Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Presseschau' vom 11. Februar 2010, Bemerkung über die Spermaqualität von Schweizer Männern
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 620
Entscheid vom 20. August 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Radio DRS 1, Sendung „Presseschau“ vom 11. Februar 2010, Bemerkung über die Spermaqualität von Schweizer Männern
Beschwerde vom 28. April 2010
Parteien / Verfahrensbeteiligte Z (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Am 11. Februar 2010 strahlte Radio DRS 1 um ca. 7 Uhr 20 eine knapp vierminütige „Presseschau“ in Mundart aus. Der Moderator und der zuständige Redaktor orientierten dabei über Schlagzeilen und Artikel aus deutschschweizerischen Tageszeitungen vom betreffenden Tag. Gegen Ende der „Presseschau“ stellten sie den „Tages Anzeiger“-Artikel „Die Romands sind fruchtbarer“ vor, in welchem die Resultate einer bei Rekruten vorgenommenen Untersuchung über die Spermaqualität thematisiert wurden. Der Moderator quittierte das Ergebnis der Untersuchung mit der Bemerkung, die Deutschschweizer müssten „halt etwas länger probieren“.
B. Mit Eingabe vom 28. April 2010 (Datum Postaufgabe) erhob Z (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte „Presseschau“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt, der letzte Teil der „Presseschau“ und insbesondere die abschliessende Bemerkung des Moderators würden ungewollt kinderlose Paare diskriminieren. Die beanstandete Bemerkung sei im Übrigen ein Zitat aus der Nationalfondsstudie gewesen, welche Grundlage des Artikels im „Tages- Anzeiger“ bildete. Das Publikum musste aber aufgrund des Untertons annehmen, dass es sich dabei um einen „Kalauer“ und damit einen vermeintlich witzigen Kommentar des Moderators gehandelt habe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 29. März 2010 bei.
C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI eine unterschriebene Fassung seiner Beschwerdeschrift sowie die Personalien von 20 Mitunterzeichnenden zu.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. Juni 2010, die Beschwerde abzuweisen. Weder in der „Presseschau“ noch im behandelten „Tages-Anzeiger“-Artikel sei das Thema der ungewollten Kinderlosigkeit behandelt worden. Mangels eines ersichtlichen konkreten und kausalen Zusammenhangs könne eine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG von ungewollt kinderlosen Paaren deshalb gar nicht in Frage kommen. Die Schlussbemerkung des Moderators sei kein unzulässiges Plagiat. Sie sei im Übrigen getrennt von der eigentlichen Artikelbesprechung erfolgt und entspreche den Fakten. Die Art und Weise der Präsentation stelle eine Geschmacksfrage dar.
E. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen seinen Behauptungen besitzt der Beschwerdeführer dagegen keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist daher nicht zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimiert. Er ist davon nicht anders betroffen als andere ungewollt kinderlose Personen. Seine persönliche Situation wie auch diejenige von ungewollt Kinderlosen generell bildete überdies nicht eigentlicher Gegenstand der Sendung, sondern ein „Tages-Anzeiger“- Artikel über die Spermaqualität von Rekruten.
2.1. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine Richtigstellung anzuordnen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Das RTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten von Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG).
2.2. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (sieht etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG).
