proj/2026/41/cons_1
Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 13. Mai 2026
Änderung der KFZ-Verordnung (KFZV) und der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 19. März 2025 die Motionen 22.3838 Gugger «Schutz vor der einseitigen Einführung des Agenturmodells im KFZ-Markt» und 22.4544 Pfister «Versteckte Quersubventionierungen beim Fahrzeugleasing. Fehlende Kostentransparenz» angenommen. Diese beiden Vorstösse sollen mit den Änderungen der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV)1 sowie der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)2 umgesetzt werden. Aufgrund der thematischen Nähe der Vorstösse im Kraftfahrzeug (KFZ)-Bereich und des vorliegenden Umsetzungsspielraums der Vorstösse wurde ein koordiniertes Vorgehen vereinbart, um Synergien zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Interessen im KFZ- Markt angemessen berücksichtigt werden.
2 Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger
2.1 Ausgangslage
Die Motion 22.3838 Gugger fordert einen weitergehenden Schutz der KFZ-Händler und der KFZ-Werkstätten. Diese werden nachfolgend als «Garagen» bezeichnet. Hierzu fordert der Vorstoss die Einführung zweier Bestimmungen in das Kartellgesetz (KG)3 mit folgendem Inhalt: 1. Die Kündigung eines Händler- oder Werkstattvertrages durch einen KFZ-Hersteller bzw. einen KFZ-Generalimporteur soll nur noch möglich sein, wenn letzterer nachweisen kann, dass das neue Vertriebsmodell signifikant effizienter ist als das bisherige Vertriebsmodell. 2. Auch bei der Einführung des Vertriebs via Direktverkauf im Allgemeinen sowie via Agenturvertrages im Speziellen soll das Kartellrecht anwendbar bleiben. Die Motion 22.3838 Gugger gibt an, den Intrabrand-Wettbewerb unter den Garagen schützen zu wollen. Gemeint ist der Wettbewerb zwischen den Garagen, die KFZ des gleichen Herstellers anbieten. Zudem sollen die Garagen in der Schweiz in ihrer unternehmerischen Freiheit gegenüber den KFZ-Anbietern (KFZ-Hersteller und KFZ-Generalimporteure) geschützt werden, da durch die Einführung eines Agentur- oder Direktvertriebsmodells die Bestimmungen des KG auf das Geschäftsverhältnis zwischen der Kraftfahrzeuganbieterin und der Garage keine Anwendung mehr finden würden (vgl. Ziff. 2.2). Damit stünden letztere der Marktmacht ersterer ungeschützt gegenüber. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 die Ablehnung der Motion beantragt, da sie bei einer wörtlichen Umsetzung auf einen weitreichenden Kontrahierungszwang hinauslaufen würde. Eine solche Regelung hätte nicht nur einen ausserordentlich starken Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 4 BV) zur Folge, sondern auch eine wesentliche Behinderung der Innovation betreffend möglicher Vertriebsmodelle. Zudem würde sie aufgrund des faktischen Kündigungsverbots den Anreiz setzen, beim Aufbau eines neuen Vertriebssystems auf die Zusammenarbeit mit unabhängigen Garagen zu verzichten. Eine solche Regelung würde daher nicht nur den Grundsätzen des Privatrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts diametral zuwiderlaufen. Überdies würde eine Differenz zum EU-Kartellrecht geschaffen. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung einer solchen Regelung sowohl branchenübergreifend als auch branchenspezifisch ab.
2.2 Geltendes Recht
2.2.1 Zusammenfassung
Das geltende KG ermöglicht bereits das Anliegen der Motion 22.3838 Gugger umzusetzen. Das Kartellrecht ist grundsätzlich auf sämtliche Arten von Vertriebsmodellen anwendbar. Auch für ein Agenturmodell sowie für anderen Formen des Direktvertriebs gelten die kartellrechtlichen Regelungen.
