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Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ

Verordnungen zum Geldspielgesetz: Vorentwürfe

Erläuternder Bericht vom 2. März 2018

4.2.3 Erläuterungen

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Verordnung legt die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grosssp ielen fest (Art. 1), die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG neu zu den Finanzintermediären zählen (Art. 2 Abs. 1). Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Veranstalterinnen

von Geschicklichkeitsspielen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die maximale Höhe der einzelnen Spieleinsätze 5 Franken und die maximale Gewinnmöglichkeit 5000 Franken nicht übersteigen. Angesichts dieser tiefen maximalen Einsätze und Gewinnmöglichkeiten ist es gerechtfertigt, die Ve ranstalterinnen, bei denen es sich meist um Kleinunternehmen handelt, der Verordnung nicht zu unterstellen (Art. 2 Abs. 2). Schliesslich finden sich in diesem Kapitel die Legaldefinitionen von vier zentralen Begriffen der Verordnung (Art. 3). So wird hier etwa der Begriff der Geschäftsbeziehung im Sinn der Kundenbeziehung der Veranstalterinnen von Grossspielen konkretisiert.

2 Kapitel: Sorgfaltspflichten

In diesem Kapitel werden im Sinn von Artikel 17 GwG die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG für die Veranstalterinnen von Grossspielen konkretisiert, wobei – wie unter Ziffer 4.2.1 ausgeführt – im Sinn der Artikel 67 und 68 BGS den Besonderheiten der Grossspiele Rechnung getragen wird. So ist namentlich auf Artikel 67 Absatz 2 BGS hinzuweisen, wonach sich der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals richtet. Sodann muss die Veranstalterin nach Artikel 67 Absatz 3 BGS bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG nur dann erfüllen, wenn einer Spielerin oder einem Spieler ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.

1 Abschnitt: Identifizierung und Registrierung

In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 GwG über die Identifizierung der Vertragspartei. Die Pflicht zur Identifizierung entsteht sowohl bei nicht online (Art. 4) als auch bei online durchgeführten Grossspielen (Art. 6) – wie unter Ziff. 4.2.2 ausführlich erläutert – erst dann, wenn gewisse Schwellenwerte erreicht werden. Bei online durchgeführten Geldspielen erfolgt bereits im Zug der Eröffnung des Spielerkontos eine Identitätskontrolle (Art. 5). Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts (Art. 7–10) betreffen die Form der Identifizierungsdokumente, insbesondere die echtheitsbestätigte Kopie, und regeln, wie vorzugehen ist, wenn die von der Verordnung verlangten Identifizierungsdokumente fehlen.

2 Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

In diesem Abschnitt wird Artikel 4 GwG über die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person näher ausgeführt. Grundsätzlich muss die Veranstalterin von der Kundin oder dem Kunden eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an de n übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Kundin oder der Kunde nicht mit dieser identisch ist oder wenn die Veranstalterin daran zweifelt, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtsch aftlich berechtigten natürlichen Person identisch ist (Art. 11 Abs. 1). Allerdings darf die Veranstalterin unter gewissen Umständen von der Vermutung ausgehen, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person identisch ist (Art. 11 Abs. 2). Die schriftliche Erklärung der Kundin oder des Kunden über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person hat ganz bestimmte formelle und materielle Anforderungen zu erfüllen (Art. 12).

3 Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 6 GwG über die besonderen Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich muss die Veranstalterin in bestimmten Fällen, namentlich wenn eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit erhöhtem Risi ko vorliegt, zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 13). Zur Bestimmung der Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko orientiert sich die Veranstalterin an einem nicht abschlies-

senden Kriterienkatalog (Art. 14). Gleichzeitig teilt sie ihre Geschäftsbeziehung en je nach Risiko einer von vier Kategorien zu (stark erhöhtes, erhöhtes, normales, vermindertes Risiko) (Art. 15). Auch zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko orientiert sich die Veranstalterin an einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog (Art. 16). Im Übrigen bestimmt die Verordnung die – in Ziffer 4.2.2 ebenfalls aufgeführten – Schwellenwerte, die bei der Nicht-Online-Durchführung sowie bei der Online- Durchführung von Grossspielen die Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhtem Risiko machen (Art. 17 und 18), die zusätzliche Abklärungen erforderlich macht. Ein vermindertes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen (Art. 19) liegt namentlich dann vor, wenn die theoretische Auszahlungsquote im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt. Inhalt und Umfang der Abklärungen im Fall eines erhöhten Risikos (Art. 20 und Art. 21) entsprechen weitgehend der geltenden GwV -ESBK. Allerdings besteht eine reduzierte Abklärungspflicht, wenn keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Kundin oder der Kunde Spieleinsätze von insgesamt mehr als 10 000 Franken pro Kalenderjahr geleistet hat (Art. 20 Abs. 2). Die Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen (Art. 22) entspricht den Artikeln 13 Absatz 2 und 3 GwV-ESBK. Schliesslich enthält dieser Abschnitt eine Bestimmung über das Spielerkonto (Art. 23). Demnach führt die Veranstalterin keine anonymen Spielerkonti oder solche mit fiktiven Inhaberinnen oder Inhabern, und sie stellt der Kundin oder dem Kunden nicht mehr als ein Spielerkonto zur Verfügung. Sodann ist es ihr untersagt, dem Spielerkonto Bareinlagen gutzuschreiben oder von diesem Auszahlungen in bar zu veranlassen.

