proj/2025/97/cons_1

Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025

Bundeskanzlei BK

Bern, 28. Januar 2026

Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Infolge der Empfehlungen der GPK-S führt der Bundesrat eine umfassende Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen durch. Die Überprüfung führt insbesondere zur Auflösung von 9 ausserparlamentarischen Kommissionen, zur vollständigen Neugestaltung der Akkreditierungskommission, zur Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission, zur Fusion von 9 zu 3 Kommissionen sowie zu einer Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes.

Ausgangslage

Infolge wiederholter Kritik an der Zusammensetzung, den Kosten und dem Nutzen der ausserparlamentarischen Kommissionen leitete die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) im Jahr 2021 eine Inspektion ein und beauftragte die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation. Diese kam zum Schluss, dass die Kommissionen ihre Beratungsleistungen fachlich fundiert, breit abgestützt und zeitgerecht erbringen. Handlungsbedarf stellte die GPK-S insbesondere in den Bereichen der Einsetzungsverfügungen und der periodischen Überprüfung der Notwendigkeit fest und formulierte insgesamt fünf Empfehlungen an den Bundesrat.

Zur Umsetzung der Empfehlungen wurde die Überprüfung in zwei Phasen aufgeteilt. In einer ersten Phase wird geklärt, welche Kommissionen aufgelöst oder fusioniert werden sollen. In einer zweiten Phase ist die Überprüfung der Zusammensetzung sowie der Einsetzungsverfügungen vorgesehen. Da ein Teil der betroffenen Kommissionen in Gesetzen im formellen Sinne verankert sind, bedingt ihre Aufhebung oder Fusion eine Gesetzesänderung, weshalb die Überprüfung vorgezogen wurde, damit die erforderlichen Gesetzesänderungen dem Parlament für die neue Legislaturperiode vorgelegt werden können.

Zudem besteht Handlungsbedarf bei der Abgrenzung von Kommunikations- und Lobbyingtätigkeit der Kommissionen gegenüber dem Parlament sowie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des Zwecks.

3.2.8 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf

flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 5

Für die Auflösung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe muss Artikel 5 VOCV ersatzlos aufgehoben werden. Dadurch entfallen die Bestimmungen zur Einsetzung, Zusammensetzung und den wichtigsten Aufgaben der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe.

3.2.9 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 201758 (StSV)

Art. 198 Abs. 4

Der Verweis auf die KomABC in Artikel 198 Absatz 4 StSV wird aufgehoben. Der Rest der Bestimmung bleibt unverändert. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.7.

3.2.10 Verordnung 1 vom 10 Mai 200059 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Art. 81

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

In Absatz 1 wird die Zusammensetzung der 15 Mitglieder festgehalten, die neu aus einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, drei Mitgliedern der Kantone, je fünf Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und einem Mitglied des Staatssekretariats für Migration besteht. Die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern und die Frauenorganisationen mit einem Mitglied werden nicht mehr vertreten sein.

Art. 82 Schweigepflicht

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

3.2.11 Verordnung 3 vom 18. August 199360 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)

Art. 38 Richtlinien

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

58 SR 814.501 59 SR 822.111 60 SR 822.113

3.2.12 Verordnung 4 vom 18. August 199361 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)

Art. 26 Richtlinien

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

3.2.13 Verordnung 5 vom 28 September 200762 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)

Art. 18

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

Art. 20 Tripartite Arbeitskommission des Bundes

Änderung des Namens der Kommission im Titel und Verordnungstext

3.2.14 Verordnung vom 21. Mai 200363 über die in die Schweiz entsandten Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) Art. 10–Art. 13; Art. 15

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bundes».

Art. 16

Änderung der Organisationsform der Kommission von 18 auf neu 15 Mitgliedern, wovon fünf die Arbeitnehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone. Die Vertretung des Bundes setzt sich aus einem Mitglied des Staatsekretariates für Migration und einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft zusammen.

3.2.15 Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 200364(WFV)

Art. 47 Abs. 2

Die Forschungsprogramme werden nach der Aufhebung der Eidgenössischen Kommission für Wohnungswesen direkt durch das WBF genehmigt.