2.2.2 Marktentwicklungen
Im Schweizer KFZ-Markt ist auf Stufe Einzelhandel der Vertrieb über unabhängige Garagen verbreitet. Diese treten gegenüber den KFZ-Anbietern als unabhängige Unternehmen auf dem Markt auf, erwerben Eigentum an den Vertragsprodukten und veräussern diese unter Tragung der vertrags- und marktspezifischen Kosten und Risiken weiter.4 Aufgrund diverser Marktentwicklungen haben einzelne KFZ-Anbieter die Einführung eines Agenturmodells in Betracht gezogen, wie dies die Motion 22.3838 Gugger in ihrer Begründung auch ausdrücklich erwähnt. Im Falle eines «echten»5 Agenturmodells im kartellrechtlichen Sinne treten die Agenten (die Garagen) auf dem Markt als Vertreter der KFZ-Anbieter auf, sodass sie – im Gegensatz zu unabhängigen Garagen – keine Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (vgl. Art. 2 Abs. 1bis KG)6 darstellen. Die KFZV gilt gemäss ihrem Artikel 2 Absatz 1 für vertikale Wettbewerbsabreden beim Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie bei der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen. Eine Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG kann nur zwischen (mindestens) zwei Unternehmen geschlossen werden.7 Entsprechend dürfen die KFZ-Anbieter den Agenten die Geschäftsstrategie einschliesslich der Verkaufspreise vorgeben, was den oben erwähnten Intrabrand-Wettbewerb zwischen den Garagen behindern kann.8 Diese kartellrechtliche Bewertung nimmt im Grundsatz auch das europäische Kartellrecht unter dem Institut des sog. «Handelsvertreterprivilegs» vor, welches, wie in der Schweiz,9 an die Einhaltung strenger Kriterien gebunden ist.10 Beim Vertrieb im Agenturmodell vertreibt ein KFZ-Anbieter seine Waren bzw. Dienstleistungen ohne die Einschaltung von unabhängigen Garagen. Es handelt sich um einen Direktvertrieb des KFZ-Anbieters. Dieser und die Garage gehören in Bezug auf den Vertrieb kartellrechtlich zu demselben Unternehmen. Innerhalb desselben Unternehmens kann es keine Wettbewerbsabreden geben, da eine Wettbewerbsabrede mindestens zwei voneinander unabhängige Unternehmen voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 KG). Die kartellrechtlichen Regeln zu unilateralem missbräuchlichem Verhalten (Art. 7 KG) bleiben hier jedoch grundsätzlich anwendbar.
2.2.3 Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Bestimmungen
Neben den allgemeinen kartellrechtlichen Regelungen sind die Regelungen der KFZV sowie die Grundsätze der Vertikalbekanntmachung der WEKO vom 12. Dezember 2022 (VertBek) sowie die dazugehörigen Erläuterungen anwendbar (vgl. nachfolgend 2.3.1). Darüber hinaus kann die Kündigung einer Geschäftsbeziehung im Einzelfall – unabhängig vom konkreten Vertriebsmodell – auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung im Sinne von Artikel 7 KG darstellen. So gelten die Garagen in Bezug 4 Siehe hierzu auch ausführlich WEKO-Sekretariat, Vorabklärung i.S. Y.-Agenturverträge, RPW 2024/3, 656 Rn 21. 5 Sog. «echte» Agenten treten auf dem Markt als Vertreter der KFZ-Hersteller auf und tragen daher lediglich unbedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken. Tragen die Agenten Risiken, die darüber hinausgehen, gelten sie nicht als «echte» Agenten, sondern als eigenständige Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. 6 Das Kartellrecht kennt einen funktionalen Unternehmensbegriff, sodass die Rechts- oder Organisationsform unerheblich ist. 7 Vgl. hierzu auch WEKO-Sekretariat, Vorabklärung i.S. Y.-Agenturverträge, RPW 2024/3, 656 Rn. 23. 8 Vgl. auch WEKO-Sekretariat, Vorabklärung i.S. Y.-Agenturverträge, RPW 2024/3, 656 Rn. 23; WEKO-Sekretariat, Vorabklärung i. S. Costa Kreuzfahrten, RPW 2013/4, S. 476. 9 Siehe hierzu die strengen Anforderungen, die das WEKO-Sekretariat hierzu in ihrer Vorabklärung i.S. Y.-Agenturverträge dargelegt hat, vgl. RPW 2024/3, 656 Rn. 23. 10 Leitlinien der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen, Abl. C 248 v. 30.6.2022, S. 1 Rn. 29 ff. 3/10
auf die Vereinbarung, Änderungen und insbesondere auch die Kündigung eines (echten) Agenturvertrages, als eigenständige Unternehmen, so dass die Bestimmungen betreffend missbräuchliches Verhalten grundsätzlich anwendbar sind. Das geltende Kartellrecht trägt somit allfälligen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen durch KFZ-Anbieter ausreichend Rechnung.
