proj/2020/3/cons_1

Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz

Erläuternder Bericht zur Änderung der

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS; SR 814.56)

Version für die Vernehmlassung, Januar 2020

2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Artikel 5 Absatz 1 und Titel des Anhangs Die Bezeichnung «Pauschalen» in Artikel 5 Absatz 1 und im Titel des Anhangs wird aufgehoben. Artikel 5 Absatz 1 wird dementsprechend angepasst. Der bisherige Titel des Anhangs wird mit der Bezeichnung «Gebührenbemessung» ersetzt. Damit steht der Titel des Anhangs im Einklang mit dem Erlass und dessen Sachüberschrift.

Anhang Buchstabe A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der StSV)

II. Nichtmedizinische Anwendungen

Ziffer 11 und Schlusssatz Die Ziffer 11 betreffend die Bewilligungserteilung für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva wird aufgehoben, da diese Pauschalgebühr bisher nur den Aufwand des BAG abgedeckt hat. Neu wird in diesen Fällen eine Pauschalgebühr für die jeweils zutreffende Bewilligungskategorie im Anhang Buchstabe A Ziffer II.1-11 erhoben. Mit dem Schlusssatz am Ende des Anhangs A Ziffer II wird die jeweilige Pauschgebühr jedoch für die dem UVG unterstellten Betriebe um 15% reduziert. Die Festlegung des Prozentsatzes basiert auf einer Aufwandberechnung der Suva.

Die bisherige Ziffer 11 wird zudem mit der neuen Bewilligungskategorie Einsatz von Personen in Drittbetrieben ersetzt. Die Tätigkeit wird somit als Pauschale neu in den Anhang aufgenommen, was den Aufwand für die Rechnungstellung minimiert und die Gleichbehandlung der Betriebe sicherstellt.

Anhang Buchstabe G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)

Nach der Ablieferung radioaktiver Abfälle durch die Betriebe an die Sammelstelle des Bundes befinden sich die radioaktiven Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes. Für deren Entsorgung fallen vier Hauptkostenkomponenten an: Die Sammlung, die Konditionierung, die Zwischenlagerung und die geologische Tiefenlagerung. Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach Ziffer 1-4 zu berechnen. Das PSI hat die Neuberechnung zum gesamten Aufwand der Sammlung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle detailliert in einem Bericht festgehalten. Die Gesamtkosten wurden dementsprechend auf die verschiedenen Abfallkategorien verteilt, so dass die Kosten pro angelieferte Abfallmenge, Kubikmeter oder Stückzahl der Quelle, eruiert werden konnten. Neu werden in der Verordnung «brennbare», d.h. für die thermische Behandlung vorgesehene Abfälle, und «nichtbrennbare» Abfälle unterschieden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass brennbare Abfälle vor der Verbrennung mit grossem Aufwand vorbereitet werden müssen und erst danach thermisch behandelt werden können. Die in der bisherigen GebV-StS festgelegten Gebührensätze für die Konditionierung und Zwischenlagerung stammen aus Berechnungen aus dem Jahre 2015. Bei den aktuellen Berechnungen wurde neu eine systematische Analyse aller relevanten Kostenpositionen durchgeführt. Die letzten Schätzungen beruhten zudem für gewisse Kostenpositionen auf Richtwerten (u.a. Overhead). Mit dieser detaillierteren Analyse kann nun klarer erfasst werden, welche Abfälle welche Kostenpositionen belasten und welche nicht. Somit ist eine ausgewogenere Kostenverteilung auf die verschiedenen Abfalllieferanten bzw. Abfallströme sichergestellt und nachweisbar. Zudem wird ersichtlich, dass nebst der reinen Konditionierung der Aufwand für den allgemeinen Betrieb der Kernanlage «Sammelstelle des Bundes» als wichtige Kostenposition zu betrachten ist. Dies wird in der Tatsache wiederspiegelt, dass neu der Begriff Sammlung, unter welchen vor allem der administrative und behördliche Aufwand sowie der Aufwand von unterstützenden Einheiten am PSI subsumiert werden, in der Sachüberschrift des Buchstaben G des Anhangs eingeführt wird. Die Sammlung umfasst insb. die Entgegennahme, die Stapelung und die Behandlung der radioaktiven Abfälle. Unter Sammlung wird auch der allgemeine Betrieb der Sammelstelle

