Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen; verschiedene Sendungen, Anreden
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 613
Entscheid vom 11. März 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, verschiedene Sendungen, Anreden
Beschwerde vom 28. Dezember 2009
Parteien / G (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 (Datum Postaufgabe) erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde. Diese richtet sich gegen verschiedene Sendungen des Schweizer Fernsehens. Der Beschwerdeführer moniert, Anreden wie „liebe Damen“ und „liebe Herren“ seien sehr intim und persönlich. Wenn nun Moderatorinnen und Moderatoren in Sendungen wie „Kassensturz“ oder „Club“ diese Anreden verwenden würden, sei dies befremdend und unanständig. Art 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40), welcher die Achtung der Menschenwürde und ein Diskriminierungsverbot vorsehe, werde dadurch verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt, solche Anreden zu verbieten. Es sollen nur noch gebräuchliche wie „sehr geehrte Damen und Herren“ in Moderationen beim Schweizer Fernsehen verwendet werden. Eine korrekte Anrede beinhalte im Übrigen auch akademische Titel (z.B. „Herr Professor“), was in Gesundheitssendungen häufig unterbleibe. In seinem zweiten Antrag beantragt er, entsprechende Unterlassungen bei Anreden zu verbieten.
B. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfülle. So sei der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle der Beschwerdeschrift nicht, wie dies Art. 95 Abs. 3 RTVG verlange, beigelegt worden. Überdies sollte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden könne. Die UBI setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis 18. Januar 2010, um die fehlenden Dokumente beizubringen.
C. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 9. Januar 2010 (Datum Postaufgabe) geltend, dass er durch die Anreden, welche sich an ihn richten würden, über einen engen Bezug zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG verfüge und deshalb nicht die Voraussetzungen einer Popularbeschwerde zu erfüllen habe.
D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2010 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer der UBI den Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 21. Dezember 2009 zu.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht, der Schlussbericht der Ombudsstelle im Rahmen der dem Beschwerdeführer zugebilligten Nachbesserungsfrist ebenfalls (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy
2.2 Der Beschwerdeführer verfügt entgegen seiner Auffassung nicht über die Voraussetzungen zur Betroffenenbeschwerde. Er ist von den Anreden nicht anders berührt als das übrige Fernsehpublikum. Die Anreden richten sich an das gesamte Fernsehpublikum und nicht an eine einzelne Person. Auch was die unterlassenen akademischen Titel bei der Anrede von Gästen anbelangt, verfügt er nicht über die notwendige Nähe zum Gegenstand der Sendungen, unabhängig davon, ob er einen akademischen Titel besitzt oder nicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er selber wäre Gast einer der beanstandeten Sendungen gewesen und von der Moderatorin oder vom Moderator in der beanstandeten Weise begrüsst worden, was allenfalls eine Legitimation im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG begründen könnte.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erbrachte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht.
4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den
Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht.
4.3 Die UBI hat sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263f. [„Rentenmissbrauch“]). Insbesondere hat sie sich nicht zu Stil- und Geschmacksfragen zu äussern. Umgangsformen wie beispielsweise der exzessive Gebrauch von Schimpfwörtern können zwar im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG (öffentliche Sittlichkeit) und Art. 5 RTVG (Jugendschutz) aus programmrechtlicher Sicht durchaus relevant sein. Vorliegend geht es aber primär um Stil- und Geschmacksfragen, bei welchen innerhalb der Gesellschaft ganz unterschiedliche Ansichten bestehen. Während die einen die Meinung des Beschwerdeführers teilen, dürften andere die vom Beschwerdeführer beantragten Anreden als zu förmlich erachten.
4.4 Auf die Anträge des Beschwerdeführers, das Schweizer Fernsehen zur Verwendung gewisser Anreden zu verpflichten, könnte die UBI ohnehin nicht eintreten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG) und kann keine entsprechenden Massnahmen wie die beantragten verfügen.
5. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde von G vom 28. Dezember 2009 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenkosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. März 2010