4 Abschnitt: Dokumentationspflicht

Im einzigen Artikel dieses Abschnitts finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7 GwG über die Dokumentationspflicht. Die einzelnen Unterlagen und Belege sind an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufzubewahren.

5 Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

In diesem Abschnitt wird Artikel 8 GwG über die organisatorischen Massnahmen näher ausgeführt. Die Veranstalterinnen von Grossspielen haben interne Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erlassen (Art. 26) und eine Geldwäschereifachstelle (Art. 27) vorzusehen. Sodann sind sie verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aus- und weiterzubilden (Art. 28).

6 Abschnitt: Meldungen, Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 9–11a GwG über die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht und die Herausgabe von Informationen, namentlich zu Artikel 9 GwG über die Meldepflicht. So wird hier geregelt, wie sich die Veranstalterin zu verhalten hat, nachdem sie der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstattet hat (Art. 29), wie sie im Fall zweifelhafter Geschäftsbeziehungen vorgehen kann (Art. 30) und wie bzw. unter welchen Voraussetzungen sie eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen darf (Art. 31). Schliesslich führt die letzte Bestimmung dieses Abschnitts (Art. 32) Artikel 9a GwG über die Durchführung von Kundenaufträgen, die gemeldete Vermögenswerte betreffen, näher aus.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Personalbestand von Bund und Kantonen

Das Geldspielgesetz hat Auswirkungen auf den Personalbestand von Bund und Kantonen. Die vorliegenden Verordnungen für sich haben keine weiteren Auswirkungen auf den Personalbestand von Bund und Kantonen.

5.2 Auswirkungen auf die Einnahmen von Bund und Kantonen

Die wesentlichen finanziellen Auswirkungen der neuen Geldspielgesetzgebung sind in der Botschaft vom 21. Oktober 2015 dargelegt worden. Im Vergleich mit den Ausführungen in der Botschaft kann auf folgende zwei neuen Elemente hingewiesen werden. Erstens weicht die Lösung bezüglich der im BGS vorgesehenen Besteuerung der Spielergewinne, die vom Parlament schliesslich angenommen wurde, von jener ab, die der Bundesrat vorgeschlagen und in der Botschaft vom 21. Oktober 2015 beschrieben hatte. Anstatt alle Spielergewinne von der Steuer zu befreien, sind gemäss BGS nun Gewinne von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen oder aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen steuerbar (siehe namentlich Art. 24 Bst. ibis DBG, eingeführt durch das BGS). Im Vergleich zum geltenden Recht, gemäss welchem die Gewinne aus den Spielbanken steuerfrei und die Gewinne aus Lotterien ab 1000 Franken steuerbar sind, war bei der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung von jährlichen Ausfällen bei der Einkommenssteuer in der Grössenordnung von 104 Millionen Franken (35 Millionen zulasten des Bundes, 69 Millionen zulasten der Kantone) auszugehen. Dieser vorübergehende Steuerausfall sollte mittelfristig vollumfänglich durch höhere Erträge aus den Lotterien kompensiert werden. Die finanziellen Auswirkungen der Lösung des Parlaments sind nicht offiziell beziffert worden. Gemäss Schätzungen dürften sich die Erträge bei der Einkommenssteuer auf rund 45 Millionen Franken belaufen. Mit anderen Worten würden die Steuerausfälle im Vergleich mit der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen vollständigen Steuerbefreiung um rund 59 Millionen Franken reduziert. Zweitens wird in den Artikeln 117 und 118 VE-VGS die Progression der Spielbankenabgabe festgelegt. Sie bewegt sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze nach Artikel 120 Absatz 2 BGS. Entsprechend dem Gesetz wird die Progression in der Verordnung für die online durchgeführten Spielbankenspiele und die in den landbasierten Spielbanken durchgeführten Spielbankenspiele unterschiedlich geregelt. In Bezug auf die Progression des Abgabesatzes für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge ändert sich gegenüber dem geltenden Recht nichts. Die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe sollten sich folglich im aktuellen Rahmen bewegen (323 Millionen Franken im Jahr 2016).

Der Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge gemäss Artikel 118 VE-VGS hingegen entspricht den Schlussfolgerungen des Expertenberichts vom 11. August 2017 (PwC, Besteuerung von Online-Spielbankenspielen). Gemäss dem vorgeschlagenen Modell wird auf Bruttospielerträgen bis zu 3 Millionen Franken der Mindestsatz von 20 Prozent erhoben. Der Abgabesatz steigt danach stark bis zu einem Bruttospielertrag von 40 Millionen Franken, um schliesslich wieder abzuflachen. Der Höchstsatz von 80 Prozent wird ab einem Bruttospielertrag von 500 Millionen Franken erreicht. Die Öffnung des Markts der online durchgeführten Spielbankenspiele führt somit zu höheren Einnahmen aus der Spielbankenabgabe. Die zusätzlichen Einnahmen werden vollumfänglich

der AHV überwiesen. Denn anders als bei den landbasierten Spielen wird bei den online durchgeführten Spielen nicht ein Teil des Abgabeertrags den Kantonen überwiesen (siehe Art. 122 Abs. 3 BGS). Auf der Grundlage verschiedener Szenarien wird im Expertenbericht geschätzt, dass die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe und damit der an die AHV überwiesene Betrag ab 2023 im Rahmen von 40–75 Millionen Franken steigen werden.