UEK 0628/01
Verfügung 628/01 vom 23. März 2016
Rubrum
Verfügung 628/01vom 23.März 2016Feststellung der besonderen Befähigung von Proventis PartnersAGals Erstellerin von Fair-ness Opinions bei öffentlichen Kauf-und TauschangebotenSachverhalt:A.
Proventis PartnersAG (ProventisoderdieGesuchstellerin)ist eine Aktiengesellschaft schwei-zerischenRechts. Proventis wurde am 8. Januar2010gegründetund hat denSitz in Zürich.Pro-ventisbezweckt beratende Dienstleistungen, insbesondere zu Unternehmenskäufen und -verkäufen, Nachfolgeregelung und der Erarbeitung und Umsetzung von Unternehmensstrate-gien.Das Aktienkapitalvon Proventisbeträgt CHF100'000. Proventisist keinevon der Eidgenös-sischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a Abs. 1 RAG zugelassene Prüfgesellschaftund kein Effektenhändler (Art. 128 Abs. 1 FinfraG).Am 3. Februar2016reichteProventisein Gesuchzur Feststellung ihrerbesonderen Befähigung für das Erstellen von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV bei öffentlichen Kauf-und Tauschangeboten ein (dasGesuch). Das Gesuch wurde mit Eingabe vom 17. Februar 2016 er-gänzt.Am 3. Märzsowie am 20. März2016 wurde das Gesuch nochmals präzisiert.B.
Dem Gesuch wurden Angaben über Proventis, Lebensläufe von sechsPersonen(Christoph Stu-dinka, Teun de Ven, Peter Trinkl, Nina Gjukez, René Fischerund Fabian Klingler), deren Betrei-bungs-und Strafregisterauszügesowie (Hochschul-)Abschlüsse, ein Handelsregisterauszug der Gesellschaft, ein Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft, diePolice für derenBerufshaft-pflichtversicherung, ein Dokument zum internen Qualitätssystem sowie verschiedene weitereDokumente beigelegt.C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas Rufer (Vorsitzen-der), Thomas A. Müller und Thomas Vettigergebildet. –Die Übernahmekommission ziehtin Erwägung:1.
Besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions[1]
Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte besonders befähigt sein.
[2]
Die UEKkann für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG einzigdas grundsätzliche Bestehen einer besonderen Befähigung feststellen. Hingegen ist die UEK keine Zulassungsbehörde und kann daher auch kein eigentliches Zulassungsverfahren durchführen(vgl. zuletzt die Verfügung 597/01 vom 23. März 2015in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw.1 und die Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 1).[3]
Um eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Standardder Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft –aber auch zuhanden der Aktionäre –sicherzustellen, muss die Erstellerin über das notwendige Fachwissen für Unterneh-mensbewertungen verfügen. Ob die Erstellerin von Fairness Opinions über diese besondere Be-fähigung verfügt,prüft die UEK nach Art. 30 Abs. 6 UEV. –2.
Feststellung der besonderen Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions[4]
Für Personen und Gesellschaften, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehördenicht als Prüfgesellschaft oder Effektenhändler anerkanntsind(vgl. Art. 128 Abs. 1 FinfraG), besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen.[5]
Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Antragstellerinfür die Erstel-lung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf-und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Siekann die besondere Befähigung von weiteren Vorausset-zungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.–3.
Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions[6]
Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV„besonders befähigt“ sein. Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen (vgl. nachstehend Erw.3.1)und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft(vgl. nachstehend Erw.3.2) gegeben sein.
