UEK 0550/06
Verfügung 550/06 vom 28. Januar 2014
Rubrum
Verfügung 550/06vom 28.Januar 2014ÖffentlicheKaufangebotevon AEVIS Holding SAund von Swiss Private Hotel AGandie Aktio-näre von Victoria-Jungfrau Collection AG–Änderung des Angebots von AEVIS Holding SAund Verwaltungsratsbericht Sachverhalt:A.
AEVIS Holding SA (AEVISoder Anbieterin 1) veröffentlichte am 24. Oktober 2013 in den elekt-ronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (vorhergehendes Ange-botoderAngebot von AEVIS) für sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien (VJC-Aktien) von Victoria-Jungfrau Collection AG (VJCoder Zielgesellschaft). Der Angebotsprospekt wurde am 8. November 2013 in den elektronischen Medien und am 13. November 2013 in den Zeitungen publiziert. Der Angebotspreis betrugCHF 250 netto jeVJC-Aktie.Mit Verfü-gung550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AGstellte die Über-nahmekommission fest, dass das vorhergehende Angebot den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.B.
Am 23. Dezember 2013 veröffentlichte Swiss Private Hotel AG (SPHoder Anbieterin 2) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden VJC-Aktien (konkurrierendes AngebotoderAngebot von SPH). Am 30.Dezember 2013 wurde der Angebotsprospekt in den elektronischen Medien und (das Inserat) in den Zeitungen publiziert. Der Angebotspreis beträgt CHF 277 netto je VJC-Aktie. C.
Mit Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AGwurde AE-VIS und SPH unter anderem gestattet, ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27. Ja-nuar 2014 (vor Börsenbeginn) zu ändern. D.
Mit Verfügung 550/04 vom 13.Januar 2014in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AGstellte die Übernahmekommission fest, dass das konkurrierende Angebot den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht, unter der Auflage, dass gewisse Aussagen im Ange-botsprospekt erläutert werden. VJC wurde aufgefordert, den Verwaltungsratsbericht zum kon-kurrierendenAngebot am 23.Januar 2014 elektronisch und am 24. Januar 2014 in den Zeitun-gen zu veröffentlichen.E.
Am 21. Januar 2014 schlossen AEVIS und VJC eine Transaktionsvereinbarung. Gemäss dieserTransaktionsvereinbarung erhöht AEVIS den Angebotspreis auf CHF 305 pro VJC-Aktie. Der
Verwaltungsrat von VJC verpflichtet sich, dass Angebot zu empfehlen.Gleichentags ergingenMedienmitteilungen von AEVIS und VJC, welche über die Angebotserhöhung durch AEVIS und den Abschluss der Transaktionsvereinbarung informierten. F.
AEVIS publizierte am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zei-tungeneine Änderung zu ihrem vorhergehendenAngebot(Änderung des Angebotsvon AE-VIS).Der Angebotspreis beträgt CHF 305 pro VJC-Aktie.G.
