Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK-D1148

Verfügung EBK (File)

Rubrum

VERFÜGUNG

der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission Dr. Eugen Haltiner, Präsident Prof. Dr. Luc Thévenoz, Kammermitglied Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey, Kammermitglied ad hoc

vom 13. Juli 2007

in Sachen

Converium Holding AG, Zug

betreffend

Teilweise Ablehnung der Empfehlung IV der Übernahmekommission vom 9. Juni 2007 (Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht)

Sachverhalt

(1) Converium Holding AG („Converium“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 733'447'310.-- und ist aufgeteilt in 146'689'462 Namenaktien („Converium-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 5.--. Converium verfügt zudem über ein bedingtes Aktienkapital von CHF 20'000'000.-- zur Ausgabe von maximal 4'000'000 Converium-Aktien sowie über ein genehmigtes Aktienkapital von CHF 20'000'000.--, welches zur Ausgabe von maximal 4'000'000 Converium-Aktien berechtigt. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert. Zudem werden von der Bank of New York ausgegebene American Depositary Shares („ADS“) an der New York Stock Exchange gehandelt.

(2) SCOR S.A. („SCOR“ oder „Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Puteaux, Frankreich. Ihr Aktienkapital beträgt EUR 1'073'176'964.97 und ist eingeteilt in 136'242'318 Aktien mit einem Nennwert von je EUR 7.8769723 („SCOR-Aktien“). Die SCOR ist an der Euronext Paris (Eurolist) kotiert. Zudem werden von der Bank of New York ausgegebene ADS an der New York Stock Exchange gehandelt. Grösster Aktionär ist die schweizerische Patinex AG (vgl. Rz. 3) mit 12’943’020 Aktien, was 9,5 % des Kapitals resp. 9,71 % der Stimmrechte entspricht. Die Differenz zwischen Kapital- und Stimmrechtsprozenten resultiert aus einem Bestand der SCOR an eigenen Aktien von derzeit 2'910'091 Aktien, welche 2,14 % des Kapitals ausmachen.

(3) Patinex AG („Patinex") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach SZ. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 121'950'000.-- und ist eingeteilt in 2'267'500 Namenaktien A zu CHF 50.-- und 857'500 Namenaktien B zu CHF 10.--. Die Beteiligungsverhältnisse (bezogen auf die Stimmrechte) stellen sich per 1. Januar 2007 wie folgt dar: Martin Ebner 48,4 % und Rosmarie Ebner 48,1 %. Die verbleibenden Prozente verteilten sich auf vier weitere Privatpersonen. In Bezug auf Herrn und Frau Ebner sind die aktuellen Beteiligungsverhältnisse unverändert.

(4) BZ Bank Aktiengesellschaft („BZ Bank") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach SZ. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 10'000'000.--, eingeteilt in 200'000 Namenaktien zu CHF 50.--. Kapitaleigner mit mehr als 5 % sind: Das Ehepaar Martin und Rosmarie Ebner (indirekt über die Anna Holding AG) mit 60 %, Dr. Ralph Stadler (indirekt über die Balios AG) mit 10 % sowie Manuel Ebner und Dr. Joseph Manko mit je 6 %. Die verbleibenden 18 % verteilen sich auf eine unbekannte Anzahl von Personen.

(5) Am 16. Februar 2007 schlossen die Anbieterin und die Patinex einen Aktienkaufvertrag („Share Purchase Agreement") ab, wonach Patinex der Anbieterin 29'020'350 Converium-Aktien (19,7835 % der Stimmrechte) verkauft. Gemäss dem gleichentags zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Sacheinlagevertrag werden 20 % der Converium-Aktien gegen Barzahlung veräussert und 80 % werden als Sacheinlage gegen Ausgabe von SCOR-Aktien eingebracht. Der Vollzug des Aktienkaufvertrages fand am 26. April 2007 statt.

(6) Am 17. Februar 2007 fand eine Sitzung zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten und CEO von SCOR, Denis Kessler, dem Verwaltungsratspräsidenten von Converium, Markus Dennler, dem Vizepräsidenten von Converium, Rudolf Kellenberger, und Martin Ebner statt.

(7) Am 17. Februar 2007 orientierte Martin Ebner den Vertreter eines institutionellen Anlegers, dass die Patinex eine Beteiligung von knapp 20 % an Converium an SCOR verkauft habe und dass die BZ Bank weitere verkaufswillige Aktionäre suche. Der besagte Vertreter des institutionellen Anlegers zeigte sich an einem Treffen mit Denis Kessler interessiert, worauf eine Kontaktaufnahme erfolgte. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen der Anbieterin und dem institutionellen Anleger wurden schliesslich am 28. Februar 2007 vertraglich besiegelt, was der Anbieterin die Kontrolle über 7'100'000 Converium-Aktien und mithin zusätzliche 4,84 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verschaffte.

(8) Am 19. Februar 2007 übte die Anbieterin eine von der BZ Bank am 16. Februar 2007 emittierte Stillhalteroption aus, wodurch sie weitere 4'900'000 Converium-Aktien (rund 3,34 % der Stimmrechte) erwarb. Diese Converium-Aktien stammten aus dem Depot eines Kunden der BZ Bank. In diesem Depot lagen anfangs Februar 2007 451'053 Converium-Aktien. Am 5. Februar 2007 bewirkte die Ausübung einer ebenfalls in diesem Depot liegenden Call-Option einen Anstieg dieses Bestands auf 3'601'053 Converium-Aktien. Diese Titel (sowie anscheinend das Eingehen einer kurzfristigen Short-Position) erlaubten sodann die erwähnte Lieferung vom 19. Februar 2007 über 4'900'000 Converium-Aktien an die Anbieterin. Der fragliche Kunde hatte einerseits mit der BZ Bank einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet und anderseits Martin Ebner eine Vollmacht mit Einzelunterschrift eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist erhoben, dass nach Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags vom 16. Februar 2007 die BZ Bank von SCOR angefragt wurde, ob ihr weitere verkaufswillige Converium- Aktionäre bekannt seien, worauf die BZ Bank gestützt auf die erwähnte Verwaltungsvollmacht entschied, SCOR eine entsprechende Verkaufsofferte bezüglich der Converium-Aktien dieses Kunden zu machen, welche auf Wunsch von SCOR als Optionsgeschäft ausgestaltet wurde.

(9) Am 26. Februar 2007 kündigte die SCOR in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 2. April 2007 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium unterbreiten werde („Voranmeldung“).

(10) Am 28. Februar 2007 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Das Angebot der SCOR sah den Umtausch einer Converium-Aktie in 0.5 SCOR-Aktien mit einem Nennwert von EUR 7.8769723 und CHF 4.-- in Bar vor.

(11) Mit Eingabe vom 2. März 2007 stellte die Zielgesellschaft bei der Übernahmekommission („UEK") namentlich den Antrag, es sei festzustellen, dass Patinex sowie der die Patinex kontrollierende Martin Ebner und alle durch Martin Ebner oder Patinex kontrollierten Personen oder Gesellschaften als gemeinsam mit der Anbieterin handelnde Personen gemäss Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Börsen und den

Effektenhandel (Börsengesetz; BEHG; SR 954.1) bzw. Art. 11 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung-UEK; UEV-UEK; SR 954.195.1) zu betrachten sind und gestützt auf Art. 31 BEHG bzw. Art. 37 UEV-UEK zur Meldung von Transaktionen sowohl bezüglich Aktien der Anbieterin als auch bezüglich der Zielgesellschaft verpflichtet sind.

(12) Namentlich mit Eingaben vom 5. und 9. März 2007 formulierte die Zielgesellschaft weitere Anträge bzw. machte zusätzliche Ausführungen, in welchen sie das Übernahmeangebot der SCOR unter diversen Aspekten kritisierte.

(13) Am 5. April 2007 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots der SCOR für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Converium, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Als Preis des Angebots wurde pro Converium-Aktie 0.5 SCOR-Aktien mit einem Nennwert von EUR 7.8769723 und CHF 4.-- in Bar geboten.

(14) Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlichte seinen Verwaltungsratsbericht zum Angebot der Anbieterin am 14. April 2007, in welchem er den Aktionären die Ablehnung des SCOR-Angebots empfahl.

(15) Am 20. April 2007 erliess die UEK eine Empfehlung I, mit der sie die Karenzfrist gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK bis zum 7. Mai 2007 verlängerte (Empfehlung I vom 20. April 2007 in Sachen Converium Holding AG – Karenzfristverlängerung).

(16) Am 7. Mai 2007 erliess die UEK eine Empfehlung II, mit welcher sie die Karenzfrist bis und mit 25. Mai 2007 verlängerte (vgl. Empfehlung II vom 7. Mai 2007 in Sachen Converium Holding AG – Karenzfristverlängerung II).

