proj/2026/33/cons_1
Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 6. Mai 2026
Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm von der Bundesverfassung übertragenen Kompetenzen die OECD-Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen mittels der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) per 1. Januar 2024 eingeführt und die nationale Regelung an den internationalen Vorgaben der GloBE- Mustervorschriften ausgerichtet, um die volkswirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Schweiz zu wahren. Die administrativen Leitlinien des Inclusive Framework, welche die GloBE-Mustervorschriften präzisieren, werden im Rahmen der Auslegung der nationalen Regelung gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 MindStV berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung sollen die von den Eidgenössischen Räten überwiesenen gleichlautenden Motionen 25.4392 und 25.4399 umgesetzt werden. Gegenstand der Motionen ist die zeitliche Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie des Inclusive Framework vom Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften. Diese konkretisiert insbesondere die Behandlung latenter Steueransprüche im Übergang zur Mindestbesteuerung von 15 Prozent für grosse, international tätige Unternehmen und schränkt deren Einfluss auf die Berechnung des effektiven Steuersatzes ein. Diese Leitlinie soll gemäss den Motionen erst für Geschäftsjahre Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit wollen die Motionen verhindern, dass die Leitlinie auf das Geschäftsjahr 2024 angewendet wird, welches im Zeitpunkt der Publikation der Leitlinie bereits abgeschlossen war.
Für die Mehrheit der von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen dürfte die Änderung keine Auswirkungen haben. In einigen Fällen kann sie für das Jahr 2024 hingegen zu einer Verringerung der in der Schweiz erhobenen nationalen Ergänzungsteuer (QDMTT) führen – unter Umständen wird diese Entlastung jedoch durch eine (ausländische) internationale Ergänzungssteuer (IIR) wieder neutralisiert. Dies ist beispielsweise bei Schweizer Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit steuerlichem Hauptsitz in der EU der Fall. Die Steuerbelastung für diese Unternehmensgruppe bleibt damit unter dem Strich unverändert, der administrative Aufwand des Unternehmens für die Deklaration im Ausland nimmt aber zu. Damit wird in diesen Fällen das Ziel des Bundesrates, mit einer international konformen Umsetzung der Mindestbesteuerung den Abfluss von Steuersubstrat ins Ausland zu verhindern und Unternehmen von zusätzlichen ausländischen Steuerverfahren zu entlasten, zumindest für das Jahr 2024 nicht erreicht.
Das Inkrafttreten der Anpassungen ist unmittelbar nach dem Bundesratsbeschluss über die Verordnungsänderung vorgesehen.
1.4 Rechtsvergleich, Umgang anderer Staaten mit dem Anwendungszeitpunkt
der administrativen Leitlinie zu Artikel 9.1 Die Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen nach den GloBE-Mustervorschriften wurde in der Europäischen Union durch die EU-Richtlinie 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 eingeführt. Die OECD-Mindestbesteuerung in der Europäischen Union basiert nicht auf unmittelbar geltendem Unionsrecht, sondern auf einer Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Steuergesetze überführt werden musste. Dadurch entsteht in jedem Staat eine nationale gesetzliche Grundlage, die inhaltlich den Vorgaben der EU-Richtlinie folgt, aber formal Teil des nationalen Steuerrechts ist. Die Anwendung der administrativen Leitlinien des Inclusive Framework ist daher auch im nationalen Recht zu regeln.
Während die Mehrzahl der umsetzenden Staaten die Regel der administrativen Leitlinie vom 13. Januar 2025 bereits auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 31. Dezember 2023, also mit Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anwendet, haben einzelne Länder einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. So sieht das Vereinigte Königreich im Finance Act 20261 eine Anwendung auf Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 21. Juli 2025 enden. Schweden sieht im Entwurf2 eine Anwendung der Regeln für Geschäftsjahre,
https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2026/11/enacted https://regeringen.se/contentassets/562b9818c8e0406882c9cb0fc9d001ca/nya-forenklingsregler-och-andra-kompletteringar-i-lagen-om-tillaggsskatt.pdf
die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, vor. Die Niederlande sehen die Anwendung der Regeln für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2025 vor.
