Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Presse TV, Sendung 'Cash TV' vom 7. Februar 2010, Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 621

Entscheid vom 20. August 2010

Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Presse TV, Sendung „Cash TV“ vom 7. Februar 2010, Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge

Beschwerde vom 30. April 2010

Parteien / S (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Presse TV AG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin J. Lutz und Dr. Martin Aebi

Sachverhalt

A. Am 7. März 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) statt, welche eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes vorsah. Presse TV strahlte am 7. Februar 2010 auf SF 2 in der Sendung „Cash TV“, der „schweizerischen Wirtschaftssendung“, einen rund vierminütigen Beitrag zu dieser Vorlage aus. Der Moderator befragte in der Rubrik „Cash Invest“ den Geschäftsleiter von Swisscanto Vorsorge, O, zu verschiedenen Aspekten dieser bevorstehenden Abstimmung.

B. Mit Eingabe vom 30. April 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag von „Cash TV“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er moniert, die Ausstrahlung sei einseitig und unausgewogen gewesen. Dem interviewten Repräsentanten eines Unternehmens (Swisscanto), welches ein wirtschaftliches Interesse an einer Annahme der Vorlage gehabt hätte, sei während der gesamten Sendezeit die Gelegenheit eingeräumt worden, seinen Standpunkt darzulegen. Die Fragestellung sei weitgehend unkritisch gewesen. Die Argumente der Gegner der Abstimmungsvorlage seien nicht zum Ausdruck gekommen. Vor Abstimmungen müssten Veranstalter aber den Geboten der Sachgerechtigkeit und der Vielfalt besondere Beachtung schenken. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die Personalien von 20 Mitunterzeichnenden bei.

C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den Schlussbericht der Ombudsstelle vom 1. April 2010 zu.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Presse TV AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin J. Lutz und Dr. Martin Aebi (Lenz & Staehelin Rechtsanwälte) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Juni 2010, die Beschwerde abzuweisen. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht anwendbar. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, im Rahmen des vorliegend anwendbaren Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG eine strikte Chancengleichheit der involvierten Lager in abstimmungsrelevanten Sendungen bei nicht-konzessionierten Programmen durchzusetzen. Dies würde die verfassungsmässig gewährleistete Medienfreiheit einschränken. Die beanstandete Sendung habe im Übrigen dem Erfordernis der Transparenz Rechnung getragen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liege nicht vor.

E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.

F. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten.

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, können keine zugesprochen werden.

4. Hauptsponsor von „Cash TV“ ist gemäss Nennung in der beanstandeten Sendung „Swisscanto – Anlage und Vorsorge“. Der Geschäftsleiter von Swisscanto Vorsorge nahm im beanstandeten Beitrag zu Fragen im Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge Stellung. Ob diese vom Beschwerdeführer kritisierte Konstellation im Lichte der Sponsoringbestimmungen des RTVG und insbesondere von Art. 12 Abs. 1 RTVG zulässig ist, hat die UBI nicht zu prüfen (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dies fällt allenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG).

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

6. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.

6.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

6.2 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II

7. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet auf den vorliegend zu beurteilenden Beitrag nicht Anwendung. Diese Bestimmung richtet sich an die Programme in ihrer Gesamtheit und nicht nur an eine einzelne Sendung. Überdies verfügt die Beschwerdegegnerin nicht über eine Konzession. Nur konzessionierte Programme haben das Vielfaltsgebot zu erfüllen.

7.1 Auch nicht konzessionierte Veranstalter wie die Beschwerdegegnerin haben aber aufgrund des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG den erhöhten Anforderungen an redaktionelle Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze an einzelne Sendungen lassen sich nicht nur aus dem Vielfaltsgebot ableiten, wie dies noch unter dem RTVG vom 21. Juni 1991 hauptsächlich getan wurde (siehe zur damaligen Rechtsprechung VPB 61/1997 Nr. 69 E. 3.3 S. 651 ["Arena"]). Dies stellt der Bundesrat in seiner Botschaft zum RTVG vom 24. März 2006 auch ausdrücklich fest: „Die Ausgewogenheit einzelner Wahl- und Abstimmungssendungen kann auch auf der Basis des Sachgerechtigkeitsgebots beurteilt werden“ (BBl 2003 S. 1669). Da die konzessionierten Veranstalter regelmässig schon den Aussenpluralismus gewährleisten, hat der Gesetzgeber die übrigen Anbieter zwar davon entbunden, in ihren Programmen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG insgesamt „die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck“ zu bringen. Die Einhaltung des zentralen Prinzips der Chancengleichheit in Abstimmungs- und Wahlsendungen gilt aber aufgrund des Gesagten nach wie vor auch für nicht konzessionierte Veranstalter auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

7.2 Den beanstandeten Beitrag kündigt der Moderator mit den Worten an, dass das Schweizer Volk am 7. März 2010 über eine „heikle Vorlage“ zu befinden habe. Ein „Pensionskassenexperte“ werde dazu Stellung nehmen. Nach einer kurzen Einspielung des Logos der Rubrik „Cash Invest“ und nachdem er an einem Beispiel die Folgen der Kürzung des Mindestumwandlungssatzes für einen Rentenberechtigten erklärt hat, stellt der Moderator O vier Fragen. Zuerst erkundigt er sich beim Geschäftsleiter Swisscanto Vorsorge, warum die Pensionskassen die Vorlage befürworten würden. Die weiteren Fragen betreffen die zukünftige Erwartung der Renditen auf Kapitalanlagen, den Vorwurf der Gewerkschaften bezüglich der mangelnden Transparenz bei den Pensionskassen und einen möglichen Systemwechsel bei der

Berechnung der Renten.

