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Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V)

Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

11. September 2013

1 Kontext

Die vorgeschlagene Teilrevision der Verordnung über die schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) ist Teil eines Massnahmenpakets, mit dem sichergestellt werden soll, dass die SERV die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft auch in Zukunft wirkungsvoll unterstützen kann. Jene Massnahmen, die eine Änderung des Bundesgesetzes über die schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG) erfordern, werden im entsprechenden erläuternden Bericht vorgestellt. Dort wird eine Übersicht über die Ausgangslage der Revisionsbemühungen gegeben (Ziff. 1.1). Die vorliegenden Erläuterungen konzentrieren sich auf die durch Verordnungsänderung zu vollziehenden Massnahmen, nämlich: a) Beurteilung der Wertschöpfungsanforderungen nach Ermessenskriterien (Art. 3 Abs. 2) b) Erhöhung des Deckungssatzes bei der Lieferantenkreditversicherung und Festlegung der maximalen Deckungs- und Garantiesätze bei der Fabrikationskreditversicherung und der Bondgarantie (Art. 4) Ferner werden durch die vorgeschlagenen Änderungen des SERVG einige formelle Anpassungen der SERV-V erforderlich.

2 Beurteilung der Wertschöpfungsanforderungen nach Ermessenskriterien

2.1 Ausgangslage

Die SERV kann einen Export versichern, wenn die Lieferung schweizerischen Ursprungs ist oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil aufweist (SERVG 13 I b). Nach geltender Regelung ist der schweizerische Wertschöpfungsanteil dann angemessen, wenn er mindestens 50 Prozent beträgt. Ist er geringer, kann die SERV auf begründetes Gesuch ausnahmsweise eine Versicherung abschliessen (SERV-V 3 II).

Die Schweiz ist eine international ausserordentlich stark verflochtene Volkswirtschaft. Im internationalen Vergleich weist sie nach wie vor einen verhältnismässig grossen industriellen Sektor auf. Auch der Industriesektor ist stark internationalisiert, wobei die Internationalisierung namentlich der Wertschöpfungsprozesse weiter zunimmt. Diese führt dazu, dass sich grenzüberschreitende Industrie-Cluster bilden und Unternehmen zunehmend auf ausländische Partner und Zulieferer angewiesen sind.

Schweizerische Exportunternehmen können sich dieser Entwicklung nicht entziehen. Um nahe am Markt zu bleiben, müssen sie ausserdem in vielen Fällen Produktionskapazität im Ausland aufbauen. Zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sind sie aber auch gezwungen, Komponenten oder Anlageteile, deren Herstellung in der Schweiz zu teuer ist, im Ausland herzustellen oder von ausländischen Lieferanten zu beziehen. Wie die Erfahrung zeigt, gelingt es ihnen dadurch insbesondere die hochqualifizierten und wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätze für die Herstellung der Schlüsselkomponenten in der Forschung und Entwicklung und im Projektmanagement sowie im Ingenieurwesen in der Schweiz zu erhalten.

Diese Entwicklungen sind nicht neu. Deshalb wurde bereits in der früheren ERG-Verordnung vorgesehen, dass in begründeten Fällen von der 50 Prozent Wertschöpfungsregel abgewichen werden konnte. Sie haben sich jedoch zunehmend verstärkt.

Der Anteil der Geschäfte mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil nimmt seit 2005 kontinuierlich und deutlich ab, wie die folgende Übersicht zeigt:

Tabelle: Anteil der Einzelgeschäfte mit ausländischer Zulieferung über 50 Prozent in % der Anzahl sämtlicher Neugeschäfte pro Jahr

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2% 2% 6% 5% 9% 10 % 10 % 11 % 13 % 16 %

Seit 2003, als die Ausnahmen bei nur 2 Prozent der versicherten Geschäfte noch sehr gering waren, hat sich der Anteil der Geschäfte mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent bis 2012 markant erhöht. Diese Entwicklung wird sich mit der wirtschaftlichen Integration in spezialisierte Wertschöpfungsketten auch künftig fortsetzen. In dieser Aufstellung nicht enthalten sind die anzahl- und wertmässig bedeutenden Geschäfte im Rahmen der Globalversicherung der ‚scienceindustries‘, für die schon zur Zeit der ERG ein Wertschöpfungsanteil unter 50 Prozent als gut begründete Ausnahme bewilligt wurde.