Auch wenn einzelne andere Staaten ebenfalls eine spätere Anwendung vorsehen, ändert dies nichts an dem in der administrativen Leitlinie vorgesehenen Mechanismus. Gemäss den Regelungen der Mehrzahl der umsetzenden Staaten muss der sogenannte QDMTT Safe Harbour, der Unternehmen vor der Anwendung (ausländischer) internationaler Ergänzungssteuern schützt, in Bezug auf die Geschäftseinheiten der betreffenden Unternehmensgruppe «ausgeschaltet» (switch-off) werden.
Die Mehrzahl der Staaten kann daher die entsprechenden Effekte bei der Anwendung der GloBE-Regeln in Bezug auf diese Geschäftseinheiten in nicht umsetzenden Staaten mit einer internationalen Ergänzungssteuer erfassen, um eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent über die gesamte Unternehmensgruppe hinweg sicherzustellen. Allerdings kann für das Geschäftsjahr 2024 «nur» die primäre internationale Ergänzungssteuer (IIR) zur Anwendung gelangen, da die sekundäre internationale Ergänzungssteuer (UTPR) erst ab 2025 gilt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Zeitliche Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie zu Artikel 9.1
Artikel 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3 der GloBE-Mustervorschriften regeln als Übergangsbestimmungen die Behandlung der bei Eintritt in die Mindestbesteuerung bestehenden latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten. Die am 13. Januar 2025 verabschiedete administrative Leitlinie ist Teil des zugehörigen Kommentars in der Fassung vom 9. Mai 2025. Sie regelt, wie die Übergangsbestimmungen von Artikel 9.1 der GloBE- Mustervorschriften für latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets) anzuwenden sind, die aus bestimmten Steuervorteilen, Wahlrechten oder neuen Steuersystemen nach dem 30. November 2021 entstanden sind. Weiter legt sie fest, dass der latente Steueraufwand aus der ganzen oder teilweisen Auflösung dieser latenten Steueransprüche grundsätzlich nicht in die Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR) zur Sicherstellung der Mindestbesteuerung von 15 Prozent einfliesst. Es ist aber eine zeitlich begrenzte (Grace Period) und in der Höhe des Betrags limitierte Ausnahme (Grace Period Limitation) zulässig.
Mit dem neuen Artikel 2 Absatz 3bis wird festgelegt, dass die am 13. Januar 2025 verabschiedete administrative Leitlinie zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften bei der Berechnung der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuer lediglich für Geschäftsjahre zu berücksichtigen ist, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Entsprechend ist die administrative Leitlinie für Geschäftsjahre, die vor diesem Zeitpunkt beginnen, nicht anzuwenden.
Die Schweiz hat die nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) per 1. Januar 2024 und die primäre internationale Ergänzungssteuer (IIR) per 1. Januar 2025 eingeführt. Für Geschäftsjahre, die vor diesem Zeitpunkt beginnen, kommt die IIR nicht zur Anwendung. Der Zeitpunkt von Artikel 2 Absatz 3bis ist daher deckungsgleich mit der Inkraftsetzung der IIR in der Schweiz.
Die vorliegende Verordnungsänderung hat damit faktisch nur Auswirkungen auf die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT). Für diese würde sich die administrative Leitlinie ohne die vorgeschlagene Verordnungsänderung bereits für Geschäftsjahre auswirken, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass für Geschäftsjahre, die im Zeitpunkt der Publikation der administrativen Leitlinie bereits abgeschlossen waren, keine rückwirkenden Anpassungen erforderlich sind. Gleichzeitig bleibt die internationale Kompatibilität für nachfolgende Geschäftsjahre weiterhin gewährleistet.
