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Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Politik
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
Erläuternder Bericht
BAV-D-13253501/204
Übersicht Infolge der vom National- und Ständerat angenommenen Motion Buffat vom 29. September 2023 (23.4291 «Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann») ist eine Anpassung der Verordnung über die Sicherheitsorgane (VST, SR 745.21) erforderlich. Die Umsetzung des parlamentarischen Auftrags führt zu einer Ergänzung der geltenden Bestimmungen, indem der Transportpolizei die Befugnis eingeräumt wird, Destabilisierungsgeräte (auch Taser genannt) einzusetzen. Zur Verwendung von Tasern werden Bodycams eingesetzt, um die Rechtmässigkeit des Einsatzes dokumentieren zu können. Der Vorstoss bietet die Gelegenheit, die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV, RS 742.147.2) zu revidieren, um den rechtmässigen Einsatz von Videokameras einschliesslich tragbaren Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (u.a. Bodycams) zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Live View in Fahrzeugen zulässig ist. Ausserdem werden veraltete Verweise und Inhalte in der VST entfernt.
Ausgangslage
Die Transportpolizei (TPO) ist in den Infrastrukturen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs tätig und sieht sich zunehmend mit Gewalt konfrontiert. So stiegen die Tätlichkeiten zum Nachteil von Kundenbegleiterinnen und Kundenbegleitern zwischen Anfang 2023 und März 2026 von 22 auf 35 pro Monat (Zahlen TPO/SBB). Das Destabilisierungsgerät (DSG) ergänzt die bestehenden Einsatzmittel als nicht-tödliches Werkzeug, um verhältnismässigen Zwang gegenüber Personen und Sekundärzielen auszuüben. Es funktioniert über kurze Stromimpulse, die eine temporäre neuromuskuläre Lähmung bewirken, und wirkt unabhängig von körperlicher Verfassung oder Einflüssen wie Alkohol oder Drogen. Hierarchisch steht das DSG unter der Schusswaffe, gleichgestellt mit Schlag-/Abwehrstöcken und Pfefferspray. Die Mitarbeitenden der TPO tragen im Einsatz Bodycams. Diese starten beim Aktivieren des DSG automatis1ch und zeichnen den Einsatz in Bild und Ton auf.
Dieses Projekt will die rechtliche Basis auf Verordnungsstufe (VST) schaffen, damit die TPO Destabilisierungsgeräte einsetzen kann. Weil der Einsatz von Destabilisierungsgeräten mittels Bodycams dokumentiert werden soll, ist eine Anpassung der Bestimmungen der VüV-ÖV hinsichtlich des Einsatzes von Video- und Audioaufzeichnungsgeräten ebenfalls erforderlich. In diesem Zusammenhang wird die Rechtsgrundlage zum Einsatz von Bodycams nicht nur für die TPO, sondern auch für den Sicherheitsdienst sowie das Fahr, Kontroll- und Begleitpersonal geschaffen, denn auch das Personal ist zunehmender Gewalt ausgesetzt. Gleichzeitig wird geregelt, dass auch in Fahrzeugen Videoaufnahmen, die in Echtzeit angesehen werden (Live View), zulässig sind. Zudem werden Verweise auf nicht mehr aktuelle Texte korrigiert und veraltete Inhaltsvorgaben bzw. Aufgaben entfernt.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat haben die Motion Buffat vom 29. September 2023 (23.4291 «Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann») angenommen. Nun sind die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Transportpolizei künftig neben den bereits zugelassenen Hilfsmitteln und Waffen auch Destabilisierungsgeräte (DSG), auch Taser genannt, einsetzen darf.