(17) Am 10. Mai 2007 schlossen die Anbieterin und die Zielgesellschaft eine Transaktionsvereinbarung ab, aufgrund welcher sich SCOR bereit erklärte, die Bar- Komponente ihres Angebots von CHF 4.-- auf CHF 5.50 pro Converium-Aktie zu erhöhen und auf ihr Recht zu verzichten, den Angebotspreis um die an der ordentlichen Generalversammlung von Converium vom 10. Mai 2007 beschlossene Dividende von CHF 0.20 pro Converium-Aktie zu verringern. Im Nachgang zu dieser Einigung zog die Zielgesellschaft ihre Eingaben und Anträge (vgl. Rz. 11 und 12) zurück, in welchen sie die UEK aufforderte, festzustellen, dass die Patinex AG, Martin Ebner und alle durch Patinex oder Martin Ebner kontrollierte Personen oder Gesellschaften als gemeinsam mit der Anbieterin handelnde Personen zu betrachten seien.

(18) Die UEK verlängerte mit Empfehlung III vom 25. Mai 2007 die Karenzfrist bis zum 11. Juni 2007 (vgl. Empfehlung III vom 25. Mai 2007 in Sachen Converium Holding AG – Karenzfristverlängerung III).

(19) Am 9. Juni 2007 erliess die UEK eine Empfehlung zum Angebotsprospekt der Anbieterin und zum Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft.

  • Darin stellt die UEK u.a. fest, dass Martin Ebner und Personen und sonstige „Legal Entities“, welche von ihm direkt oder indirekt beherrscht werden, mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln (Dispositiv-Ziffer 3).

  • Weiter hielt die UEK fest, dass die Prüfstelle bis spätestens am 20. Juni 2007 zu bestätigen hat, dass die Bestimmungen über den Mindestpreis auch unter Berücksichtigung der Transaktionen, die Martin Ebner und die von ihm direkt oder indirekt beherrschten Personen und sonstigen „Legal Entities“ in Converium-Aktien zwischen dem 16. Februar 2007 (Zeitpunkt des Abschlusses des Share Purchase Agreements) und dem 26. Februar 2007 (Voranmeldung) getätigt haben, eingehalten sind (Dispositiv-Ziffer 4).

  • Ebenso verpflichtete die UEK Martin Ebner, ihr sämtliche Transaktionen in Converium-Aktien, die von ihm und von Personen und sonstigen „Legal Entities“, welche von ihm direkt und indirekt beherrscht werden, seit dem 26. Februar 2007 bis 12. Juni 2007 getätigt wurden, bis spätestens am 19. Juni 2007 zu melden. Weiter hielt die UEK fest, dass Transaktionen, die von Martin Ebner und von ihm direkt und indirekt beherrschten Personen und sonstigen „Legal Entities“ ab dem 13. Juni 2007 bis zum Ende der Nachfrist getätigt werden, bis spätestens 12.00 Uhr am der Transaktion folgenden Börsentag der UEK zu melden sind (Dispositiv-Ziffer 7).

(20) Die UEK hielt im übrigen fest, dass das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot der Anbieterin dem Börsengesetz unter der Auflage entspricht, dass die Anbieterin den geänderten Angebotsprospekt bis spätestens 12. Juni 2007 den Vorgaben der UEK entsprechend ändert bzw. ergänzt und in derselben Form wie das Angebot veröffentlicht. Im einzelnen hatte die Anbieterin den Angebotsprospekt dahingehend zu ergänzen, dass Martin Ebner und sämtliche von ihm direkt und indirekt kontrollierten Personen und sonstigen „Legal Entities“ als mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnd aufgenommen werden und Bedingung (f) des Angebots entsprechend der Erwägung 11.8.3 angepasst wird (vgl. Empfehlung IV vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG – Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht; nachfolgend „Empfehlung IV“).

(21) Das geänderte Angebot der Anbieterin wurde am 12. Juni 2007 samt geändertem Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft publiziert, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wurde. Die Anbieterin hat das geänderte Angebot gemäss den Erwägungen der Empfehlung IV angepasst, insbesondere Martin Ebner und Personen und sonstige „Legal Entities“, welche von ihm direkt oder indirekt beherrscht werden, als mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnd aufgenommen. Die Anbieterin behielt sich jedoch eine Ablehnung der Empfehlung IV in diesem Punkt im Angebotsprospekt ausdrücklich vor. Die Angebotsfrist dauerte vom 12. Juni 2007 bis zum 9. Juli 2007.

(22) Am 15. Juni 2007 lehnten sowohl die Anbieterin als auch Martin Ebner die Empfehlung IV gegenüber der UEK teilweise und innert der gesetzlichen Frist ab. Während die teilweise Ablehnung durch die Anbieterin lediglich die Dispositiv-Ziffer 3 betraf, lehnte Martin Ebner die Empfehlung IV in den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 7 ab. Die Anbieterin beantragte gegenüber der UEK:

(a) diese Teilablehnung an die Eidgenössische Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens weiterzuleiten, mit dem Antrag, einzig zu diesem Punkt eine Verfügung zu erlassen; und

(b) der Anbieterin – soweit erforderlich unter Schutzmassnahmen – Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren.

(23) Mit Medienmitteilung vom 15. Juni 2007 teilte die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission („EBK“) der Öffentlichkeit die teilweise Ablehnung der Empfehlung IV mit und orientierte darüber, dass das Kauf- und Umtauschangebot weiterlaufe.

(24) Am 20. Juni 2007 bestätigte die Prüfstelle Ernst & Young AG („Ernst & Young“) der UEK, wie in Dispositiv-Ziffer 4 der Empfehlung IV angeordnet, dass die Bestimmungen über den Mindestpreis auch unter Berücksichtigung der Transaktionen, die Martin Ebner und die von ihm direkt oder indirekt beherrschten Personen oder sonstigen „Legal Entities“ in Converium-Aktien zwischen dem 16. und 26. Februar 2007 getätigt haben, eingehalten seien. Zudem führte die Prüfstelle aus, dass die Bestimmungen über den Mindestpreis selbst dann eingehalten wären, wenn die BZ Bank von Herrn Ebner direkt oder indirekt beherrscht würde.

(25) Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 eröffnete die EBK gestützt auf Art. 23 Abs. 4 BEHG formell das vorliegende Verwaltungsverfahren und lud die SCOR sowie Martin Ebner ein, zusätzlich zu deren Eingaben vom 15. Juni 2005 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

(26) Aus Gründen der Prozessökonomie wurden die beiden Verfahren der SCOR und von Martin Ebner zusammengelegt, da die Ablehnungen im Wesentlichen dieselben Punkte betrafen.

(27) Da Martin Ebner in seiner summarischen Ablehnung vom 15. Juni 2007 zur Hauptsache geltend machte, ihm sei nicht klar, was mit "Personen und sonstige 'Legal Entities', welche von ihm direkt oder indirekt beherrscht werden", gemeint sei, erachtete es die EBK mit Schreiben vom 22. Juni 2007 als notwendig, neben der Zielgesellschaft und der UEK auch die Patinex AG und die BZ Bank Aktiengesellschaft sowie weitere Personen bzw. Gesellschaften als Partei in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.

(28) Im Rahmen der Schreiben vom 22. Juni 2007 (vgl. Rz. 25) wurde die SCOR aufgefordert, der EBK mitzuteilen, ob ihre Tochtergesellschaften, die SCOR Global P&C S.A., Paris („SCOR Global") sowie die IRP Holdings Limited, Dublin („IRP"), im vorliegenden Verfahren eigene Parteistellung beanspruchten oder ob sich diese durch ihre Konzernmutter vertreten lassen wollten. Die BZ Bank ihrerseits wurde beauftragt, mit zwei im Ausland domizilierten Parteien, beides Kunden der BZ Bank, in Kontakt zu treten und diesen die Schreiben namens der EBK zu übermitteln. In der Folge bestimmten beide Parteien die BZ Bank als Zustelladresse. Die BZ Bank erklärte sich bereit, die eintreffenden Schreiben jeweils umgehend an diese Parteien weiterzuleiten.

(29) In ihrer ergänzenden Eingabe vom 25. Juni 2007 erörterte die Anbieterin ihren Standpunkt ausführlich, legte ein Gutachten von Prof. Dr. Peter Nobel ins Recht und gelangte mit folgenden Anträgen an die EBK:

"1. Es sei festzustellen, dass entgegen Ziffer 3 von Empfehlung IV Martin Ebner und die von ihm kontrollierten Personen und „Legal Entities" hinsichtlich des öffentlichen Angebots an die Converium Aktionäre nicht mit der Anbieterin in Absprache gehandelt haben.

2.

Der Anbieterin sei Akteneinsicht und Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht zu gewähren."

Weiter teilte die SCOR mit, dass sowohl die SCOR Global als auch die IRP, beides 100-prozentige Tochtergesellschaften der Anbieterin, im Rahmen dieses Verfahrens keine eigene Parteistellung beanspruchten.

(30) Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 reichte ebenfalls Martin Ebner eine ausführliche Stellungnahme ein und hielt implizit an der Ablehnung der Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 7 der Empfehlung IV fest.

(31) Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wurden sämtliche Parteien aufgefordert, sich zu den Ablehnungen und den ergänzenden Stellungnahmen von Martin Ebner und der SCOR zu äussern. Mit Eingaben vom 28. Juni 2007 bezogen die UEK und die BZ Bank Stellung, während die Zielgesellschaft lediglich mitteilen liess, dass sie keine weiteren Bemerkungen zu den Eingaben von SCOR und von Martin Ebner habe. Die UEK stellte dabei folgenden Antrag:

"La Commission des OPA a conclu à ce que la Chambre des OPA de la Commission fédérale des Banques confirme le point 3 du dispositif de la recommandation intimée et rejette les conclusions de SCOR S.A., FR-Puteaux (ci-après «SCOR» ou «l'offrante») et du Dr Martin Ebner."

