5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag aufgrund dessen Informationsgehalts anwendbar. Nicht Prüfungsgegenstand bildet die generelle Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über die Beschwerdeführerin sowie allfällige Beiträge über die Verflechtungen von anderen Parteien zu Interessengruppen. Entsprechende Aspekte, welche das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG betreffen, könnten im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]) thematisiert werden.

6.1 Der beanstandete Beitrag folgt auf einen Bericht über vom Bundesrat beschlossene Kostensenkungsmassnahmen bei Medikamenten (Senkung der Apothekermargen, Preisangleichung ans Ausland, günstigere Generika). Dem damaligen Bundesrat und Vorsteher des Departements des Innern, Pascal Couchepin, werden kritische Fragen dazu gestellt. Er muss sich insbesondere dazu äussern, ob das Sparpotential bei den Medikamenten nicht grösser wäre. Dieses kritische Hinterfragen der Kostensenkungsmassnahmen bei den Medikamenten wird denn auch in der danach folgenden Anmoderation des beanstandeten Beitrags aufgenommen: „In der Kritik steht nicht nur Bundesrat Couchepin, auch die Rolle seiner Partei, der FDP, wirft Fragen auf. Kritiker werfen der Partei vor, sie gewichte die Interessen der Pharmaindustrie oft höher als jene von Patientinnen und Patienten oder Prämienzahlern. Und dies deutlicher auch als die anderen bürgerlichen Parteien. Wie stark ist die FDP tatsächlich mit der Pharmalobby verbandelt?“.

6.2 Für die These der Verbandelung der FDP mit der Pharmaindustrie bzw. der Pharmalobby führt die „10 vor 10“-Redaktion im anschliessenden Filmbericht hauptsächlich zwei Belege an. Einerseits handelt es sich um mehrere Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und Pharmaunternehmen bzw. Lobbyorganisationen der Pharmaindustrie, anderseits um die Vergabe von Besucherkarten an Vertreter der Pharmalobby. Erwähnt wurde als erstes der Fall des ehemaligen Sekretärs der FDP, Bruno Henggi, der in die Geschäftsleitung der Interpharma (Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz) wechselte und dank einer Besucherkarte der FDP-Nationalrätin Gabi Huber nun freien Zutritt ins Bundeshaus habe. Der Geschäftsführer der Interpharma, Thomas Cueni, besitze dank Hans Altherr, Ständerat der FDP, eine Besucherkarte. Schliesslich verfüge auch die auf den Pharmabereich spezialisierte Marie-Louise Baumann, welche früher im Generalsekretariat der FDP gearbeitet habe und nun für die Public Relations-Agentur Burson Marsteller tätig sei, über eine Besucherkarte zum Bundeshaus. Diese habe sie von der FDP-Nationalrätin Marianne Kleiner erhalten. Schliesslich weist „10 vor 10“ noch darauf hin, dass Generalsekretär Stefan Brupbacher früher bei Novartis als Berater des damaligen CEO Daniel Vasella gearbeitet habe und nach einem Abstecher bei Economiesuisse zur FDP gelangt sei. In ihrer mit etlichen Grafiken illustrierten Analyse kommt „10 vor 10“ zum Schluss, dass Parlamentarier der FDP „tatsäch- lich intensive Kontakte zur Pharmalobby“ pflegen würden.

6.3 Die Frage der Verbandelung der Beschwerdeführerin mit der Pharmaindustrie bzw. der Pharmalobby wird im beanstandeten Beitrag weitgehend unabhängig von konkreten gesundheitspolitischen Geschäften thematisiert. Entsprechend intensive Kontakte implizieren allerdings die Möglichkeit der Einflussnahme der Pharmaindustrie bzw. deren Lobby auf die Partei. Darauf wird nicht nur in der Anmoderation (siehe Ziffer 6.1), sondern auch in mehreren anderen Passagen hingewiesen. So fragt ein Reporter Bundesrat Couchepin, ob die FDP aufgrund der engen Beziehungen zur Pharmaindustrie und zur Pharmalobby frei in ihren Entscheidungen sei. Die ebenfalls befragte SP-Ständerätin Simonetta Sommaruga äussert ausdrücklich ihre Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit der FDP aufgrund der Recherchen der „10 vor 10“-Redaktion. In der Abmoderation wird überdies erwähnt, dass auch eine überparteiliche Gruppe von Parlamentariern für tiefere Medikamentenpreise, denen auch die FDP-Parlamentarier Otto Ineichen, Christine Egerszegi und Erika Forster angehören würden, den Druck der Pharmalobby deutlich spüre.