VJC publizierte am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zei-tungenden Bericht des Verwaltungsrats zur Änderung des Angebots von AEVIS sowie zum kon-kurrierenden Angebot. Am 23. Januar 2014wurde auch ein Zwischenabschluss von VJC per 30. September 2013 veröffentlicht. H.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 nahm SPH aufforderungsgemäss und innert Frist zur Ände-rung des Angebots von AEVIS undzum Bericht des Verwaltungsrats von VJC vom 23. Januar 2014 Stellung. SPH stellt die folgenden Anträge:„Es sei die AEVIS Holding AG zu verpflichten, ihre Änderung vom 23. Januar 2014 zum Angebotsprospekt mit folgenden Angaben zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
- AEVIS muss klarstellen, ob sie in Ziffer 1 Absatz 3 ihrer Angebotsänderung mit den Satz " ... und die Bedingungendes Angebots wie folgt zu ändern" eine Änderung von Bedingungen gemeint hat oder nicht und, falls dies der Fall ist, welche Bedingungen [wir]geändert wurden;
- AEVIS muss die Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln vollständig offen legen, na-mentlich die Grossaktionäre Kuwait Investment Office und die Société Financière Terramaris S.A. so-wie die entsprechenden Andienungsvereinbarungen darlegen;
- Die Angaben über die Transaktionsvereinbarung bezüglich der Pflichten der AEVIS mit Bezug auf die zukünftige Ausrichtung der V JC sind zu ergänzen;und die Ergänzung des Angebotsprospekts mit diesem Anpassungen und demgemäss auch erneuertem Zeitplan erneut zu publizieren;Es sei die Victoria-Jungfrau Collection AG zu verpflichten, ihren Verwaltungsratsbericht vom 23. Januar 2014 zum erhöhten Angebot der AEVIS Holding AG wie folgt zu ergänzen:
- VJC mussim Verwaltungsratsbericht erklären, weshalb er von seinem eigenen Beschluss, mit keinem der Anbieter Verhandlungen zu führen, abgewichen ist;
- Die Angaben über die Transaktionsvereinbarung bezüglich der Pflichten der AEVIS mit Bezug auf die zukünftige Ausrichtung der VJC sind zu ergänzen;
- VJC muss für die sechs grossen Aktionäre deren Absichten angeben;
- VJC muss Ziffer 4.2 betreffend Interessenkonflikte ändern und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass Herr Olivier Costa de Beauregard und Herr Motez Bishara für Personen arbeiten, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln;
und die Ergänzung erneut zu publizieren.Es sei die Victoria-Jungfrau Collection AG zu verpflichten,
- bekanntzugeben, welche Informationen sie, ihre Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleitungsmit-glieder AEVIS zukommen liessen, und zwar unter Angabe der bei der Informationsweitergabe involvier-ten Personen, des Datumsder Informationsweitergabe sowie einer zusammenfassenden Inhaltsangabe.
- Der SPH diejenigen Informationen zu übermitteln, auf die die SPH nach Art. 49 Abs. 1 UEV Anspruch hat, wobei SPH Frist einzuräumen ist, die entsprechenden Informationen aufgrund der Bekanntgabe durch die VJC zu benennen.“Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.I.
AEVIS und VJC nahmen ihrerseits mit Eingaben vom 28. Januar 2014 aufforderungsgemäss und innert Frist zur Stellungnahme von SPH vom 27. Januar 2014 Stellung. Beide beantragen die Abweisung der Anträge von SPH, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Begründung dieser An-trägewird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Lionel Aeschlimann und Susan Emmenegger gebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.
Änderungdes Angebots von AEVIS[1]
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wennsich dies gesamthaft gesehen und zugunstender Empfänger auswirkt. Mit Verfügung 550/03 vom 8.Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AGwurde AEVIS und SPH unter anderem gestattet, ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27.Januar 2014 zu ändern(Sachver-halt lit. C).[2]
AEVIS publizierte die Änderung des vorhergehenden Angebotsam 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen(Sachverhalt lit. F). Die Änderung ist damit rechtzeitig erfolgtund wurde in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot veröf-fentlicht. AEVIShat mit ihrer Änderung des vorhergehenden Angebots den ursprünglichen An-gebotspreis von CHF 250je VJC-Aktie netto in bar auf CHF 305je VJC-Aktie netto in bar erhöht. Dies wirkt sich zugunstender Empfänger aus.Damitsind die zeitlichen, formellen und materiel-len Voraussetzungen einerÄnderung einesAngebots erfüllt.–
2.