61 SR 822.114 62 SR 822.115 63 SR 823.201 64 SR 842.1

3.2.16 Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996

(AkkBV) Art. 6

Im Artikel 6 wird der Akkreditierungsbeirat beschrieben. Im Gegensatz zur Akkreditierungskommission berät dieser die SAS ausschliesslich zu Fragen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit. Folglich wurden in den Art. 13, 14 und 21 die Aufgaben der Akkreditierungskommission im Hinblick auf konkrete Akkreditierungsentscheide gestrichen.

Zudem wird im Zuge der Verordnungsrevision auch der Begriff «der Leiter der SAS» durch den Begriff «die leitende Person der SAS» ersetzt.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Auflösung der 9 ausserparlamentarischen Kommissionen65, die Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission66 und die Fusion der 9 Kommissionen zu 367 sollen insgesamt zu jährlichen Einsparungen von rund 497 000 Franken führen, die in untenstehender Tabelle zusammengefasst werden. Das Einsparpotenzial wird vor der Verabschiedung der Botschaft erneut geprüft. Die Details werden nachfolgend erläutert.

Auswirkungen der Auflösung von Kommissionen:

Dep. Kommission Jährliche Personelle Einsparun­ Auswirkungen in CHF gen in VZÄ / CHF

EDI Kommission für die Vermittlung schweizeri- 2 500 scher Bildung im Ausland

Eidgenössische Kommission für Pande- 25 000 0.3 / 48 000 mievorbereitung und -bewältigung (EKP)

VBS Eidgenössische Kommission für Telematik 16 000 im Bereich Rettung und Sicherheit

65 Vgl. Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.9 bis 2.15. 66 Vgl. Ziff. 2.5. 67 Vgl. Ziff. 2.2, 2.6 und 2.8.

Eidgenössische Kommission für ABC- 78 600 Schutz (KomABC)

WBF Rat für Raumordnung (ROR) 30 000

Eidgenössische Kommission für Konsu- 21 000 0.1 /16 000 mentenfragen (EKK)

Eidgenössische Kommission für Woh- 10 000 nungswesen (EKW)

Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR) 172 000

UVEK Fachkommission für die VOC-Lenkungsab- 3 000 gabe

Auswirkungen der Anpassung von Kommissionen:

Dep. Kommission Jährliche Personelle Einsparun­ Auswirkungen in CHF gen in VZÄ / CHF

EDI Medizinalberufekommission (MEBEKO) 15 000 WBF Eidgenössische Akkreditierungskommis- 10 000 sion

Auswirkungen der Fusion von Kommissionen:

Dep. Kommissionen Jährliche Personelle Einsparun­ Auswirkungen in CHF gen in VZÄ / CHF

EDI Medizinalberufekommission (MEBEKO) 15 000

EDI - Eidgenössische Kommission für die beruf- 20 000 liche Vorsorge (BVG-Kommission); - Eidgenössische Kommission für die Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversiche-

EDI - Prüfungskommission für Chiropraktik; 2 000

  • Prüfungskommission für Veterinärmedizin;

  • Prüfungskommission für Zahnmedizin;

  • Prüfungskommission für Humanmedizin;

  • Prüfungskommission für Pharmazie. WBF - Eidgenössische Arbeitskommission; 18 000 0.15 / 12 000

  • Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr.

4.1.1 Änderung des RVOG

Die Änderung des RVOG hat keine Auswirkungen auf den Bund.

4.1.2 Tripartite Arbeitskommission des Bundes

Die Fusion der Eidgenössischen Arbeitskommission (19 Mitglieder) mit der Tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (18 Mitglieder) zur neuen «Tripartiten Arbeitskommission des Bundes» (15 Mitglieder) ergeben sich durch die Reduktion der Kommissionsmitglieder und der Anzahl der Sitzungen jährliche Einsparungen im Umfang von rund 18 000 Franken (Taggelder, Spesen, Sekretariat). Durch die Reduzierung der Mitgliederanzahl der fusionierten Kommission ist der Bund mit einer Person weniger als bisher in der Tripartiten Kommission des Bundes (TPK Bund) vertreten.

4.1.3 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)

Die Aufhebung des SWR ermöglicht direkte jährliche Einsparungen im Umfang von rund 172 000 Franken (Taggelder, Spesen).

4.1.4 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Die Aufhebung der Kommission führt zu finanziellen Einsparungen für den Bund (siehe

Ziff. 2.4.2).