6.4 Die im Filmbericht aufgezählten Personalrochaden und Vergaben von Besucherkarten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass sich das Publikum zu den Verbindungen der FDP mit der Pharmaindustrie bzw. der Pharmalobby aufgrund der einseitigen Fokussierung und der ungenügenden Sachverhaltsdarstellung, insbesondere hinsichtlich der Besucherkarten, keine eigene Meinung habe bilden können.

6.5 Im Filmbericht konnten Gabi Huber, Marianne Kleiner und Hans Altherr Stellung zur Vergabe von Besucherkarten nehmen. Sie wurden alle dahingehend zitiert, dass sie sich nicht von der Pharmalobby beeinflussen lassen würden. Marianne Kleiner habe ihre Besucherkarte Marie-Louise Baumann gegeben, weil sie eine Freundin sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass Marianne Kleiner nicht wortgetreu zitiert worden sei, entspricht dies sinngemäss ihrer schriftlich abgegebenen Stellungnahme. Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage im Filmbericht hinsichtlich der Umstände des nicht ausgestrahlten Interviews mit Gabi Huber, welche vorliegend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots allenfalls einen für die Meinungsbildung des Publikums nicht relevanten Nebenpunkt darstellen. Bundesrat Couchepin und Gabi Huber hatten zusätzlich Gelegenheit, sich zu den angeblich engen Beziehungen der FDP zur Pharmalobby zu äussern. Während Bundesrat Couchepin zurückfragte, wer damit gemeint sei, betonte Gabi Huber, die Fraktion habe noch nie einen Entscheid aufgrund von Abhängigkeiten getroffen.

6.6 Trotz den Beteuerungen der befragten FDP-Exponenten, sie bzw. die Partei würden sich nicht durch die Pharmaindustrie bzw. die Pharmalobby beeinflussen lassen, entsteht aufgrund der im Beitrag konkret dargestellten und nicht bestrittenen Sachverhalte (Vergabe von drei Besucherkarten, Personalrochaden) der Eindruck, dass eine über das Pflege von guten Beziehungen hinausgehende Verbandelung tatsächlich besteht. Die Aussagen der auch als Konsumentenschützerin bekannten Ständerätin Simonetta Sommaruga, welche von einem engmaschigen Netz spricht, und des ebenfalls befragten Politologen Michael Hermann, der ein auffälliges und ein starkes Netzwerk konstatiert, unterstützen in der Tendenz die These der Redaktion. Durch die grafische Illustration der Personalrochaden und der Vergabe von Besucherkarten wird die vermeintliche Bedeutung der erwähnten Belege für die Verbandelung noch zusätzlich hervorgehoben (siehe zur Bedeutung nichtverbaler Ge- staltungselemente, BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). So symbolisieren überdimensionale goldene Schlüssel die Besucherkarten, welche Vertreter der Pharmalobby von den drei porträtierten FDP-Parlamentariern erhalten haben.

6.7 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot ist zu berücksichtigen, über welches Vorwissen zu den in einem Beitrag zentral thematisierten Aspekten das Publikum verfügt (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Trotz vereinzelter Zeitungsberichte (siehe dazu „Weltwoche“ vom 18. März 2009, Ausgabe 12/09, „Bundeshaus-GA: Die Gästeliste der National- und Ständeräte“) dürfte nur ein kleiner Teil der Zuschauenden von der Existenz von Besucherkarten zum Bundeshaus überhaupt Kenntnis gehabt haben. Die Meinungsbildung des Publikums zur Vergabe der drei Gästekarten beruht daher vorab aus dem ausgestrahlten Beitrag, welcher suggeriert, dass der Vergabe der drei Besucherkarten eine grosse Bedeutung zukommt, insbesondere auch als Beleg für eine Verbandelung.