2.3 Umsetzungsvorschlag
2.3.1 Anpassung der KFZV ist zielführend
Die Garagen gelten beim Vertrieb im «echten» Agenturmodell in Bezug auf den Vertrieb der Vertragsprodukte (z. B. die Festsetzung der Verkaufspreise) nicht als eigenständige Unternehmen, so dass in dieser Hinsicht keine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vorliegen kann. Hingegen gelten sie in Bezug auf die Vereinbarung eines (echten) Agenturvertrages einschliesslich der Kündigungsfristen als eigenständige Unternehmen, so dass in Bezug auf die Kündigungsfristen eine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vorliegen kann. 11 Auch wenn der Motionstext ausdrücklich eine Anpassung des KG fordert, schlägt der Bundesrat eine Anpassung der auf das KG gestützten KFZV vor. Konkret soll in der KFZV klargestellt werden, dass die Agenten, die nicht Teil der gleichen Gruppe (mithin des gleichen Unternehmens) wie der KFZ-Anbieter sind, bei Agenturverträgen hinsichtlich deren Beginn und Beendigung als eigenständige Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gelten. Entsprechend sind die Mindestkündigungsfristen gemäss Artikel 8 KFZV zu diesen Zeitpunkten vollumfänglich anwendbar. Mit dieser ausdrücklichen Klarstellung geht eine faktische Ausweitung des Anwendungsbereichs der KFZV auf Agenturmodelle einher.
2.3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Durch die Schaffung eines neuen Artikel 8 Absatz 2 E-KFZV wird klargestellt, dass die Kündigungsfristen von Artikel 8 KFZV (der neu unverändert in Art. 8 Abs. 1 E-KFZV überführt wird) auch für Agenturverträge betreffend den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zwischen KFZ-Anbietern und Dritten gelten, selbst wenn letztere nur unbedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken tragen. Der Vorschlag verwendet bewusst den Terminus des «Dritten» für den Vertragspartner des KFZ-Anbieters gemäss Artikel 1 Buchstabe b KFZV und nicht jenen des Händlers oder der Werkstatt, wie dies ansonsten in der KFZV der Fall ist (vgl. etwa die Begriffsdefinitionen in Art. 1 KFZV). Damit soll einerseits klargestellt werden, dass der Vertragspartner beim Verhandeln über den Agenturvertrag noch nicht «Agent» ist, sondern ein Unternehmen (oder Teil eines solchen), das eigenständig mit dem KFZ-Anbieter verhandelt. Zum anderen dürfen Garagen nicht erfasst sein, die Teil desselben Konzerns sind wie der KFZ-Anbieter und die über einen gleichen Agenturvertrag verfügen wie nicht zum Konzern gehörende Drittgaragen. Garagen, die Teil desselben Konzerns sind wie der KFZ-Anbieter, werden vom Begriff «Dritte» nicht erfasst. Mit dieser Anpassung wird klargestellt, dass für nicht zum Konzern gehörende Garagen bei der Kündigung von Agenturverträgen auch die Kündigungsfristen nach Artikel 8 KFZV gelten.
2.4 Auswirkungen
Die vorgeschlagene Anpassung stellt die geltende Rechtslage klar und ist somit deklaratorischer Natur. Allerdings führt die Klarstellung neben einer erhöhten Rechtssicherheit zu einer faktischen Ausweitung des Schutzes der Garagen. Diese wissen somit, auch ohne Kenntnis der Rechtsprechung der Wettbewerbsbehörden, dass die Kündigungsmodalitäten der KFZV auch beim Vertrieb im Agenturmodell Anwendung finden.