2.2 Qualified Status für die schweizerische Ergänzungssteuer
Das Inclusive Framework hat der Schweiz im Rahmen des vorübergehenden Peer Reviews per 2024 den Status eines Staates mit einer qualifizierenden nationalen Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT), also die schweizerische Ergänzungssteuer, sowie den QDMTT Safe Harbour-Status zuerkannt. Der QDMTT-Status beruht darauf, dass die schweizerischen Bestimmungen im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften sowie den dazugehörigen administrativen Leitlinien ausgestaltet sind. Dies ist insbesondere wichtig, da Unternehmen in der Schweiz damit den sog. QDMTT Safe Harbour anwenden können. Der QDMTT Safe Harbour bedeutet, dass andere Staaten ihre IIR und UTPR in Bezug auf Gewinne von in der Schweiz ansässigen Gesellschaften grundsätzlich nicht anwenden. Die Besteuerung wird in diesem Fall auf Ebene der Schweiz abschliessend vorgenommen.
Mit der vorliegenden Änderung der MindStV wird die administrative Leitlinie im Steuerjahr 2024 noch nicht angewendet. Das bedeutet, dass bestimmte Effekte aus solchen steuerlichen Vorteilen nicht durch die schweizerische Ergänzungssteuer neutralisiert werden.
Die administrative Leitlinie sieht für diesen Fall einen Mechanismus vor: Soweit die Schweiz mit der schweizerischen Ergänzungssteuer die Neutralisierung dieser Effekte nicht selber vornimmt, greift die sogenannte Switch-off Rule. Diese bewirkt, dass der QDMTT Safe Harbour in Bezug auf die schweizerischen Geschäftseinheiten der betreffenden Unternehmensgruppe «ausgeschaltet» (switch-off) wird und andere Staaten die entsprechenden Effekte bei der Anwendung der GloBE-Regeln in Bezug auf diese Geschäftseinheiten mit ihrer internationalen Ergänzungssteuer IIR neutralisieren können, um eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent sicherzustellen. Die Unternehmen sind entsprechend gehalten, bei der Deklaration der IIR im Ausland zur sogenannten Anrechnungsmethode zu wechseln.
Damit wird sichergestellt, dass die Gesamtwirkung der Mindestbesteuerungs-Regeln im internationalen Kontext erhalten bleibt, unabhängig davon, ob einzelne Staaten die Leitlinie anwenden oder nicht. Der qualifizierende Status der schweizerischen QDMTT sollte unter diesen Umständen bestehen bleiben, obwohl die Schweiz die administrative Leitlinie im Inland noch nicht anwendet, da die Systemintegrität durch die internationale Koordination dennoch gewährleistet ist.
Für Unternehmen, die unter die Mindeststeuer fallen, aber im Steuerjahr 2024 keine Auflösung latenter Steueransprüche gemäss der administrativen Leitlinie vornehmen, ändert sich mit der Verordnungsänderung nichts.
Es ändert sich auch nichts für Unternehmen, die zwar solche latenten Steueransprüche auflösen, dabei aber den Höchstbetrag (Grace Period Limitation) des Übergangszeitraums (Grace Period) einhalten und daher im Steuerjahr 2024 ohnehin keine Steuererhöhung durch die Mindestbesteuerung erfahren würden.
Bei Unternehmen hingegen, die weitergehende latente Steueransprüche auflösen und im Steuerjahr 2024 gemäss der administrativen Leitlinie daher eine Höherbelastung durch die Mindestbesteuerung erfahren würden, sehen die Regeln der OECD-Mindestbesteuerung die erwähnte Switch-off Rule vor. Sie können unter Umständen von internationalen Ergänzungssteuern erfasst werden (vgl. Ziff. 2.3 und 4.1).