Ergänzung des Angebotsprospekts [3]
Gemäss Art. 17 Abs. 2 UEV mussder Anbieter den Angebotsprospekt während der Dauer des Angebots um neue, wesentliche Informationen ergänzen. Diese Informationen müssen ebenfalls klar und vollständig sein.2.1
Einleitung[4]
SPH ist der Ansicht, dass die Formulierung unterZiffer1, dritter Absatz, wonach „…die Bedin-gungen des Angebotswie folgt…“ geändert würden, unklar sei. AEVIS habe klarzustellen, ob da-mit tatsächlich eine Änderung der Bedingungen des Angebots gemeint sei.[5]
Der Satzteil „wie folgt“ verweist auf die nachfolgenden Passagen derÄnderung des Angebots von AEVIS. Diese Passagen enthalten sämtliche Änderungen des Angebots. Änderungender Be-dingungen, welcheim ursprünglichen Angebotsprospektvon AEVIS unter Ziffer2.7aufgeführt wurden, sind dabei nicht vorgesehen. Daraus erhellt, dass die Bezeichnung „Bedingungen“ in der Formulierung des Ziffer1, dritter Absatznicht technisch, also nicht im Sinne von Bedingungen gemäss Art. 13 UEV verwendet wird, sondern allgemeiner im Sinne von relevanten Umständen. Dies geht klarer aus der französischenVersion der Änderung des Angebots von AEVIShervor, welche in diesem Zusammenhang die Bezeichnung „les termes“
verwendet(während in Art.13UEV Bedingungen als„conditions“ bezeichnet werden). [6]
Nach Gesagtem ist die Formulierung unterZiffer1, dritter Absatz, aufgrund ihres Kontextes ausreichend klar. Der Antrag von SPH auf Klarstellung ist daher abzuweisen.2.2
Personen,die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin 1 handeln[7]
Gemäss Ziffer4 der Änderung des Angebots von AEVIS handeln seit dem 21.Januar 2014 (Da-tum des Abschlusses der Transaktionsvereinbarung) neu auch VJC und die von ihr kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit AEVIS.[8]
SPH wendet in diesem Zusammenhang ein, diese Ergänzung sei unvollständig. Mehrere Grossaktionäre von VJC hätten mit AEVIS Andienungsvereinbarungen unterzeichnet. Infolgedes-sen würden diese ebenfalls in gemeinsamer Absprache mit AEVIS handeln.[9]
Die Anbieterin1hat indes bestätigt, dass sie entgegen der Vermutung von SPH mit keinem der Aktionäre von VJC Andienungsvereinbarungenabgeschlossenhat.Kommt hinzu, dass selbst für den Fall, dass Aktionäre Andienungserklärungenunterzeichnen, diese nicht von vornherein in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln. Hierfür wäre zusätzlich vorauszusetzen, dass sie ihr Verhalten mit der Anbieterin koordinieren bzw. Einfluss auf Modalitäten und Bedin-gungen des Angebots nehmen(vgl. Empfehlung 243/06 vom 9. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 4.2.3). Die Änderung des Angebots von AEVIS muss diesbezüglichnicht ergänzt werden.
2.3
Vereinbarungen zwischen AEVIS undVJCbetreffend das Angebot[10]
SPH macht geltend, in Ziffer2, Absatz 5 desBerichts des Verwaltungsratsvon VJC schreibeVJC zur Vereinbarung mit AEVIS, letzterehabe Zusagen zur Entwicklung von VJC als Luxusho-telgruppe gemacht. Demgegenüber schreibeAEVIS in Ziffer3 Absatz 2 Lemma 1 unter Punkt (ii) zur Vereinbarung mit VJC nur, sie habe sich verpflichtet, den Abschnitt 5.2 des Angebotsprospek-tes mit der Ziffer6 ihrer Angebotsänderungzu ergänzen. Dort fändensich aber gerade keine Zusagen, d. h. Verpflichtungen, sondern nur Absichtsbekundungen. Dies sei ein Widerspruch, der behoben werden müsse. [11]
Die Ziffer6derÄnderung zum Angebot von AEVIS entspricht wortwörtlich dem unter Zif-fer1.1 der Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS und VJC vereinbarten Text. Damit kann offensichtlich kein Widerspruch zwischen diesen beiden Dokumenten bestehen und eine Ergän-zung bzw. Erklärung ist diesbezüglich nicht notwendig. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Inhalt von Ziffer1.1 der Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS und VJC auch im Bericht des Verwaltungsrats korrekt wiedergegeben wurde(vgl. dazu unten Erw. 3).2.4
Zwischenergebnis[12]
Nach Gesagtem entspricht die Änderung zum Angebot von AEVIS auch bezüglich der Ergän-zungen den gesetzlichen Anforderungen. –3.
