Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0535/01

Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013

Rubrum

Verfügung 535/01vom24. Mai 2013Gesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahl-center AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + Bickenbach Finanz AGsowie Venetos HoldingAGbetreffend Ausnahmen von der Angebotspflicht bzw. Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht bezüglich Schmolz + Bickenbach AGSachverhalt:A.

Schmolz + Bickenbach AG (S+B AG oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Emmen/LU. S+B AG ist in der Herstellung, Verarbeitung und im Vertrieb von Edelstahl-Langprodukten tätig. S+B AGverfügt über ein Aktienkapital von CHF 413'437'500, eingeteilt in 118'125'000 Namenaktien zu je CHF 3.50 Nennwert (S+B-Aktien) und über ein genehmigtes Kapital von CHF 87'500'000 (entsprechend 25 Mio. S+B-Aktien), wobei die diesbezügliche Er-mächtigung des Verwaltungsrates zur Kapitalerhöhung am 15. April 2013 ablief. Die S+B-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: STLN). B.

Schmolz + Bickenbach GmbH & Co.KG(bis Ende 2010 Schmolz + Bickenbach KG),Düssel-dorf/DE(S+B GmbH & Co.KG), ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht, welche gegenwärtig indirekt über die vonihr kontrollierten Gesellschaften (S+B Beteiligungs GmbH& Co.KG, Düsseldorf/DE;Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Düsseldorf/DE;Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Wil/SG;SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, Wil/SG und SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG, Wil/SG; gemeinsam die S+B KG-Gruppe) insgesamt eine Beteiligung von 40.46% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält (vgl. Offenlegungs-meldung vom 3. April 2013, publiziert am 9. April 2013). C.

Ein weiterer Hauptaktionär der Zielgesellschaftist Gebuka AG, Neuheim/ZG (Gebuka),mit 6% der Stimmrechte, welchezu 100% von Gerold Büttiker, Feldbach/ZH (Gerold Büttiker),gehal-tenwird.Zwischen der S+B KG-Gruppeund Gerold Büttiker/Gebuka besteht zurzeit ein Aktio-närsbindungsvertrag mit Stimmrechtsausübungsabsprachen, welche als faktische Vetorechte wirken, Vorkaufsrechten und Absprachenüber die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft. Aufgrund dieses Aktionärsbindungsvertrages bilden die S+B KG-Gruppeund Gerold Büttiker/Gebuka eine die Zielgesellschaftgemeinsamkontrollierende Gruppe, welche zusammen 46.56% an der Zielgesellschaft hält. Die restlichen 54.47% der Stimmrechte befin-den sich im Publikumsbesitz.

D.

Venetos Holding AG(vormals Venetos Management AG; nachfolgend Venetos)ist eine Aktien-gesellschaft schweizerischen Rechtsmit Sitz in Zürichund eine 100% Tochtergesellschaft der INDESTICOPLAZ TRADING LIMITED, Zypern, ist, welche ihrerseits eine 100% Tochtergesell-schaft der Renova Industries Ltd, Bahamas,ist, welche wiederumeine 90% Tochtergesellschaft der Renova Holding Ltd., Bahamas, ist, diezu 100% durch die TZ Columbus Services Ltd, British Virgin Island,als Trustee des Columbus Trust(einemTrust gemäss dem Recht der Cayman Is-lands), beherrscht wird, dessen wirtschaftlich Berechtigter Viktor F. Vekselberg ist(alle zusam-men Renova). Renova verfügt zurzeit über keine S+B-Aktien.E.

Mit Medienmitteilung vom 7. März 2013 teilte die Zielgesellschaft Folgendes mit:“SCHMOLZ+BICKENBACH schliesst Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken überAnpassungen der Kreditvereinbarungen erfolgreich ab. […]Diese Vereinbarungen umfassen Finanzierungslinien in einem Gesamtvolumen von ca. EUR 930Mio. mit festen Laufzeiten bis März respektive April 2015.Die Bedingungen der Vereinbarungen wurden auf der Basis der aktuellen Marktverhältnis-sesowie der erwarteten Geschäftsentwicklung neu festgelegt. Neben der Anpassung der Financi-alCovenants und der Kreditmargen sind kapitalstärkende Massnahmen vorgesehen.Mit dem Ziel der Stärkung der Kapitalbasis und der Verbesserung der Bilanzstrukturen prüfenVerwal-tungsrat und Konzernleitung derzeit verschiedene strategische Optionen. Dazu gehörennament-lich Eigenkapitalmassnahmen sowie andere geeignete Massnahmen zur nachhaltigenReduzie-rung des Verschuldungsgrades.“F.