7.3 In seiner ersten Antwort erwähnt O, dass zwei Gründe für eine Annahme der Vorlage sprechen würden. Die Menschen würden immer älter und die Erträge aus den Kapitalanlagen immer geringer. Die Vorlage orientiere sich überdies am System der Finanzierung der zweiten Säule. Bezüglich der zweiten Frage präzisiert der „Pensionskassenexperte“ die Bedeutung des BVG-Indexes der Bank Pictet als Relevanzgrösse für die Berechnung der zukünftigen Rendite. Entscheidend sei, welche Jahre bzw. welcher Zeitraum in die Berechnung einfliesse. Im Folgenden erklärt O, warum er den Vorwurf der Gewerkschaften, wonach die Pensionskassen nicht ausreichend transparent agierten, als nicht berechtigt erachtet. Schliesslich weist er darauf hin, dass ein - rechtlich zurzeit nicht möglicher - Systemwechsel bei der Berechnung der Renten der zweiten Säule prüfenswert wäre.

7.4 Das in betont sachlichem Ton und ohne Emotionen geführte Studiogespräch entspricht zwar nicht einer typischen Abstimmungssendung. Aufgrund der behandelten Themen kann es aber durchaus einen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Publikums ausüben. Die Anwendung der erhöhten Anforderungen vor eidgenössischen Vorlagen beschränkt sich denn auch nicht auf eigentliche Abstimmungssendungen (BGE 134 I 2 E. 4.2.1 S. 8 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Der beanstandete Beitrag weist einen direkten und engen Bezug zur eidgenössischen Vorlage vom 7. März 2010 auf, was schon aus der Anmoderation hervorgeht. Er wurde überdies einen Monat vor dem Abstimmungstermin und damit in einem sensiblen Zeitpunkt ausgestrahlt, was die mögliche Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens des Publikums betrifft (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen [„Werbespots Santésuisse“]). Das Gespräch wurde schliesslich auch nicht im Rahmen einer Serie von Beiträgen zur betreffenden eidgenössischen Vorlage ausgestrahlt, in welcher jeweils in transparenter Weise eine unterschiedliche Sichtweise präsentiert worden wäre.

7.5 Auch eine Wirtschaftssendung wie „Cash TV“ untersteht bei der Berichterstattung über bevorstehende Volksabstimmungen dem zentralen Prinzip der Chancengleichheit. Dies schliesst nicht aus, dass sie sich dabei auf die aus wirtschaftlicher Sicht besonders interessierenden Aspekte fokussiert. Die unterschiedlichen Standpunkte von Befürwortern und Gegnern einer Vorlage müssen dabei aber in gleichberechtigter Weise zum Ausdruck kommen. Entsprechende Sendegefässe dürfen insbesondere auch nicht als Plattform für interessierte Kreise oder Branchen zu einseitigen Abstimmungsempfehlungen missbraucht werden (UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000 [„Motor Show“]).

7.6 Im beanstandeten Beitrag wurde einem Vertreter einer von der Abstimmung direkt betroffenen Branche, welche sich mehrheitlich für eine Annahme der Vorlage einsetzte, Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser konnte dabei nicht nur zentrale Argumente der Befürworter unwidersprochen darlegen. Indem ihn der Moderator mit einzelnen Gegenargumenten konfrontierte, bot sich ihm zusätzlich die Möglichkeit, wichtige Standpunkte der Gegner der Vorlage wie denjenigen der mangelnden Transparenz zu widerlegen. Der Moderator unterliess es, kritische Rückfragen zu stellen und damit ein eigentliches Gegengewicht zur Sichtweise des angehörten Repräsentanten der Pensionskassen zu bilden.

7.7 Die Vorstellung durch den Moderator und der sachliche Gesprächston vermittelten zusätzlich den Eindruck, dass es sich bei der befragten Person vor allem auch um einen Sachverständigen („Pensionskassenexperte“) und nicht ausschliesslich um einen Interessenvertreter handelte. Dieser Umstand hat das Beeinflussungspotenzial des Beitrags im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung noch gesteigert, umso mehr als das Vorwissen zur Vorlage über den Mindestumwandlungssatz und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen auch bei einem an Wirtschaftsfragen interessierten Publikum wie jenem von „Cash TV“ beschränkt gewesen sein dürfte (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).

8. Im beanstandeten Beitrag konnte ein als Experte präsentierter Vertreter der Befürworter seinen Standpunkt zur fraglichen Vorlage unwidersprochen darlegen und Argumente der Gegner entkräften. Dieser dem Prinzip der Chancengleichheit entgegen stehende Sendeinhalt war auch aufgrund des Ausstrahlungstermins - zu einem Zeitpunkt, in welchem eine briefliche Stimmabgabe bereits möglich sein durfte oder zumindest unmittelbar bevorstand - geeignet, das Publikum hinsichtlich der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in unzulässiger Weise zu beeinflussen. „Cash TV“ hat es unterlassen, die vor Urnengängen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Befürwortern und Gegnern der entsprechenden Vorlage zu beachten. Der beanstandete Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt.

9. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 30. April 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der am 7. Februar 2010 in der Sendung „Cash TV“ ausgestrahlte Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.

2. Die Presse TV AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 13. Oktober 2010

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 6, Art. 12, Art. 86, Art. 89, Art. 94, Art. 95, Art. 97, Art. 98 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.