Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK 0711/01

Verfügung 711/01 vom 20. Dezember 2018

Verfügung 711/01vom 20.Dezember2018Öffentliches Kaufangebot von CMA CGM S.A.an die Aktionäre von CEVA LogisticsAG–Fristver-längerung gemäss Art. 8 Abs. 1 UEVA.CEVA Logistics AG(CEVAoderZielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar(HR-Firmennummer CHE-271.764.951). CEVAbezweckt die direkte oder indirekte Beteiligung an, Finanzierung und Verkauf von in-und ausländischen Unternehmen im Bereich der Logistik, Spe-dition und ähnlicher Bereiche sowie die Überwachung und Koordinationdieser Beteiligungen und Gesellschaften (vgl. Art. 2 (1) der Statuten von CEVA). Das Aktienkapital beträgt CHF5'516'309und ist eingeteilt in 55'163'090Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF0.10 (CEVA-Aktien). CEVA verfügt zudem über ein bedingtes Kapital von CHF19'984'057 und ein genehmigtes Kapital von CHF8'716'902. Die CEVA-Aktien sind seit dem 4. Mai 2018 (IPO von CEVA) an der SIX Swiss Exchange (SIX) im International Reporting Standardkotiert (Valorensymbol: CEVA; ISIN: CH0413237394; Valorennummer: 41'323'739). CEVA hält 4'616eigene CEVA-Aktien. Art. 5a der Statuten von CEVAenthältein vor dem IPO von CEVA einge-führtes Opting out(vgl. zum Wortlaut des Opting outdie Verfügung 703/01 vom 9. August 2018 in Sachen CEVA Logistics AG, Sachverhalt Bst. B).B.CMA CGM S.A. (CMA CGM)(GesuchstellerinoderCMA CGM) ist eineprivatgehaltene, franzö-sische Aktiengesellschaftmit Sitz in Marseille, welche im Bereich Containerverkehr, Schifffahrt und Logistik tätig ist. CMA CGM steht unter gemeinsamer Kontrolle von Jacques Junior Saadé, Rodolphe Saadé sowie Tanya Saadé Zeenny(siehe dazu auch die Ausführungen im Sachverhalt der Verfügung 703/01 vom 9. August 2018 in Sachen CEVA Logistics AG, ). CMA CGM hält 18'192'034 CEVA-Aktien, womit sie über rund 33% des Aktienkapitals und der Stimmrechteder Zielgesellschaft verfügt. Des Weiteren verfügtCMA CGM via zwei Beteiligungsderivate(einen Forward Share Purchase und einen Total Return Swap)über Erwerbspositionen bezogen auf 2'512'671 bzw. 4'446'800 CEVA-Aktien(entsprechend rund 4.56% bzw. 8.06%des Aktienkapi-tals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) (vgl. dazu die auf der Webseite der Übernahme-kommission abrufbare Transaktionsmeldung von CMA CGMvom 12. Dezember 2018).C.Am 24.

Oktober 2018 schlossen CEVA und CMA CGM eine Transaktionsvereinbarung (Transak-tionsvereinbarung) ab, in welcher sich CMA CGM verpflichtete, (i) ihr Fracht-Management-Geschäft an CEVA zu verkaufen und (ii) denAktionären von CEVAbis spätestens am 30. Novem-ber 2018 ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden CEVA-Aktien zu einem Angebotspreis von CHF30 zu unterbreiten (Übernahmeangebot)(vgl. dazu auch die auf der Webseite von CEVA abrufbare Pressemitteilung vom 25. Oktober 2018).

D.

Am 26. November 2018 veröffentlichte CMA CGM die Voranmeldung zu ihrem Übernahmeange-bot. In der Voranmeldung kündigte CMA CGM an, dass der Angebotspreis CHF 30 netto je CEVA-Aktiebetrage, abzüglich desBruttobetrages allfälliger Verwässerungseffekte, die bis zumVoll-zugsdatum des Übernahmeangebots eintreten.Gemäss der Voranmeldung steht das Übernahme-angebot sodann u.a. auch unter der Bedingung, dass „alle zuständigen Wettbewerbsbehörden und alle anderen zuständigen Aufsichtsbehörden […] die Übernahme von CEVA durch [CMA CGM] ge-nehmigtoder eine Freistellungsbescheinigung erteilt [haben]“.E.