Mit einer weiteren Medienmitteilung vom 4. April 2013 teilte die Zielgesellschaft Folgendes mit: "SCHMOLZ+BICKENBACH AG beabsichtigt Erweiterung des Aktionärskreises. Im Rahmen der angekündigten Massnahmen zur Stärkung der Kapitalstruktur[…] hat die Gesellschaft ausge-wählte Investoren eingeladen, entsprechendeAngebote im Hinblick auf eine Kapitalrestrukturie-rung und unterEinbezug der bestehenden Aktionäre abzugeben. Sie ist mit verschiedenennatio-nalen und internationalen Investoren im Gespräch, mit welchenGeheimhaltungs-und Stillhalte-vereinbarungen unterzeichnet wurden.[…]"G.

Zwischen der S+BKG-Gruppe und Venetos wurden verschiedene Verträge abgeschlossen, darun-ter ein Investment Agreement (Investment Agreement) und ein Shareholders Agreement (Sha-reholdersAgreement), beide mit Datum vom 24. April 2013, welche den Einstieg von Renovabei der Zielgesellschaft regeln. Dieser Einstieg soll im Wesentlichen durch eineBarkapitalerhö-hung der Zielgesellschafterfolgen, wobei Venetosdie Bezugsrechte (und weitere Aktien) von der S+B KG-Gruppeerwerben soll.

H.

Das Investment Agreementregelt insbesondere die Durchführung der beabsichtigten Kapitaler-höhung.Demnach verpflichten sich die Gesuchsteller, darauf hinzuwirken, dass die Zielgesell-schaft 1.

eine Kapitalreduktion durch Herabsetzung des Nominalwertes je S+B-Aktiebeschliesst, so dass eine Kapitalerhöhung wie zwischen den Gesuchstellern vereinbart, durchgeführt werden kann (wobei die der Kapitalherabsetzungdurch Nennwertreduktion und die darauf folgende Kapitalerhöhung mindestensbis zur Höhe des bisherigen Aktienkapitals erfolgen soll); und2.

eine Bezugsrechtskapitalerhöhung durchführt, wodurch der ZielgesellschaftBarmittelim Umfang von EUR 350 Mio. zufliessen sollen.Hierfür verpflichtet sich die S+B KG-Gruppe alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit eine oder zwei Generalversammlungenstattfinden resp. durch die Zielgesellschafteinberufen werden, und mit ihren S+B-Aktien so zu stimmen, dass die geplante Transaktiondurchgeführt werden kann. Die S+BKG-Gruppe behält sich überdies im Investment Agreementvor, zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein öffentliches Kaufangebot zum Erwerb aller sich im Publikum befindlichen S+B-Aktienzu unterbreiten, wobei sie in gemeinsamer Absprache mit Renovahan-deln würde. I.

Das ShareholdersAgreementregelt die Beziehung zwischen Venetosund der S+B KG-Gruppenach der Kapitalerhöhung (u.a. wird auch die Zusammensetzung des künftigen Verwaltungsratsder Zielgesellschaft geregelt, der dannzumal mehrheitlich aus Vertretern von Renovaund der S+BKG-Gruppezusammengesetzt seinsoll).J.

Nach der erfolgten Transaktion soll Renovaeine Beteiligung von mindestens 25,29 % (ev. mehr) halten und die Beteiligung der S+B KG-Gruppe wird höchstens noch 15,17 % betragen. Sowohl das Investment Agreementals auch das ShareholdersAgreementstehen unter verschiedenen Bedingungen, namentlich derjenigen, dass sie nur dann verbindlich sind, wenn die Sanierungs-transaktion keine Angebotspflicht auslöst. K.

Am 26. April 2013 reichtendie S+BKG-Gruppe und Venetos (zusammen die Gesuchsteller)ein Gesuch ein mit folgenden Anträgen(ergänzt mit Eingabe vom 22. Mai 2013, wonach die Be-zeichnung „Renova“ im Antrag 1 und 2 für folgende Einheiten verwendet wird: Venetos, IN-DESTICOPLAZ TRADING LIMITED, Renova Industries Ltd, Renova Holding Ltd, TZ Columbus Services Ltd als Trustee des Columbus Trust sowie Viktor F. Vekselberg):

1.