Die TPO ist in den Infrastrukturen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs tätig. In den letzten Jahren haben die Gewaltvorfälle gegen Polizeikräfte, staatliches Personal und allgemein in öffentlichen Bereichen zugenommen, auch im öffentlichen Verkehr. Das DSG bietet der TPO ein weiteres, nicht-tödliches Einsatzmittel, um verhältnismässigen Zwang gegenüber Personen und gegebenenfalls Sekundärzielen (z. B. Hunden) auszuüben. Es dient der Deeskalation und Durchsetzung polizeilicher Massnahmen und ergänzt die bestehenden Mittel, da es gefährliche Personen schnell stoppen kann, unabhängig von deren körperlicher Verfassung oder vom Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Das DSG ist ein pistolenähnliches Elektroimpulsgerät: Über dünne Drähte werden Pfeile auf Haut oder Kleidung abgeschossen. Sobald mindestens zwei Pfeile den Stromkreis schliessen, lösen kurze Stromimpulse eine kurzzeitige neuromuskuläre Lähmung aus. Die Wirkung endet sofort nach Abbruch der Impulse. Hierarchisch ist das DSG der Schusswaffe untergeordnet, steht aber auf gleicher Stufe mit Schlag- /Abwehrstöcken und Pfefferspray.
Gemäss Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2023 soll im Rahmen der Erfüllung der Motion die Eignung und Verhältnismässigkeit geprüft werden. Dabei ist zu klären, in welchen Einsatzgebieten der TPO ein DSG geeignet und sinnvoll eingesetzt werden kann.
Die TPO sieht sich zunehmend mit neuen Formen und einer höheren Intensität von Gewalt konfrontiert (Dokument «Doktrin zum Einsatz von Destabilisierungsgeräten durch die SBB Transportpolizei» vom 24. September 2025 und Statistik «Aggressionen z. N. Kundenbegleiter:innen 2023 – 2025 vom 1. Mai 2026»). Der Taser ermöglicht in Gefahrensituationen ein rasches, wirksames und flexibles Eingreifen im Einsatzraum der TPO, d. h. in Anlagen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere bei Vorfällen mit gefährlichen Gegenständen, bei Messerangriffen oder bei bewaffneten Personen in Anwesenheit Dritter. Zwar stehen der TPO bereits andere Einsatzmittel wie körperlicher Zwang, Pfefferspray oder die Schusswaffe zur Verfügung. Diese Mittel sind jedoch nicht in jeder Lage gleich geeignet. Körperlicher Zwang kann bei gewaltbereiten Personen für alle Beteiligten mit erhöhten Risiken verbunden sein, während die Schusswaffe einen wesentlich schwereren Eingriff darstellt. Taser schränken die Bewegungsfähigkeit unabhängig von der körperlichen Konstitution ein und können so den Einsatz schwererer Zwangsmittel verhindern. Sie schliessen die Lücke zwischen
Pfefferspray bzw. Schlagstock und der tödlichen Schusswaffe. Unter diesen Umständen ist der Einsatz von DSG geeignet, die öffentliche Sicherheit zu fördern. Der Einsatz des DSG ist im Vergleich zur bereits zugelassenen Schusswaffe als milderes Mittel und somit als verhältnismässig zu beurteilen.
Für den Einsatz von Tasern gelten – wie für die anderen Hilfsmittel und Waffen – das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG)1 und die Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008. Nach Art. 11 ZAG darf der Einsatz von Waffen nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder wenn andere Personen gefährdet sind.
Die Angehörigen der TPO setzen beim Einsatz des Tasers sogenannte Körperkameras (Bodycams) ein. Diese werden beim Aktivieren des DSG automatisch ausgelöst und zeichnen den Einsatz in Bild und Ton auf. In diesem Zusammenhang verlangt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine eindeutige formell-rechtliche Grundlage für den Einsatz von Bodycams. Die Transportunternehmen sind jedoch zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Verkehr auf eine rasche Umsetzung dieser Massnahmen angewiesen. Die formell-gesetzliche Grundlage wird im Rahmen der nächsten Revision des massgeblichen Gesetzes geschaffen, um die bereits bestehende Rechtslage zu sanieren und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
1.2 Vorgehen und Grundzüge der Vorlage
Im Zuge der Anpassung der VST auf Basis der Motion Buffat werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Tasern durch die TPO geschaffen.
