Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0637/01

Verfügung 637/01 vom 5. August 2016

Verfügung 637/01vom 5.August2016Gesuch von ACRON Swiss Premium Assets AG, Zug,im Hinblick auf dasöffentlicheKaufangebot an die Publikumsaktionäre von ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Zürich–Fristverlänge-rung gemäss Art.39 Abs. 2 FinfraV-FINMAA.

ACRON HELVETIA VII Immobilien AG (ACRON HELVETIA VIIoder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Der statutarische Gesellschafts-zweck von ACRON HELVETIA VII (vgl. Art. 2 der Statuten der ACRON HELVETIA VII) ist der „Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen der Portikon AG und die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Portikon, Thurgauerstrasse 130, Opfikon. Die Gesellschaft kann die vorbezeichnete Liegenschaft vermieten, verpachten, renovieren, verbessern und belasten und im Übri-gen alle Geschäfte tätigen, die mit diesem Zweck und mit der Anlage ihrer Mittel im Zusammenhang stehen.“Das Aktienkapital von ACRON HELVETIA VII beträgt gemäss Handelsregisterauszug vom21. Juli 2016 CHF36'855'500.00. Es ist in 550'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF67.01 eingeteilt (ACRON HELVETIA VII-Aktien). Die ACRON HELVETIA VII ist unter dem Symbol AHGN als eigentliche Investment-bzw. Beteiligungsgesellschaft an der BX Ber-neeXchange im Segment „BX Immo“ kotiert. Die Statuten der ACRON HELVETIA VII beinhalten weder eine Opting out-noch eine Opting up-Klausel.B.

ACRON Swiss Premium Assets AG (ACRON Swiss Premiumbzw.Anbieterinoder Gesuchstel-lerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zug.Der statutarische Ge-sellschaftszweck der Anbieterin liegt im „Erwerb, [dem] Halten und [der] Veräusserung von in-und ausländischen Beteiligungen an Immobilien, wobei inländische Beteiligungen nur an Immobilien mit dem Charakter eines Betriebsstätte-Grundstückes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, letztmals geän-dert am 1. März 2013 (BewG) möglich sind.“ Das Aktienkapital der Anbieterin beträgtCHF100'000.00. Es ist eingeteilt in 1'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF100.00.Die Aktien der Anbieterin werdenvollständig von der ACRON AG, Zürich, gehalten. Die ACRON AG, welche die Zielgesellschaft bereits gegründet und aufgesetzt hatte,ist auch die Verwalterin und Promotorin der Zielgesellschaft und hat mit Letzterer zu diesen Zwecken einen entspre-chenden Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.C.

Am 13. Juni 2016 wurde das Sekretariat derÜbernahmekommission vom (damaligen) Rechts-vertreter der Anbieterin telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die ACRON Swiss Premium am 8. Juni 2016 mit der AXA Leben AG, Winterthur, einen Kaufvertrag über den Erwerb von 326'050 ACRON HELVETIA VII-Aktien abgeschlossen habe(das das Pflichtangebot auslösende Erwerbsgeschäft). Damit hielt die ACRON Swiss Premium nunmehr rund 59.28% des Kapitals

und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft undwurdedamit gemäss Art. 39Abs. 1FinfraV-FINMA verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten, d.h.bis zum 8. August 2016,den Publikumsak-tionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot nachArt. 135 Abs. 1 FinfraG zu unterbreiten.D.

Am 1. Juli 2016 und am 5. Juli 2016 kontaktierte das Sekretariat der Übernahmekommission den (damaligen) Rechtsvertreter der Anbieterin telefonisch, um sich nach dem aktuellen Stand der Arbeiten zu erkundigen.Den Inhalt dieser Gespräche, welche vor allem den Hintergrund des das Pflichtangebot auslösenden Erwerbsgeschäftsgenauer erläuternsollten(vgl.dazu Sachverhalt Bst. Funten), fasste der (damalige) Rechtsvertreter der Anbieterin sodannin einer per 6. Juli 2016 an die Übernahmekommission adressierten E-Mail zusammen.In dieser E-Mail wurde u.a.erstmals auch die allfällige Einreichung einesFristverlängerungsgesuchsi.S.v.Art. 39 Abs. 2 Fin-fraV-FINMA in Aussichtgestellt,für den Fall, dass die Finanzierung des Angebotes bis zum Ab-lauf der zweimonatigen Frist nach Überschreitung des Grenzwertes am8. August 2016 nicht rechtzeitig gesichert werden könne.E.

