Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK-D3407

Verfahrensleitende Verfügung vom 11. Dezember 2019 (File)

Rubrum

Verfahrensleitende Verfügung

vom 11. Dezember 2019

Verfügung 750/01 vom 22. November 2019 in Sachen SCHMOLZ+BICKENBACH AG – Antrag von SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH um Erhalt der Parteistellung

Sachverhalt

A.

Am 25. November 2019 wurde die Verfügung 750/01 vom 22. November 2019 in Sachen SCHMOLZ+BICKENBACH AG (Verfügung 750/01) auf der Website der Übernahmekommission aufgeschaltet.

B.

Mit Gesuch vom 5. Dezember 2019 stellte SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH einen Antrag um Erhalt der Parteistellung im Sinne von Art. 57 UEV.

Erwägung:

[1] Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b UEV muss der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines

qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der ersten Verfügung bei der Übernahmekommission eingehen. Dabei ist die Veröffentlichung auf der Webseite der Übernahmekommission fristauslösend (Abs. 1bis).

[2] Vorliegend wurde die Verfügung 750/01 am 25. November 2019 auf der Website der

Übernahmekommission aufgeschaltet. Das Gesuch vom 5. Dezember 2019 von SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH wurde damit nicht innerhalb der Frist von Art. 57 Abs. 1 lit. b UEV gestellt und ist somit verspätet.

Dispositiv

Der Präsident verfügt:

1.

Das Gesuch vom 5. Dezember 2019 von SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH um Erhalt der Parteistellung wird abgewiesen.

2.

Diese Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien und SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

Der Präsident:

Thomas A. Müller –

Selnaustrasse 30, Postfach, 8021 Zürich / T +41 58 854 22 90 / F +41 58 854 22 91 / counsel@takeover.ch www.takeover.ch – – –

Beilage (nur per E-Mail):

- Stellungnahmen von Martin Haefner und BigPoint Holding AG, Liwet Holding AG und SCHMOLZ+BICKENBACH AG, jeweils vom9. Dezember 2019, zum Gesuch vom 5. Dezember 2019 von SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH.

Diese Verfügung geht an die Parteien und die Gesuchstellerin:

  • Martin Haefner und BigPoint Holding AG, vertreten durch vertreten durch Hans-Jakob Diem, Lenz & Staehelin;

  • Liwet Holding AG, vertreten durch Dr. iur. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG;

  • SCHMOLZ+BICKENBACH AG, vertreten durch Dr. iur. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie Zürich

  • SCHMOLZ+BICKENBACH Beteiligungs GmbH, vertreten durch Dr. Eric Buis, Buis Bürgi AG.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

– – –

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2019; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.