Gleichzeitig wird in der VüV-ÖV klargestellt, dass die von den Transportunternehmen eingesetzten Videogeräte auch Bodycams umfassen. Weiter wird in der VüV-ÖV geregelt, unter welchen Voraussetzungen weitere Personengruppen der Transportunternehmen Bodycams einsetzen dürfen. Ferner wird festgelegt, dass eine Echtzeitüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur in den Bahnhöfen, sondern auch in den Fahrzeugen zulässig ist.
Zudem werden veraltete Verweise und Bestimmungen in der VST entfernt sowie administrative Aufgaben gestrichen, die für die Aufsichtstätigkeit des BAV nur geringen Nutzen haben. Eine Aufgabe, die sich bisher als wenig nützlich erwiesen hat, ist die Verpflichtung zur Einreichung von Tätigkeitsberichten. Das BAV hat festgestellt, dass die jährliche Berichterstattungspflicht als Aufsichtsinstrument keinen eigenen Mehrwert bietet und als Redundanz im System gilt. Diese Berichte haben nur selten dazu beigetragen, dass eine abgelaufene Delegationsbewilligung nach Art. 7 VST festgestellt wurde; die Verantwortung dafür liegt ohnehin bei der jeweiligen TU. Ausser diesem Zweck konnte in den vergangenen 14 Jahren kein Nutzen dieser Berichte festgestellt werden. Der damit verbundene Aufwand erwies sich sowohl für die Transportunternehmen als auch für das BAV als erheblich, während der daraus resultierende Nutzen gering blieb. Diese Anpassung steht im Einklang mit dem Postulat 23.3703, Würth, das
1 SR 364
auf eine rasche Umsetzung von Entlastungsmassnahmen für die Unternehmen abzielt. Zudem ermöglichen die Audits, die das BAV durchführt und weiterhin durchführen wird, die Aufdeckung möglicher Unregelmässigkeiten im Bereich der Sicherheitsorgane der öffentlichen Transportunternehmen. Der Zweck dieser Vorschrift wird somit mit anderen, bereits bestehenden und als effizient erprobten Mitteln erreicht.
1.3 Datenschutz (vom EDÖB verfasstes Kapitel)
Der EDÖB begrüsst die rasche Ausarbeitung der Vorlage zur Revision der VüV-ÖV durch das BAV sowie die bereits vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen. Weiter anerkennt er die Bemühungen zur Stärkung des bestehenden Rechtsrahmens und zur Berücksichtigung der im Verlauf der Revisionsarbeiten vorgebrachten Anmerkungen.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Videoüberwachung mittels fest installierter Kameras im öffentlichen Verkehr bereits heute zulässig ist. Mit Artikel 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) besteht eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Voraussetzungen hierfür festlegt. Dies gilt jedoch nicht für Videoaufnahmen, die in Echtzeit angesehen werden können (Live View). Der EDÖB ist der Auffassung, dass die kombinierte Nutzung verschiedener Videoüberwachungssysteme mit einem zusätzlichen Risiko für die Passagierinnen und Passagiere im öffentlichen Verkehr einhergeht. Der parallele Einsatz von fest installierten und mobilen Geräten wie Bodycams führt zu einer Zunahme der erfassten Daten, weitet die Erfassungsmöglichkeiten aus und erschwert die Kontrolle über die Bearbeitungen. Dadurch wird immer stärker in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingegriffen und die Überwachung intensiviert.
Nach Einschätzung des EDÖB hätte eine flächendeckende Nutzung von Bodycams durch das Personal von über 200 ÖV-Transportunternehmen eine intensivere Überwachung der Millionen von Fahrgästen zur Folge, die täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Dass ein derart einschneidendes Instrument lediglich auf Verordnungsstufe geregelt werden soll, entspricht nicht dem Legalitätsprinzip und lässt zentrale Fragen offen. So zum Beispiel, welchem Personenkreis das Tragen solcher Kameras gestattet wäre oder wie die einzelnen ÖV-Betriebe die Einhaltung des Rechtsrahmens sicherstellen würden. Mit den neuen Aufzeichnungsformen würde eine beträchtliche Menge an Informationen erhoben, darunter möglicherweise auch besonders schützenswerte Daten, die bei einer Weitergabe an die Polizei in Gerichtsverfahren verwendet werden könnten. Die Erfassung derart vieler potenziell schützenswerter Daten stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Der EDÖB erachtet daher eine entsprechende Grundlage auf Gesetzesstufe als unerlässlich und weist zudem darauf hin, dass bislang keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt wurde. Ohne eine DSFA können weder die konkreten Risiken in Zusammenhang mit der Datenbearbeitung beurteilt noch Massnahmen zu deren Eindämmung ermittelt werden, was die Risiken zusätzlich erhöht. 3/4
Wie die TPO regt auch der EDÖB an, es sei zu präzisieren, dass Bodycams nur von entsprechend geschultem Bordpersonal getragen werden dürfen.