(32) Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 stellte die EBK den Parteien die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zu und lud sie ein, eine abschliessende Schlussstellungnahme zu diesen Eingaben einzureichen. Ebenso wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass in den Räumlichkeiten der EBK Einsicht in die Verfahrensakten genommen werden könne.

(33) Die Anbieterin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2007 den Antrag 1 gemäss Eingabe vom 25. Juni 2007 (vgl. Rz. 29). Antrag 2 wurde durch die am 29. Juni 2007 an die Rechtsvertreterin der Anbieterin gewährte Akteneinsicht gegenstandslos. Die Zielgesellschaft verzichtete wiederum auf eine Stellungnahme.

(34) Die UEK stellte gleichentags im Rahmen einer auf Französisch verfassten Eingabe die folgenden Begehren:

"1. de confirmer le point 3 du dispositif de la recommandation IV «Es wird festgestellt, dass Martin Ebner und Personen und sonstige

„Legal Entities", welche von ihm direkt oder indirekt beherrscht werden, mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln.» et

2.

de rejeter les conclusions de SCOR S.A., FR-Puteaux (ci-après «SCOR» ou «l'offrante») et du M. Ebner."

(35) Martin Ebner zeigte sich anlässlich seiner Eingabe vom 2. Juli 2007 ob dem von der UEK vorgenommenen Sprachenwechsel vom Deutsch ins Französische überrascht und monierte die Verwendung juristischer Ausdrücke, die im Verfahren bisher nicht angewandt worden seien.

(36) Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 stellte die EBK den Parteien wiederum die Schlussstellungnahmen zu deren Kenntnisnahme zu. Zwecks Vervollständigung des Sachverhalts gelangte sie gestützt auf Art. 35 Abs. 2 BEHG mit Ergänzungsfragen an die BZ Bank.

(37) Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte die EBK den Parteien mit, dass die Übernahmekammer der EBK voraussichtlich in der kommenden Woche eine Verfügung betreffend die teilweise Ablehnung der Empfehlung IV erlassen werde.

(38) Zur Klärung weiterer Fragen gelangte die EBK mit Schreiben vom 5. Juli 2007 erneut an die Anbieterin, an die BZ Bank, an Martin Ebner sowie an die Patinex.

(39) Die entsprechenden Antworten zu den Fragen vom 2. resp. 5. Juli 2007 gingen am 5. resp. 6. Juli 2007 bei der EBK ein und wurden den übrigen Parteien am 6. Juli 2007 zu deren Kenntnisnahme zugestellt. Eine spontane Eingabe der BZ Bank ging am gleichen Abend nach diesem Versand ein.

(40) Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 lud die UEK die Anbieterin und die Zielgesellschaft unter Bezugnahme auf das Schreiben der EBK vom 4. Juli 2007 (vgl. Rz. 37) zur Stellungnahme hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Angebots bis zum 6. Juli 2007 ein.

(41) Die Zielgesellschaft teilte der UEK am 6. Juli 2007 mit, dass nach ihrer Auffassung der Entscheid der EBK keinen Einfluss auf den Verlauf des weiteren Angebots habe. Die Gestaltung des Übernahmeverfahrens liege somit in der Hand der Anbieterin. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 teilte die Anbieterin der UEK mit, dass sie nicht beabsichtige, die Angebotsfrist des Angebots zu verlängern.

(42) Am 6. Juli 2007 erliess die UEK eine Empfehlung V, mit welcher sie die Einhaltung der Mindestpreisvorschriften durch die Anbieterin bescheinigte, auch unter Berücksichtigung jener Transaktionen, die "Martin Ebner und die von ihm direkt oder indirekt beherrschten Personen oder sonstigen 'Legal Entities' in Namenaktien der Converium Holding AG, Zug, getätigt haben".

(43) Am 9. Juli 2007 trafen die letzten Stellungnahmen der Parteien zu den am 5. resp. 6. Juli 2007 eingegangenen Antworten der anderen Parteien ein. Ein letztes Mal geäussert haben sich diesbezüglich lediglich die Anbieterin sowie die UEK. Letztere wiederholte dabei die in der Eingabe vom 2. Juli 2007 gestellten Anträge. Die SCOR ersuchte um Gutheissung des in der Eingabe vom 25. Juni 2007 gestellten Antrages 1. Die Zielgesellschaft verzichtete wiederum auf eine Stellungnahme.

(44) Am 10. Juli 2007 wurde der Anbieterin wie zuvor der UEK die unaufgeforderte Eingabe der BZ Bank (vgl. Rz. 39) der guten Ordnung halber zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 legte die Anbieterin ihren Standpunkt nochmals in kurzer Form dar.

(45) Am 10. Juli 2007 teilte die Anbieterin dem Markt das Zustandekommen ihres Übernahmeangebotes auf Converium mit. Die Nachfrist läuft vom 13. bis zum 26. Juli 2007.

(46) Die übrigen, unter Rz. 27 und 28 erwähnten Parteien haben im Rahmen dieses Verfahrens keine Eingaben gemacht.

(47) Die in den bisher ergangenen UEK-Empfehlungen I bis V in Sachen SCOR/Converium erfolgte Sachverhaltsdarstellung ist – in Teilen präzisiert und ergänzt - integrierender Teil der vorliegenden Sachverhaltsbeschreibung.

(48) Auf die vorgenannten Eingaben bzw. die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen und Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

(49) Die Übernahmekammer im vorliegenden Verfahren setzt sich zusammen aus Herrn Dr. Eugen Haltiner als Präsident, Herrn Prof. Dr. Luc Thévenoz als Kammermitglied sowie Herrn Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey als Kammermitglied ad hoc.

Erwägungen

1.

Grundsätzliches

1.1

Zuständigkeit, Frist und Sprache

(50) Die UEK ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen und Empfehlungen zu erlassen. Werden ihre Empfehlungen abgelehnt, so meldet sie dies der Aufsichtsbehörde, d.h. der EBK (Art. 23 Abs. 4 BEHG), die gestützt hierauf ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchführt und eine Verfügung erlässt (Art. 23 Abs. 4; Art. 35 Abs. 1 BEHG).

(51) Lehnen die Parteien eine Empfehlung ab, so müssen sie dies der UEK gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV-UEK spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. SCOR nimmt als Anbieterin im vorliegenden Übernahmeverfahren der UEK teil und ist somit als Partei befugt, die Empfehlung IV vom 9. Juni 2007 abzulehnen. Dasselbe trifft auf Martin Ebner zu, welcher der genannten Empfehlung zufolge mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelt. Die an die UEK gerichteten Ablehnungen vom 15. Juni 2007 erfolgten innert fünf Börsentagen und somit fristgerecht.

(52) Was Martin Ebners Kritik am Sprachwechsel der UEK vom Deutsch ins Französische angeht, sei einzig darauf hingewiesen, dass dem vorliegenden Verfahren die geplante Übernahme der Converium durch die französische SCOR zugrunde liegt, und mithin Unterlagen wie beispielsweise der durch Martin Ebner selbst unterzeichnete „Traité d’apport“ vom 16. Februar 2007 oder auch die Eingabe der SCOR an die EBK vom 6. Juli 2007 auf französisch abgefasst sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der UEK in ihren Eingaben gewählte französische Sprache insbesondere gegenüber Martin Ebner als zumutbar. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die abgelehnte UEK-Empfehlung vom 9. Juni 2007 auf Deutsch abgefasst ist, das Verfahren vor der EBK auf Deutsch geführt wurde und auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch verfasst ist.

1.2

Rechtliches Gehör

(53) Die Anbieterin rügt in ihren Eingaben vom 25. Juni und 2. Juli 2007 hinsichtlich diverser Punkte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verfahrens vor der UEK. Die Anbieterin ist der Auffassung, dass das rechtliche Gehör namentlich in Bezug auf alle Elemente des Verfahrens bezüglich der BZ Bank sowie hinsichtlich diverser Fragen und Punkte bezüglich Martin Ebner, der Patinex AG und der BZ Bank AG sowie hinsichtlich des Handelns in gemeinsamer Absprache bzw. hinsichtlich verschiedener Effektentransaktionen und namentlich Käufen von Converium Aktien durch die Anbieterin verletzt worden sei.

(54) Die UEK bestreitet dies in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2007. Sinngemäss hält die UEK fest, dass die Anbieterin sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhaltselementen äussern konnte, dass zusätzliche von der UEK eingeholte Auskünfte und Informationen einzig bereits bekannte Sachverhalte bestätigten, dass das einfache und rasche Verfahren der UEK erlauben müsse, bis zu einem gewissen Grad die Modalitäten des rechtlichen Gehörs auszugestalten, und dass die Anbieterin eine Empfehlung der UEK ablehnen und damit den Fall vor die EBK bringen könne.