Es seien die S+B Gruppe und Renova, soweit sie einzeln den Grenzwert von 331/3% der Stimmrechte der S+B AG überschreiten, je einzeln sowie als organisierte Gruppe S+B KG/Renova im Sinne von Art. 31 BEHV-FINMA gemeinsam, von der Pflicht zu befreien, infol-ge des Abschlusses des Investment Agreement und Shareholders Agreement sowie der darin vereinbarten Sanierungstransaktion (und weiteren Regelungen in diesen beiden Vereinba-rungen) und auch deren Vollzug ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum be-findenden S+B AG-Aktien zu unterbreiten.2.

Es sei festzustellen, dass Renova (i) im Falle der Auflösung des mit derS+B Gruppe verein-barten Shareholders Agreement und/oder (ii) im Falledes alleinigen Überschreitens der Be-teiligungshöhe von 331/3% ander S+B AG nach Abschluss der Sanierungs-Kapitalerhöhung keiner Angebotspflichtfür alle sich im Publikum befindenden S+B AG-Aktien, unterliegt.Eventualiter sei Renova von der Pflicht zu befreien, in diesenbeiden Fällen ein solches öffent-liches Kaufangebot zu unterbreiten.3.

Es sei der Schmolz+Bickenbach AG eine Frist von sieben Börsentagenanzusetzen, um zu die-sem Gesuch Stellung zu nehmen resp. einen Berichtdes Verwaltungsrates im Sinne von Art.61 Abs. 3 UEV der Übernahmekommissioneinzureichen, der gleichzeitig mit der Veröf-fentlichungder Verfügung der Übernahmekommission zu veröffentlichen sei.4.

Die Verfügung der Übernahmekommission über die Gewährung der Sanierungsausnahmesei nach Erlass durch die Übernahmekommission sofortzu veröffentlichen.5.

Allfälligen qualifizierten Aktionären mit Parteistellung sowie der S+B AGsei Einsicht in die von den Gesuchstellern eingereichten Akten lediglichunter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unter der Auflage zu gewähren,dass sie die erlangten Informationen vertraulich behan-deln undnur im Zusammenhang mit diesem Verfahren verwenden und diese insbesonderekeinen Medien und keinem Dritten, insbesondere auch keinenpotentiellen Investoren, wei-tergeben.Begründet werden die Anträge 1 und 2 im Wesentlichen damit, dass die geplante Transaktion der Sanierung der Zielgesellschaft diene, indem ihr neue Eigenmittel zufliessen würden. Die Sa-nierungsbedürftigkeitder Zielgesellschaft zeige sich darin, dass sie gemässeigenenAngaben auf der Suche nach neuen Eigenkapitalgebern sei (vgl. Medienmitteilung vom 4. April 2013, Sach-verhalt lit. F). Die Notwendigkeit für eine nachhaltige Sanierung sowie für die vorgeschlageneKapitalerhöhung in der Höhe von EUR 350 Mio. basiereauf einer "Outside-In"-Analyse und einer detaillierten Auswertung der Kapitalstruktur resp.des Verschuldungsgrades von vergleichbaren Unternehmen:Die Aktienanalysten der Zürcher Kantonalbankund der Bank Vontobel, welche das Jahresergebnis 2012 bereits in ihren Einschätzungenberücksichtigt hätten, würden für das Finanzjahr 2013 einen Konzernverlust für die Zielgesellschaftvon EUR59 Mio. respektive EUR35 Mio. erwarten.Im Vergleich zur Zielgesellschaft, die per 31. Dezember 2012 Nettofi-nanzverbindlichkeitenvon 5.9x EBITDA 2012 aufgewiesen habe, habediese wichtige Kennzahl bei EuropäischenStahlproduzentendurchschnittlich bei 3.0x EBITDA 2012gelegen. Die Zielgesellschaftweiseim Jahresergebnis 2012 eine Eigenkapitalquote von 26% aus.Dies seiein tiefer Wert im Vergleich zu den Europäischen Stahlproduzenten,welche eine durchschnittliche Eigen-kapitalquote von 53% im 2012 bilanzierenwürden.Auf die weiteren Argumente der Gesuchstel-ler wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.L.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 nahm die Zielgesellschaft innert Frist zum Gesuch vom 26. April 2013 Stellung und beantragt die Abweisungaller Anträge.Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Zielgesellschaft weder einzeln noch konsolidiert betrachtet sanierungsbedürftig sei. Ihre Existenz seifinanziell und operativ kurz-und mittelfristig gesichert: Zu Beginn des Mo-nats März habedie Zielgesellschaftmit ihren kreditgebenden Banken Verhandlungenüber dieAnpassungen der Kreditvereinbarungen erfolgreich abgeschlossen, was mit Medienmitteilung vom 7. März 2013 kommuniziert worden sei(vgl. Sachverhalt lit. E). Damit seiendieZielgesell-schaft und ihre Tochtergesellschaften mindestens bis zum April 2015 mit ausreichend Liquidität versorgt.Dass keine Sanierungsbedürftigkeit gegeben sei, zeige sich überdies anhand weitere Aspekte:

– Der Verwaltungsrat unddie Konzernleitung hätten zusätzliche Anstrengungenunter-nommen, um das Verhältnis zwischen Eigen-und Fremdkapital zu verbessern. Zu diesemZweck habe die Zielgesellschaft verschiedene mögliche Investoren eingeladen, sich an der Zielgesellschaft alsneuer signifikanter Mehrheitsaktionär (ca. 20%) zu beteiligen, darunter auch die RenovaAG, welche zur gleichen Gruppe wie Venetos gehöre.

– Die bestehenden und abrufbaren liquiden Mittel des Unternehmens würdenca. 300 Mil-lionen Euro betragen undaufjeden Fall genügen, den Betrieb bis Mitte 2015 fortzufüh-ren.

– Mit den Banken sei darüber hinaus vereinbartworden, dass die Zielgesellschafteinen Be-rater mit einem strategischen Review mandatieren solle, was im April2013 auch gesche-hen sei. Wärendie Banken nicht vom Going Concern der Gesellschaft überzeugt, hätten sie sichsicher nicht zu diesem Schritt entschieden.

– Die Gruppe der S+B AG Gesellschaftenhabe an der Börse gehandelte Notes ausstehend, welche zur Zeit zu 101% notierenwürden. DieserKurs machedeutlich, dass die Gruppe der S+B AG Gesellschaftenvom Markt nicht als Sanierungskandidat und der Zahlungs-dienst nicht als gefährdet betrachtet werde.

– Der Abschluss für das erste Quartal werde am 22. Mai 2013 veröffentlicht(vgl. Sachver-halt lit. N). Es zeichne sich ein positives operatives Ergebnis ab; der Verwaltungsrat und die Konzernleitung könnten abschätzen, dass keine für eine Ausnahme vorausgesetzte Sanierungsbedürftigkeit vorliege.Das erwartete Ergebnis zeige, dass die bereits Ende letzten Jahres eingeleitetenMassnahmen (wie z.B. Kosteneinsparungsplan, Investitions-einsparungsplan,etc.) zu greifen begännen.Überdies seiendie von den Gesuchstellernvorgeschlagenen Massnahmen für eine Sanierung weder notwendig noch verhältnismässig. Mit ihren Anträgen würdendie Gesuchstellerin Wahr-heit bezwecken, unter dem Vorwand der Sanierung dieKontrolle über die Zielgesellschaftzu

erwerben.Auf die weiteren Argumente der Zielgesellschaft wird soweit erforderlich in den Er-wägungeneingegangen.M.

Zusammen mit der Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte die Zielgesellschaft eine Beurteilung der finanziellen Situation durch die Revisionsstelle Ernst & Young AGein. Diese hat am 14.Mai 2013bestätigt, dass die Fortführung der Gesellschaft resp. der Gruppe zum Zeitpunkt der Berichtsun-terzeichnung für den Betrachtungszeitraum(bis zum 31. Dezember 2013)mit angemessener Sicherheit gegebensei.N.