4.1.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Mit der Reduktion der Mitgliederzahl der MEBEKO ist für den Bund eine unmittelbare Kosteneinsparung verbunden, da Entschädigungen sowie Aufwendungen für Sitzungen und Spesen in geringerem Umfang anfallen. Durch den Wegfall der bundesseitigen Vertretung wird eine Vermischung von Aufgaben künftig ausgeschlossen.

4.1.6 Prüfungskommission der universitären Medizinalberufe

Die Zusammenlegung der Prüfungskommissionen hat keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.1.7 Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC)

Bei einer Aufhebung der KomABC würde ein Teil der bisherigen Aufgaben durch das BABS, namentlich das Labor Spiez und den Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale und Ereignisbewältigung, erbracht. Da der Wissensverlust nicht vollständig kompensiert werden kann, werden gewisse Beratungsleistungen künftig extern beschafft werden müssen und die finanziellen Einsparungen werden geringer ausfallen als das bisherige jährliche Budget der KomABC von 78 600 Franken pro Jahr.

Die Aufhebung der KomABC hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.1.8 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Zusammenlegung der beiden Kommissionen aus dem Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge führt zu finanziellen Einsparungen für den Bund (siehe Ziff. 2.8.2).

4.1.9 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)

Die Aufhebung der EKW ermöglicht jährliche Einsparungen von rund 10 000 Franken (Taggelder, Spesen, Sekretariat).

4.1.10 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)

Die Aufhebung der EKK ermöglicht jährliche Einsparungen von rund 37 000 Franken (Honorare, Spesen, Sekretariat).

4.1.11 Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit

Durch die Aufhebung der KomTmBors wird das jährliche Budget von 16 000 Franken eingespart. Die bisherigen Aufgaben werden durch das BABS übernommen. Die Aufhebung hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.1.12 Rat für Raumordnung (ROR)

Durch die Aufhebung des ROR lassen sich Einsparungen von rund 30 000 Franken pro Jahr erzielen (Taggelder, Spesen).

4.1.13 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Es werden geringe Auswirkungen auf den Bund erwartet. Es könnten Taggelder und Reisespesen in Höhe von rund 3 000 Franken pro Jahr eingespart werden. Zudem würden gewisse Arbeiten wegfallen, beispielsweise die Erstellung und Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts.

4.1.14 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO)

Mit der Aufhebung der Akkreditierungskommission und dem Aufbau eines Akkreditierungsbeirats lassen sich jährlich rund 10 000 Franken einsparen (Taggelder, Spesen).

4.1.15 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung

Die Übertragung der Aktivitäten auf das Cluster «Öffentliche Gesundheit» würde die akademische Verankerung und die Verbindungen zwischen Wissenschaft und Verwaltung stärken. Dadurch würden auch Synergien innerhalb der Bundesverwaltung besser genutzt, was einen Effizienzgewinn bedeuten würde. Allerdings könnte dieser Übergang dazu führen, dass die politischen, wirtschaftlichen und fachlichen Aspekte weniger Beachtung finden. Ausserdem könnte er die Governance komplexer machen und die Kosten erhöhen, da bestimmte Mandate wahrscheinlich vergütet werden müssten.

Die Auflösung der EKP führt zu einer direkten Ersparnis von maximal 25 000 Franken, welche jährlich für die Sitzungsgelder und Spesen aufgewandt wurden, sowie dem Sekretariatsaufwand von rund 0,3 FTE. Es können Synergien mit der von der Bundeskanzlei koordinierten «Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und Wissenschaft im Krisenfall» genutzt werden.

Im Gegenzug wird die Auflösung zur Folge haben, dass der notwendige fachliche Begleitprozess zum Pandemieplan über individuelle Mandate, externe Gutachten oder neue Arbeitsgruppen neu aufgebaut und koordiniert werden müsste. Es ist auch möglich, dass gewisse Mandate in Zukunft bezahlt werden müssten und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten für den Bund steigen werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat, abgesehen vom Rat für Raumordnung (Ziff. 4.2.5), keine Auswirkungen auf die Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Vorlage auf die Vertretung der Kantone in den entsprechenden ausserparlamentarischen Kommissionen aufgezeigt. Die übrigen Teile der Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

4.2.1 Tripartite Arbeitskommission des Bundes

Die Kantone haben 3 von 15 Vertretern in der fusionierten Kommission, gegenüber 5 von 37 in der früheren Konstellation mit zwei Kommissionen.