(55) An dieser Stelle sei auf folgendes hingewiesen: Bereits mit Eingabe vom 2. März 2007 verlangte die Zielgesellschaft von der UEK, es sei festzustellen, dass die Patinex AG, Martin Ebner und alle durch Patinex oder Martin Ebner kontrollierte Personen oder Gesellschaften als gemeinsam mit der Anbieterin handelnde Personen zu betrachten seien. In der Folge nahm die UEK eingehende Abklärungen zur Frage der Existenz einer übernahmerechtlichen Gruppe vor. Es steht fest, dass die Anbieterin von der UEK in diesem Zusammenhang mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und sich auch entsprechend äusserte. Vor diesem Hintergrund, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahren vor der UEK rasch und einfach durchgeführt werden müssen, hat die Anbieterin grundsätzlich Verständnis für eine dem Einzelfall entsprechend angepasste Handhabung des rechtlichen Gehörs durch die UEK aufzubringen;

dies zumal auch deshalb, weil es just die Anbieterin war, welche einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens vor der UEK verlangte (an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch das Bundesgericht die grosse Bedeutung des einfachen und schnellen UEK-Verfahrens und mithin gewisser damit verbundener Sachzwänge anerkennt; vgl. Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen Baumgartner Papiers Holding SA, BGE 129 II 183, Erw. 3.1).

(56) In ihrer Eingabe vom 2. Juli 2007 hält die Anbieterin sodann ausdrücklich fest, dass sie vorliegend auf eine Rückweisung an die UEK verzichte und sich damit begnüge, vor der EBK Stellung zu nehmen. Dies konnte die Anbieterin in ihren Eingaben vom 15. Juni, 25. Juni, 2. Juli, 6. Juli, 9. Juli und 11. Juli 2007 alsdann auch ausführlich tun. Das rechtliche Gehör wurde ihr mithin durch die EBK als erstinstanzliche Verwaltungsbehörde mit Verfügungskompetenz im Übernahmewesen sehr ausgedehnt gewährt.

1.3

Verfahrensmaximen

(57) Im Nachgang zur Einigung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft vom 10. Mai 2007 zog letztere ihre Eingaben und Anträge zurück, in welchen sie die UEK aufforderte, festzustellen, dass die Patinex AG, Martin Ebner und alle durch Patinex oder Martin Ebner kontrollierte Personen oder Gesellschaften als gemeinsam mit der Anbieterin handelnde Personen zu betrachten seien. Die Anbieterin bringt in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2007 ihr Erstaunen zum Ausdruck, dass die UEK ungeachtet dieses Rückzugs ihre Abklärungen fortsetzte.

(58) Hierzu ist festzuhalten, dass die Verfahren der UEK weitgehend durch die Offizialmaxime sowie die Untersuchungsmaxime geprägt sind. Dies ist die zwangsläufige Konsequenz des gesetzgeberischen Entscheids, der UEK insbesondere die Aufgabe zuzuordnen, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen. Damit kommt der UEK letztlich eine reine Überwachungsaufgabe im Bereiche der öffentlichen Übernahmeangebote zu (vgl. Rudolf Tschäni/Matthias Oertle in: Kommentar zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht, Basel 1999, Art. 23 BEHG, Rz 13).

(59) Vor diesem Hintergrund war die UEK im vorliegenden Fall aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre gestützt auf die ausführlichen, schwerwiegende Verdachtsmomente beinhaltenden Eingaben der Zielgesellschaft begonnenen Abklärungen hinsichtlich des Bestands einer allfälligen übernahmerechtlichen Gruppe weiterzuführen. Es besteht namentlich in jenen Fällen, in welchen sich die Anbieterin und die Zielgesellschaft hinsichtlich des Angebots geeinigt haben, ein erhöhtes Schutzbedürfnis für die an einer solchen Einigung typischerweise nicht beteiligten Minderheitsaktionäre.

1.4

Beweislast und Beweismass

(60) Die Anbieterin macht wiederholt geltend, die UEK habe die Regeln betreffend die Beweislast bzw. insbesondere betreffend das Beweismass verletzt (vgl. Eingaben der Anbieterin vom 15. Juni, 25. Juni und 2. Juli 2007). Im einzelnen hält die Anbieterin fest, dass die Beweislast für ein Handeln in Absprache bei den Behörden liegt und dass dann, wenn sich ein solches nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, kein Handeln in Ab- sprache vorliegt. Hinsichtlich des Beweismasses führt die Anbieterin zusammengefasst aus, dass der Grundsatz gelte, wonach eine Verwaltungsbehörde eine Tatsache erst als bewiesen annehmen dürfe, wenn der volle Beweis erbracht sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde vom Vorhandensein der Tatsache vollumfänglich überzeugt ist. Der Sachverhalt müsse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, vernünftige Zweifel dürften nicht mehr möglich sein. Weder die blosse Möglichkeit, dass sich ein bestimmter Sachverhalt zugetragen hat, noch dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit würden ausreichen, um diesen Beweis zu erbringen. Schliesslich sei auch ein Indizienbeweis unzulässig bzw. ein solcher, sofern er denn geführt werden dürfte, nicht auf rechtsgenügliche Weise geführt worden.

(61) Die UEK geht insofern mit der Anbieterin einig, als dass auch sie der Auffassung ist, dass es an ihr ist, den Beweis für die Existenz einer organisierten Gruppe zu erbringen. Hinsichtlich der Frage des Beweismasses bestreitet sie aber die Ausführungen der Anbieterin. Die UEK hält vorab fest, dass sie über die Möglichkeit verfügt, die Beweise frei zu würdigen. Weiter hält sie zusammengefasst fest, dass namentlich vor dem Hintergrund der vom Börsengesetz im Bereich des Handelns in gemeinsamer Absprache verfolgten Ziele nicht allzu hohe Anforderungen an das Beweismass gestellt werden dürfen. Ein Indizienbeweis müsse in Anbetracht des Schutzes der Minderheitsaktionäre und dem Grundsatz der Gleichbehandlung mithin zulässig sein; dies sei im übrigen auch die Meinung des Bundesgerichts im Fall Quadrant (BGE 130 II 530).

(62) Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Anbieterin und der UEK festzuhalten, dass für die Verfahren vor der UEK die Beweislast für ein Handeln in gemeinsamer Absprache in der Tat bei der Behörde liegt. Bezüglich der Verfahren vor der EBK ist die Sache etwas anders gelagert, da dort die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) zum Tragen kommen (siehe Georg G. Gotschev, Koordiniertes Aktionärsverhalten im Börsenrecht; Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 589 f).

(63) In Bezug auf das Beweismass täuscht sich die Anbieterin hingegen. In Übereinstimmung mit der UEK ist vorab festzuhalten, dass die UEK (wie übrigens auch die EBK) die Beweise frei würdigt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die UEK unter Berücksichtigung ihrer Stellung in der Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Aufgabe nur beschränkt mit anderen Verwaltungsbehörden verglichen werden kann. Von ihrer Aufgabe her ist die UEK verpflichtet, in möglichst kurzen Verfahren regelmässig komplexe Übernahmefälle kontrollierend und allenfalls korrigierend zu begleiten. Sowohl die Komplexität der Aufgabe sowie der stets vorhandene grosse Zeitdruck erlauben nur sehr eingeschränkte Vergleiche mit anderen Verwaltungsbehörden, weshalb auch die anderswo geltenden Verfahrensgrundsätze nicht tel quel auf die UEK übertragen werden können. Auf die Verfahren der UEK ist folgerichtig das Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht anwendbar, sondern eine eigenständige, entsprechend flexibel ausgestaltete Verfahrensordnung (vgl. Art. 52 ff. UEV-UEK).

(64) Vor diesem Hintergrund ist es selbstverständlich, dass die UEK bei Bedarf einen Indizienbeweis führen darf bzw. führen muss. Dies wird von der einschlägigen Lehre auch klar bejaht (vgl. Gotschev, a.a.O., Rz. 587). Zudem wird im Verwaltungsrecht auch ansonsten der Indizienbeweis als durchaus zulässig erachtet (vgl. Merkli/ Aeschlimann/

Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19 Rz. 5).

(65) Im Bereich des Nachweises eines Handelns in gemeinsamer Absprache kommt dem Indizienbeweis sodann eine zentrale Bedeutung zu. Es liegt hier in der Natur der Sache, dass nur in äusserst seltenen Ausnahmefällen der direkte Beweis einer informellen Aktionärsabsprache möglich ist (vgl. Gotschev, a.a.O., Rz. 588). Auch das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit des Indizienbeweises im Bereich des Nachweises der gemeinsamen Absprachen (Bundesgerichtsurteil im Fall Quadrant, BGE 130 II 530), wobei es in jenem Fall nicht nur um eine übernahmerechtliche Gruppe i.S.v. Art. 11 UEV-UEK, sondern um eine grundsätzlich angebotspflichtige Gruppe i.S.v. Art. 32 BEHG ging. Das Bundesgericht hielt sogar ausdrücklich fest, dass in diesem Zusammenhang bei der Festlegung des Beweismasses den sachimmanenten Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 130 II 530, Erw. 6.5.7).

(66) In Übereinstimmung mit der UEK ist im Ergebnis festzuhalten, dass gestützt auf Indizien, welche ein Abstimmen der Verhaltensweisen und eine gemeinsame Absicht im Hinblick auf ein Übernahmeangebot belegen, der Nachweis eines Handeln in gemeinsamer Absprache bei öffentlichen Übernahmeangeboten erbracht werden kann. Die gegenteiligen Ausführungen der Anbieterin – wie im übrigen auch der Vorwurf, die UEK habe gar keinen Indizienbeweis geführt – stossen mithin offensichtlich ins Leere.