Der EDÖB hat jedoch Verständnis für die Herausforderungen in der Praxis und die Notwendigkeit, die Verordnung angesichts der technologischen Entwicklungen zeitnah anzupassen. Aus den dargelegten Gründen und in Anlehnung an die in Artikel 35 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes (DSG)2 SR 235.1) vorgesehene Befristung von Pilotversuchen schlägt der EDÖB vor, die Geltungsdauer der vorgelegten VüV-ÖV auf fünf Jahre zu beschränken. Dies würde es der Verwaltung erlauben, die gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und näher zu bestimmen, welche Datenbearbeitungen einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST)
Art. 4 – Zulässige Hilfsmittel und Waffen Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung ohne Änderungen. Diese Einsatzmittel können sowohl von Sicherheitsdiensten als auch von der TPO genutzt werden. In Absatz 2 werden neben den Schusswaffen neu zusätzlich Destabilisierungsgeräte aufgeführt, wie in der Motion Buffat gefordert. Diese dürfen nur von der TPO eingesetzt werden.
Anpassung der Verweise in Art. 7 und 8 In Art. 7 und 8 VST wird auf die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen verwiesen (aVES). Diese Verordnung wurde per 31. August 2015 aufgehoben und durch die Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden vom 24. Juni 2015 (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)3 ersetzt. Die betreffenden Verweise sind daher anzupassen. Art. 5 aVES entspricht neu Art. 4 VES, und Art. 6 Abs. 1 aVES entspricht neu Art. 5 Abs. 1 VES. Da in materieller Hinsicht die gleichen Regelungen gelten, genügt eine formelle Anpassung der Verweise.
Übermittlung von Dokumenten an das BAV in Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 Es soll der letzte Satz (« Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen. ») von Art. 10 VST zu streichen. Die Möglichkeit des BAV, eine Kopie der Vereinbarung zu erhalten, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 1 lit. b VST. Zudem wird empfohlen, Art. 11 Abs. 1 VST so anzupassen, dass die betreffenden Dokumente nur noch auf Anfrage einzureichen sind: «Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen übermittelt dem BAV auf Anfrage …». Als Aufsichtsbehörde kann das BAV jederzeit jene Unterlagen einfordern, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Bereits der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. b VST setzt ein entsprechendes Ersuchen des BAV voraus. Vor diesem Hintergrund erscheint es systemgerecht, die heutige Regelung zu präzisieren: Die Transportunternehmen sollen die Dienstanweisungen des Sicherheitspersonals nicht mehr routinemässig und ohne Anlass einreichen müssen, sondern nur noch auf ausdrückliche Anforderung des BAV.
2 SR 235.1
3 SR 124
Eine solche Anpassung reduziert unnötige administrative Arbeiten und stellt gleichzeitig sicher, dass dem BAV weiterhin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, sobald dies für die Aufsicht notwendig ist.