Nachdem der (bisherige) Rechtsvertreter der Anbieterin die Übernahmekommission per E-Mail am13. Juli 2016 darüber informiert hatte, dass er die Anbieterin nicht länger vertreten und zurDossier-bzw. Chargenübergabe an einen neuen Rechtsvertreter schreiten werde, reichteder neue und aktuelle Rechtsvertreter namens und auftrags der Anbieterin am 22.Juli 2016 ein Ge-such um Fristverlängerung (Fristverlängerungsgesuch) ein.Er ersuchte darin um Verlängerungder Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Publikumsaktionäre der Zielgesellschaftbis zum 10.Oktober 2016, d.h. um zwei Monate (Antrag).F.

Zum Hintergrund des das Pflichtangebot auslösenden Erwerbsgeschäfts (vgl. dazu Sachverhalt Bst. Coben) äussertesich die Anbieterin in ihremFristverlängerungsgesuchim Wesentlichenwie folgt:-

Die Zielgesellschaft halte genau ein Objekt, die sog. Liegenschaft „Portikon“ im Entwicklungsgebiet Glattpark, Zürich-Opfikon, das sich durch eine stabile Mie-terschaft auszeichne.Die Investition in die Zielgesellschaft sei insbesondere für Investoren von Interesse, die eine konstant hohe und steuereffiziente Ausschüt-tung (realisiert via Nennwertherabsetzung) wünschten.Mit dieser Art der Aus-schüttung–so die Gesuchstellerinweiter–würde eine bestimmte Art von Inves-toren angezogen, namentlich Private, die in einem schwierigen Zinsumfeld eine hohe konstante,steueroptimierte Ausschüttung schätzten.-

Mit einem Nennwert von gegenwärtig CHF 67.01 könne diese Ausschüttungs-form noch über einige Jahre fortgeführt werden und ein entsprechender Herab-setzungsantrag seientsprechend auch für die ordentliche Generalversammlung der Zielgesellschaft vom 14.Juni 2016 gestelltworden.

-

Da die damalige Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft, die AXA Leben AG, Winterthur(mit rund 59.28% des Kapitals und der Stimmrechte an der Zielge-sellschaft), im Vorfeld zur ordentlichen Generalversammlung der Zielgesellschaft vom 14.Juni 2016 entschieden habe, dass sie an diesen Ausschüttungen fortan keinInteresse mehr habe, habesich die Zielgesellschaft mit einer Spaltung der Interessen ihrer Aktionäre, namentlich derjenigen der Mehrheitsaktionärin(AXA Leben AG)und derjenigen der Minderheitsaktionäre, konfrontiertgesehen.-

Die ACRON AG, Verwalterin der Zielgesellschaft und Muttergesellschaft der An-bieterin (vgl. dazu Sachverhalt Bst. Boben), habefolglichnach einer Lösung ge-sucht, um den entstandenen Interessengegensatz zwischen der AXA Leben AG und den anderen Aktionärenzu überbrücken.-

Eine sog. „Gesamtlösung“, die sich gleichzeitig (i) der Problematikdes genannten Interessengegensatzeszwischen derMehrheitsaktionärinund den Minderheits-aktionärensowie (ii) der Problematik eines infolge erhöhter börsen-und gesell-schaftsrechtlicher Anforderungen deutlich gestiegenen Aufwands für den Unter-halt von (kotierten) Investment-bzw. Beteiligungsgesellschaften angenommen und zu diesem Zweck weitere von der ACRON AG betreute Beteiligungs-bzw. Investmentgesellschaften in die Problemlösung (d.h. allfällige Zusammenfüh-rung der Gesellschaften unter dem Dach einer einzigen kotierten Beteiligungs-bzw. Investmentgesellschaft) miteinbezogen hätte,habe bis zur ordentlichen Generalversammlung der Zielgesellschaft am14. Juni 2016nicht gefunden wer-den können. Deshalb habesich die ACRON AG bzw. die Anbieterin dazuent-schlossen, die Anteile der AXA Leben AG noch vor der ordentlichen Generalver-sammlung der Zielgesellschaft am 14. Juni 2016 zu erwerben. Mit dieser Lösung habeman sich entschieden, die Minderheitsaktionäre gegen die von der Mehr-heitsaktionärin beabsichtigteAusschüttungssperre zu schützen und habe die In-teressen derMinderheitsaktionäre gewahrt, indem eine weitere Kapitalherabset-zung an der ordentlichen Generalversammlung vom14. Juni 2016 beschlossen worden sei.G.