2.3 Ergänzungssteuer infolge der Switch-Off Rule im Steuerjahr 2024
Da im Jahr 2024 international lediglich die IIR eingeführt war, haben andere Staaten nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn diese (1) die IIR selbst eingeführt hatten und (2) in Bezug auf die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ein Besteuerungsrecht haben. Dazu muss die Geschäftseinheit von einer obersten Muttergesellschaft (oder einer Zwischenholding) in einem Staat mit IIR gehalten sein. Dies bedeutet zum Beispiel, dass eine direkt von einer amerikanischen Muttergesellschaft gehaltene Schweizer Gesellschaft keiner IIR unterliegt. Eine Geschäftseinheit, die von einer europäischen Holding (oder Zwischenholding) gehalten wird, unterliegt jedoch in den meisten Fällen der IIR. Schweizer Konzerne unterliegen in der Regel, das heisst, wenn die Schweizer Gesellschaften von der obersten Muttergesellschaft in der Schweiz gehalten sind, keiner Belastung aufgrund der Switch-off Rule. Damit die Staaten mit einem IIR-Besteuerungsrecht in Bezug auf die Schweizer Gesellschaften überprüfen können, ob jene Konzerne, die im Jahr 2024 in der administrativen Leitlinie beschriebene latente Steuerguthaben aufgelöst haben, die Switch-off Rule korrekt angewendet haben, sollen die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit solchen latenten Steuerguthaben den IIR-Staaten zugänglich gemacht werden. Ein solcher Transparenzmechanismus soll im Inclusive Framework erarbeitet werden.
2.4 Umsetzung und Inkrafttreten
Der Bundesrat plant, die vorliegende Änderung der MindStV am Tag nach dem Bundesratsentscheid über die Verordnungsänderung in Kraft zu setzen. Die Berücksichtigung der administrativen Leitlinie für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, entspricht dem geltenden Recht und kann im Veranlagungsverfahren, welches erst 2027 beginnt, administrativ problemlos erfolgen. Für die Geschäftsjahre, welche nach dem Inkrafttreten der MindStV, jedoch vor dem 1. Januar 2025, beginnen, kann die vorliegende Änderung der MindStV für betroffene Unternehmen zu einer Reduktion der schweizerischen Ergänzungssteuer führen. Mit der unmittelbaren Inkraftsetzung können diese Veranlagungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Der Buchstabe wird angepasst, um die Kurzbezeichnung Inclusive Framework einzuführen.
Art. 2 Abs. 3
Im Absatz 3 wird neu die Kurzbezeichnung Inclusive Framework verwendet.
Art. 2 Abs. 3bis
Die administrative Leitlinie des Inclusive Framework vom 13. Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften wurde in den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften in der Fassung vom 9. Mai 2025 integriert. Mit Absatz 3bis wird als Spezialbestimmung zu Absatz 3 festgelegt, dass die GloBE-Mustervorschriften für die Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, welche vor dem 1. Januar 2025 beginnen, zwar anhand des Kommentars in der Fassung vom 9. Mai 2025 auszulegen sind, jedoch ohne die Änderungen, welche durch diese administrative Leitlinie vorgenommen wurden. Damit wird die zeitliche Abgrenzung geschaffen, welche die Motionen fordern. Die administrative Leitlinie wird damit integral erst für Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen haben, berücksichtigt.
Die Bestimmung betrifft die schweizerische Ergänzungssteuer, da die internationale Ergänzungssteuer (IIR) erst für Geschäftsjahre, welche ab dem 1. Januar 2025 begonnen haben, in Kraft gesetzt wurde. Sie stellt damit sicher, dass die Berechnung der Ergänzungssteuer für die Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2025 mit der international abgestimmten Auslegung von Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften übereinstimmt.
Art. 2 Abs. 3ter
Der Kommentar sieht in Artikel 9 Ziffer 8.8 Buchstabe a einen Übergangszeitraum für latente Steueransprüche in der Bilanz vor. Artikel 2 Absatz 3ter regelt in Buchstabe a und b die Behandlung der Auflösung dieser latenten Steueransprüche, da der Übergangszeitraum des Kommentars sowohl Geschäftsjahre, welche ab 1. Januar 2024 beginnen als auch jene, welche ab dem 1. Januar 2025 beginnen, umfasst. Aufgrund von Absatz 3bis beschränkt sich die Anwendung des Übergangszeitraums für die Schweiz auf die Geschäftsjahre ab 1. Januar 2025. Da sich der Höchstbetrag jeweils anhand der Auflösung in beiden Geschäftsjahren (2024 und 2025) bestimmt, reduzieren jedoch die im Geschäftsjahr 2024 aufgelösten latenten Steueransprüche gemäss Artikel 9 Ziffer 8.5 den Höchstbetrag des Steuerjahres 2025 entsprechend. So werden zum Beispiel bei einem ursprünglich verbuchten latenten Steueranspruch von 1000 im Übergangszeitrum gemäss Kommentar 20 Prozent davon, also 200 als Höchstbetrag betrachtet. Wenn von den 1000 im Geschäftsjahr beginnend ab dem 1. Januar 2024
ein Teilbetrag von 150 aufgelöst wurde, können im Jahr 2025 die verbleibenden 50 des Höchstbetrags genutzt werden.