Am 12. Dezember 2018 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Fristverlängerung im Sinne von Art. 8Abs. 1UEV (Fristverlängerungsgesuch) an die Übernahmekommission und stellteden folgenden Antrag:„The Swiss Takeover Board shall extend the six weeks period between the publication of the pre-announcement and the publication ofthe offerprospectus by three weeks.”Die Gesuchstellerinbeantragtedamit bei derÜbernahmekommission, dass die Fristzur Veröf-fentlichung des Angebotsprospekts, welche eigentlich am 7. Januar 2019 ablaufen sollte, um drei Wochen verlängert werde, womit der Angebotsprospekt spätestens am 28. Januar 2019zu veröf-fentlichen wäre.F.

Mit Eingabe vom 19. Dezember2018nahm die Zielgesellschaft gegenüber der Übernahmekom-mission zum Fristverlängerungsgesuch von CMA CGMStellung und teilte mit, dass sie mit Letz-teremeinverstanden sei.G.

Auf die Begründung des Antrags der Gesuchstellerin umFristverlängerung und auf die zum Fristverlängerungsgesuch seitens der Zielgesellschaft eingegangene Stellungnahme wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.H.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Jean-Luc Chenaux und Thomas Rufergebildet.–

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Fristverlängerung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UEV1.1

Gesetzliche Grundlage[1]

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Vo-ranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht.Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegen-de Interessengerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV).[2]

Ein überwiegendes Interesseliegt damit gemäss Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV vor, wenn es im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots die Bewilligung einer (Wettbewerbs-)Behördeeinzuholen gilt. Die Fristverlängerung soll diesfalls grundsätzlich ermöglichen, dass den Angebotsempfängern ein Angebot mit möglichst wenig Bedingungen unterbreitet wird. Über den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV hinaus achtet die Übernahmekommission im Sinne einer Interessenabwägung stetsauch darauf, dass weder der Zielgesellschaft noch den Angebots-empfängern aus der Gewährung einer Fristverlängerung Nachteile erwachsen(vgl. Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 3).1.2

Antragsbegründung[3]

Die Gesuchstellerinbegründetihren Antrag auf Fristverlängerungim Wesentlichen wie folgt:-

Das Übernahmeangebot werde darauf bedingt sein, dass alle auf die Übernahme an-wendbaren Wartefristen abgelaufen oder beendet worden sind und alle zuständigen Wettbewerbsbehörden bzw.Aufsichtsbehörden die Übernahme von CEVA durch CMA CGM genehmigt oder eine Freistellungsbescheinigung erteilthaben(vgl. Sachverhalt Bst. D).-

CMA CGM sei deshalb dazu angehalten, in allen massgeblichen Jurisdiktionenentspre-chende Genehmigungen oder Freistellungsbescheinigungen vor dem Vollzug des Über-nahmeangebots einzuholen. Die meisten dieser Verfahren seien bereits per Ende Novem-ber bzw. Anfang Dezember 2018 bei den relevanten Behörden eingeleitet worden. In Vorbereitung sei aktuell nur noch eine Eingabe mit Blick auf die sog. United States Inter-national Traffic in Arms Regulation. Währenddem die meisten Verfahren innerhalb zweier Monate vonderen Lancierung erledigt sein dürften, sei insbesondere was die Verfahren in China und Mexiko anbelange mit einer längeren Frist zu rechnen. Die letzten Geneh-migungen oder Freistellungen dürften demnach nicht vor Ende März bzw. Anfang April 2019 erteilt werden können.

-

Unter Zugrundelegung des ordentlichen Zeitplans des Übernahmeangebots (d.h. ohne Berücksichtigung der beantragten 3-wöchigen Fristverlängerung) käme der Vollzug auf den 22. März 2019 zu liegen, zu welchem Zeitpunkt mindestens die Bewilligungen der chinesischen und mexikanischen Behörden nochnicht vorliegen würden, womit der Vollzug aufgeschoben werden müsste. Falls hingegen demFristverlängerungsgesuchstattgegeben werde, würde die Nachfrist erst am 29. März 2019 enden und das Angebot wäre bisspätestens am 12. April 2019 zu vollziehen. Entsprechend liesse sich mit einer Fristverlängerung das Risiko eines Vollzugsaufschubs vermeiden, was im Interesse der (andienenden) Aktionäre sei, die ihre CEVA-Aktien während des Aufschubs nicht veräus-sern könnten und auf ihr Geld warten müssten.-