Auf die Begründung desAntragsder Anbieterin auf Verlängerungder Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Publikumsaktionäre der Zielgesellschaft (vgl. dazu Sachverhalt Bst.Eoben)wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.H.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Jean-Luc Chenauxund Beat Fellmanngebildet.–

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Angebotspflicht i.S.v.Art. 135 Abs. 1 FinfraG[1]

Gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG muss derjenige, der direkt, indirekt oder in gemeinsamer Ab-sprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesell-schaft unterbreiten.[2]

Gemäss der im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizierten Offenlegungsmeldung vom 10. Juni 2016 erwarbdie Anbieterin am 8. Juni 2016 326'050 ACRON HELVETIA VII-Aktien,entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 59.28% an derZielgesellschaft(vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. C).Die Anbieterin hat damit den Grenzwert von 331/3 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft überschritten und ist verpflichtet, den Publikumsaktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot nachArt. 135 Abs. 1 FinfraG zu unterbreiten. –2.

Fristverlängerung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA[3]

GemässArt. 39Abs. 1 FinfraV-FINMA muss das Pflichtangebot innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden. [4]

Im vorliegenden Fall muss die Anbieterin, die den massgebenden Grenzwert am 8.Juni 2016 überschritten hatte, den Aktionären der Zielgesellschaft somit bis spätestens am 8.August 2016 ein öffentliches Übernahmeangebotunterbreiten.[5]

Gemäss Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA kann die Übernahmekommission aus wichtigen Grün-den eine Fristverlängerung gewähren. Einen solchen Grund stellt zum Beispiel –in analoger An-wendung des Art. 8 Abs. 1 UEV–die Pflicht des Anbieters dar, eine wettbewerbsrechtliche Bewil-ligung einzuholen. Im Rahmen früherer Entscheide hatte die Übernahmekommission grundsätz-lich auchdie bei Ablauf der Zweimonatsfrist nach Überschreiten des Grenzwertes (noch) fehlen-de Finanzierung eines Angebots als wichtigen Grund i.S.v. Art. 39 Abs 2 Finfrav-FINMA akzep-tiert (vgl.hierzu Empfehlung 0314/02 vom 3. Mai 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.2 f.; Empfehlung 0314/01 vom 16. März 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.3).[6]

In casu begründet die AnbieterinihrenAntrag aufVerlängerungder Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebotsim Wesentlichen mit Hinweisdarauf, dass eineFinanzierungdes Angebots im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht einfach erhältlich zu machensei:

-

DieAktiven der Zielgesellschaft könnten nicht belehnt werden, da es sich diesfalls um ei-ne sog. Upstream-Sicherheit handle, die der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft nicht bewilligen könne.-

Da der Kaufder rund 59.28%der ACRON HELVETIA VII-Aktienebenfalls fremdfinanziert worden sei, stünden als einzige Sicherheit lediglich jene ACRONHELVETIA VII-Aktien zur Verfügung, auf welche sich das Pflichtangebot beziehe.Entsprechend müsstenmögli-che Geldgeber vor allem davon überzeugt werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer An-dienung gering sei, um eine Finanzierung zu einem noch akzeptablenPreis erhältlich zu machen. Diese Art der Argumentation könne für klassische finanzierende Banken nicht einfach inden ordentlichen Kreditprozess eingebettet werden, was die Finanzierung er-schwere und auch den Kreis möglicher Geldgeber nicht unwesentlich einschränke.-

Die bisherige Suche nach einer Finanzierung sei zudem weitgehend in die Ferienzeit ge-fallen, was die Suche zusätzlich erschwert habe.[7]

Was dielaufenden Finanzierungsbemühungenanbelangt, erklärt die Gesuchstellerinin ihrem Fristverlängerungsgesuch unter Beilage einer entsprechenden Kontaktliste(sog. „Übersicht über die Finanzierungsbemühungen“ [Stand 21. Juli 2016]), dass sie parallel nach einer Finanzierung allein für das nun anstehende Pflichtangebot sowiefür die mögliche Finanzierung einer „Gesamt-lösung“ (vgl. Sachverhalt Bst. Foben) suche,und dass sie zu diesem Zweck die im Rahmen der Suche nach einer „Gesamtlösung“ bereits erarbeiteten Kontakte nutze.[8]

DesWeiteren führt die Gesuchstellerin aus, dass im vorliegenden Fall aus den nachfolgend genannten Gründen gar keine Dringlichkeit für die Unterbreitung eines Pflichtangebots bestün-de:-