Mit Buchstabe c wird klargestellt, dass die bei Ablauf des Übergangszeitraums in der Bilanz noch vorhandenen latenten Steueransprüche gemäss Artikel 9.1.2 Ziffer 8.5 bei deren Auflösung weder als massgebende Steuern bei der Berechnung der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuer noch bei der Berechnung der Steuerbelastung bei Anwendung des CbCR Safe Harbour berücksichtigt werden.
Art. 28a
Im Artikel wird neu die Kurzbezeichnung Inclusive Framework verwendet.
4 Auswirkungen
Die Änderung der MindStV betrifft ausschliesslich Geschäftsjahre, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 begonnen haben. In der Regel handelt es sich daher um ein einziges Geschäftsjahr der betreffenden Unternehmensgruppen.
Die Änderung der MindStV betrifft ausschliesslich multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Die Umsetzung der Mindestbesteuerung erfolgt international abgestimmt, weshalb die Regulierung grundsätzlich jener in anderen umsetzenden Staaten entspricht. Mit der vorliegenden Änderung wird davon in der Schweiz abgewichen.
4.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Mindestbesteuerung und deren Überführung in das nationale Recht wurden im Grundsatz in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen beschrieben3.
Die Änderung der MindStV sieht – im Gegensatz zum geltenden Recht – vor, dass die administrative Leitlinie für die Geschäftsjahre, welche vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bei der Berechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer nicht zu berücksichtigen ist.
Bei den Auswirkungen auf die Unternehmen in der Schweiz sind drei Fälle zu unterscheiden. Zunächst jene Unternehmen, welche keine in der administrativen Leitlinie genannten latenten Steueransprüche auflösen. Auf diese Unternehmen hat die Änderung der MindStV keine Auswirkungen, da sich weder für die Deklaration noch bei der
S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.1.2 und 6.7
Ergänzungssteuer Veränderungen ergeben. Gleiches gilt für jene Unternehmen, welche zwar die betreffenden latenten Steueransprüche auflösen, jedoch den gemäss Kommentar zulässigen Höchstbetrag des Übergangszeitraums nicht überschreiten.
Für eine zweite Gruppe von Unternehmen, die die betreffenden latenten Steueransprüche auflöst, dabei den Höchstbetrag des Übergangszeitraums überschreitet und damit bei Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie einen effektiven Steuersatz von unter 15 % ausweisen würden, reduziert sich infolge der Änderung der MindStV die schweizerische Ergänzungssteuer. Da die Änderung der MindStV erst nach dem Einreichezeitpunkt der Steuererklärung in Kraft treten kann, werden die kantonalen Veranlagungsbehörden in den betreffenden Fällen bis zum Beschluss des Bundesrates über die Verordnungsänderung vorerst keine definitiven Veranlagungen erstellen. Die ESTV hat zum diesbezüglichen Vorgehen eine mit der Schweizerischen Steuerkonferenz konsolidierte Praxisverlautbarung publiziert.4
Schliesslich gibt es eine dritte Gruppe von Unternehmen, nämlich jene Unternehmen der Gruppe 2, deren Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer ausländischen internationalen Ergänzungssteuer (IIR) unterliegen. Diese Unternehmen müssen, da sie den QDMTT Safe Harbour nicht mehr in Anspruch nehmen können, bei der Deklaration der IIR im Ausland zur Anrechnungsmethode wechseln. Dies führt zu einer ausländischen Ergänzungssteuer (IIR) auf den betreffenden Gewinnen. Dieses Steuersubstrat wird daher mit der Änderung der MindStV im Ausland und nicht in der Schweiz besteuert.