Bericht des Verwaltungsrats[13]
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Dieser Bericht hat sämtliche Informati-onen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können; die Informationen müssen wahr und vollständig sein(vgl.Art. 30 Abs. 2 UEV; Empfehlung 343/03vom 20. Dezember 2007 in Sachen Implenia AG, Erw.1.2.1). Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art.30ff. UEV).Stützt sich die Empfehlung des Verwaltungsrats auf eine Fairness Opinion, so wird diese Bestandteil seinesBerichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen(Art. 30 Abs. 5 UEV).Der Bericht des Verwal-tungsrats ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen (Art. 30 Abs. 1 UEV).[14]
GemässArt. 34 Abs. 1 UEV muss nach jeder Änderung des Angebots ein neuer Bericht des Verwaltungsrats veröffentlicht werden.3.1
Zeitpunkt der Veröffentlichung[15]
VJC publizierte den Verwaltungsratsbericht rechtzeitigam 23. Januar 2014 in den elektroni-schen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen(vgl. Sachverhalt lit. Gund Verfügung 550/04
vom 13. Januar 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Dispositiv-Ziffer3). DerBericht des Verwaltungsrats enthält sowohl die Stellungnahme zur Änderung des Angebots von AEVIS alsauch zum konkurrierenden Angebotvon SPH. 3.2
Angaben zu den Verhandlungen mit AEVIS[16]
SPH macht geltend, der Verwaltungsrat von VJC habe ursprünglich beschlossen, weder mit der Anbieterin 1 noch mit der Anbieterin 2 zu verhandeln. Dieser Standpunkt sei offenbar revi-diert worden, wobei die Angebotsempfänger wissen müssten, was den Meinungsumschwung bewirkt habe. [17]
Vorliegend hat VJC bestätigt, dass ein solcher Beschlussdes Verwaltungsrats weder getroffen, noch kommuniziert wurde. Der Antrag von SPH ist daher abzuweisen. 3.3
Angaben zur Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS undVJC[18]
In Ziffer 2, Absatz 5 des Berichts des Verwaltungsrats von VJC wird die Transaktionsvereinba-rung mit AEVIS erläutert. Demnach habe AEVIS „… Zusagen zur Entwicklung von VJC als Luxusho-telgruppe…“ gemacht. [19]
SPH macht geltend, diese Passage stehe im Widerspruch zu den Ausführungen von AEVIS in der Änderung zum Angebot von AEVIS (vgl. Erw. 2.3). Die Passage gebe aber auch den Inhalt der Transaktionsvereinbarung unkorrekt wieder. Dort fänden sich keine Zusagen, d. h. Verpflichtun-gen, sondern nur Absichtsbekundungen. [20]
Gemäss Ziffer 1.1 der Transaktionsvereinbarung verpflichtete sich AEVIS in der Änderung zum Angebotsprospekt den folgenden Paragraphabzudrucken: „Die Hubert-Reybier Gruppe und die Anbieterin beabsichtigen weiter, soweit im Interesse des Unternehmens und seiner Hotels liegend, VJC als unabhängige Division von AEVIS weiterzuführen (analog zu GSMN), mit einer eigenen Or-ganisationsstruktur und Sitz in Interlaken, die im Eigentum von VJC stehenden Hotelanlagen und Grundstücke im Eigentum der AEVIS Gruppe zu halten und die Marke und Bezeichnung Victoria-Jungfrau Collection beizubehalten und zu stärken…“.[21]
Der im Berichtdes VerwaltungsratsverwendeteBegriff der „Zusagen“ ist ein offener und nimmt auf die Absichtserklärung von AEVIS gemäss Ziffer 1.1 der TransaktionsvereinbarungBezug. Er suggeriert nicht, dass AEVIS in diesem Zusammenhang rechtlich durchsetzbare Ver-sprechungen abgegeben habe. Hierfür hätte man eine stärkere Formulierung gewählt und z.B. von „Verpflichtungen“ gesprochen. Kommt hinzu, dass der genaue Wortlaut der Absichtserklä-rung von AEVIS in der Änderung zum Angebot von AEVIS unter Ziffer 3 Absatz 2 Lemma 1, Punkt (ii)abgedruckt ist. Ein Angebotsempfänger, welcher sich über die Bedeutung der „Zusa-gen“ im Unklaren ist, kann sich dort Gewissheit verschaffen.