Die Verlängerung der Frist zwischen Veröffentlichung der Voranmeldung und des Ange-botsprospekts tätige hingegen keine negativen Auswirkungen auf die Aktionäre der Ziel-gesellschaft. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall: Unter anderem würde sich dadurch die Chance erhöhen, dass (wettbewerbs-)behördliche Genehmigungen oder Freistellungen noch während der Angebotsfrist oder zumindest der Nachfristerteilt würden mit der Fol-ge, dass Anleger früher erkennen könnten, ob das Übernahmeangebot bedingungslos werde. Schliesslich würde mit einerFristverlängerung auch die Wahrscheinlichkeit für ein (höheres)Konkurrenzangebot steigen.1.3

Interessenabwägung[4]

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 1.1und 1.2erscheint esim vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung gerechtfertigt, die 6-wöchige Fristzur Veröffentlichung des An-gebotsprospektsgemässArt. 8 Abs. 1 UEV um drei Wochen zu verlängern:-

Der in Art. 8 Abs. 1 UEV ausdrücklich genannte (sachliche) Grund für eineVerlängerung der 6-wöchigen Frist, nämlich das Einholen der Bewilligung einer Wettbewerbsbehörde, ist gegeben.Die Fristverlängerung erhöht damit in casu die Chance, dass die Genehmi-gungen bzw. Freistellungen bestimmter (Wettbewerbs-)Behörden zumindestvor Ablauf der Nachfrist vorliegen.-

Vor dem Hintergrund, dass sich die Zielgesellschaft mit der Fristverlängerung einver-standen erklärthat (vgl. SachverhaltBst. F), scheint der Handlungsspielraum der Zielge-sellschaft im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UEV nicht (nachhaltig) eingeschränktund es sind auch sonst keine Erschwernisseoder Komplikationen für die Zielgesellschaft erkennbar.-

Das vorliegende Verfahren verlängertsich mit der Fristverlängerung nur unwesentlich, womit für die Zielgesellschaftund deren Aktionäre kein unzumutbarer Unsicherheitszu-standbewirktwerden dürfte. Auch bleiben die zeitlichen Abläufe des Übernahmeange-bots trotz Verlängerung der Frist zur Publikation des Angebotsprospekts weiterhin bere-chenbar.

-

Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass den Angebotsempfängern durch die Fristverlängerung wesentliche Nachteile erwachsenkönnten.1.4

Fazit[5]

Dem Antrag der Gesuchstellerinauf Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Ange-botsprospekts bis zum28.Januar2019wird stattgegeben.–2.

Publikation[6]

CMA CGMwird verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Frist zur Veröffentli-chung des Angebotsprospekts in geeigneter Weise zu informieren, indem sie eine entsprechende Mitteilung inklusivedes Dispositivs der vorliegenden Verfügung der Übernahmekommission in analoger Anwendung der Art.6 und 7 UEV veröffentlicht.[7]

Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert.–3.

Gebühr[8]

In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Fristverlängerungsgesuchs eine Gebühr von CHF10‘000 zu Lasten der Gesuchstel-lerin erhoben.[9]

Gemäss Art. 118 Abs. 3 FinfraV kann die Übernahmekommission die Gebühr von CHF10'000 von der Gebühr für die Prüfung des Übernahmeangebots von CMA CGM in Abzug bringen.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Die Frist zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts zum öffentlichen Übernahmeangebot, das CMA CGM S.A.am 26. November2018vorangemeldet hat, wird bis zum 28.Januar2019verlängert.2.

CMA CGM S.A.wird verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Verlängerung der Frist zur Ver-öffentlichung des Angebotsprospekts zu deren öffentlichem Übernahmeangebot in geeigne-ter Weise zu informieren, indem sie eine entsprechende Mitteilung inklusive des Dispositivs der vorliegenden Verfügung der Übernahmekommission in analoger Anwendung der Art.6 und 7 UEV veröffentlicht.3.

Die vorliegende Verfügung wird nach deren Eröffnunggegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert.4.

Die Gebühr zu Lasten von CMA CGM S.A. beträgt CHF10'000.Der Präsident:Thomas A. MüllerDiese Verfügung geht an die Parteien:

  • CMA CGM S.A., vertreten durch Hans-Jakob Diemund SimoneEhrsam, Lenz & Staehelin.

  • CEVA Logistics AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.Mitteilung an:Ernst & YoungAG (Prüfstelle).

Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der der EidgenössischenFi-nanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern,angefochten werden. Die Anfech-tung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierterAktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel, Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 16. August 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 31. August 2019, 1. Januar 2020, 1. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Oktober 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.