Kostenfolgen im administrativen Bereich entstehen lediglich für die Unternehmensgruppen der Gruppe 3. Die im Deklarationsprozess erforderlichen Daten stehen in der Jahresrechnung zur Verfügung. Der Aufwand für die Deklaration in der Schweiz bleibt daher auch für sie unverändert, hingegen müssen sie neu auch im Ausland eine Deklaration auf Basis dieser Zahlen vornehmen.
4.2 Auswirkungen auf die Steuereinnahmen
Gemäss der geltenden Rechtslage schränkt die administrative Leitlinie den Umfang der massgebenden Steuern in gewissen Konstellationen im Steuerjahr 2024 ein, da die Auflösung der latenten Steueransprüche nicht als Steueraufwand zu behandeln ist und damit bei der OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent nicht berücksichtigt werden kann. Diese Reduktion der massgebenden Steuern kann zu einer Ergänzungssteuerbelastung für die betreffenden Unternehmensgruppen führen. Mit der Änderung der MindStV tritt diese Wirkung in der Schweiz erst für Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2025 ein. Die Änderung der MindStV bewirkt damit, dass der für Zwecke der OECD-Mindestbesteuerung massgebende Steueraufwand in der Steuerperiode 2024 entgegen der Regelung in der administrativen Leitlinie nicht reduziert wird, und damit einmalig weniger Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer für die Steu
https://www.estv.admin.ch/de/praxisverlautbarungen-ergaenzungssteuer .
erperiode 2024 resultieren. Eine Quantifizierung dieser Auswirkungen auf die Steuereinnahmen, welche zu 25 % beim Bund und zu 75 % bei den Kantonen anfallen, ist mangels verfügbarer Daten nicht möglich.
4.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Es entstehen keine zusätzlichen Vollzugskosten. Die Anpassung betrifft die Auslegung bestehender Normen und führt zu keiner strukturellen Änderung des Veranlagungsverfahrens.
5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV5. Diese wiederum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kompetenz wahr.
Im Schrifttum6 wird teilweise geltend gemacht, Anpassungen der GloBE-Mustervorschriften durch weitere Publikationen des Inclusive Framework, namentlich durch administrative Leitlinien wie das Side-by-Side Package vom Januar 2026, müssten zwingend eine formelle Anpassung der MindStV nach sich ziehen. Diese Publikationen seien einerseits nicht vom statischen Verweis auf GloBE-Mustervorschriften erfasst und könnten andererseits auch nicht auf dem Wege der Auslegung Eingang finden, da sie die GloBE-Mustervorschriften materiell abändern.
Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen vom 22. Juni 2022 festgehalten, dass es im Falle einer Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung in der Schweiz zentral ist, dass das schweizerische Regelwerk den GloBE-Mustervorschriften des Inclusive Framework entspricht. Andernfalls resultieren für die Unternehmen Rechtsunsicherheit und erheblicher administrativer Aufwand durch Verfahren im Ausland. Zusätzlich wäre auch mit einem Abfluss von Steuersubstrat zu rechnen, wenn ausländische Staaten die Gewinne von Geschäftseinheiten in der Schweiz besteuern. Artikel 129a Absatz 2 BV verpflichtet den Bund, sich an internationalen Standards und Mustervorschriften zu orientieren und gleichzeitig (Abs. 3) im Interesse der Gesamtwirtschaft zu handeln. Diese Orientierungspflicht betrifft nicht nur den historischen Stand der GloBE-Mustervorschriften, sondern auch deren internationale Fortentwicklung im Rahmen des Inclusive Framework. Auch Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 zweiter Satz BV gibt dem Bund bzw. dem Bundesrat die Kompetenz, internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar zu erklären. Eine statische Fixierung auf den Stand vom Dezember 2021 würde somit dem verfassungsrechtlichen
5 SR 101 Peter Hongler, Kursorische Gedanken zur Umsetzung von Side-by-Side in der Schweiz, ILE-HSG Working Papers Working Paper No. 2026-28 Jan 2026; unter https://ile.unisg.ch/wp-content/uploads/2026/02/WP-2026-28.pdf
Auftrag widersprechen. Die OECD-Mindestbesteuerung ist als international koordinierter Mechanismus konzipiert. Ihre Funktionsfähigkeit setzt eine fortlaufende Abstimmung der Auslegung unter den Staaten voraus.