Am 22. Mai 2013 publizierte die Zielgesellschaft ihren Quartalsbericht für das 1. Quartal 2013 und teilte in ihrer gleichentags publizierten Medienmitteilung mit, dass sich die Ergebnissituati-on deutlich verbesserthabe, der Ausblick für 2013 angehobenwerde und der Verwaltungsrat eineKapitalerhöhung in einer Grössenordnung vonca. CHF 300 Mio.prüfe. In Einzelnen hätten sich derAuftragsbestand und Umsatz deutlich verbessertund das eingeleitete Kostensenkungs-programm zeigeerste Wirkung; für das Jahr 2013werde ein bereinigtes EBITDA zwischen EUR150 und200 Mio. erwartet.O.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz(Präsident), Lionel Aeschlimann und Thomas Rufergebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Bestehen einer beherrschenden Gruppe[1]

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt,indirekt oder in gemeinsa-mer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaftüber-schreitet, ob ausübbar oder nicht, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesell-schaft unterbreiten. Gemäss Praxis der Übernahmekommission bilden mehrere Sanierer zusam-men eine Gruppe im Sinn von Art. 31 in Verbindung mit Art. 10 BEHV-FINMA, wenn sie ihr Stimmrechtsverhalten an der Generalversammlung der Zielgesellschaft abstimmen und sich im Hinblick auf die Sanierung der Zielgesellschaft koordinieren (zuletzt Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnology AG, Erw. 1).[2]

Die Gesuchsteller koordinieren ihr Vorgehen bezüglich der(Finanzierungs-)Strategie der Ziel-gesellschaftim Investment Agreement und im Shareholders Agreement und regeln unter ande-rem auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft nach erfolgter Kapi-talerhöhung. Siebildendaherspätestens ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträgeam24.April 2013 eine Gruppe im Sinn von Art. 31 i.V.m.Art. 10 BEHV-FINMA. Beide Verträge stehen allerdings unter der Bedingung, dass sie nur dann verbindlich sind, wenn die geplante Transaktion keine Angebotspflicht auslöst.–2.

Ausnahme von der Angebotspflicht beim Erwerb zu Sanierungszwecken[3]

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG kann die Übernahmekommission in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich bei Erwerb zu Sanierungszwecken (lit. e). Damit sollen Investoren privilegiert werden, welche die Gesellschaft in einer prekären Finanzlage zu unterstützen bereit sind, da in solchen Fällen das Interesse der Aktionäre am Fortbestand der Gesellschaft grösser sein kann als ihr Interesse an einem Pflichtangebot. Hätte ein solcher Erwerb eine Angebotspflicht zur Folge, könnten Sanierungen in vielen Fällen nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht durchgeführt werden. [4]

Vor diesem Hintergrund ist Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG ein betriebswirtschaftlicher Sanierungs-begriff zugrunde zu legen. Demnach stellen alle Massnahmen Sanierungsmassnahmen dar, die dazu dienen, die einerwirtschaftlich Not leidenden Unternehmung anhaftenden, Existenzgefährdenden Schwächen zu beheben und ihre Ertragskraft wieder herzustellen. Die Mass-nahmenmüssen notwendig und nach dem normalen Lauf der Dinge mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit geeignet sein, den Fortbestand der betroffenen Gesellschaft zu sichern. Der Gesuchsteller hat darzulegen, dass er, ohne rechtlich bereits dazu verpflichtet gewesen zu sein, Leistungen erbringt oder auf Ansprüche verzichtet, um die Finanzlage der notleidenden Gesellschaft zu verbessern. Nicht verlangt werden kann hingegen eine Garantie für den langfristigen Erfolg von Sanierungsmassnahmen. Es genügt vielmehr, dass der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass die gewählten Massnahmen in dieser Ausnahmesituation notwendig und nach dem normalen Lauf der Dinge mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit geeignet sind, den Fortbestand der betroffenen Gesellschaft zu sichern(zuletzt Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnology AG, Erw. 2 f.). Gemäss Sinn und Zweck soll die Sanierungs-ausnahme (erst) in einer Situation gewährt werden, in welcher sich ohne eine solche Ausnahme kaum ein Investor finden liesse.2.1

Kein Sanierungsbedarf[5]

Vorliegend ist unbestritten, dass die Zielgesellschaft einen Bedarf an zusätzlichem Eigenkapi-tal aufweist. Der Verwaltungsrat prüft derzeit eine mögliche Kapitalerhöhung in einer Grössen-ordnung von ca. CHF 300 Mio. (vgl. Medienmitteilung vom 22. Mai 2013, Sachverhalt lit. N). [6]