2.

Handeln in gemeinsamer Absprache

2.1

Allgemeines

(67) Für im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handelnde Personen gilt Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Eidg. Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK; SR 954.193) sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK).

(68) Gemäss Praxis der UEK handeln generell diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten vertraglich oder faktisch koordinieren bzw. sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Empfehlung vom 9. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holding AG, Erw. 4.2, sowie Empfehlung vom 28. April 2005 in Sachen International Air Lines AG, Erw. 2.2).

(69) Die Anbieterin macht in ihren Eingaben vom 25. Juni und 2. Juli 2007 diverse Ausführungen bezüglich der Prämissen eines Handelns in gemeinsamer Absprache bei öffentlichen Übernahmeangeboten. Weiter moniert sie mit Blick auf die UEK, dass diese nicht darauf eingehe, was im Einzelnen erfüllt sein müsse, damit ein Handeln in gemeinsamer Absprache gemäss Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK vorliege. Aus diesem Grund rechtfertigen sich einleitend einige generelle Ausführungen zum Handeln in gemeinsamer Absprache bei öffentlichen Übernahmeangeboten.

(70) Das schweizerische Börsenrecht erfasst das koordinierte Aktionärsverhalten in verschiedenen Teilgebieten in jeweils unterschiedlicher Ausgestaltung. So wird das koordinierte Aktionärsverhalten namentlich bei der Offenlegung von Beteiligungen, in Bezug auf die Angebotspflicht sowie bei den freiwilligen öffentlichen Übernahmeangeboten behandelt. Der Ansatzpunkt zur Erfassung des koordinierten Aktionärsverhaltens bei den freiwilligen Übernahmeangeboten unterscheidet sich dabei namentlich von jenem bei den Pflichtangeboten. Anders als bei den Letzteren geht es nämlich nicht um die Frage der Auswirkungen von Absprachen auf die Kontrolle bzw. einen Kontrollwechsel bei der Zielgesellschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob innerhalb eines konkreten öffentlichen Angebots Drittpersonen dem Lager des Anbieters zuzuordnen sind, damit das Angebot fair und transparent über die Bühne gehen kann. Koordiniertes Aktionärsverhalten hat dabei namentlich zwei Arten von Konsequenzen: Erstens muss der Anbieter gewisse Informationen über die mit ihm gemeinsam handelnden Personen veröffentlichen, zweitens muss er sich gewisse Handlungen oder Unterlassungen seiner Partner anrechnen lassen (siehe Georg G. Gotschev, a.a.O., Rz. 696).

(71) Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK sieht denn auch folgerichtig vor, dass für Personen, welche im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handeln, Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK sinngemäss gelten (vgl. Gotschev, a.a.O., Rz. 710). Ein Verweis auf Art. 27 BEHV-EBK fehlt, was nichts anderes bedeutet, als dass die im Bereich der angebotspflichtigen organisierten Gruppen zentrale Voraussetzung der Beherrschungsabsicht für die Bejahung einer organisierten Gruppe bei den freiwilligen Angeboten zumindest grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt.

(72) Dem klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 UEV-UEK zufolge ist hingegen entscheidend, dass die Absprache im Hinblick auf ein Angebot erfolgt. Dies verdeutlicht, dass nur Verhaltensabstimmungen erfasst sind, die einen zeitlichen und inhaltlichen Bezug zum fraglichen Angebot aufweisen. Weiter kann auch eine punktuelle, einmalige sowie gegenständlich limitierte Abstimmung für die Aufnahme einer organisierten Gruppe im Sinne von Art. 11 UEV-UEK genügen, sofern sie bloss einen Bezug zum öffentlichen Angebot hat (vgl. zum Ganzen Gotschev, a.a.O., Rz. 711).

(73) Ob es sachgerecht ist, wie Gotschev die Auffassung zu vertreten, dass der Begriff der gemeinsamen Absprache bei Art. 11 UEV-UEK in der Regel weiter zu verstehen ist als bei der Angebots- und Meldepflicht, kann vorliegend offen bleiben.

(74) Sicher ist hingegen, dass wie unter Art. 15 BEHV-EBK ein Handeln in gemeinsamer Absprache auch durch andere organisierte Vorkehren möglich ist und keinen Vertragsabschluss voraussetzt, weshalb an dieser Stelle kurz die im Bereich der offenlegungsrechtlich relevanten Gruppen herausgeschälten Grundsätze kurz wiederzugeben sind.

(75) Ein bloss zufälliges Parallelverhalten genügt nicht für die Qualifizierung eines Handelns als organisierte Gruppe bzw. in gemeinsamer Absprache. Ein zielgerichtetes Abstimmen des Verhaltens mehrerer Aktionäre, z.B. im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte bzw. den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren, muss vorhanden sein. Entscheidend ist dabei, ob die Aktionäre bei Erwerbs- oder Veräusserungstransaktionen oder der Stimmrechtsausübung zwecks Erreichen eines gemein- samen Ziels zusammenwirken und zu diesem Zweck gemeinsam Mittel und Kräfte, zumindest konkludent, zur Verfügung stellen und ihre Einzelinteressen dem Gesamtinteresse der organisierten Gruppe bzw. der gemeinsamen Absprache hintanstellen. Andererseits ist jedoch nicht erforderlich, dass zwischen den Aktionären eine vertragliche Verbindung bzw. ein eigentliches Rechtsverhältnis bestehen muss. In Frage kommen soziale Bindungen, falls sie eine Intensität aufweisen, die dazu führt, dass die Aktionäre ihre Stimmrechte im Hinblick auf das Erreichen eines gemeinsamen Zwecks ausüben. Blosse mündliche Vereinbarungen (Gentlemen’s agreements) sowie stillschweigende bzw. konkludente Übereinstimmung können mithin für die Bildung einer organisierten Gruppe durchaus genügen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Offenlegungsrechts: Meier-Schatz, Zürcher Kommentar zum Börsengesetz, N 227ff. zu Art. 20; Böckli, Basler Juristische Mitteilungen, Sonderdruck aus Heft Nr. 5/1998, S. 238; Weber, Basler Kommentar zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht, N 66ff. zu Art. 20 BEHG; Mettier, Offenlegung von Beteiligungen im Börsengesetz, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Band 52, S. 125ff, sowie, was die Bildung einer angebotspflichtigen Gruppe anbetrifft, Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2004 i.S. Quadrant AG, BGE 130 II 530, Erw. 6).

(76) Eine Absprache kann konkludent abgeschlossen werden, d.h. durch ein Verhalten, das vernünftigerweise auf Grund der Lebensgewohnheiten (bspw. Familien oder enge Geschäftspartnerschaften) den Schluss auf das Vorhandensein des Willens rechtfertigt (vgl. z.B. Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, §12, N. 21, in diesem Sinne auch BGE 130 II 530, Erw. 6 ). Die gemeinsame Vertretung gleicher Interessen, mithin die Begründung einer Interessengemeinschaft, stellt eine einfache Gesellschaft dar, welche ihrerseits als eine Gruppe im Sinne von Art. 15 BEHV-EBK qualifiziert.

(77) Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass ein Handeln in gemeinsamer Absprache bei Übernahmeangeboten gemäss Art. 11 UEV-UEK relativ geringe Voraussetzungen erfüllen muss, welche sich weitgehend an den Voraussetzungen und Kriterien von Art. 15 BEHV-EBK ausrichten. Die von der Anbieterin vertretene, gegenteilige Auffassung geht mithin an der Sache vorbei. Weiter ist eine allfällige Beherrschungsabsicht keine Voraussetzung für die Bejahung einer Gruppe i.S.v. Art. 11 UEV-UEK; auch hier kann den entsprechenden Ausführungen der Anbieterin respektive des Gutachtens Nobel nicht gefolgt werden. Entscheidend ist hingegen, dass die fragliche Verhaltensabstimmung einen zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu einem Übernahmeangebot aufweist.

2.2

SCOR und Converium

(78) Der ständigen, von der EBK akzeptierten Praxis der UEK zufolge handeln der Anbieter und die Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache, wenn sie sich hinsichtlich des Unterbreitens und der Bedingungen eines öffentlichen Kaufangebots geeinigt haben (vgl. Empfehlung vom 7. Oktober 1999 in Sachen Tag Heuer International SA, Erw. 3., Empfehlung vom 16. April 2003 in Sachen Incentive Capital AG, Erw. 5, Empfehlung vom 7. März 2005 in Sachen Forbo Holding AG, Erw. 3.2 sowie Rudolf Tschäni, M&A Transaktionen nach Schweizer Recht, Zürich/Basel/Genf 2003, 8. Kapitel, Rz. 44).

(79) Dies ist vorliegend unbestrittenermassen seit der im Hinblick auf das Übernahmeangebot am 10. Mai 2007 abgeschlossenen Transaktionsvereinbarung der Fall. Wie die UEK zu Recht festhält, handeln ab diesem Datum die Zielgesellschaft, die von ihr direkt und indirekt kontrollierten Gesellschaften sowie die von der Anbieterin direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Diese Tatsache wird auch von den Parteien nicht bestritten.