11 Vgl. auch WEKO-Sekretariat, Beratung i. S. «Vertriebsverträge M.», RPW 2025/3, 695 Rn. 69. 4/10
2.5 Rechtliche Aspekte
2.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 182 BV sowie auf Artikel 60 KG. Sie stellen Ausführungsbestimmungen des KG dar und sind somit verfassungsgemäss.
2.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Anpassung der KFZV steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Allgemeinen noch mit jenen gegenüber der EU im Speziellen in Widerspruch.
2.5.3 Erlassform
Mit der Änderung der KFZV erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.
3 Umsetzung der Motion 22.4544 Pfister
3.1 Ausgangslage
Die Motion 22.4544 Pfister fordert eine erweiterte Transparenz bei Angeboten und Werbung im Bereich des Fahrzeugleasings an Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen. Hierzu fordert der Vorstoss eine Anpassung der Gesetzgebung mit folgendem Inhalt: 1. Offenlegungspflicht für herstellergebundene Leasinganbieter (sog. «Captives») von Finanzierungsbeiträge («Quersubventionierungen») durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder durch Vertriebspartner.
2 Gewährleistung der Preistransparenz zur Verhinderung von Täuschungsangeboten
(insb. «0-Prozent-Leasing») für Konsumentinnen und Konsumenten. Die Motion gibt an, ein Defizit bezüglich der Preistransparenz bei den Konsumentinnen und Konsumenten beheben zu wollen. Zudem sollen der Wettbewerb zwischen herstellergebundenen und unabhängigen Leasinggebern sowie die Stellung der freien Händler geschützt werden, da «Quersubventionen» durch Hersteller oder Generalimporteure zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Laut Begründung der Motion können herstellergebundene Leasinggeber Konditionen unter den Gestehungskosten anbieten, da die Differenz durch den Hersteller oder Generalimporteur übernommen werde. Da unabhängige Leasinggeber keine solche Beiträge erhalten, erscheinen deren Angebote für die Konsumentinnen und Konsumenten weniger attraktiv, was zu einer marktverfälschenden Benachteiligung führe. Herstellergebundene Leasingunternehmen («Captives») sind Finanzierungsanbieter, die wirtschaftlich einem Fahrzeughersteller, Importeur oder Konzernverbund zugeordnet sind und deren Tätigkeit typischerweise auch der Absatzförderung, Kundenbindung und Vermarktung von Fahrzeugen innerhalb derselben Hersteller-, Importeurs- oder Vertriebsstruktur dient. Unabhängige Leasinganbieter sind demgegenüber nicht in einen solchen Vertriebs- oder Konzernverbund eingebunden; ihr Geschäftsmodell besteht primär in der eigenständigen Bereitstellung von Finanzierungslösungen, deren Konditionen grundsätzlich auf marktbasierter Refinanzierung, eigenständiger Risikokalkulation und Marktpreissetzung beruhen. Der in der Motion verwendete Begriff der «Querfinanzierung» bezeichnet in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Mitfinanzierung von Leasingkonditionen durch Erträge, Margenbestandteile oder sonstige finanzielle Beiträge aus anderen Wertschöpfungsstufen desselben Vertriebs- oder Konzernsystems, namentlich aus Fahrzeugherstellung, Import, Handel oder After-Sales-Geschäft. Im Bericht wird hierfür fortan der neutralere Begriff «Finanzierungsbeiträge» verwendet. Gemeint sind damit Mittel oder geldwerte Vorteile, welche die angebotenen Leasingkonditionen verbessern oder deren Finanzierung ermöglichen, ohne dass diese ausschliesslich aus dem Leasinggeschäft selbst erwirtschaftet werden müssen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Ablehnung der Motion
beantragt. Er führte aus, dass eine solche Regelung einen Eingriff in die verfassungsmässig 5/10
garantierte Wirtschafts- sowie Vertragsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 4 Bundesverfassung12) darstelle und das Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tangiere. Zudem würde die einseitige Offenlegungspflicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer widersprechen. Für die Konsumentinnen und Konsumenten sei primär die Transparenz über die tatsächliche Kostenbelastung entscheidend, worüber das geltende Recht (vgl. nachfolgende Ziffer) bereits ausreichend Auskunft gebe. Eine Pflicht zur Offenlegung der internen Kalkulation oder allfälliger «Quersubventionen» ginge daher über den Zweck der bestehenden Gesetzgebung hinaus. Allfällige unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen können bereits heute gestützt auf das KG beurteilt werden.