3.1
Anforderungen an die Personen[7]
Personen geltenals besonders für die Erstellung von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEVbefähigt, wenn sie als Revisionsexperten bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehördezugelassen sind und über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren verfügen. Sodann gelten Personen mit einem Hochschul-oder Fachhochschulabschluss in Betriebs-, Wirtschafts-oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule bzw. mit einer gleichwertigen aus-ländischen Ausbildung und einer Fachpraxis von mindestens fünf Jahrenals besonders befähigt i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV. Falls keine derartige Hochschul-oder Fachhochschulausbildung vor-liegt, kann diese durch eine Fachpraxis von mindestenszehn Jahren kompensiert werden. Die Fachpraxis wird als solche anerkannt, wenn sie im Bereich M&A sowie bei derErstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions erworben wurde. Alle Personen müssenun-geachtet ihrer Ausbildung und Fachpraxis über einen unbescholtenen Leumund verfügen.Dieser ist mittels Betreibungs-und Strafregisterauszug zu prüfen (vgl. Verfügung 597/01 vom 23. März 2015in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw.3.1; Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 3.1).[8]
Aus deneingereichten Unterlagen zum vorliegenden Gesuch ergibt sich, dassalle sechsdarin genanntenPersonen (Christoph Studinka, Teun de Ven, Peter Trinkl, Nina Gjukez, René Fischer und Fabian Klingler)die beschriebenenVoraussetzungen bezüglich Ausbildung, Fachpraxis und Leumunderfüllen.Deshalb gelten sieals besonders befähigte Personen für die Erstellung von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV.3.2
Anforderungen an die Gesellschaft[9]
Eine i.S.v.Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft muss über ein Corporate Fi-nance Team verfügen, in dem mindestens 20% der mit der Erstellung vonFairness Opinionsbetrauten Personen, wenigstens aber vier, die Kriterien gemäss der obigen Ziff.3.1 erfüllen. Das Corporate Finance Team hat einen Leistungsnachweis („track record“) seiner Tätigkeit im Be-reich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions zu erbringen. Die Gesellschaft hat schliesslich mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität ein-wandfreier und dem Standardder Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt. Dazu gehö-ren namentlich Angaben über die Zuweisung derAufgaben an geeignete Personen,die Sicher-stellung der Unabhängigkeit,die Anleitung, die Überwachung und die Durchsicht von getätigten Arbeiten,die Überprüfung der Qualität der erstellten Fairness Opinion,das Einholen von Exper-tenmeinungen sowieWeiterbildungen und Schulungen (auch „on the job“)(vgl. Verfügung 597/01 vom 23. März 2015in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw.3.2; Verfügung 485/01vom 24.Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 3.2).[10]
ImCorporate Finance Teamvon Proventis in Zürich erfüllen allesechs Personendie Anforde-rungen gemäss der obigen Ziff.3.1, Rn7. Proventishat sodann in ihremLeistungsnachweis dar-gelegt, dass siezahlreiche unabhängige Unternehmensbewertungenerstellthat.Sie verfügt aus-serdem über eine mehrjährigeFachpraxis. DieeingereichtenDokumentezum internen Qualitätssystem von Proventis enthaltenebenfalls alleerforderlichen Angaben. Insgesamt erfüllt Proventis damit alleVoraussetzungen, weshalb sie als besonders befähigte Gesellschaft für die Erstellung von Fairness Opinions i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV gilt.3.3
Fazit[11]
Sowohldie genannten Personen als auchProventis erfüllen die Anforderungen an die beson-dere Befähigung i.S.v. Art.30 Abs.6 UEV.Dasvorliegende Gesuch ist damit gutzuheissen. Es wird somit festgestellt, dass Proventisfür die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öf-fentlicher Kauf-und Tauschangebote besonders befähigti.S.v. Art.30 Abs.6 UEVist.–4.
Einzelfallprüfung4.1
Besondere Befähigung[12]
Die Feststellunggemäss der obigen Ziff. 3begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK ge-genüber Proventis. Allfällige Wechsel in der Zusammensetzung des (Corporate Finance) Teams oder andere Veränderungen im Verantwortungsbereich von Proventis müssen der UEK deshalb grundsätzlich nicht angezeigtwerden (vgl. Verfügung 597/01 vom 23. März 2015in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw.4.1.; Verfügung 485/01 vom 24.Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 4.1).[13]
Erstellt Proventisjedoch im Rahmen eines öffentlichen Angebotseine Fairness Opinion, hat sie der UEK mitzuteilen, wie sich das (Corporate Finance) Teamaktuell zusammensetzt.Ausser-dem muss Proventis die UEK über alle weiteren Veränderungen informieren, die dafür von Be-deutung sein könnten, dass diebesondereBefähigung i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV weiterbesteht. Proventismuss schliesslichbesondersbestätigen, dass die Anforderungen an die Personen und an die Gesellschaft gemäss den obigen Ziff.3.1und3.2weiterhin erfüllt sind.4.2
Unabhängigkeit[14]
Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die UEK im jeweiligen Einzelfall.[15]
Wie bereits erwähnt, muss gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in ge-meinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein. DieBestimmungen gemäss Rn 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) gelten sinnge-mäss, wenn die Unabhängigkeit für die mit der Erstellung von Fairness Opinions beauftragten Dritten beurteilt wird.–
5.
Veröffentlichung[16]
Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der UEKveröf-fentlicht.–6.
Gebühr[17]
Für die Prüfung des Gesuchs betreffend diebesondere Befähigung für die Erstellungvon Fairness Opinions bei öffentlichen Kauf-und Tauschangebotenwird eine Gebühr in der Höhe von CHF15'000 erhoben (Art. 118 Abs. 1 und 2FinfraV).–
Die Übernahmekommission verfügt:1.
Es wird festgestellt, dass Proventis PartnersAGfür die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf-und Tauschangebote besonders befähigt ist.2.
Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der Übernah-mekommission veröffentlicht.3.
Die Gebühr zulasten von Proventis PartnersAGbeträgt CHF 15'000.Der Vorsitzende des Ausschusses:Thomas Rufer–Diese Verfügung geht an die Partei:-
Proventis PartnersAGRechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössische Fi-nanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfech-tung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.