6.8 Zu den Besucherkarten werden im Beitrag keine weiterführenden Informationen vermittelt. Es handelt sich dabei um eine - einsehbare - Gästeliste der National- und Ständeräte. Bundesparlamentarier können jeweils zwei Personen als persönliche Gäste bezeichnen, welche während den Sessionen freien Zugang zu den Wandelhallen im Bundeshaus haben. Die Mitglieder von National- und Ständerat nehmen von diesem Recht unterschiedlich Gebrauch. Mehrheitlich haben sie die Besucherkarten an Personen vergeben, welche eine Organisation mit ähnlichen Interessen vertreten. So gingen zahlreiche Besucherkarten von bürgerlichen Parlamentariern an Personen, welche die Interessen der Wirtschaft, einzelner Branchen oder Unternehmen sowie der Bauern repräsentieren. Linke und grüne Parlamentarier bedachten dagegen vor allem Vertreter von Gewerkschaften, Umweltverbänden und humanitären Organisationen. 48 Besucherkarten wurden an Familienangehörige oder persönliche Mitarbeiter und 28 an Public Relations-Berater vergeben, welche keinen bestimmten Interessenbindungen zuzuordnen sind. 92 Parlamentarier machten von ihrem Recht, Gästekarten zu verteilen, gar nicht oder nur teilweise Gebrauch. Die Beweggründe für die Vergabe von Besucherkarten sind offensichtlich sehr vielfältig. Repräsentative Schlüsse auf Interessenverflechtungen oder Verbandelungen von einzelnen Ratsmitgliedern oder von Parteien zu einzelnen Wirtschaftsbranchen lassen sich daher allein aus dieser Liste nicht folgern. So hat etwa der im Beitrag porträtierte Ständerat Hans Altherr seine zweite Besucherkarte einer Lobbyistin für Gleichberechtigung vergeben. Die beschränkte Aussagekraft dieser Gästeliste im Einzelnen und damit auch als Beleg für eine Verbandelung war für das Publikum mangels weiterführender oder relativierender Informationen nicht erkennbar.

6.9 Zu relativieren gilt es ebenso den zweiten Beleg für die Verbandelungsthese, die Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und Pharmaunternehmen bzw. Lobbyorganisationen der Pharmaindustrie. Im Beitrag geht die Redaktion, insbesondere aufgrund der Kommentare von Simonetta Sommaruga und des Politologen Michael Hermann, welche in allgemeiner Form von einem starken Netzwerk sprechen, davon aus, dass die Personalrochaden ebenfalls einen Beleg für eine Verbandelung darstellen. Ein diesbezügliches Hinterfragen findet nicht statt bzw. relativierende Hinweise werden nicht als solche wahrgenommen. So erwähnt nämlich Michael Hermann, dass die „Milieus“ der Wirtschaftsverbände bzw. der Pharmalobby einerseits und der FDP anderseits ähnlich seien. Die darin involvierten Personen hätten ähnliche Werte, weshalb der berufliche Weg von der Partei zu ei- ner solchen Organisation oder umgekehrt naheliegend sei. Eine eigentliche Begründung, warum die dargestellten Personalrochaden die Verbandelung zwischen der Beschwerdeführerin und der Pharmaindustrie bzw. der Pharmalobby belegen würden, fehlt im Beitrag. Da es dafür plausible Gründe geben könnte, hätte die Redaktion zusätzliche sachdienliche Informationen beibringen müssen. Diese mangelnde Aussagekraft des vermeintlichen Belegs war für das Publikum allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil die Darstellung der entsprechenden Vorgänge, wozu die eingeblendeten Grafiken gehören, wie auch der ganze Kontext das Gegenteil suggeriert hat.

6.10 Die im Beitrag angeführten Sachverhalte stellen keine fundierten Belege für die Verbandelung der FDP oder der drei gezeigten Parlamentarier mit der Pharmalobby dar. Um die Frage des Bestehens einer solchen engen Beziehung zu beantworten, hätte die Redaktion weitere zentrale Parameter analysieren und aussagekräftigere Belege beibringen müssen. So dürfte das öffentliche Register der Interessenbindungen der Mitglieder des National- und des Ständerats gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (SR 171.10) bezüglich Verflechtungen von Bundesparlamentariern wesentlich umfassender und repräsentativer sein als die im beanstandeten Beitrag hervorgehobenen Sachverhalte. Dieses Register offenbart aber keine im Sinne der Offenlegungspflicht relevanten Interessenbindungen der im Beitrag gezeigten FDP-Mitglieder zur Pharmaindustrie, dafür verschiedene zu anderen Branchen. Nationalrätin Gabi Huber ist vor allem im Bereich der Finanz- und insbesondere in der Versicherungswirtschaft engagiert, Nationalrätin Marianne Kleiner im Bereich des Tourismus, der Spitex sowie einzelnen Stiftungen und Instituten. Ständerat Hans Altherr verfügt schliesslich vor allem über Mandate in der Wirtschaft und der Industrie im Raum St.Gallen-Appenzell-Bodensee sowie in diversen Stiftungen. Insgesamt stehen bei den Mitgliedern der FDP-Fraktion Tätigkeiten in der Versicherungs- und Energiewirtschaft im Vordergrund, nicht aber in der Pharmabranche.