Aufhebung der Pflicht zur Erstattung von Tätigkeitsberichten nach Art. 11 Abs. 2 und Anhang Art. 11 Abs. 2 VST verpflichtet die Transportunternehmen und Sicherheitsunternehmen, dem BAV bis Ende März einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Sicherheitsorgane einzureichen. Die Transportunternehmen haben wiederholt hervorgehoben, dass die Abschaffung der Berichtspflicht gegenüber dem BAV den administrativen Aufwand spürbar reduzieren würde. Das BAV hat festgestellt, dass der Nutzen der Jahresberichte als Aufsichtsinstrument sehr gering ist. Vereinzelt wurde sichtbar, dass Delegationsbewilligungen abgelaufen waren; die Verantwortung dafür liegt jedoch bei den Unternehmen. In der Praxis stützt sich die Aufsicht des BAV auf die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 7 VST, bei denen die Anforderungen an die für die Sicherheitsaufgaben zuständigen Sicherheitsunternehmen geprüft werden. Ergänzend erfolgen Kontrollen aufgrund von Meldungen, Medienberichte und Audits des BAV. Diese ermöglichen eine wirksame Kontrolle der Sicherheitsorgane, ohne dass hierfür Jahresberichte erforderlich wären. Seit Inkrafttreten der Gesetzgebung 2011 hat sich kein Bedarf für eine detaillierte Auswertung der Berichte ergeben. Der statistische Teil der Berichte wurde deshalb nie ausgewertet. Die Sammlung und Prüfung der Berichte verursacht beim BAV einen exzessiven Aufwand, zumal jährlich zahlreiche Fristversäumnisse auftreten und Mahnungen nötig sind. Angesichts des geringen Nutzens und des fehlenden Mehrwerts dieser im System als redundant bewerteten Aufgabe sind die dafür eingesetzten Ressourcen nicht gerechtfertigt. Soweit es zur Evaluierung der Tätigkeit der Sicherheitsorgane erforderlich ist, genügt es, die erforderlichen Daten anlassbezogen einzufordern; die Einforderung jährlicher Berichte ist auch hierfür nicht erforderlich.
Es ist somit zweckmässig, die Verpflichtung zur Erstattung des Tätigkeitsberichts nach Anhang VST aufzuheben und den Anhang VST entsprechend zu streichen.
Art. 12 - Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmungen sind nicht mehr aktuell und sind daher zu streichen.
2.2 Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV)
Art. 1 - Gegenstand Regelungsgegenstand der Verordnung sind neben Videokameras neu auch am Körper tragbare Geräte (Bodycams).
Art. 2 - Zweck der Videoüberwachung Hauptzweck der Videoüberwachung ist der Schutz der Reisenden und des Personals. Sie dient also primär der Gefahrenabwehr. Die Beweismittelbeschaffung und -sicherung ist nicht Aufgabe der Unternehmen, sondern der strafverfolgenden Behörden. Diese entscheiden, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen für die Strafverfolgung verwendet werden können.
Keine Überwachung der Arbeitnehmer Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet den Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 sieht vor, dass Überwachungs- oder Kontrollsysteme, die aus anderen Gründen erforderlich sind, so zu gestalten und anzuordnen sind, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Durch die Zweckbindung von Art. 2 der VüV-ÖV ist gewährleistet, dass die Videosignale nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verwendet werden dürfen. Daran ändert sich durch die angepassten Artikel nichts. Bei der Anordnung der festinstallierten Kameras ist zu gewährleisten, dass Aufenthaltsräume des Personals nicht eingesehen werden können.
Art. 3 - Einsatz von Videoüberwachung und künstlicher Intelligenz Abs. 1: Es dürfen nur fest installierte Videokameras und Bodycams eingesetzt werden. Nicht zulässig ist der Einsatz anderer tragbarer Geräte (zum Beispiel Videobrillen oder Knopfkameras).
Abs. 2: Zum Geheimbereich, der nicht überwacht werden darf, gehört das (abschliessbare) WC. Ein Verbot, den (öffentlichen) Privatbereich zu überwachen besteht hingegen nicht.
Abs. 4: Künstliche Intelligenz darf von den Unternehmen nur zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Denkbar ist, dass die KI aufgrund von Bewegungsmustern erkennt, dass eine gewalttätige Auseinandersetzung vorliegen dürfte und dann diese Aufzeichnung einem Mitarbeiter aufschaltet, damit dieser gegebenenfalls Hilfe aufbieten kann.