Die bisherige Regelung ist konzipiert als Ausnahmeregelung für nicht typisierte Einzelfälle, welche die Wertschöpfungsanforderung von mindestens 50 Prozent schweizerischem Anteil nicht erfüllen, gleichwohl aber als förderungswürdig erscheinen. Um den Absicherungsbedürfnissen der schweizerischen Exportwirtschaft im zunehmend internationalisierten Umfeld im Sinn des Gesetzesauftrags nachzukommen, hat die SERV diese Regelung über Einzelfälle hinaus angewandt und dazu mehrere Fallgruppen entwickelt. In ihrer Gesamtevaluation der SERV im Frühjahr 2010 stellte Ernst & Young fest, dass die Wirkung der SERV zugunsten der schweizerischen Exportwirtschaft nur dann gesteigert werden kann, wenn die Anforderungen an den schweizerischen Wertschöpfungsanteil der zunehmenden Internationalisierung der schweizerischen Exportwirtschaft noch mehr Rechnung trägt. Angesichts der absehbar weiter zunehmenden Zahl von Geschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent entspricht die unspezifizierte Ausnahmeklausel den aktuellen Gegebenheiten in der Exportwirtschaft nicht mehr und erweist sich rechtssetzungsmethodisch als nicht mehr sachgerecht.

2.2 Vorgeschlagene Neuregelung

Die Neuregelung will die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung ersetzen mit dem Ziel, die Bewilligung von Ausnahmen in Zukunft auf eine Liste von Beurteilungskriterien abstützen zu können. Dadurch werden auch die Transparenz der SERV-Regelungen für die Exportunternehmen erhöht und Entscheide besser nachvollziehbar.

Auf Grund der eingangs analysierten Entwicklungen und der praktischen Erfahrungen bieten sich namentlich nachfolgende Beurteilungskriterien an:

a) Angemessenheit des Verhältnisses von schweizerischer Wertschöpfung zum effektiv übernommenen Risiko (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b E-SERV-V)

Das tatsächliche Risiko, das die SERV übernimmt, berechnet sich nach dem Auftragswert abzüglich der von der SERV nicht getragenen Risiken (Art. 3 Abs. 2 Bst. a E-SERV-V). Kein Risiko trägt die SERV namentlich für nicht durch Vertragsgarantieversicherungen der SERV gedeckte Anzahlungen, für den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers und für Anteile, die von einer Rückversicherung gedeckt werden. Nicht der volle Auftragswert, sondern nur diese Differenz, die dem Risiko entspricht das für die SERV verbleibt, wird dann ins Verhältnis zur schweizerischen Wertschöpfung gestellt. Sinngemäss wird bei einer isolierten Fabrikations-

Ohne globalversicherte Geschäfte; über 90 Prozent der Einzelgeschäfte stammen aus der MEM- Branche.

risikoversicherung zur Ermittlung der schweizerischen Wertschöpfung auf die versicherten Selbstkosten und nicht auf den Auftragswert abgestellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. b E-SERV-V).

b) Die Art und Bedeutung der schweizerischen Wertschöpfung für die erfolgskritischen Leistungen des Exportgeschäfts (Art. 3 Abs. 2 Bst. c E-SERV-V)