Die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft seien dadurch gewahrt, dass der Anteil der AXA Leben AG erworben worden sei.Dadurch hätte sichergestellt werden können, dass der Investment-Caseder Aktionäre der Zielgesellschaft erhalten bleibe. Insofern habe sich mit dem Wechsel des bedeutenden Aktionärs gerade nichts geändert.Dies treffeum-so mehr zu, als dass die Zielgesellschaft von der ACRON AG, d.h. der Muttergesellschaft der Anbieterin gegründet, aufgesetzt, vermarktet und seit jeher verwaltet worden sei. Durch den Ausstieg der AXA Leben AG habe sich daher auch an der Geschäftsführung der Zielgesellschaft nichts geändert. Es sei vielmehr so, dass sich die bisherige Geschäftsfüh-rungin den Händen der ACRON AG weiter stabilisiert und zementiert habe.-

Die Anbieterin könnean der Zielgesellschaft keine Änderungen vornehmen. Namentlich sei eine Dekotierung unmöglich, weil andernfalls die Zielgesellschaft ihre Privilegierung gemäss Art. 2 Abs. 3 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) verliere, womit diese zu einer dem KAG unterstehenden kollektiven Kapitalanlage würdeund diverse Bewilligungsver-fahren zu durchlaufen hätte.

-

ACRON HELVETIA VII-Aktienseien völlig illiquid und es seien seit deren Kotierung im Jahr 2011 gesamthaft nur 94'967 Aktienan der Börse gehandelt worden, d.h. über fast fünf Jahre gerade einmal 17.3%. Dies zeige zum einen, wie gering das Bedürfnis nach ei-nem Ausstieg aus der Aktiesei. Es zeige aber auch, dass der für den Börsenkurs massge-bliche Mindestpreis aufgrund einer Bewertung bestimmt werden müsse, welche sich über die Zeit kaum verändere, nachdem sich auch der Wert der Immobilie kaum verändere.[9]

Die Begründung des AntragsaufVerlängerungder Frist zur Unterbreitung eines Pflichtange-botsvermag nicht zu überzeugen: Mit ihremEntscheid,über einen Erwerb derAnteile der AXA Leben AG die Interessen der Minderheitsaktionärezu wahren, ging die Anbieterin gleichzeitig die gesetzliche Verpflichtung ein, den Publikumsaktionärenbis spätestens am 8.August 2016 ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. DieAnbieterin musste wissenund wusste wohl auch, dass sieinnert erwähnterFrist dieFinanzierung des Pflichtangebots würde bereitstellenmüssen.Die Höhe der mit der Finanzierung desAngebots einhergehendenKosten darf unter diesen Umständenkeine Rolle spielen.Sie stellt auch keinen genügenden Grund für eine Frist-verlängerung i.S.v.Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA dar.Sodann geht dieGesuchstellerinmit ihren Argumenten fehl, wonach die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft durch den Übergang des Mehrheitsanteils von der AXA Leben AG auf die Anbieterin gewahrt seien und keine Dringlichkeit für ein Pflichtangebot bestehe: Das Institut des Pflichtangebotes bezwecktin erster Linie denSchutz der Minderheitsaktionäre, welche die Mög-lichkeit erhalten sollen, im Fall veränderter Kontrollverhältnisse durch den Verkauf ihrer Aktien aus derGesellschaftauszusteigen. Die Beurteilung, ob die veränderten Kontrollverhältnisse eine Neuausrichtung der Gesellschaft mit sich bringen, obliegt dabei nicht der Anbieterin. DieAktio-näresollen selbst entscheiden können, ob sie nach Kenntnis des Kontrollwechsels und der Ab-sichten des neuen beherrschenden Aktionärs weiterhin an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, oder nicht (vgl. Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Matthias Wolf, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 374, Rn 15; Urs Schenker, Schweizerisches Über-nahmerecht, Bern 2009, S. 464).[10]

Im Sinne einer restriktiven Auslegung erachtet die Übernahmekommission die fehlende Fi-nanzierung eines Angebots bei Ablauf der Zweimonatsfrist nach Überschreiten des Grenzwertes nicht per se, sondern vielmehrnur ausnahmsweise als einen wichtigenGrund i.S.v.Art.39 Abs. 2 FinfraV-FINMA: Zur Rechtfertigung derGewährung einer Fristverlängerung in einem solchenFallmüsste die Gesuchstellerinentsprechend Argumente bzw. aussergewöhnliche Umstände geltend machenkönnen, die belegen, dass das Fehlen der Finanzierung auf äussere, ausserhalb der Einflusssphäre der Gesuchsteller liegende Gründe zurückzuführen ist(wie z.B. die kurzfristi-ge, unerwartete Widerrufung einer Kreditzusage durch den Darlehensgeber gegen den Willen des Darlehensnehmers).[11]