2.3

Martin Ebner und SCOR

(80) Zusammengefasst führen sowohl die Anbieterin als auch Martin Ebner in ihren Eingaben an die EBK aus, dass sie hinsichtlich des öffentlichen Übernahmeangebots von SCOR auf Converium nicht in gemeinsamer Absprache gehandelt haben.

(81) In diesem Zusammenhang führt die Anbieterin in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2007 namentlich aus, dass Martin Ebner für die Anbieterin vor den informellen Gesprächen, welche im Zeitraum April bis Oktober 2006 stattfanden, eine völlig unbekannte Person gewesen sei. Der Grund für die Kontaktaufnahme zu Martin Ebner sei offenkundig: Wer Converium übernehmen wolle, müsse das publizierte Aktienpaket der Patinex erwerben, deren Verwaltungsratspräsident Martin Ebner ist. Deswegen und allein deswegen habe SCOR mit Martin Ebner zu tun.

(82) Es steht fest, dass bis zum Aktienkaufvertrag vom 16. Februar 2007 mit der SCOR die Patinex knapp einen Fünftel aller Converium-Aktien hielt. Vor diesem Hintergrund musste es Martin Ebner in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der Patinex klar gewesen sein, dass jede an einer Übernahme von Converium interessierte Gesellschaft an Patinex nicht vorbeikommt. Weiter führte Martin Ebner an verschiedenen Stellen aus, dass er sich intensiv mit dem Versicherungsmarkt auseinandergesetzt hatte. Dies leuchtet auch sofort ein, ist Martin Ebner doch just Verwaltungsratspräsident der Patinex, welche ihrerseits und bis zum Aktienkaufvertrag vom 16. Februar 2007 eine bedeutende Grossaktionärin von Converium war. Aus Martin Ebners Eingabe an die EBK vom 25. Juni 2007 geht auch klar hervor, dass er selbst sich eingehend namentlich mit Converium auseinandergesetzt hatte. Dies trifft zudem auch auf die BZ Bank zu, welche den Angaben Martin Ebners zufolge in Bezug auf Converium eine eingehende Firmenanalyse vorgenommen hatte, welche zum Schluss kam, dass eine Gesundung des Rückversicherers zwar mit erheblichen Risiken verbunden sei, dass aber das Erholungspotential für die Aktie ein positives Chancen / Risiko Profil ergebe. Martin Ebner sagte in einem in der Handelszeitung vom 28. Februar 2007 publizierten Interview schliesslich aus, dass er als Grossaktionär von Converium die Branche sehr genau untersucht habe, und dass er sich nicht vorstellen könne, dass ein anderer Rückversicherer in der Lage wäre, ähnlich gute Konditionen für die Converium-Aktionäre zu offerieren. Anders ausgedrückt war sich Martin Ebner bewusst, dass sich für Converium kein anderer Anbieter interessieren würde.

(83) In Anbetracht all dieser Elemente gilt es als gesichert, dass es Martin Ebner absolut klar gewesen sein musste, worauf der Verkauf des bedeutenden Pakets Converium-Aktien an die SCOR vom 16. Februar 2007 hinauslief, nämlich auf die weniger als zwei Wochen später mit Voranmeldung vom 26. Februar 2007 erfolgte Lancierung eines öffentlichen Übernahmeangebots von SCOR auf Converium.

(84) Darüber hinaus nahm aufgrund von Martin Ebner am 17. Februar 2007 initiierten Kontakten der unter Rz. 7 genannte institutionelle Anleger mit der Anbieterin Verhandlungen über die Veräusserung eines substantiellen Aktienpakets von 7'100'000 Converium-Aktien auf. Diese Verhandlungen wurden schliesslich am 28. Februar 2007 vertraglich besiegelt, was der Anbieterin somit die Kontrolle über weitere 4,84 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft sicherte.

(85) In den gleichen Zeitraum fällt zudem ein bedeutsamer, das Portefeuille des unter Rz. 8 genannten Kunden der BZ Bank betreffenden Entscheid. Die am 5. Februar 2007 erfolgte Ausübung einer Call-Option bewirkte, dass der auf diesem Depot liegende Bestand an Converium-Aktien auf einen Schlag von 451'053 Aktien auf 3'601'063 Aktien anstieg. Aus diesem Depot heraus (und anscheinend unter Eingehen einer kurzfristigen Short-Position) erfolgte anschliessend die Lieferung von 4'900'000 Converium- Aktien (was rund 3,34 % der Stimmrechte entsprach) an die Anbieterin, als diese am 19. Februar 2007 ihre diesbezügliche von der BZ Bank emittierte Option ausübte. Über die Zusammensetzung des Portefeuilles dieses Kunden (und mithin auch über die diversen Umschichtungen) wusste Martin Ebner seinen eigenen Aussagen zufolge Bescheid.

(86) Martin Ebner hatte mithin nicht nur Kenntnis von dem bedeutenden Paket Converium-Aktien, welches die Patinex hielt, sondern auch von jenem im Portefeuille des unter Rz. 8 und 85 erwähnten Kunden. Weiter ist klar davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Kontakte zur BZ Bank zudem von den Converium-Aktienkäufen der SCOR über die BZ Bank Bescheid wusste, mit welchen die SCOR in den Monaten Januar und Februar 2007 eine Position von knapp unter 5% in Converium-Aktien aufgebaut hatte (vgl. hierzu Rz. 101). Schliesslich waren ihm auch die Verkaufsinteressen des institutionellen Anlegers gemäss Rz. 7 und 84 (auch wenn dieser vorliegend nicht in gemeinsamer Absprache handelte) bezüglich dessen Position in Converium-Aktien erwiesenermassen bekannt. Im Ergebnis war Martin Ebner somit bekannt, dass ein Block von knapp 33% aller Converium-Aktien teils bereits bei der SCOR lag (knapp 5 %), teils durch die Patinex an die SCOR verkauft würde (19,7835 %), teils auf dem Depot eines BZ Bank-Kunden lag und qua Ausübung einer Stillhalteroption auf die SCOR übergehen würde (rund 3,34 %) bzw. teils einem verkaufswilligen institutionellen Anleger gehörte, welcher durch Martin Ebner auf das Kaufinteresse der SCOR hingewiesen wurde (4,84 %).

(87) Im Ergebnis gelang es denn auch tatsächlich der SCOR, nahezu mit einem Überraschungscoup plötzlich eine Beteiligung von knapp 33 % an Converium zu halten (und mithin just unter der für ein Pflichtangebot relevanten Schwelle zu bleiben). Dies erfolgte erwiesenermassen unter Mithilfe von Martin Ebner. Es steht ausser Diskussion, dass diese grosse Position in Converium-Aktien einen sehr nachhaltigen Einfluss auf das künftige Angebot der Anbieterin hatte. Den einschlägigen Medienberichten zufolge war es denn auch die erdrückende Beteiligung der SCOR an Converium, welche massgeblich dazu beitrug, dass das Converium-Management in seinem bis dahin zähe geführten Abwehrkampf gegen SCOR einbrach.

(88) Darüber hinaus ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, dass die Patinex unter Verwaltungsratspräsident Martin Ebner ihre Beteiligung von knapp 20 % an Converium nicht einfach gegen Barzahlung an die SCOR verkauft hatte. Gemäss dem am 16. Februar 2007 zwischen den Parteien abgeschlossenen Sacheinlagevertrag („traité d’apport“) wurden nur 20 % der Converium-Aktien gegen Barzahlung veräussert, während 80 % als Sacheinlage gegen Ausgabe von SCOR-Aktien eingebracht wurden. Zusammengefasst hatte diese Transaktion mithin zur Konsequenz, dass die durch Martin Ebner beherrschte Patinex vom grössten Aktionär der Zielgesellschaft Converium zum grössten Aktionär der Anbieterin SCOR mutierte. Damit steht auch klar fest, dass Martin Ebner ein immanentes Interesse am erfolgreichen Zustandekommen des SCOR- Angebotes hatte und hat.

(89) Vor diesem Hintergrund ist auch die Sitzung vom 17. Februar 2007 zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten und CEO von SCOR, Denis Kessler, dem Verwaltungsratspräsidenten von Converium, Markus Dennler, dem Vizepräsidenten von Converium, Rudolf Kellenberger, und Martin Ebner zu analysieren. Dieses Treffen fand erwiesenermassen zu einem Zeitpunkt statt, als sich Converium noch vehement gegen den Übernahmeversuch von SCOR zur Wehr setzte. Dieses Treffen erfolgte überdies just einen Tag nach Abschluss des Share Purchase Agreements, wonach die von Martin Ebner beherrschte Patinex (vgl. hierzu sogleich Rz. 93 - 100) der SCOR knapp 20 % der Converium-Aktien veräussert und im Gegenzug knapp 10 % an SCOR-Aktien erhalten hatte. In Anbetracht dieser Situation ist die Behauptung der SCOR bzw. Martin Ebners, wonach Letzterer an diesem Treffen grundsätzlich nichts sagte, zuhörte und nebst der Einführung von Denis Kessler auch keine Funktion wahrnahm, völlig unglaubwürdig. Es ist vielmehr klar davon auszugehen, dass Martin Ebner gegenüber den hochrangigen Vertretern der Converium seinen ganzen Einfluss geltend machte, um, vermutlich zusammen mit Denis Kessler, sie von der industriellen Logik und der Werthaltigkeit des Übernahmeangebots der SCOR zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Ausführungen der Zielgesellschaft in ihrer Eingabe an die UEK vom 3. Mai 2007 glaubwürdig, wonach Martin Ebner gegenüber Markus Dennler (und auch gegenüber Inga Beale, der CEO von Converium) betont habe, dass die kombinierte Einheit ihre Zentrale in der Schweiz haben werde und in bedeutendem Ausmass vom gegenwärtigen Management geführt werden könne, und dass Markus Dennler zudem Vizepräsident werde. Auch die Aussage der Zielgesellschaft, wonach Martin Ebner ausführlich die strategischen Vorzüge eines Zusammenschlusses dargelegt und gerühmt habe, erscheint im Licht der obigen Ausführungen glaubwürdig und überzeugend.