Die SERV soll Geschäfte versichern können, bei denen die erfolgskritischen Leistungen für das Exportgeschäft aus der Schweiz stammen. Dazu gehören die Fälle, in denen ein Exporteur das technologische Kernstück seiner Exportleistung (Schlüsselkomponente) oder andere know-how-intensive Teile in der Schweiz entwickelt und fertigt, die weniger know-howsensitiven Teile jedoch in Produktionsstätten in anderen Ländern herstellen lässt (teilweise in eigenen Werken). Erfahrungsgemäss handelt es sich dabei oft um Fälle, in denen für das Exportgeschäft individuelle Leistungen erbracht werden, die für andere Geschäfte nicht mehr verwendet werden können. Dazu können auch Engineering-, Planungs- oder bestimmte Serviceleistungen gehören. Ist die Exportleistung in der Schweiz entwickelt worden, oder unterhält der Exporteur eine für sein Unternehmen bedeutsame Forschung und Entwicklung in der Schweiz, die in die Exportleistung eingeflossen ist, so stellt dies ebenfalls ein Qualifikationskriterium dar. Angesichts der Bedeutung des Denkplatzes Schweiz lässt es sich in solchen Fällen vertreten, ein Geschäft zu versichern, wenn die konkrete Exportleistung im Ausland gefertigt (und das oft auch in eigenen Werken des Exporteurs), der Exporteur sein Know-how aber weiterhin in der Schweiz konzentriert hat.

c) Umfang des schweizerischen Wertschöpfungsanteils am Gesamtumsatz des Exporteurs aus Exportgeschäften innerhalb einer Periode (Art. 3 Abs. 2 Bst. d E-SERV-V)

Dieses Kriterium soll es ermöglichen, einem Exporteur eine Versicherung zu gewähren, wenn zwar das zur Deckung beantragte Geschäft direkt einen geringen schweizerischen Wertschöpfungsanteil aufweist, aber sämtliche Exportgeschäfte des Exporteurs durchschnittlich einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten. Ein solcher Exporteur trägt insgesamt positiv zur Arbeitsplatzsituation in der Schweiz bei.

d) Globalversicherungen und Rahmenabkommen (Art. 3 Abs. 2 Bst. e E-SERV-V)

Die Kriterien im E-SERV-V a) bis c) und f) gelten für den Regelfall der Einzelgeschäfte. Sie werden bei Globalversicherungen und Rahmenabkommen ergänzt: Im Rahmen der Globalversicherung oder eines Rahmenabkommens kann ein Geschäft, das ein geringes Verhältnis von Wertschöpfung und Risiko aufweist, immer versichert werden, sofern die Bedingungen der Globalversicherung oder des Rahmenabkommens erfüllt sind. Sowohl bei der Globalversicherung wie auch beim Rahmenabkommen wird vorab die minimale durchschnittliche Wertschöpfung festgelegt, den die darunter während einer Periode versicherten Exportgeschäfte im Durchschnitt erreichen müssen.

Diese Lösung berücksichtigt einerseits die Absicherungsbedürfnisse der Chemie- und Pharma-Branche, die heute die Globalversicherung in Anspruch nimmt. Im einzelnen Geschäft erreichen sie häufig nur ein sehr geringes Verhältnis von Wertschöpfung zu Risiko, unterhalten aber neben Produktionsstätten bedeutende Forschungs- und Entwicklungsabteilungen mit einer bedeutenden Zahl hochqualifizierter Arbeitsplätze in der Schweiz. Durch Rahmenabkommen können andererseits Geschäfte schweizerischer Exporteure schwergewichtig aus der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Branche) unterstützt werden, die zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit Produktionsstandorte im Ausland errichtet haben. Beim Export ihrer in der Schweiz gefertigten High-End-Produkte erreichen sie nach

Vereinbarung zwischen SERV und Exporteur über die minimale schweizerische Wertschöpfung, die seine Exportgeschäfte während einer Periode im Durchschnitt erreichen müssen.

wie vor einen hohen schweizerischen Wertschöpfungsanteil. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit in bestimmten Märkten zu sichern, bieten sie jedoch auch Produkte im mittleren oder unteren Qualitätssegment an, die im Ausland hergestellt und über die schweizerische Gesellschaft verkauft werden. Solche Geschäfte sollen im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung in Bezug auf die schweizerische Wertschöpfung abgesichert werden können.