Eine anderweitige automatisierte Auswertung durch die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs ist nicht zulässig. Hierunter fallen u.a. der Einsatz von KI, von Gesichtserkennungssoftware und automatische Datenverknüpfungen zu anderen Zwecken als dem der Gefahrenabwehr.
Inwieweit eine automatisierte Auswertung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zulässig ist, richtet sich nach den massgeblichen Gesetzen.
Art. 4 - Verbot von Tonaufnahmen durch Videokameras Anders als beim Einsatz von Bodycams dürfen mit fest installierten Kameras keine Tonaufnahmen getätigt werden.
Art. 5 - Echtzeitüberwachung Abs. 1: Das BAV versteht Art. 55 Abs. 1 PBG so, dass unter Videoüberwachung in erster Linie Videoüberwachung bei gleichzeitiger Auswertung zu verstehen ist, da sie nur bei Betrachtung in Echtzeit bestmöglich ihrem primären Ziel, der Gefahrenabwehr dienen kann. Aus diesem Grund besteht heute schon teilweise Echtzeitüberwachung an Bahnhöfen. Allerdings ist der Wortlaut von Art. 55 PBG nicht ganz eindeutig. Erlaubt Absatz 3 zusätzlich zur Betrachtung von Videosignalen in Echtzeit deren Aufzeichnung, oder beschränkt er die Videoüberwachung auf die Auswertung aufgezeichneter Videosignale? Die Frage kann hier offenbleiben, da Einigkeit besteht, dass zumindest Regelungen zur Echtzeitüberwachung in Fahrzeugen, zum Gebrauch von Bodycams durch
das Personal und zum Einsatz von KI mittelfristig (nach spätestens 5 Jahre) eine ausdrückliche Legitimation durch den Gesetzgeber finden sollen. Der EDÖB sieht dieses Erfordernis generell, also auch zur Fortsetzung der Echtzeitüberwachung der Infrastruktur und für den Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsorgane.
Abs. 4: Da Echtzeitüberwachung zu einer weitgehenden Überwachung der mit dem öV reisenden Bevölkerung missbraucht werden könnte, sind die Auswertungszwecke abschliessend aufzuzählen und auf Situationen zu beschränken, bei denen das öffentliche Interesse das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Begehung von schweren Straftaten verhindert oder ihre Fortsetzung verhindert werden kann (Gefahrenabwehr). Zu denken ist auch an die Beobachtung einer Sachbeschädigung oder eines Diebstahls und an die Verfolgung eines Gepäckdiebs zwecks Rückgabe des Gepäcks. Schliesslich sollen die Unternehmen auch das Recht haben, bei schweren Straftaten die Beweismittelsicherung selbständig vorzunehmen. Bei weniger gravierenden Straftaten liegt der Entscheid über Beweismittelsicherung und -auswertung bei den zuständigen strafverfolgenden Behörden.
Art. 6 – Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsorgane Abs. 1: Die Sicherheitsorgane dürfen die Bodycams in Konfliktsituationen, zur Dokumentation von Handlungen gestützt auf das BGST und bei jeglicher Straftat, die sie beobachten, aktivieren.
Abs. 2: Bodycams werden beim Einsatz eines Tasers automatisch aktiviert.
Abs. 4: Die Auslösung bewirkt, dass die Aufzeichnungen bis zu 30 Sekunden vor der Auslösung nicht mehr überschrieben werden.
Abs. 5: Hier wird sichergestellt, dass die Aufzeichnung nicht gegen den Willen der betroffenen Personen (also der aufzeichnenden oder einer aufgezeichneten Person) durch das Unternehmen ausgewertet werden dürfen. Die Auswertung dient nämlich dem Schutz der Rechte der aufzeichnenden und der aufgezeichneten Personen und nicht den Interessen des Unternehmens, sofern sich diese nicht mit den Interessen des Personals decken.