des Bundes verstanden. Darunter werden u.a. die Dokumentation, die Infrastruktur und sonstige Nebendienstleistungen der Sammelstelle für die Annahme und die Konditionierung der Abfälle subsumiert. Die neu berechneten Totalkosten für den Betrieb der Sammelstelle weichen nicht wesentlich von der bisherigen GebV-StS ab. Drastisch geändert hat sich jedoch die Aufteilung dieser Kosten auf die verschiedenen Gebührenkategorien sowie auf das erwartete Volumen. Des Weiteren konnten für die jetzige Schätzung aktuellere Statistiken bezüglich des angelieferten Abfalls verwendet werden. In den letzten Jahren hat sich das verarbeitete Abfallvolumen aufgrund der Dekontamination, der Minimierung des Abfalls und administrativ-technischen Anforderungen stark verringert. Mit einem gleichbleibenden oder sogar zum Teil steigenden Aufwand für die Instandhaltung der Infrastruktur und die Administration der Sammelstelle des Bundes wird heutzutage nur die Hälfte des Volumens konditioniert und zwischengelagert. Daraus lässt sich die Hauptursache für die Erhöhung der Konditionierungs- und Zwischenlagerungskosten schliessen. Die Höhe der Kosten für die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde komplett neu berechnet. 7 Die Berechnung stützt sich auf die Kostenstudie 2016 der Kernkraftwerke. 8 Die neuen Schätzungen ergaben so gut wie eine Verdoppelung der Tiefenlagerungskosten für die radioaktiven Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes, welche auch die an die Sammelstelle des Bundes abgelieferten Abfälle beinhalten. Diese Gesamtkosten für die Tiefenlagerung wurden auf das erwartete Volumen verteilt. Der Kubikmeterpreis verdoppelt sich demzufolge. Die neu berechneten Gebühren stützen sich hinsichtlich der Arbeiten der Sammelstelle des Bundes auf Daten der letzten 10 Jahre. Dabei wurden die in diesem Zeitrahmen abgelieferten Abfalltypen und Konditionierungsverfahren betrachtet. Die berechneten Gebühren decken den Aufwand für die Ablieferung radioaktiver Abfälle nach dem festgelegten Verfahren im Rahmen sogenannter Sammelaktionen. In der Pauschale ist für die Vor-Ort-Kontrolle des PSI ein Aufwand von bis zu 2 Stunden festgelegt. Enthalten sind die Fahrzeiten, Spesen, Kilometer, das Abgleichen der Abfälle mit den Begleitkarten, kleine Korrekturen und Kontrollen der Verpackung der Abfälle. Arbeiten, die durch eine fehlende Vorbereitung der

Abfälle durch den Abfalllieferanten darüber hinaus durchgeführt werden müssen, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei den vorkonditionierten Abfällen in der Berechnung abgezogen, wurde der Aufwand der Sammelstelle des Bundes für die Erarbeitung der Spezifikation der Konditionierungsverfahren gemäss ENSI- Richtlinie HSK-B05. Bei diesen Abfällen ist die Spezifikation sehr betriebsspezifisch und nicht für andere Abfälle anwendbar. Deswegen sind diese Spezifikationskosten, die sehr hoch ausfallen können, nicht in den Pauschalen enthalten. Sie werden dem Abfallverursacher separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass eine bereits erstellte Spezifikation einem anderen Abfalllieferanten dienlich ist, können sich die Lieferanten untereinander absprechen. Werden Abfälle zur Ablieferung angemeldet, für welche noch keine Konditionierungsspezifikation besteht 9, muss überprüft werden, ob die neue Spezifikation der Allgemeinheit oder nur dem einzelnen Lieferanten dient. Im letzteren Fall werden die Spezifikationskosten sowie allfällige speziell nötige Infrastrukturen direkt dem Abfallverursacher in Rechnung gestellt. Für die Ablieferung von Abfällen, welche die für die Berechnung der Gebühren betrachtete Bandbreite des Volumens sprengen (mehr als einige m3/Jahr), müssen im Voraus Abklärungen zur Annahmefähigkeit bei der Sammelstelle gemacht werden. Weiter wurde die Darstellung des Anhangs Buchstabe G zur besseren Übersicht und zum besseren Verständnis neu überarbeitet. Im Anhang wird nur noch das Total der zu bezahlenden Gebühr aufgeführt, welches sich aus den einzelnen Komponenten Sammlung/Konditionierung, Zwischenlagerung und Tiefenlagerung zusammensetzt. Die nachfolgende Tabelle führt die detaillierten Gebührenanteile des Totals auf:

Bundesamt für Gesundheit BAG, Abt. Strahlenschutz, Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes, Bericht der Arbeitsgruppe, November 2018 Swissnuclear (2016). Kostenstudie 2016 (KS16) Ob eine Konditionierungsspezifikation besteht, kann bei der Sammelstelle des Bundes am PSI angefragt werden.

Franken

1 Geschlossene radioaktive Quellen (pro Quelle)

1.1 Kategorie Q1/Qα1

Sammlung/Konditionierung 100 Zwischenlagerung 50 Tiefenlagerung 50 Total 200

1.2 Kategorie Q2/Qα2

Sammlung/Konditionierung 3’150 Zwischenlagerung 1’450 Tiefenlagerung 2’000 Total 6’600

1.3 Kategorie Q3

Sammlung/Konditionierung 8’850 Zwischenlagerung 1’450 Tiefenlagerung 2’000 Total 12’300

1.4 Kategorie Q4/Qα3

nach Aufwand

2 Vorkonditionierte Abfälle (pro m3)

Sammlung 11’000 Zwischenlagerung 34’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 95’000