e) Export neuentwickelter Produkte oder Erschliessung neuer Märkte mit dem Exportgeschäft (Art. 3 Abs. 2 Bst. f E-SERV-V)

Die Entwicklung und der Verkauf neuentwickelter Produkte und die Erschliessung neuer Märkte sichern die Zukunftsfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft. Es entspricht den Zielen der SERV - der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz - und stimmt mit der schweizerischen Exportpolitik überein, wenn die SERV solche Geschäfte nach Möglichkeit unterstützen kann. Dabei kann es etwa um die Unterstützung von Exporten von neuen, umweltschonenden Technologien gehen. Oder der schweizerische Exporteur versucht beispielsweise, neue Absatzgebiete zu erschliessen, in dem er dort zunächst eine einfachere Produktelinie mit geringerem schweizerischem Wertschöpfungsanteil verkauft, um den neuen Markt auch für die Lieferung höherwertiger Produkte mit einem grösseren schweizerischen Wertschöpfungsanteil vorzubereiten.

Damit die SERV Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Exportwirtschaft Rechnung tragen kann, soll die Liste der Kriterien nicht abschliessend, sondern beispielhaft formuliert werden. Die SERV kann in einem angemessenen Rahmen in ihrer Praxis weitere sachgerechte Kriterien für die Ausübung ihres Ermessens, entwickeln. Zu dieser Ermessensausübung gehört auch, dass sie die Versicherung ablehnen kann, wenn sie beispielsweise zum Schluss kommt, dass das von der SERV zu übernehmende Länder- oder Projektrisiko im Verhältnis zu einem tiefen schweizerischen Wertschöpfungsanteil, zu hoch ist.

Der Vorschlag zielt auf eine Typologisierung der Kriterien ab, die beim Ermessensentscheid über die Deckung von Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent zur Anwendung kommen. Damit wird auch der bestehenden Praxis der SERV Rechnung getragen, welche die bestehende Ausnahmeklausel in Anbetracht der zunehmenden Internationalisierung der Wertschöpfung und den Bedürfnissen der schweizerischen Exportwirtschaft eher extensiv ausgelegt hat.

Es bleibt der SERV vorbehalten, im Prämientarif gegebenenfalls einen Prämienzuschlag bei geringem schweizerischem Wertschöpfungsanteil vorzusehen .

2.3 Verhältnis zu den Zielen und geschäftspolitischen Grundsätzen der SERV

Mit den vorgeschlagenen Neuerungen soll die SERV weiterhin international wettbewerbsfähige Leistungen anbieten können. Dies steht im Einklang mit den Zielen der SERV, zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz und der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb beizutragen (Art. 5 und 6 Abs. 1 Bst. e SERVG). Gleichzeitig bleibt die SERV an den Grundsatz der Subsidiarität gebunden. Sie bietet Ihre Leistungen also auch im Rahmen der vorgeschlagenen Neuregelung nur im

Zuständig ist der Verwaltungsrat der SERV, dessen Beschluss vom Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach Anhörung des Eidg. Finanzdepartements zu genehmigen ist (Art 24 Abs. 3 Bst. g SERVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SERV-V).

nicht marktfähigen Bereich an und ergänzt so die Angebote der Privatwirtschaft (Art. 6 Abs. 1 Bst d SERVG), ohne diese zu konkurrieren.

2.4 Vergleich mit den Angeboten anderer Staaten

Im internationalen Vergleich stehen sich das Wertschöpfungskonzept und das ‚National Interest‘- Konzept gegenüber. Beim Wertschöpfungskonzept wird immer ein Mindestmass an einheimischer Wertschöpfung verlangt, wobei Geschäfte, die diesen Anteil nicht erreichen, im Rahmen eines Ermessensentscheids gleichwohl gedeckt werden können. Beim ‚National Interest‘-Konzept entfällt die prozentuale Wertschöpfungsanforderung und die Deckungsfähigkeit des Geschäfts wird ausschliesslich aufgrund von sehr allgemein gehaltenen Ermessenskriterien beurteilt.