Art. 7 - Einsatz von Bodycams durch das Personal Abs. 1: Das Personal der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs darf Bodycams nur in engen Grenzen einsetzen. Neben den Sicherheitsorganen darf nur das Fahr, Kontroll- und Begleitpersonal Bodycams tragen. Die Unternehmen haben eine geeignete Ausbildung des Personals zu gewährleisten, welches sie mit Bodycams ausrüsten. Die Ausbildung ist geeignet, wenn sie den rechtskonformen Einsatz der Bodycams sicherstellt. Es muss entweder eine Konfliktsituation vorliegen oder eine mutmassliche Straftat beobachtet werden, damit die Bodycam von Kontroll- oder Begleitpersonal ausgelöst werden darf.
Abs. 3: Die Auslösung bewirkt, dass die Aufzeichnungen bis zu 30 Sekunden vor der Auslösung nicht mehr überschrieben werden.
Abs. 4: Hier wird sichergestellt, dass die Aufzeichnung nicht gegen den Willen der betroffenen Personen (also der aufzeichnenden oder einer aufgezeichneten Person) durch das Unternehmen ausgewertet werden dürfen. Die Auswertung dient nämlich dem Schutz der Rechte der aufzeichnenden und der aufgezeichneten Personen und nicht den Interessen des Unternehmens, sofern sich diese nicht mit den Interessen des Personals decken.
Eine aufgezeichnete Person, die Videoaufzeichnungen gestützt auf ihr Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG erlangt hat, wird durch diesen Absatz in der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht eingeschränkt.
Art. 8 - Fristen für die Bearbeitung von Aufzeichnungen Abs. 2: Die Mindestaufbewahrungsdauer ist erforderlich, damit die aufgezeichnete Person ihren Auskunftsanspruch aus Art. 25 DSG geltend machen kann.
Abs. 3: Die Höchstaufbewahrungsdauer von nicht mehr benötigten Daten wird von 100 auf 31 Tage reduziert. Die Löschung bekanntgegebener Daten ist nach dem aktuellen Art. 5 Abs. 3 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erforderlich.
Art. 11 - Inkrafttreten und Geltungsdauer Abs. 2: Nach Ablauf der fünf Jahre ist ein Gesetz im formellen Sinn für die Fortführung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz, Echtzeitüberwachung und Bodycams erforderlich. Die zeitliche Befristung der Regelung auf Verordnungsstufe erfolgt, weil Art. 35 Abs. 4 DSG die Regelung von automatisierter Datenbearbeitung auf Verordnungsstufe auf fünf Jahre begrenzt.
3 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Verordnungsänderungen bzw. die damit zusammenhängende Beschaffung entsprechender Geräte führt zu finanziellen Auswirkungen bei den betroffenen Unternehmen im Infrastrukturbereich (Transportpolizei an den Bahnhöfen), im regionalen Personenverkehr (RPV) und im Fernverkehr (FV). Diese beiden Bereiche werden durch den Bund mitfinanziert. Im RPV erfolgt die Mitfinanzierung zusammen mit den Kantonen. Allfällige Auswirkungen auf die entsprechenden Abgeltungen können bundesseitig durch die bestehenden Kredite (Infrastruktur aus dem Bahninfrastrukturfonds, RPV über den RPV-Kredit) abgedeckt werden. Der eigenwirtschaftlich betriebene FV trägt die Beschaffungskosten der Geräte selbst.
Konkret hat die TPO präzisiert, dass für die Beschaffungs- und Einführungsphase der Taser bei der TPO Kosten in der Höhe von CHF 0,6 Mio. veranschlagt wurden. Diese sind bereits in der Mittelfristplanung (MUP) für den Zeitraum 2026–2031 berücksichtigt. Zusätzlich fallen wiederkehrende jährliche Kosten in der Höhe von rund CHF 30’000
an, was über den gesamten Betrachtungszeitraum bis 2031 einem Gesamtbetrag von rund CHF 0,2 Mio. entspricht. Die Aufteilung der Kosten auf die genannten Kreditbereiche über einen Zeitraum von fünf Jahren stellt sich wie folgt dar:
SBB Infrastruktur: CHF 0,3 Mio.
SBB Regionalverkehr (inkl. Tochtergesellschaften): CHF 0,2 Mio.
SBB Fernverkehr: CHF 0,3 Mio.