[22]
Nach Gesagtem ist Ziffer2, Absatz 5 des Berichts des Verwaltungsrats von VJC ausreichend klar und der diesbezügliche Ergänzungsantrag von SPH abzuweisen.Die Angaben zur Transakti-onsvereinbarung sind im Übrigen ausreichend.3.4
Empfehlung und Interessenkonflikte[23]
Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die bezüglichArt. 32 UEV relevanten Angaben zu denMitgliederndes Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. Verwaltungsratsbericht, Ziffer4.2). Gemäss dem Bericht befindet sich keinesderMitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenkonflikt.Der Verwaltungsrat von VJChat mit allen siebenMitgliederneinstimmig entschieden, den Aktionären von VJCdie Ablehnung des Angebotsvon SPHzu empfehlen.Er stützt sich dabei u.a. auf dieFairness Opinionvon TCFG(vgl. hierzu Ver-fügung 550/02 vom 3.Dezember 2013in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 2).[24]
SPH macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Herr Motez Bishara als Angestellter desKuwait Investment Office und Herr Olivier Costa de Beauregard als Verwaltungsratder Société Financière Terramaris S.A. (Anm.: beide Gesellschaften sind Grossaktionäre von VJC) unter Art.32 Abs. 2 lit. d UEV fallenwürden. Gemäss dieser Vorschrift muss der Verwaltungsratsbe-richt angeben, ob einzelne Mitglieder Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesell-schaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehen.[25]
Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, weshalb die beiden erwähnten Grossaktionäre in einer wesentliche Geschäftsbeziehung zur Anbieterin 1 stehen sollten. Wie bereits unter Erw. 2.2er-läutert, würde auch der Abschluss einer Andienungsvereinbarung grundsätzlich nicht dazu füh-ren, dass die betreffenden Aktionärein gemeinsamer Absprache mit derAnbieterin 1handelt. Solche Andienungsvereinbarungen wurden vorliegend aber ohnehin nicht abgeschlossen.Nach Gesagtemistder Bericht des Verwaltungsrats insofern nicht zu beanstanden.3.5
Absichten der Grossaktionäre[26]
Gemäss Art. 31 Abs. UEV muss der Verwaltungsratsbericht die Absichten aller Aktionäre mit mehr als 3 % der Stimmrechte darlegen, sofern diese dem Verwaltungsrat bekannt sind.[27]
Gemässdem Bericht des Verwaltungsrats, Ziffer 4.3,ist VJCnur die Absicht derGrossaktionä-rinSociété Financière Terramaris S.A. bekannt, welche erklärt habe, ihre VJC-Aktien im Rahmen des erhöhten AEVIS-Angebots andienen zu wollen.In ihrer Eingabe vom 28.Januar 2014 hat VJC bestätigt,auch inzwischen von keinem weiteren Grossaktionär Kenntnis über dessen Absich-ten zu haben. [28]
Diese Angaben entsprechen Art. 31 Abs. 2 UEV. Der Antrag von SPH, es seien die Absichten aller sechs Grossaktionäre anzugeben, ist abzuweisen, da AEVIS,mit Ausnahme der Absicht von Société Financière Terramaris S.A.,hiervon keine Kenntnis hat.