Dem Wertschöpfungskonzept folgen neben der Schweiz namentlich Deutschland, Frankreich, Österreich, die Niederlande, Finnland und Kanada. Dabei unterscheidet sich die Mindesthöhe der verlangten Wertschöpfungsanteile aus dem betreffenden Land erheblich; in allen Ländern wird das Wertschöpfungskonzept zudem mit der Einräumung von Ermessensspielräumen oder Ausnahmeklauseln gelockert. Dabei orientiert sich jedes Land an den Bedürfnissen seiner Exportwirtschaft.

Das National Interest-Konzept wenden dagegen namentlich Italien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Luxemburg an. Die belgische Exportrisikoversicherung hat die beiden Konzepte kombiniert.

Der internationale Vergleich zeigt ferner, dass die Anforderungen der Exportrisikoversicherungen kleinerer Volkswirtschaften an den nationalen Bezug tendenziell grosszügiger und flexibler sind als jene grösserer Länder. Grund dafür ist, dass kleinere Volkswirtschaften in der Regel eine geringere Fertigungstiefe im eigenen Land erreichen können und auf eine stärkere internationale Vernetzung angewiesen sind, als grössere Volkswirtschaften. Das ist auch in der Schweiz der Fall. Gleichwohl verfolgt die SERV im Vergleich mit anderen Ländern eine eher zurückhaltende Praxis bei der Deckung von Geschäften mit weniger als 50 Prozent nationalem Wertschöpfungsanteil.

3 Deckungssätze

3.1 Ausgangslage

Der Deckungssatz ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Wirkungen, welche die Versicherungen und Garantien der SERV entfalten.

Einerseits dient der Deckungssatz der Vermeidung unerwünschter Nebeneffekte, indem das Mass des Eigeninteresses des Versicherungs- und Garantienehmers durch einen Selbstbehalt gesteigert wird. Unerwünschte Nebeneffekte können darin bestehen, dass sich das Verhalten des Deckungsnehmers durch die Deckung zulasten der SERV ungünstig verändert. Es soll beispielsweise vermieden werden, dass der Deckungsnehmer mögliche und zumutbare Schadenvermeidungsmassnahmen nicht ergreift oder dass er sich nach Erhalt einer Entschädigung nicht weiter um das Inkasso der Forderung bemüht. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem der Deckungsnehmer einen Teil des Risikos selber trägt.

Andererseits darf der Deckungssatz nicht zu tief angesetzt werden. Denn sonst würde die Deckung der SERV für den Versicherungsnehmer oder Garantiebegünstigten uninteressant und die Erreichung der mit dem Angebot der SERV verfolgten Ziele der Arbeitsplatzförderung und der Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb (Art. 5 SERVG) würde verunmöglicht. Ein zu hoher Selbstbehalt kann dazu führen, dass ein Exporteur keine Finanzierung findet. Er erschwert und verteuert den Exporteuren ausserdem die Exportfinanzierung, was dazu führen könnte, dass sie gegenüber ihren ausländischen

Konkurrenten Wettbewerbsnachteile zu verzeichnen hätten. Solche Wirkungen würden der Erreichung der gesetzlichen Ziele entgegenlaufen und den geschäftspolitischen Grundsatz der Wettbewerbsfähigkeit verletzen.

Zwischen diesen beiden Polen ist der Deckungssatz zu optimieren. Dabei liegt es am Bundesrat, die maximalen Deckungssätze durch Verordnung vorzugeben. Die SERV hat den Deckungssatz im Einzelfall mit Rücksicht auf die gegebenen Umständen (z.B. Vorliegen erhöhter Risiken, Erfahrungen mit dem Exporteur) festzulegen. Dabei ist sie frei (und tut das auch immer wieder), einen tieferen als den maximalen Deckungssatz festzulegen, wenn sie den Exporteur stärker in die Pflicht nehmen will.