(90) Ebenfalls aus dem in der Handelszeitung vom 28. Februar 2007 veröffentlichten Interview geht klar hervor, dass sich Martin Ebner auch mit den Vertretern von SCOR einlässlich über das Angebot sowie dessen Konsequenzen auseinandergesetzt hatte. So sagte Martin Ebner gegenüber der Handelszeitung, dass er vor Abschluss der Verhandlungen mit SCOR genau wissen wollte, welche Rolle Zürich in der kombinierten Einheit spielen würde. Martin Ebner führte weiter aus, dass ihm versichert worden sei, dass der Sitz Zürich gestärkt würde.

(91) Am Rande vermerkt sei schliesslich noch, dass Martin Ebner dem erwähnten Interview in der Handelszeitung zufolge all seinen Freunden empfohlen hat, SCOR Aktien zu kaufen. Eine grössere Beteiligung als die durch die Patinex erworbene Beteili- gung von knapp 10 % an der SCOR wäre schliesslich aufgrund der Rückversicherungs- Richtlinie der EU bewilligungspflichtig und für die Patinex eine de facto wohl kaum realisierbare Option gewesen.

(92) Es steht somit fest, dass Martin Ebner und SCOR in Zusammenhang mit dem vorliegenden Übernahmeangebot der SCOR auf Converium in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 11 UEV-UEK gehandelt haben.

2.4

Martin Ebner und Patinex

(93) Die Anbieterin und die Patinex haben am 16. Februar 2007 einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen, wonach Patinex der Anbieterin 29'020'350 Converium-Aktien (19,7835 % der Stimmrechte) verkauft. Gemäss dem gleichentags zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Sacheinlagevertrag werden 20 % der Converium-Aktien gegen Barzahlung veräussert und 80 % werden als Sacheinlage gegen Ausgabe von SCOR-Aktien eingebracht. Der Vollzug des Aktienkaufvertrages hat am 26. April 2007 stattgefunden.

(94) Die Patinex AG ist Ende 2005 aus der Fusion der BZ Gruppe Holding mit der damals noch in Steinhausen ZG domizilierten "alten" Patinex AG hervorgegangen. Gemäss eigenen Ausführungen der Gesellschaft vom 6. Juli 2007 verfügt die Patinex als reine Holdinggesellschaft über kein eigentliches operatives Management. Von den im Handelsregisterauszug unter "Management" aufgeführten Personen hat lediglich eine (nicht an der Gesellschaft beteiligte) Person einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft, und die beiden übrigen zeichnungsberechtigten Personen – beide im Management der BZ Bank – sollen lediglich die jeweilige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Patinex grundsätzlich direkt vom Verwaltungsrat der Gesellschaft geführt wird.

(95) Diesem Verwaltungsrat gehören neben Martin Ebner (48,4 % der Stimmrechte) auch seine Ehefrau Rosmarie Ebner (48,1 % der Stimmrechte) sowie eine drittes Mitglied an. Gemäss den veröffentlichten Handelsregisterangaben ist Martin Ebner der Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift.

(96) Zwar ist den ablehnenden Personen zuzustimmen, dass Martin Ebner über keine stimmenmässige Mehrheit an der Gesellschaft verfügt. Die Gesellschaft will aber die Zusammensetzung ihres Aktionariats ausdrücklich vertraulich behandelt wissen. Da sich das Kapital der Patinex (siehe Rz. 3) aus zwei unterschiedlichen Aktienkategorien mit verschiedenen Nennwerten zusammensetzt, fallen Kapital- und Stimmenprozente notwendigerweise auseinander. Wäre dies bei der Patinex nicht der Fall, so hätte auch der Hinweis auf die Vertraulichkeit des Aktionariats keinen Sinn, da die Offenlegung der Stimmrechtsverhältnisse augenfällig auf keine Bedenken stiess. Damit fällt gar eine Kapitalmehrheit von Martin Ebner in den Bereich des Möglichen.

(97) Überdies gilt es im Auge zu behalten, dass die Ehefrau von Martin Ebner weitere 48.1 % der Stimmrechte kontrolliert. In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen der UEK nur zugestimmt werden, als dass das Band der Ehe schon per se die Existenz gemeinsamer Interessen und deren gemeinsame Verfolgung nahe legt. Dass in finanzstrategischen Fragen eher Martin Ebner seiner Ehefrau beratend zur Seite steht als umgekehrt, darf aufgrund seines beruflichen Werdeganges und seiner Beratertätigkeit bei der BZ Bank zweifelsohne angenommen werden. Das Zusammenspiel all dieser Elemente führt folgerichtig zur Erkenntnis, dass Martin Ebner in Wirklichkeit Einfluss auf 96,5 % der Stimmrechte der Patinex hat.

(98) Unabhängig von diesen Ausführungen ist festzustellen, dass Martin Ebner nach seinen eigenen Worten die Patinex mit Einzelunterschrift verpflichten kann. Und exakt diese Geschäftsart steht im Rahmen dieses Verfahrens im Zentrum der Betrachtungen. So war es unbestritten Martin Ebner alleine, der die Patinex im Aussenverhältnis betreffend die Transaktion in Converium-Aktien verpflichtet hat, was von keiner Seite bestritten wurde.

(99) Im Lichte dieser Sichtweise erstaunt es denn auch nicht, dass die Patinex in ihrer eigenen Eingabe an die UEK vom 12. März 2007 nicht sich, sondern Martin Ebner als zukünftigen Grossaktionär von SCOR bezeichnet. Diese Aussage ist zwar wörtlich genommen unkorrekt, doch widerspiegelt sie nach dem Gesagten exakt die gelebte und möglicherweise auch die wirtschaftliche Gegebenheit.

(100) Somit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Patinex – zumindest in Bezug auf Wertpapiertransaktionen – als durch Martin Ebner kontrolliert zu gelten hat oder zumindest vorliegend ein Handeln in gemeinsamer Absprache angenommen werden muss.

2.5

Martin Ebner und BZ Bank

(101) Die Anbieterin hat zwischen dem 10. Januar und dem 19. Februar 2007 über ihre Tochtergesellschaften IRP und SCOR Global im Rahmen von Börsenaufträgen 7'300'000 Converium-Aktien erworben, was rund 4,976 % der Stimmrechte entspricht. Mit der Ausführung dieser Börsenkäufe wurde die BZ Bank als Brokerin beauftragt.

(102) In den Besitz von weiteren 4'900'000 Aktien (rund 3,34% der Stimmrechte) gelangte die SCOR durch Ausübung von 4'900'000 Stillhalteroptionen auf Converium- Aktien, welche durch die BZ Bank emittiert wurden. SCOR Global hat am 16. Februar 2007 mit der BZ Bank einen Call-Optionsvertrag über den Erwerb von 4'900'000 Optionen auf Converium-Aktien abgeschlossen. Die nötige Deckung wurde der BZ Bank durch den unter Randziffer 8 genannten Bankkunden gewährleistet.

(103) Und schliesslich war es auch die BZ Bank, welche der Anbieterin bekannt gab, dass der institutionelle Anleger gemäss Rz. 7 seine Converium-Aktien verkaufen wollte. SCOR und der institutionelle Anleger traten daraufhin - ausserhalb der BZ Bank - in Verhandlungen, welche in der Folge, wie bereits erörtert, in eine Veräusserung der Converium-Aktien dieses Anlegers an die Anbieterin mündete.

(104) Die BZ Bank wurde 1985 auf Initiative von Martin Ebner gegründet. Die BZ Gruppe Holding wurde drei Jahre später ins Leben gerufen, und Anfang der 90er-Jahre kamen verschiedene Beteiligungsgesellschaften (Visionen) dazu. Ende 2000 gab der Gründeraktionär Martin Ebner die Geschäftsleitung der Bank ab. Im Zuge des negativen Börsenumfelds geriet die BZ Gruppe Holding zu jener Zeit in finanzielle Schieflage.

Im Jahre 2002 wurden die Beteiligungsgesellschaften (Visionen) abgestossen und die BZ Bank gemäss Beschluss der Generalversammlung im Mai 2003 an das Management der Bank verkauft. Seither halten das Ehepaar Martin und Rosmarie Ebner indirekt über die Anna Holding AG 60 % der Stimmrechte an der Bank. Obwohl Martin Ebner zwar formell seit Ende 2000 keine Organfunktion der BZ Bank mehr innehat, manifestiert er mit der im Anschluss an sein Ausscheiden erworbenen substantiellen Mehrheitsbeteiligung nach wie vor Interesse am Fortbestand des von ihm gegründeten Instituts.