Artikel 2 Absatz 3 MindStV trägt diesem Umstand Rechnung, indem er die dynamische Einbindung der Kommentare und Regelwerke bei der Auslegung der Vorschriften vorsieht. Die Verordnung verweist damit nicht nur auf den Wortlaut der GloBE- Mustervorschriften, sondern ausdrücklich auch auf die dazugehörigen Auslegungsinstrumente. Die Berücksichtigung der Leitlinien stützt sich damit auf eine formell erlassene Verordnungsnorm. Der Bundesrat hat dies namentlich auch im Wissen darum explizit in der Verordnung festgehalten, dass die GloBE-Mustervorschriften nach der Veröffentlichung derselben durch das Inclusive Framework präzisierend weiterentwickelt werden. Die Anwendung neuer administrativer Leitlinien ist somit Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Orientierung an internationalen Standards innerhalb der dem Bundesrat übertragenen Kompetenzen und bildet die Grundlage für Rechts- und Planungssicherheit sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen. Eine formelle Änderung der Verordnung ist daher für die Einbindung neuerer Kommentare und Regelwerke des Inclusive Framework in die schweizerische Praxis grundsätzlich nicht erforderlich.
Administrative Leitlinien des Inclusive Framework stellen darüber hinaus kein eigenständiges, von den GloBE-Mustervorschriften losgelöstes Normprogramm dar. Sie finden ihre Grundlage in Artikel 8.3 der GloBE-Mustervorschriften, welche die umsetzenden Staaten dazu verpflichten, die vom Inclusive Framework verabschiedeten Leitlinien zu berücksichtigen, wenn diese Staaten wollen, dass ihre Ergänzungssteuern als qualifizierend gelten.
Gerade der Inhalt der administrativen Leitlinie zum Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften zeigt dabei auf, dass diese Verordnungsbestimmung die Ziele des Verfassungsgebers, der mit der Einführung der Ergänzungssteuer die Besteuerung im Ausland durch ein international abgestimmtes Regelwerk vermeiden wollte, erreichen soll. Mit der vorliegenden Änderung der MindStV ist dies für das Steuerjahr 2024 nicht mehr der Fall, weil sie die Anwendung der administrativen Leitlinie für das Jahr 2024 aufhebt. Soweit die Bestimmungen der administrativen Leitlinie durch eine Unternehmensgruppe in einem Land nicht angewendet werden, können andere Staaten diese Ergänzungssteuer mittels IIR gestützt auf die sog. Switch-off Rule erheben.
Das Vorgesagte gilt auch für die im Januar 2026 publizierte Leitlinie zum Side-by- Side-System. Selbst wenn diese Leitlinie neue Safe Harbour-Mechanismen konkretisiert, erfolgt ihre Berücksichtigung über die bestehenden Verweisnormen der MindStV. Safe Harbour-Bestimmungen sind bereits in Artikel 8.2 der GloBE-Mustervorschriften vorgesehen. Auch hier ist daher für die Berücksichtigung der administrativen Leitlinie keine Änderung der MindStV erforderlich.7
Dazu auch: https://www.estv.admin.ch/de/praxisverlautbarungen-ergaenzungssteuer
Die Forderung, jede neue administrative Leitlinie zwingend durch eine Verordnungsänderung zu implementieren, würde schliesslich zu einem systematischen Vollzugsdefizit und erhöhter Rechtsunsicherheit führen. Die OECD-Mindestbesteuerung ist durch laufende technische Präzisierungen geprägt. Würde jede dieser Präzisierungen ein formelles Änderungsverfahren der Verordnung erfordern, wäre eine zeitgerechte und koordinierte Umsetzung faktisch unmöglich.