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
3.1. In der beanstandeten „Presseschau“ vom 11. Februar 2010 orientierten der Moderator C und der Redaktor D in Dialogform über Schlagzeilen und Artikel aus deutschschweizerischen Tageszeitungen vom betreffenden Tag. Während C jeweils einführte, zitierte D danach aus Zeitungsartikeln oder fasste diese zusammen, worauf der Moderator dazu teilweise noch einen Kommentar abgab. Im ersten Teil der Sendung befassten sie sich mit dem „Schulterschluss zwischen der SVP und dem Initianten der Abzocker-Initiative, Thomas Minder“, welche ein beherrschendes Thema in den deutschschweizerischen Zeitungen vom 11. Februar 2010 bildete. Danach befassten sich die beiden Protagonisten der Sendung mit der Titelgeschichte der „Südostschweiz“, welche das Abfallproblem beim Impfstoff gegen den H1N1-Virus thematisierte („H1N1-Impfstoff muss in den Sondermüll“). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Passage am Schluss der „Presseschau“ leitete der Moderator wie folgt ein: „Und aufgefallen ist mir noch eine andere Schlagzeile, die ich heute im ‚Tages- Anzeiger‘ gesehen habe, nämlich, ‚Die Romands sind fruchtbarer…‘. Was steckt dahinter?“ Der Redaktor antwortete ihm wie folgt: „Diese Schlagzeile ist mir auch aufgefallen. Es geht um Resultate einer Rekruten-Untersuchung. Und die hat gezeigt, dass die Qualität der Spermien bei welschen Männern deutlich besser ist als bei Deutschschweizern. Jetzt fragen sich die Forscher natürlich, wieso. Details dazu im ‚Tages-Anzeiger‘ von heute. Und ja, ich hätte es fast vergessen: Für die Deutschschweizer bestehe trotzdem noch Hoffnung. Es sei noch nicht so schlimm, dass die Basler, Zürcher oder auch Aargauer auf eigene Kinder verzichten müssten. Es dauere vielleicht nur etwas länger.“ Die Presseschau beendete der Moderator anschliessend mit folgenden Worten: „Hey nun, muss man halt sagen, geschehe nichts Schlimmeres, muss man halt etwas länger probieren.“
3.2. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend namentlich das Diskriminierungsverbot und das Sachgerechtigkeitsgebot einzuhalten.
4. Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG verankert. Pauschalurteile in Sendungen gegen Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet dieser aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Grundsatz (UBI-Entscheid b.254 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).
4.1. Bei der Beurteilung, ob einzelne Aussagen diskriminierend sind, kann nicht von der subjektiven Befindlichkeit von einzelnen Personen oder Personengruppen ausgegangen werden. Vielmehr ist ein objektiver Prüfmassstab anzuwenden, bei welchem auch zu be- rücksichtigen ist, in welchem Kontext die beanstandeten Aussagen erfolgt sind. Selbst vermeintlich diskriminierende Äusserungen erfüllen den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht immer, wie beispielsweise, wenn sie in erkennbarer Weise Teil einer Satire oder Provokation sind (siehe UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2ff. [„Camping Paradiso“]). Eine Programmrechtsverletzung liegt vor, wenn die in der Äusserung enthaltene Botschaft, welche dem Publikum vermittelt wird, diskriminierend ist.
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Schlussbemerkung des Moderators für kinderlose Paare und insbesondere für entsprechend betroffene Männer als „groben Affront“ und damit diskriminierend. Mehrere zehntausend Paare in der Schweiz könnten ihren Kinderwunsch nicht erfüllen. Der Moderator habe mit seinem Kalauer ein für die Betroffenen schwerwiegendes Problem lächerlich gemacht und bagatellisiert.
4.3. Eine schlechte Spermienqualität kann zwar Ursache für ungewollte Kinderlosigkeit sein. Weder in der beanstandeten Radiosendung noch im Zeitungsartikel, welcher dieser zu Grunde liegt, bildet diese vom Beschwerdeführer angeführte gesellschaftlich relevante Problematik jedoch das eigentliche Thema. Der betreffende Artikel des „Tages Anzeigers“ beschäftigt sich schwergewichtig mit den Ergebnissen eines Nationalfondsprojekts zur unterschiedlichen Spermaqualität von Schweizer Männern je nach Wohnsitzregion. In der West- und Zentralschweiz sei diese aufgrund eines Zwischenberichts, welcher auf bei Rekruten gemachten Befunden beruht, besser als bei Männern im Norden der Schweiz und in einigen Alpenkantonen. Die Gründe lägen im unterschiedlichen Grad der Industrialisierung der betreffenden Region zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Mütter der untersuchten Rekruten. Ein Forscher erachtet die Befunde allerdings nicht als dramatisch. Im Presseartikel wird denn auch erwähnt, dass auch die untersuchten Männer mit vergleichsweise geringer Spermienkonzentration nicht auf Nachwuchs verzichten müssten, „sie müssten es wohl einfach ein bisschen länger probieren“. Diese von einem Forscher im Artikel des „Tages Anzeigers“ gemachte Aussage wird in der Presseschau zweimal wiedergegeben, insbesondere auch in der beanstandeten Schlussbemerkung.