4.2.2 Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Mit dem vorgesehenen Wegfall der EDK-Vertretung reduziert sich die direkte Mitwirkung der Kantone innerhalb der MEBEKO. Damit geht eine gewisse Abschwächung ihres Einflusses auf die Entscheidfindung der Kommission einher. Die Kantone sind aber weiterhin durch die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz vertreten.

4.2.3 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Kantonsregierungen werden in der neuen Kommission nicht mehr vertreten sein. Die Anliegen der Kantone können aber durch die Vertretung der Durchführungsstellen (AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen) und der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden abgedeckt werden. Ausserdem werden die Kantone im Rahmen von Vernehmlassungen systematisch zu Rechtsetzungsvorhaben aus dem Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge konsultiert.

4.2.4 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)

Die Aufhebung der EKW hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Das Fachwissen ist in der Verwaltung vorhanden und wird bereits jetzt ergänzt mit dem gezielten Beizug externer Experten, Begleit- und Arbeitsgruppen sowie runden Tischen mit Vertretungen von Mieter- und Vermieterschaft, Kantonen (v.a. BPUK), Städte- und Gemeindeverband, Bau- und Immobilienwirtschaft. Die Aufgaben können so zeitnaher und effizienter wahrgenommen werden als in der Struktur einer ausserparlamentarischen Kommission.

4.2.5 Rat für Raumordnung (ROR)

Die Aufhebung des ROR hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Bei Bedarf können allfällige Anliegen im Rahmen der Raumordnungskonferenz des Bundes (Plattform zur Koordination und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben) eingebracht werden oder auch punktuell und spezifisch externe Studien zu handlungsrelevanten Massnahmen in Auftrag gegeben werden. Letzteres kann in Absprache mit den an der Raumordnungspolitik und Regionalpolitik interessierten Akteuren wie zum Beispiel der Tripartiten Konferenz (politische Plattform von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Ebenen und zwischen urbanen und ländlichen Räumen), EspaceSuisse, regiosuisse oder der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) erfolgen.

4.2.6 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Das BAFU wird die Kantone bei Bedarf weiterhin miteinbeziehen.

4.2.7 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO)

Die Aufhebung der Akkreditierungskommission und der Aufbau eines Akkreditierungsbeirats haben keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

4.2.8 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung

Derzeit sind die Kantone und Gemeinden als Mitglieder direkt in der EKP vertreten. Nach der Auflösung der EKP müssen sie neue Wege finden, um sich zu engagieren,

beispielsweise über die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz, die Kantonsapothekervereinigung und den Schweizerischen Gemeindeverband. Um den Verlust dieser ständigen Plattform auszugleichen, könnten die Kantone und Gemeinden indirekt über ihre Netzwerke, insbesondere die kantonsärztlichen Dienste oder SSPH+, eingebunden werden, wodurch eine gewisse Form der Mitwirkung erhalten bliebe.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Details für Kommissionen, die in engem Zusammenhang mit diesen Themen stehen, werden im Folgenden erläutert.

4.3.1 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)

Mit der Aufhebung des SWR wird die Förderung der Forschung und der Innovation zielgerichteter und agiler umgesetzt, sodass von positiven Impulsen für die Volkswirtschaft ausgegangen werden kann.

4.3.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Arbeitgeber und Gewerkschaften werden auch in der fusionierten Kommission vertreten sein.

4.3.3 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)

Die Aufhebung der EKW hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Der Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren erfolgt schneller und effizienter auf der geeigneten operativen oder politischen Ebene und beeinträchtigt nicht die Situation der Mieterschaft.

4.3.4 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)

Die Aufhebung der EKK hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Da die derzeit der EKK übertragenen Aufgaben von der Verwaltung wahrgenommen werden können, bleibt die Wahrnehmung von Angelegenheiten, die die Konsumenten betreffen davon unberührt und beeinträchtigt nicht den Konsumentenschutz.

4.3.5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Das BAFU wird einzelne Branchenverbände oder Unternehmen bei Bedarf weiterhin miteinbeziehen.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Gesellschaft. Die Details für Kommissionen, die in engem Zusammenhang mit diesen Themen stehen, werden im Folgenden erläutert.