3.6
Abwehrmassnahmen[29]
Gemäss Art. 31Abs. 2 UEV ist im Verwaltungsratsbericht gegebenenfalls anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigtoder bereits ergriffen hat. [30]
Gemäss Ziffer 4.4des Verwaltungsratsberichts beabsichtigt der Verwaltungsrat weiterhin nicht, die Wahlfreiheit der Aktionärinnenund Aktionäre einzuschränken. Aus diesem Grund habeder Verwaltungsrat keineAbwehrmassnahmen gegen das Angebot von SPHergriffen und er beabsichtigt auchnicht, einer Generalversammlung solche zu beantragen. Mit AEVIS habe VJC bekanntlich eine Transaktionsvereinbarungabgeschlossen.[31]
Die unter Ziffer 4.4 gemachten Angaben zu den Abwehrmassnahmen sind nicht zu beanstan-den.3.7
Zwischenabschluss[32]
Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen, falls zwischen dem Bilanzstichtag des letzten publi-zierten Jahres-oder Zwischenabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Mona-te liegen (vgl. Verfügung 468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2).[33]
Wie mit Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AGangeordnet, publizierte VJC am 23. Januar 2014 einenZwischenabschluss per 30. September 2013. Dieser Zwischenabschluss entspricht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahme-kommission.3.8
Übrige Informationen[34]
In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungs-rats den gesetzlichen Anforderungen.–4.
Antrag von SPH betreffend informationelle Gleichbehandlungdurch VJC[35]
Gemäss Art. 49 Abs. 1 UEV muss die Zielgesellschaft den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Anbietern wahren; insbesondere allen die gleichen Informationen zur Verfü-gung stellen.[36]
VJC hat gegenüber SPH und der Übernahmekommission,gestützt auf entsprechende Bestäti-gungen aller Verwaltungsräte und des CFO von VJC,bestätigt, dass VJC AEVIS„…keine Informa-tionen gab, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch an SPHgegeben werden müssten.Namentlich“seien von VJC auch „keine PPT-Präsentation und keine sonstigen Unterlagen“abgegeben wor-den.[37]
DieseBestätigung von VJC kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass davon sämtliche für einen (Konkurrenz-)Anbieter für die Ausarbeitung seinesAngebots potentiell rele-vanten Informationen erfasst werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise sie über-mittelt wurden. Davon ausgenommen sind lediglich irrelevanteInformationen. Dass auch die mündlich abgegebene Informationen erfasstwerden, geht aus der allgemein gehaltenen Formu-lierunghervor sowie daraus, dass PPT-Präsentation und sonstige Unterlagen nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft erwähnt werden („namentlich“). Dagegen würdedie von SPH vertretene Auffassung dazu führen, dass eine Zielgesellschaft über sämtliche Gespräche und Kontakte mit einem Anbieter Wortprotokolle erstellen müsste, damit sich ein allfälliger Konkurrenzanbieter selbst davon überzeugen könnte, ob relevanten Informationen weitergegeben wurden. Dies wür-de für die Zielgesellschaft einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten und wäre zudem auch nicht zweckmässig, da solche Protokolle fingiert werden könnten.[38]
Nach Gesagtem ist die von VJC abgegebeneBestätigung nicht zu beanstandenund weitere Abklärungen in dieser Sache sind nicht notwendig.–5.
Publikation[39]
Die vorliegende Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht(Art. 33a Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs.1 UEV).–6.
Gebühr[40]
Die Gebührfür diese Verfügung ist mit denGebührenfür die Verfügungen550/01und 550/04abgegolten.–
Die Übernahmekommission verfügt:1.
Die Änderungdes öffentlichenKaufangebotsvon AEVIS Holding SAund die Ergänzungdes Angebotsprospekts vom 23. Januar 2014 von AEVIS Holding SA entsprechenden gesetzli-chen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.2.
Der am 23. Januar 2014 veröffentlichte Bericht des Verwaltungsrats vonVictoria-Jungfrau Collection AGentspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.3.
Die übrigen Anträge werden abgewiesen.4.
Diese Verfügung nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.Der Präsident:Prof. Luc Thévenoz–Diese Verfügung geht an die Parteien:
- Victoria-Jungfrau Collection AG, vertreten durch Martin Moser und Pascal Rüedi, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte;
- AEVIS Holding SA, vertreten durch Jacques Iffland und Hélène Weidmann, Lenz & Staehelin AG;
- Swiss Private Hotel AG, vertretendurch Matthias Courvoisierund Urs Schenker, Baker & McKenzie.Mitteilung an:
Ernst & Young AG als Prüfstelle von AEVIS Holding AG
Mazars Coresa als Prüfstelle von Swiss Private Hotel AGRechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs.2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.