3.2 Lieferantenkreditversicherung

Bei Erlass der SERV-V beschränkte der Bundesrat den Deckungssatz für das Delkredererisiko bei Versicherungen für Lieferantenkredite an private Schuldner , ohne Banksicherheiten oder Beteiligung ausländischer Exportkreditversicherungen, auf 85 Prozent. Für alle anderen Deckungen und insbesondere bei der Käuferkreditversicherung (Kredite, die die finanzierende Bank dem ausländischen Käufer gewährt) beträgt der Deckungssatz 95 Prozent. Dabei ging der Bundesrat davon aus, dass das Risiko bei der Käuferkreditversicherung geringer sei, u.a. weil dort eine detailliertere Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die finanzierende Bank vorgenommen wird. Die vorgeschlagene Aufhebung der Deckungssatzlimitierung von 85 Prozent betrifft deshalb ausschliesslich die Lieferantenkreditversicherung, die ein traditionelles Standardgeschäft der SERV ist.

Die SERV nimmt in der Praxis indes in allen Fällen eine eigene Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners vor, wobei sie nicht nach Art der Versicherung (Lieferantenkredit- oder Käuferkreditversicherung) unterscheidet. Eine vom Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers im Februar 2013 erstellte Evaluation der Kredit- und Ratingmodelle der SERV hat gezeigt, dass die dabei angewandten Kreditratingmodelle der SERV angemessen sind. Bei der häufigen Abtretung der Lieferantenkreditversicherung an das finanzierende Finanzinstitut nimmt ferner auch dieses eine solche Prüfung vor. Im Zug der Massnahmen gegen die Finanzkrise erhöhte der Bundesrat deshalb den Deckungssatz auch für die Versicherung des Delkredererisikos bei Lieferantenkrediten ohne Sicherheiten befristet auf 95 Prozent, wobei die Befristung 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert wurde (AS 2009 1625 und AS 2011 4601).

Der tiefere Deckungssatz bei der Versicherung ungesicherter Lieferantenkredite hat zur Folge, dass Finanzinstitute Exporteuren entweder nur im Ausmass des Deckungssatzes der Lieferantenkreditversicherung Kredit gewähren oder auf den nicht SERV-versicherten Teil (Selbstbehalt) eine relativ hohe Restrisikoprämie erheben. Dies benachteiligt vor allem Exporteure mit kleineren Geschäften, welche die Finanzinstitute nicht mit einem Käuferkredit finanzieren. Denn aus Kostengründen (Kreditanalyseaufwand und Transaktionskosten) gewähren Export finanzierende Banken Käuferkredite in der Regel erst ab einem Lieferwert von rund CHF 750'000, wobei dieser Wert je nach Bank und Kunde auch deutlich höher liegen kann.

Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 4 Abs. 2 SERV-V soll eine in der Praxis ungerechtfertigte Benachteiligung bei der Versicherung von kleineren und mittleren Exportgeschäften beseitigt werden. Damit kann die SERV ihr Angebot an das jener Länder anpassen, mit denen die schweizerische Exportwirtschaft direkt im Wettbewerb steht; dort wird zumeist bis zu 95 Prozent gedeckt, im Fall von Belgien sogar bis 98 Prozent. Unerwünschte Anreize sind mit der vorgeschlagenen Änderung ebenso wenig verbunden, wie bei den anderen Versicherungen der SERV, bei denen bereits bisher ein Maximalsatz von 95 Prozent Deckung gewährt werden konnte. Eine Ausweitung der Zahl der versicherten

Bei einem Lieferantenkredit räumt der Exporteur dem ausländischen Käufer / Besteller eine Zahlungsfrist ein und trägt somit die mit diesem Zahlungsziel verbundenen Risiken.

Geschäfte wird mit dieser Änderung ferner nicht angestrebt. Da risikogerechte Prämien erhoben werden, wird die Eigenwirtschaftlichkeit der SERV durch die vorgeschlagene Änderung nicht gefährdet.