4.4.1 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Die Bundesverwaltung steht in regelmässigem Kontakt mit den Schweizerschulen, mit dem Dachverband der Schweizerschulen (educationsuisse) sowie mit der Verei-nigung der Patronatskantone der Schweizerschulen. Diese Gremien decken den Austausch- und Beratungsbedarf der Verwaltung hinreichend ab.

4.4.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge In der fusionierten Kommission werden die Verbände der Senioren und Seniorinnen und der Menschen mit Behinderung Einsitz nehmen. Die Anliegen dieser Anspruchsgruppen sind folglich weiterhin vertreten.

4.4.3 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)

Die Aufhebung der EKK hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Perspektive der Konsumentinnen und Konsumenten bei der Ausarbeitung von neuen Erlassen hat seit 2020 einen höheren Stellenwert innerhalb der Bundesverwaltung erhalten, u.a. dank den «Quick-Checks». Bei einer Aufhebung der EKK wird es allen Interessengruppen, die aktuell darin vertreten sind, weiterhin möglich sein, Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen einzureichen.

4.4.4 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung

Die gesellschaftlichen und gesundheitlichen Auswirkungen einer Auflösung der EKP wären nicht unmittelbar, da der nationale Pandemieplan kürzlich überarbeitet wurde. Mittel- und langfristig wäre es jedoch wichtig, die Qualität der Pandemievorbereitung sicherzustellen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 178 Absatz 1 BV, der den Bund ermächtigt, die Bundesverwaltung zu leiten.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage behandelt nur die Organisation der Bundesverwaltung und wirft keine Fragen zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf.

5.3 Erlassform

Die Vernehmlassungsvorlage zielt sowohl auf Gesetze als auch auf Verordnungen ab. Die Form der geltenden Erlasse wird beibehalten.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Vorlage nicht verändert.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es werden keine Personendaten erhoben. Die Leitung der Bundesverwaltung fällt bereits in die Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 178 BV).

5.7 Datenschutz

Die Vorlage beinhaltet keine Bearbeitung von Personendaten.

Abkürzungsverzeichnis

ABC Nuklearen und radiologischen, (A), biologischen (B) und chemischen (C)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)

AkkBV Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde‑ und Zulassungsstellen (Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung ; SR 946.512)

AKKO Eidgenössische Akkreditierungskommission

APK Ausserparlamentarische Kommissionen

ArG Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ; SR 822.11)

BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz

BAFU Bundesamt für Umwelt

BBl Bundesamt für Bauten und Logistik

BFI Bildung, Forschung und Innovation

BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1)

BPUK Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (RS 101)

BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)

EDI Eidgenössische Departement des Innern

EDK Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen- und direktoren

EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

EKK Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen

EKP Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung

EKW Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz ; SR 834.1)

ESchK Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

ETH Eidgenössischen Technischen Hochschulen

FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (RS 420.1)

GPK-S Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

GSK Generalsekretärenkonferenz

HFKG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz ; RS 414.20)

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20)

KBBK Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone

KomABC Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz

KomTmBors Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit

MEBEKO Medizinalberufekommission

MedBG

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz ; SR 811.11)

MedBV Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung ; SR 811.112.0)

OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht ; SR 220)

PVK Parlamentarische Verwaltungskontrolle

ROR Rat für Raumordnung

RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1)

SAB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete

SAS Schweizerischen Akkreditierungsstelle

SECO Staatssekretariat für Wirtschaft

SEM Staatssekretariat für Migration

SNF Schweizerische Nationalfonds

SPK-N Staatspolitische Kommission des Nationalrates

SSchG Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz; SR 418.0)

SSchV Verordnung vom 28. November 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (SR 418.01)

SSPH+ Swiss School of Public Health

StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50)

StSV Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (SR 814.501)

SWR Schweizerische Wissenschaftsrat

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die techni- THG schen Handelshemmnisse (SR 946.51)

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VBS Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

V-FIFG Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung ; SR 420.11)

VIG Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz ; SR 172.061)

VOC flüchtigen organischen Verbindungen

VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (SR 814.018)

VZÄ Vollzeitäquivalent

WBF Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

WEKO Wettbewerbskommission