(105) Im Übrigen wurde das Band zur operativen Seite der Bank durch das formelle Ausscheiden von Martin Ebner aus der operativen Leitung der BZ Bank auch mitnichten gekappt. Das Ausscheiden von Martin Ebner aus der operativen Tätigkeit der BZ Bank ging einher mit dem Abschluss eines Beratervertrages am 3. Januar 2001 zwischen diesen Parteien. Gemäss den Ausführungen von Martin Ebner vom 6. Juli 2007 richtet sich seine Beratertätigkeit nach dem besagten Beratungsvertrag. Martin Ebner nimmt seinen eigenen Aussagen zufolge möglichst oft an der täglichen Morgensitzung (Anlagesitzung) teil, an welcher aktuelle Gesellschaftsnachrichten und das makroökonomische Umfeld besprochen würden. Im Rahmen dieser Sitzung äussere er sich auch zu den Präsentationen der Analysten der Bank. Weiter nimmt Martin Ebner als Mitglied des Beratungskomitees für die Fondsleitung auch an den sporadischen, in der Regel quartalsweise stattfindenden Sitzungen teil. Dieses Beratungskomitee hat gemäss Martin Ebner rein beratende Funktion und kann nicht in das Portfoliomanagement der Fondsleitung eingreifen.

(106) Die UEK führt in ihrer Empfehlung IV aus, dass die BZ Bank vom Ehepaar Rosmarie und Martin Ebner, welche 60 % der Stimmen halten, beherrscht werde. Diese Schlussfolgerung greift, wie die Anbieterin und verschiedene Parteien zu Recht monieren, zu kurz. Zutreffend ist jedoch die Ausführung der UEK, dass zwischen der BZ Bank einerseits und dem Ehepaar Ebner bzw. Martin Ebner anderseits überaus starke Verflechtungen bestehen.

(107) Besonders aufschlussreich sind dazu die Ausführungen von Martin Ebner in seiner Eingabe vom 25. Juni 2007, in der er sich in Bezug auf den institutionellen Anleger gemäss Rz. 7 dahingehend äussert, als dass er diesem selber mitgeteilt habe, dass die BZ Bank „weitere, verkaufswillige Aktionäre" suche. Hier muss hervorgehoben werden, dass Martin Ebner einerseits überhaupt wusste, dass die BZ Bank „verkaufswillige Aktionäre" suchte und dass er andererseits aufgrund der gewählten Formulierung „weitere" auch Kenntnis hatte, dass es im Kundenstamm der BZ Bank bereits verkaufswillige Aktionäre haben musste.

(108) Aus dem besagten Beratervertrag geht weiter hervor, dass Martin Ebner als Berater die Kunden der BZ Bank auch direkt betreuen kann. Weiter untersteht er in Bezug auf Kundeninformationen dem Bankgeheimnis. All dies legt den Schluss nahe, dass Martin Ebner auch regelmässig darüber Bescheid weiss, welche Anlagen die Kunden der BZ Bank tätigen.

(109) Schliesslich ist die von Martin Ebner in seiner Eingabe vom 2. Juli 2007 erwähnte, durch Zeitungen und Magazine vorgenommene Identifizierung seiner Person mit

Gesellschaften, mit denen er verbunden ist, nicht weiter verwunderlich. Das vorliegende Verfahren hat gezeigt, dass Martin Ebner bzw. die BZ Bank diesbezüglich auch selbst nicht immer eine klare Trennung vornimmt. So erfolgten im vorliegenden Verfahren sämtliche Eingaben Martin Ebners an die EBK über das Faxgerät der Patinex. Was die BZ Bank anbetrifft, so erfolgten zwar deren Eingaben an die EBK vom 28. Juni und vom 6. Juli 2007 über das Faxgerät der BZ Bank, die Eingaben der BZ Bank vom 4. Juli und vom 6. Juli 2007 hingegen erfolgten über das Faxgerät der Patinex.

(110) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen der BZ Bank und Martin Ebner bezüglich der Effektentransaktionen, die einen sachlichen und zeitlichen Bezug zum Übernahmeangebot von SCOR auf Converium aufweisen, ein Handeln in gemeinsamer Absprache vorliegt.

2.6

Fazit

(111) Im Ergebnis steht zusammengefasst fest, dass SCOR, Martin Ebner, Patinex und BZ Bank in Zusammenhang mit dem vorliegenden Übernahmeangebot der SCOR auf Converium in gemeinsamer Absprache im Sinne von Art. 11 UEV-UEK gehandelt haben.

3.

Bericht der Prüfstelle betreffend Einhaltung des Mindestpreises

(112) Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 bestätigte die Prüfstelle der UEK, dass die Bestimmungen über den Mindestpreis auch unter der Berücksichtigung der Transaktionen, die Martin Ebner und die von ihm direkt oder indirekt beherrschten Personen oder sonstigen "Legal Entities" in Converium-Aktien getätigt haben, eingehalten sind. Ebenso führte die Prüfstelle aus, dass die Bestimmungen über den Mindestpreis selbst dann eingehalten wären, wenn die BZ Bank von Martin Ebner direkt oder indirekt beherrscht würde. Gestützt auf diesen Prüfstellenbericht hat die UEK die Empfehlung V vom 6. Juli 2007 in Sachen Converium Holding AG (Einhaltung der Mindestpreisvorschriften) erlassen und dadurch diese Informationen der Öffentlichkeit auf transparente Weise zugänglich gemacht.

(113) Durch das fristgerechte Einreichen des Prüfstellenberichts ist Ernst & Young AG in ihrer Eigenschaft als Prüfstelle der von Martin Ebner abgelehnten Dispositiv-Ziffer 4 vollumfänglich nachgekommen. Das Begehren von Martin Ebner ist somit gegenstandslos geworden und kann als erledigt abgeschrieben werden.

4.

Meldung sämtlicher Transaktionen

(114) Aus den obigen Erwägungen folgt, dass Martin Ebner sämtliche Transaktionen in Converium-Aktien, die von ihm, der Patinex AG und der BZ Bank vom 26. Februar 2007 bis 26. Juli 2007 getätigt wurden bzw. werden, bis am 2. August 2007 der UEK zu melden hat.

5.

Verfahrenskosten und Parteientschädigung

(115) Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat zur Konsequenz, dass SCOR und Martin Ebner die anfallenden Gebühren je hälftig zu übernehmen haben. Diese werden gestützt auf Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidg. Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung; EBK-GebV; SR 611.014) erhoben. Aufgrund des Zeitaufwandes der für das Verfahren zuständigen Personen sowie deren Funktionsstufen wird eine Gebühr von CHF 55'000.-- erhoben.

(116) Von Parteientschädigungen, welche im Übrigen seitens der Parteien auch nicht beantragt wurden, wird vorliegend abgesehen.

Aus diesen Gründen und in Anwendung der Art. 22 ff. BEHG und namentlich Art. 24 Abs. 3 und 28 Bst. f BEHG, Art. 1 ff. VwVG, Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHV-EBK, Art. 1 ff. UEV-UEK und namentlich Art. 11 UEV-UEK, Art. 4-6 des Reglements vom 20. November 1997 über die Eidg. Bankenkommission (R-EBK; SR 952.721) sowie Art. 13 und 14 Abs. 1 EBK-GebV hat die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission

verfügt:

1.

Die Dispositiv-Ziffer 3 der Empfehlung IV der Übernahmekommission vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG wird bestätigt und es wird festgestellt, dass Martin Ebner in Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der SCOR S.A. auf Converium Holding AG mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelt. Präzisierend wird festgehalten, dass mit "Personen und sonstige Legal Entities" die Patinex AG und die BZ Bank Aktiengesellschaft gemeint sind.

2.

Die Ablehnung der Dispositiv-Ziffer 4 der Empfehlung IV der Übernahmekommission vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG durch Martin Ebner wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Dispositiv-Ziffer 7 der Empfehlung IV der Übernahmekommission vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG wird in dem Sinn bestätigt, als dass Martin Ebner sämtliche Transaktionen in Converium-Aktien, die von ihm, der Patinex AG und der BZ Bank Aktiengesellschaft vom 26. Februar 2007 bis 26. Juli 2007 getätigt wurden bzw. werden, bis am 2. August 2007 der UEK zu melden hat.

4.

Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 55'000.--. Hiervon werden CHF 27'500.-- der SCOR S.A., Puteaux, Frankreich, und CHF 27'500.-- Martin Ebner auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

5.

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

ÜBERNAHMEKAMMER DER EIDG. BANKENKOMMISSION

Dr. Eugen Haltiner Franz Stirnimann Präsident Vizedirektor

Die Parteien können gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-3000 Bern 14) Beschwerde führen. Die Beschwerde ist zu begründen und innert 30 Tagen in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen.

Zu eröffnen an: SCOR S.A., vertreten durch […] Converium Holding AG, vertreten durch […] Dr. Martin Ebner BZ Bank Aktiengesellschaft Patinex AG […] […] […] Übernahmekommission (UEK)

2007-07-02/44/16025

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 1 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 11 — der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Juni 2010, 1. Mai 2013 und 1. Januar 2016 erneut konsolidiert.