3.3 Fabrikationskreditversicherung

Unter den einleitend dargestellten Gesichtspunkten (Ziff. 3.1) erscheint ein maximaler Deckungssatz von 80 Prozent und damit ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von mindestens 20 Prozent grundsätzlich angemessen.

Um in begründeten Einzelfällen die wünschbare Flexibilität zu gewährleisten, soll den Banken die Möglichkeit gegeben werden, auf Verlangen der Exporteure Deckungsprozente bis 95 Prozent zuzukaufen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank den Selbstbehalt nicht übernehmen kann oder vom Exporteur Sicherheiten verlangt, die er nicht erbringen kann. Die SERV verbindet eine Fabrikationskreditversicherung immer mit einer Exportrisikoversicherung und die Zahlungen aus dem Exportgeschäft müssen zur Tilgung des Fabrikationskredits verwendet werden. Deshalb kann die SERV als staatliche Exportrisikoversicherung eher höhere Solvabilitätsrisiken akzeptieren als die Banken, wobei sie sorgfältig prüft, ob der Exporteur in der Lage ist, die Leistung vertragskonform zu erfüllen. Ist dies der Fall, so kann in der Regel mit der Zahlung des Käufers gerechnet werden, aus welcher der Fabrikationskredit zurückbezahlt wird. Bei Neukunden mit kleinen Beträgen kann die Solvabilitätsprüfung für die Bank auch zu aufwendig sein, wobei sie ein Restrisiko von 5 Prozent leichter und mit geringerer Prüfungstiefe übernehmen kann als ein solches von 20 Prozent. Denkbar ist auch, dass mit der Übernahme einer Deckung über 95 Prozent eine Finanzierung wesentlich stärker optimiert werden kann als mit einer achtzigprozentigen. Der Antrag auf Zukauf von Deckungssätzen ist zu begründen.

Bei der Festlegung der Prämie für den Deckungszukauf wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass die Prämie im Einzelfall risikogerecht ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SERVG), dem in der Regel höheren Prüfungsaufwand Rechnung getragen und unbegründeten Anträgen entgegenzuwirken ist.

Dem Bundesrat bleibt im Übrigen die Möglichkeit, den Deckungssatz in einer Krise, welche die gesamte Exportwirtschaft betrifft, vorübergehend den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die SERV wird einem solchen Entscheid bei der Festsetzung des Prämienzuschlags angemessen Rechnung tragen müssen. Mit dieser Regelung bewegt sich die Schweiz im Rahmen der staatlichen Versicherungsangebote, von denen die Exporteure in Konkurrenzländern profitieren können.

3.4 Bondgarantie

Die grundsätzlichen Überlegungen zum Deckungssatz und zur Prämienfestsetzung bei der Fabrikationskreditversicherung (Ziff. 3.1 und 3.3) gelten auch für die Bondgarantie.

Bei der Bondgarantie erscheint die Festsetzung des maximalen Deckungssatzes auf 90 Prozent als angemessen. In Ausnahmefällen soll die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag des Exporteurs bis zum vollen Betrag der Vertragsgarantie erhöhen können. Auch bei der Bondgarantie kann der Bundesrat im Krisenfall den Deckungssatz vorübergehend generell erhöhen (beispielsweise auf 100-Prozent).

4 Formale Anpassungen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen des SERVG

4.1 Rückversicherung

Bei Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 7 Absatz 1 SERVG (Ziff. 1.3 der Erläuterungen zur Teilrevision des SERVG) wird Artikel 2 SERV-V obsolet. Die Bestimmung kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

4.2 Handlungsform

Die vorgeschlagene Einführung der Verfügung als primäres Instrument für die Gewährung der Deckungen der SERV macht die formelle Anpassung der Artikel 10 (Abs. 1, 3 und 4), 12, 13 (Sachüberschrift, Abs. 1, 2 [Einleitung], 3 [Satz 2] und 4), 14 (Abs. 1), 17 (Abs. 4 Satz 1) und 31 (Abs. 1 Satz 1) erforderlich. Materielle Änderungen sind damit indes keine verbunden.