Entgegen der Auffassung der Gesuchsteller kann hieraus jedoch nicht auf eine Sanierungsbe-dürftigkeit im übernahmerechtlichen Sinn geschlossen werden. Dies würde zusätzlich–wie er-wähnt –eine die Existenz gefährdende Schwäche voraussetzen. Eine solche ist indes nicht gege-ben: Die Revisionsstelle Ernst & Young AG hat am14. Mai 2013 bestätigt, dass die Fortführung der Gesellschaft für den Betrachtungszeitraum (bis zum 31.Dezember 2013) mit angemessener Sicherheit gegeben ist. Der Revisionsbericht zum Abschluss 2012 enthält ebenfalls keinendiesbezüglichenVorbehalt. Diese Einschätzung der Prüfstelle wird dadurch gestützt, dass dieZielge-sellschaftnach einer Anpassung der Kreditvereinbarungen bis April 2015 mit Liquidität versorgt ist. Damit ist die kurzfristigeund mittelfristige Liquidität der Zielgesellschaft sichergestellt, was bei einer in ihrer Existenz bedrohten Gesellschaft typischerweise nicht mehr gegeben ist. [7]

Kommt hinzu, dass auch die gemäss Sinn und Zweck vorauszusetzende Subsidiarität, wonach eine Sanierungsausnahme (erst) in einer Situation gewährt werden sollte, in welcher sich ohne eine solche Ausnahme kaum ein Investor finden liesse, vorliegend nicht gegeben ist: Die Zielge-sellschaft hat sich selbst auf die Suche nach möglichen Investoren gemacht und zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation ergriffen (vgl. Medienmitteilung vom 22. Mai 2013, Sachverhalt lit. N). Die Aussicht, auf diesem Weg geeignete Investoren zu finden, erscheint nicht unrealistisch.2.2

Ergebnis[8]

Nach Gesagtem scheitert die Gewährung einer Sanierungsausnahme bereits daran, dass die Zielgesellschaft nicht im übernahmerechtlichen Sinne sanierungsbedürftig ist. Das Gesuch um Erteilung von Sanierungsausnahmen (Antrag 1) ist folglich abzuweisen. [9]

Das Gleiche gilt für den Antrag 2, wonach festzustellen sei, dass Renovaim Falle der Auflö-sung des ShareholdersAgreementund/oder im Falle des alleinigen Überschreitens der Beteili-gungshöhe von 331/3% an der Zielgesellschaft nach Abschluss der Sanierungs-Kapitalerhöhung keiner Angebotspflicht unterliege: Da keine Sanierungsausnahme gewährt wird, können auch spätere, kontrollrelevante Änderungen nicht von dieser Ausnahme abgedecktsein.[10]

Bei diesem Ergebnis fallen sowohl das Investment Agreementals auch das ShareholdersAgreementaufgrund der Bedingung(vgl. Sachverhalt lit.J)dahin, womit die Gruppe, bestehend aus den Gesuchstellern (und mit ihr die Angebotspflicht) aufgelöst wird bzw. nicht entsteht.–3.

Stellungnahme des Verwaltungsrats[11]

Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Ange-botspflicht oder um Feststellungdes Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht, so ist der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben und samt Dispo-sitiv der Verfügung der Übernahmekommission und Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art.61 UEV zu veröffentlichen. Die Stellungnahme hat die Überlegungen und die Argumentation des Verwaltungsrats zu enthalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch zu unterstützen oder ab-zulehnen. Zudem sind allfällige Interessenskonflikte im Verwaltungsrat und eventuellin diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen.[12]

Die Zielgesellschaft hat bis spätestens am 7. Juni 2013 die Stellungnahme des Verwaltungs-rats samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und Hinweis auf das Einspracherecht zu publizieren. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist die Veröffentlichung in den Zeitungen. Der Entwurf dieser Stellungnahme ist der Übernahmekommission vorab einzureichen.–4.

Verfahrensanträge[13]

Soweit Antrag 3 und 4 des Gesuchs vom 26. April 2013 auf eine Abweichung vonder Praxis der Übernahmekommission abzielen, wonach die Verfügung der Übernahmekommission gleich-zeitig mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu veröffentlichen ist, ist ihnen nicht statt-zugeben. Es ist keinGrund ersichtlich, weshalb von dieser Praxisabgewichen werden sollte. [14]