3 Sonstige brennbare Abfälle (pro m3)

Sammlung/Konditionierung 150’000 Zwischenlagerung 5’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 205’000

4 Sonstige nicht-brennbare Abfälle (pro m3)

Sammlung/Konditionierung 147’000 Zwischenlagerung 45’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 242’000

Ziffer 1 Bei geschlossenen radioaktiven Quellen ist das meist sehr kleine Volumen für die Kostenermittlung von untergeordneter Bedeutung. Hier ist die Aktivität für die Konditionierung massgebend, da die konditionierten Gebinde eine Aktivitäts- und Dosisleistungslimite nicht übersteigen dürfen. Geschlossene stark radioaktive Quellen schöpfen die Aktivitätsgrenze eines Gebindes schnell aus, so dass für gewisse Quellen mehrere Gebinde hergestellt werden müssen. Da die Dosisleistung der Gebinde auch begrenzt ist, müssen zum Teil auch grosse abschirmende Gebinde hergestellt werden, die entsprechend viel Platz beanspruchen. Radioaktive Quellen werden demnach in der Verordnung entsprechend ihrer Aktivität in Kategorien aufgeteilt. Ziffern 1.1 bis 1.4: Für den Transport tiefenlagerungsfähiger Gebinde sind die limitierenden Werte für den normalen Transport gefährlicher Güter massgebend, der unter Standardbedingungen erfolgen muss. Aus diesem Grund leitet sich die Kategorisierung geschlossener radioaktiver Quellen aus den nuklidspezifischen A2-Werten gemäss Transportrecht (ADR) ab. Sowohl diese Anforderungen als auch die durch die Strahlung verursachte Dosisleistung an der Oberfläche eines Gebindes beeinflussen neben dem Transport auch das Vorgehen zur Konditionierung der radioaktiven Abfälle und somit auch das Volumen und den Aufbau der Abfallgebinde.

Radioaktive Quellen mit Aktivitäten oberhalb einer gewissen Grenze (Kategorien Q4 und Qα3) können nur mit übermässigem Aufwand und entsprechenden Kosten konditioniert werden, damit sie transport- und lagerfähig sind. Solche radioaktiven Quellen können heutzutage meist sehr gut wiederverwertet werden, was in den meisten Fällen günstiger ist als eine Konditionierung. Da bei solchen radioaktiven Quellen bei der Konditionierung erst ein Verfahren entwickelt werden muss, kann keine einheitliche Gebühr festgelegt werden. Die Quellenkategorien bleiben gleich mit der Ausnahme, dass schwache radioaktive Quellen (Kategorien Q1/Qα1) jetzt nicht mehr nach Volumen verrechnet werden, sondern nach Anzahl Stücke, um dem administrativen Aufwand gerecht zu werden. Die Gebührenhöhe ändert sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung wie folgt: Q1/Qα1 +61% (Vergleich mit dem Literpreis)

Ziffer 2: Die Gebühr für vorkonditionierte Abfälle betrifft Abfälle, die beim Lieferanten bereits ganz- oder teilkonditioniert worden sind, was einen Sonderfall darstellt. Für diese Abfälle fällt der Aufwand für die Konditionierung weg. Eine Grundlast an Kosten für die Dokumentation, die Überwachung der Konditionierung, die Transportabwicklung und sonstigen Arbeiten, die den Betrieb der Sammelstelle sichern, bleibt aber vorhanden. Bei solchen Abfällen müssen nur auf die Anwendung zugeschnittene Konditionierungsverfahren entwickelt werden. Diese werden zusätzlich zur Gebühr, wenn nicht schon vorhanden, dem Abfallverursacher separat nach Aufwand in Rechnung gestellt, ebenso wie allfällige Folgetätigkeiten, wie z.B. Audits über die Produktion. Die Gebühr (exklusiv der zusätzlichen Kosten für die Spezifikationen) steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 130%. Ziffer 3: Abfälle, die aufgrund der Zusammensetzung (Gehalt an organischen Substanzen, Stabilität etc.) nicht direkt konditioniert werden können, müssen zuerst thermisch behandelt werden. Dies erfolgt in der Plasma-Anlage der Zwilag AG. Für die Vorbereitung der thermischen Behandlung fällt aber für die Sammelstelle des Bundes ungefähr der gleiche Aufwand wie für eine Konditionierung an, so dass sich diese Kosten bei der Konditionierung zur eigentlichen thermischen Behandlung addieren. Die Zwischenlagerungskosten fallen aber dank einer Volumenminderung tiefer an als bei nicht thermisch behandelbaren Abfällen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 74%. Ziffer 4: Abfälle, die ohne thermische Behandlung konditioniert werden können, werden bei der Sammelstelle des Bundes nach allfälliger Volumenoptimierung in einer festen Matrix eingebettet (Konditionierung) und anschliessend im Zwischenlager gelagert. Bei ihnen ist bei der Konditionierung eine Volumenzunahme zu verzeichnen, so dass die Zwischenlagerungskosten wesentlich höher ausfallen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 105%.