6.11 Aussagekräftige Hinweise auf eine allfällige entsprechende Verbandelung hätte letztlich wohl nur eine Analyse der Parlamentsarbeit der FDP-Mitglieder im Zusammenhang mit für die Pharmabranche relevanten Geschäften erbracht. Damit hätte die Redaktion auch eine Antwort auf verschiedene, teilweise anonym formulierte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin geben können. So wird in der Anmoderation erwähnt, Kritiker würden der Partei vorwerfen, sie gewichte die Interessen der Pharmaindustrie oft höher als diejenigen der Patienten und Prämienzahler. Auch die im Beitrag formulierten Zweifel an der Unabhängigkeit der Fraktion in ihrer politischen Entscheidfindung hätte durch eine Analyse der Parlamentsarbeit der FDP- Mitglieder in für das Publikum transparenter Weise erhärtet oder entkräftet werden können. Die Redaktion hat sich aber darauf beschränkt, die Verbandelungsthese mit unbestrittenen, aber zu wenig aussagekräftigen Sachverhalten zu untermauern. Die ungenügende Relevanz der vermeintlichen Belege war für das Publikum, namentlich aufgrund seines mangelnden Vorwissens, nicht erkennbar. Da die FDP als wirtschaftsnahe Partei gilt, dürfte die Information über eine besonders enge Verflechtung mit einer bestimmten Branche die Zuschauenden ohnehin nicht in besonderem Masse erstaunt haben. Das Erwähnen von anonym gemachten Aussagen, in welchem etwa der Druck der Pharmalobby auf Parlamentarier, welche sich für tiefere Medikamentenpreise einsetzen, beklagt wird, trug ebenfalls nicht zur Meinungsbildung des Publikums über die angebliche Verbandelung bei.

7. Aus den erwähnten Gründen konnte sich das Publikum keine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag bilden. Das gilt sowohl für die angebliche Verbandelung der FDP bzw. der porträtierten FDP-Mitglieder mit der Pharmalobby wie auch zu den in diesem Zusammenhang aufgeführten Belegen. Werden in Beiträgen Thesen aufgestellt, muss die Redaktion diese kritisch hinterfragen und Gegenstandpunkte in fairer Weise darlegen, selbst wenn sie die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 131 II 253 E. 3.2 S. 260 [„Rentenmissbrauch“], Urteil 2A.4f1/2005 vom 22. August 2005 [„Kunstfehler“]). Das gilt besonders für Beiträge, welche Vorwürfe gegen Personen oder Organisationen enthalten, wie vorliegend gegen die drei gezeigten FDP-Parlamentarier und die Beschwerdeführerin. Diese Pflicht zur kritischen Distanz gegenüber der formulierten These hat die Redaktion vorliegend nicht gewahrt, indem sie sich praktisch ausschliesslich auf die Erwähnung und Hervorhebung von unbestrittenen Argumenten beschränkte, welche ihre These unterstützte. Sie hat es gleichzeitig unterlassen, für die Meinungsbildung relevante Aspekte in den Beitrag einfliessen zu lassen, um dem Publikum die erforderliche Transparenz über die wesentlichen Fakten und deren Tragweite zu vermitteln. Die journalistischen Sorgfaltspflichten wurden diesbezüglich nicht eingehalten. Der beanstandete Beitrag hat aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt.

8. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde der FDP.Die Liberalen vom 18. September 2009 wird mit Stichentscheid des Präsidenten gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass der am 1. Juli 2009 in der Sendung „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag „FDP und die Pharmalobby“ das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat.

2. Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung (Dissenting Opinion) von vier Mitgliedern der UBI.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 13. Juli 2010

Abweichende Meinung

der UBI-Mitglieder Regula Bähler, Paolo Caratti, Denis Masmejan und Alice Reichmuth Pfammatter

Nicht nur anwaltschaftlicher Journalismus, auch Thesenjournalismus muss unter den Kriterien des gesetzlichen Programmrechtsschutzes erlaubt sein. Thesenjournalismus definiert sich durch die Umkehr von Recherche und faktischer Aussage. Der Ausgangspunkt ist eine These - ein Satz oder eine Behauptung -, die nicht wahr zu sein hat, durchaus provozieren darf, aber zu begründen ist. Die daraus zu ziehende Schlussfolgerung stützt entweder die These oder sie führt zu einer Verwerfung derselben oder einer Gegenthese.

Verpönt - und auch unter dem Gesichtspunkt der Programmrechtsbestimmungen zu beanstanden - ist ein eigentlicher Fertigmacherjournalismus, der einen Umstand skandalisiert und zu dessen Untermauerung ein paar Informationen zurecht gelegt werden, während für ein stimmiges Gesamtbild wesentliche Tatsachen unerwähnt bleiben. Genau hier setzt das Sachgerechtigkeitsgebot an: nach ständiger Praxis der UBI und wörtlich nach den einschlägigen Urteilen des Bundesgerichts darf ein Beitrag „insgesamt nicht manipulativ wirken“. Machen sich Medienschaffende zu Vertretern einer bestimmten These, haben sie dies transparent zu machen (vgl. BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweis auf BGE 121 II 29 E. 3.b S. 34) und sie haben die gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten, damit das Publikum sachgemäss informiert wird (vgl. BGE 131 II 253 a.a.O. - mit Hinweisen). Zentrales Schutzobjekt ist, wie in der Entscheidbegründung ausgeführt, die freie Meinungsbildung des Publikums. Letztere erachten die Vertreterinnen und Vertreter der abweichenden Meinung durch den zur Diskussion stehenden Beitrag aber nicht als beeinträchtigt.

In die Beurteilung des Gesamtbildes eines Beitrags ist zentral dessen dramaturgischer Aufbau einzubeziehen, was die Mehrheitsmeinung zu wenig berücksichtigt. Die Zuschauerinnen und Zuschauer erhalten in der Anmoderation zunächst die These vorgesetzt, wonach die FDP nicht nur mit der Wirtschaft, sondern insbesondere mit der Pharmaindustrie hervorragend vernetzt sei. „So der Vorwurf“, leitet die Moderatorin klar und offen deklariert zum anschliessenden Videoteil über. Der Reporter wiederholt diese Anwürfe und fragt den damaligen Gesundheitsminister Pascal Couchepin: „Glauben Sie, dass Ihre Partei frei ist in ihren Entscheidungen?“ - So eindeutig wie diese Frage ist die Antwort: „Das ist eine Behauptung, die Sie da aufstellen.“ Weiter verlangt der Gesundheitsminister vom Fernsehen Belege über die Personen, die solche Beziehungen pflegen soll. - Dem Publikum ist mithin klar, dass nun Begründungen für eine umstrittene Behauptung oder eben eine These eingefordert sind.

Der beanstandete Beitrag thematisiert daraufhin „tatsächlich intensive Kontakte“, welche zwischen einzelnen FDP-Vertreterinnen und -Vertretern in den eidgenössischen Räten und der Pharmalobby bestehen sollen. Dies ausgehend von Personalrochaden zwischen dem Generalsekretariat der FDP und der Pharmaindustrie bzw.

deren Lobbyorganisationen sowie der Vergabe von Besucherkarten, welche freien Zutritt zum Bundeshaus verschaffen. Die Stellungnahmen der ins Visier genommenen FDP-Parlamentsmitglieder sind angemessen wiedergegeben: sie bleiben trotz Vergabe solcher Besucherkarten frei in ihrer politischen Meinungsbildung und lassen sich in einschlägigen Sachgeschäften durch ihre Gäste nicht beeinflussen. Die Betroffenen sind mit den offen gegen sie gerichteten Vorwürfen konfrontiert worden und ihr Standpunkt ist fair verarbeitet und gehört worden, zumindest was ihre Person betrifft.