4.4. Die Bemerkung des Moderators am Ende der Sendung und der dabei gewählte Ton mag für gewisse Personen, welche trotz langjährigen Bemühungen ihren Kinderwunsch nicht erfüllen konnten, befremdend oder gar höhnisch gewirkt haben. Sie bezogen sich aber, wie der Kontext deutlich macht, nicht auf kinderlose Paare, sondern auf den zuvor zusammengefassten Presseartikel über den Zwischenbericht einer Nationalfondsstudie. Der Moderator bezweckte damit offensichtlich, die Presseschau mit einer heiteren Note zu beenden. Ob ihm dies gelungen ist, bleibt Geschmacksfrage und ist nicht von der UBI zu beurteilen. Die Redaktion und der Moderator haben in den Eingaben der Beschwerdegegnerin im Übrigen selber eingestanden, dass der Kommentar unnötig gewesen sei, weil er die Sendung inhaltlich nicht bereichert habe.
4.5. Aus dem Gesagten geht hervor, dass bei Anwendung eines objektiven Prüfmassstabes weder die beanstandete Sendung als Ganzes noch die Schlussbemerkung diskriminierend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sind.
5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.
2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
5.1. Im konkreten Fall ist damit entscheidend, ob sich das Publikum zum Beitrag der Presseschau über den „Tages Anzeiger“-Artikel „Die Romands sind fruchtbarer“ eine eigene Meinung hat bilden können. Dabei ist auch dem besonderen Charakter des Sendegefässes Rechnung zu tragen. In einer Presseschau geht es primär darum, aufzuzeigen, über welche Themen Zeitungen geschrieben haben und welche Meinungen dabei vermittelt worden sind. Im Gegensatz zu Nachrichtensendungen stehen dagegen die Fakten zu den behandelten Themen nicht im Vordergrund. Eine vier Minuten dauernde Presseschau kann dem Publikum naturgemäss keinen umfassenden Überblick über den Inhalt von deutschschweizerischen Tageszeitungen insgesamt und über einzelne ausgewählte Artikel vermitteln. Sie sind in für die Zuhörenden erkennbarer Weise massgeblich durch die subjektive Auswahl der verantwortlichen Redaktion bestimmt.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Zuhörenden hätten sich keine eigene Meinung zur Schlussbemerkung des Moderators bilden können. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Zitat aus dem „Tages Anzeiger“ gehandelt habe. Da das Publikum habe annehmen müssen, es handle sich um einen persönlichen Kommentar, habe es nicht zwischen Fakten und persönlichen Meinungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG unterscheiden können.
5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist aber angesichts des Gesprächsablaufs zwischen Moderator und Redaktor unberechtigt. Der verantwortliche Redaktor hat nämlich in seiner kurzen Zusammenfassung darauf hingewiesen, dass laut Meinung eines beteiligten Forschers auch für die Deutschschweizer Männer, welche in der Studie die schlechtesten Werte hatten, Hoffnung auf eigenen Nachwuchs bestehe. Es würde wohl aber etwas länger dauern (siehe dazu auch vorne Ziffer 3.1). Mit der beanstandeten Schlussbemerkung hat der Moderator faktisch einzig diese Aussage wiederholt. Indem er sie dabei noch betonte, hat er offensichtlich die für ihn damit verbundene heitere Note hervorstreichen wollen. Aufgrund des Ablaufs des Gesprächs zwischen dem Moderator und dem Redaktor ist dies auch für die Zuhörenden hörbar gewesen. Da überdies die Ausführungen des Redaktors zum Artikel „Die Romands sind fruchtbarer“ korrekt waren, hat sich das Publikum zum beanstandeten Beitrag frei eine eigene Meinung bilden können. Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht verletzt worden.
6. Der beanstandete „Presseschau“-Beitrag verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von Z und mitunterzeichnenden Personen vom 28. April 2010 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Zu eröffnen: (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. Februar 2011