Bezüglich Antrag 5entschied der Präsident derÜbernahmekommission bereits mit verfah-rensleitender Verfügung vom 8. Mai 2013hinsichtlichdes Akteneinsichtsrechts, dass die Zielge-sellschaft Einsicht in die Beilagen 5-9 und 14 zum Gesuch vom 26. April 2013 erhält unter der Auflage, dass die dadurch erlangten Informationen nur den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Personen zu Verfügung gestellt und nur im Zusammenhang mit diesem Verfahren ver-wendet werden dürfen. Eine Weitergabe an Dritte, inklusive übrige Personen innerhalb der Or-ganisation von S+BAG, Medien und potentielle Investoren, wurde untersagt. [15]

Die Zielgesellschaft beantragtin ihrer Eingabe vom 16. Mai 2013die Aufhebung dieser Aufla-ge. Wie jedoch bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Mai 2013 festgestellt wurde, enthalten die genannten Beilagen potentielle Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsteller und es ist seitens der Gesuchsteller zu berücksichtigen, dass die Weitergabe von nicht öffentlich zugängli-chen Informationen, insbesondere an die Medien, die Gefahr birgt, dass Gerüchte und Falschin-formationen in Umlauf geraten, welche die Aktionäre und den Markt verwirren. Zudem könnten andere potentielle Investoren unter Umständen eine allfällige Kenntnis über den Inhalt dieser Beilagen zum eigenen Vorteil ausnutzen. Seitens der Zielgesellschaft ist demgegenüber zu be-rücksichtigen, dass ihr die Akteneinsicht nur (aber immerhin) ermöglichen soll, die Grundlagen zur Verteidigung ihrer Interessen im Verfahren erarbeiten bzw. ergänzen zu können (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, S. 107 f.). Die Akteneinsicht dient jedoch nicht dazu, die dadurch erworbenen In-formationen ausserhalb desbetreffenden Verfahrens zu verwenden, insbesondere an Dritte, wie Medien, weiterzugeben. [16]

Vor diesem Hintergrund ist an der mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2013 ge-machten Auflage festzuhalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zielge-sellschaft über Informationen, welche sie den übrigenAkten entnimmtoder welche öffentlich bekannt sind, uneingeschränkt kommunizieren kann. [17]

Überdas imAntrag 5 ebenfalls gestellte Begehren, wonach dasAkteneinsichtsrechtvon allfäl-ligen qualifizierten Aktionären mit Parteistellung einzuschränken sei, wird entschieden, falls solcheAktionäre dem Verfahren beitretensollten.–

5.

Publikation[18]

In Verfahren betreffend die Angebotspflichtist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffent-lichung gemäss Art. 61 UEV vorzunehmen. DieseVeröffentlichung hat bis spätestens am 7. Juni 2013 zuerfolgen(vgl. Erw.3). Die vorliegende Verfügung wird gleichentags auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG).–6.

Gebühr[19]

Gemäss Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend die Angebotspflicht eine Gebühr erhoben. Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 25'000zulasten der Gesuchstel-ler als angemessen. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das Gesuch vonSchmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahl-center AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + BickenbachFinanz AG sowie Ve-netos HoldingAGvom 26. April 2013betreffend Ausnahmen von der Angebotspflicht bzw. Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflichtim Zusammenhang mit der geplanten Transaktion bezüglich Schmolz + Bickenbach AGwird abgewiesen.2.

Schmolz + Bickenbach AG wird Akteneinsicht im Umfang und unter der Auflage gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2013gewährt.3.

Die übrigen Anträge werden abgewiesen.4.

Schmolz + Bickenbach AGhat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und Hinweis auf das Einspracherecht bis spätestens am 7. Juni 2013 zu veröffentlichen. Der Entwurf der Stellungnahme ist der Übernahmekommission vorab einzureichen. 5.

Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.6.

Die Gebühr zu Lasten von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bi-ckenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + Bickenbach Finanz AGund Venetos Holding AGbeträgt CHF 25'000, unter solidarischer Haftung.Der Präsident:Prof. Luc Thévenoz–Diese Verfügung geht an die Parteien:

- S+B AG, vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin und Jörg Walther, Schärer Rechtsanwälte;

- Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + Bickenbach Finanz AG,vertreten durch Dr.Beat Brechbühl und Christophe Scheidegger, Kellerhals Anwälte;

- Venetos Holding AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Dr. Ralph Malacrida, Bär & Karrer AG.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde(Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.–Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1): Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH -8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 49922 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung desDispositivs der vorliegenden Verfügung in denZeitungeneinzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.–

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel, Art. 10 und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 16. Dezember 2014 erneut konsolidiert.
  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 56, Art. 61 und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2016 erneut konsolidiert.