Obschondie Anbieterin in ihrem Fristverlängerungsgesuch keine solchen Argumente bzw. aussergewöhnlichenUmstände glaubhaft macht, rechtfertigt sich ausnahmsweise dennoch die Gewährung einereinmaligenFristverlängerung, da die obgenannte restriktive Auslegung wichtiger Gründe i.S.v.Art.39 Abs. 2 FinfraV-FINMAeine Änderung der bisherigen Praxis darstellt (vgl.hierzu Empfehlung 0314/02 vom 3. Mai 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.2 f.; Empfehlung 0314/01 vom 16. März 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.3)und sich die Gesuchstellerin bei der Begründung ihres Fristverlängerungsgesuchs nach Treu und Glauben auf die bislang geltende Praxis stützen durfte.[12]

Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflicht-angebotsbis zum 10.Oktober 2016wird somit stattgegeben.[13]

Falls die Anbieterin ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt undden Aktionärender Zielge-sellschaftbis zum Ablauf der verlängerten Frist vom 10. Oktober 2016 kein Pflichtangebot(mit-tels Publikation eines entsprechenden Angebotsprospekts)unterbreitet haben sollte, behält sich die Übernahmekommissiondie Verhängung der in Art. 135 Abs. 5 FinfraG geregelten Massnah-men (d.h. Stimmrechtssuspendierungund Zukaufsverbot) vor.Ebenfalls hingewiesen sei indiesem Zusammenhang auch auf die strafrechtliche Sanktionierung einer Verletzung der Angebots-pflicht nachArt. 152 FinfraG.[14]

Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots um zwei Monate erfolgt im vorliegenden Fall unter der Auflage, dass die Gesuchstellerin die Übernahmekommissionin analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 FinfraV-FINMA laufend, mindestens jedoch einmal wö-chentlich,in geeigneter Weise über die Fortschritte betreffend der Finanzierung des Pflichtange-bots wie auch des Angebotsprospektes informiert.[15]

Die Gesuchstellerin und die Zielgesellschaft werdenverpflichtet, die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Zielgesell-schaftin geeigneter Weise zu informieren, indem sieeine entsprechende Mitteilung(inklusive des Dispositivs der vorliegenden Verfügung der Übernahmekommission)in analoger Anwendungder Art.6 und 7 UEV veröffentlichen.Die Veröffentlichung dieserMitteilung durch die Gesuch-stellerin und die Zielgesellschaft hatgleichzeitig zur Publikation der vorliegenden Verfügung durch die Übernahmekommission (siehe nachfolgende Erw. 3)zu erfolgen.–3.

Publikation[16]

Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert.–

4.

Gebühr[17]

In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des Gesuchs eine Gebühr zulasten der Gesuchstellerinerhoben. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles setzt der Ausschuss die Gebühr auf CHF20'000 fest.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

DieFrist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, das die ACRON Swiss Premium Assets AG infolge der Überschreitung der Pflichtangebotsschwelle am 8. Juni 2016 zu unterbreiten hat, wird bis zum 10.Oktober 2016 verlängert.2.

Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der ACRON HELVETIA VII Immobilien AGerfolgt unter der Auflage, dass die ACRON Swiss Pre-mium Assets AGdie Übernahmekommission in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Fin-fraV-FINMA laufend, mindestens jedoch einmal wöchentlich,in geeigneter Weise überdie Fortschritte betreffend derFinanzierung des Pflichtangebots wie auch des Angebotsprospek-tes informiert.3.

ACRON Swiss Premium Assets AGund ACRON HELVETIA VII Immobilien AGwerdenver-pflichtet, die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflicht-angebots an die Aktionäre der ACRON HELVETIA VII Immobilien AG in geeigneter Weise zu informieren, indem sie eine entsprechende Mitteilung (inklusive des Dispositivs der vorlie-genden Verfügung der Übernahmekommission) in analoger Anwendung der Art.6 und 7 UEV veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieser Mitteilung durch ACRON Swiss Premium Assets AGund ACRON HELVETIA VII Immobilien AGhat gleichzeitig zur Publikation der vor-liegenden Verfügung durch die Übernahmekommission zu erfolgen.4.

Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert.5.

Die Gebühr zu Lasten der ACRON Swiss Premium Assets AG beträgt CHF20'000.Der Präsident:Thomas A. Müller

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker & McKenzie;

- ACRON Swiss Premium Asset AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker & McKen-zie.Mitteilung an:BDO AG(Prüfstelle).Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der Eidgenössische Fi-nanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern,angefochten werden. DieAnfech-tung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel, Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2016; der Erlass wurde am 1. August 2017, 16. August 2018, 1. Januar 2019, 31. August 2019, 1. Januar 2020, 1. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Oktober 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2023 und 1. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2013; der Erlass wurde am 1. März 2021 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.