Unbestrittene Tatsache bleibt, dass die von ihnen mit Besucherkarten versehenen Gäste - zwei führende Mitglieder der schwergewichtigen Lobbyorganisation Interpharma und eine Vertreterin der PR Agentur Burson Marsteller, welche Kunden wie Roche und Novartis betreut - freien Zugang in die Wandelhalle des Bundeshauses haben und somit direkten Kontakt mit eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern. Zwei dieser Personen waren früher beim Generalsekretariat der FDP beschäftigt. Dass diese Umstände die These der Redaktion von „10 vor 10“ der starken Verbandelung dieser Partei mit der Pharmaindustrie und Pharmalobby stützen würden, bekräftigen Ständerätin Simonetta Sommaruga von der SP, sowie ein Politologe. Erstere ist in breiteren Bevölkerungsschichten als politische Gegnerin der FDP bekannt. Der Politologe, der als unabhängig gelten darf, meint zwischen der FDP und der Pharmabranche ein stärkeres politisches Netzwerk als bei anderen Parteien auszumachen. Er erklärt dies mit der personellen Zugehörigkeit dieser Personen und Verbände zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Milieu. Diese Äusserungen sind für das Publikum ganz klar als Meinungskundgaben zu erkennen gewesen und sie werden abschliessend von Bundesrat Couchepin in den Wind geschlagen, indem dieser die Argumentation mit Untersuchungen früherer Geheimdienste in einer Diktatur vergleicht. Der damalige Gesundheitsminister doppelt mit einer unmissverständlichen Einschätzung nach, der zufolge in einem wichtigen Bereich der Gesundheitspolitik eben nicht die Pharmalobby das Sagen habe: „Ich entscheide über die Medikamentenpreise und ich werde von der Partei unterstützt.“ - Das Publikum hat somit die umstrittenen Standpunkte von Anfang bis Ende des Beitrages ohne Weiteres als solche erkannt, die einzelnen Positionen einordnen können und sich eine eigene Meinung zur These - der besonders starken Verbandelung der FDP mit der Pharmalobby - bilden können.

Kommt hinzu, dass beim Publikum hinsichtlich dieser These bereits ein ansehnliches Vorwissen vorauszusetzen war. Rund ein Jahr vor der Ausstrahlung des Beitrages war genau diese These in allen Medien präsent gewesen, im Zusammenhang mit der parlamentarischen Behandlung des Themas Parallelimporte von Medikamenten. Dass andere Parteien auch ihre Beziehungen zu Lobbyisten pflegen, liegt auf der Hand und dürfte ebenfalls einer breiten Öffentlichkeit bekannt sein, hat im rund fünf Minuten dauernden Beitrag also nicht weiter ausgeführt werden müssen. Ob das Lobbygeschäft nun tatsächlich über Besucherkarten läuft oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang insofern nicht relevant, als dass die Vertreterinnen und Vertreter der gegnerischen Auffassung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zur These selbst wie auch zu deren Begründungselement der Besucherkarten erhalten haben. Vier mediengewandte Personen der FDP - darunter die Fraktionspräsidentin und ein Bundesrat der FDP - setzen ein Gegengewicht zur redaktionellen These und es treten zwei Personen auf, welche die Argumentation der Redaktion stützen. Ob die Redaktion noch andere und weitere Begründungen für ihre These hätte beiziehen müssen, bleibt der Programmautonomie anheim gestellt - da die Behauptungen der Redaktion als solche und in ihrer Umstrittenheit erkennbar sind und somit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsverbots vorliegt.

Zu berücksichtigen gilt es auch - worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist -, dass der Beitrag im Rahmen eines Informationsmagazins und eines politischen Diskurses ausgestrahlt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Behörden Zurückhaltung bei Eingriffen in die Freiheit der Meinungsäusserung auferlegt. Den Gerichten komme in solchen Belangen nur ein enger Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil EMGR vom 21. September 2006, Monnat gegen die Schweiz, E. 58 ff.) Das gilt vorliegend auch für die UBI, wenn sie die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots überprüft.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart l’Assamblea federala, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2011, 1. November 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 25. November 2013, 1. Mai 2015, 1. Juli 2015, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. März 2016, 27. Februar 2018, 26. November 2018, 2. Dezember 2019, 11. Dezember 2020, 2. Oktober 2021, 1. November 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 4. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 9. September 2024, 1. Oktober 2024, 2. Dezember 2024, 8. September 2025 und 2. März 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 29. November 2009; der Erlass wurde am 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 6, Art. 89, Art. 94, Art. 95, Art. 97, Art. 98 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.