3.2 Geltendes Recht
Für sämtliche Waren, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist gemäss Artikel 16 Absatz 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, (UWG)13 der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 UWG hat der Bundesrat die PBV erlassen. Die PBV bezweckt, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Für Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) inklusive nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art bekanntzugeben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 und 4 PBV). Es gilt der Grundsatz der Gesamtpreisbekanntgabe. Analoges gilt für die Preisbekanntgabe bei Rechtsgeschäften mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Leasingverträge (kaufähnliche Rechtsgeschäfte; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 PBV), sowie beim Angebot bestimmter Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 10 PBV). Die PBV gilt sodann für die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d PBV). Sie ist technologieneutral formuliert und sowohl auf den stationären Handel wie auch auf den Onlinehandel anwendbar. Leasingverträge fallen bereits nach aktueller Rechtslage unter die Preisbekanntgabepflicht. Für Leasingverträge von Fahrzeugen müssen aktuell folgende preisbezogene Informationen bekanntgegeben werden: ⦁ monatliche Rate; ⦁ Laufzeit oder Anzahl Raten; ⦁ Barzahlungspreis; ⦁ effektiver Jahreszins; ⦁ Höhe einer allfälligen Kaution; ⦁ Angabe, ob Vollkaskoversicherung inklusive oder exklusive ist.
3.3 Umsetzungsvorschlag
3.3.1 Umsetzung in der PBV
Zur Umsetzung der Motion wird eine Ergänzung der PBV vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Ziel und Zweck der PBV, insbesondere mit der Gewährleistung der Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen bzw. Angeboten. Denn nach dem Grundsatz der vorvertraglichen Preisinformation müssen Konsumentinnen und Konsumenten bereits zum Zeitpunkt des Angebots über alle wesentlichen Preisinformationen verfügen sowie alle wesentlichen Vertragsinformationen, welche mit dem Preis zusammenhängen.
Die PBV soll damit sicherstellen, dass Angebote in einer für Konsumentinnen und Konsumenten klaren und vergleichbaren Weise dargestellt werden, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Die Umsetzung in der PBV ist sachgerecht, da sie die Preis- und Angebotsvergleichbarkeit bei Leasingangeboten stärkt, ohne in die unternehmerische Preisgestaltung einzugreifen. Nach aktuell geltendem Recht können gemäss Artikel 2 ff. PBV, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe l UWG sowie Artikel 11 und 36 Konsumkreditgesetz (KKG)14 Leasingkonditionen zwar aufgrund der bereits bestehenden Pflichten zur Bekanntgabe von Preisinformationen nominell verglichen werden. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Angebote bleibt jedoch eingeschränkt, da Fahrzeugleasing als Innominatvertrag15 ausgestaltet ist und für eine sachgerechte Vergleichbarkeit die Betrachtung der gesamten Angebotsstruktur erforderlich macht.
Die Offenlegung von Finanzierungsbeiträgen erhöht die Transparenz über die wirtschaftliche Zusammensetzung der Angebote und verbessert deren sachgerechte Vergleichbarkeit. Insbesondere wird ersichtlich, in welchem Umfang ein Angebot durch Finanzierungsbeiträge begünstigt wird und wie dessen wirtschaftlicher Vorteil im Vergleich zu alternativen Angebotsformen – etwa Barkaufnachlässen oder nicht gestützten Finanzierungen – zu beurteilen ist.
3.3.2 Erläuterungen zu Artikel 4bis und Artikel 13b E-PBV
Einleitende Bemerkungen Durch die Schaffung der Artikel 4bis und 13b E-PBV wird die von der Motion geforderte bezifferte Offenlegungspflicht von Finanzierungsbeiträgen eingeführt. Die Bestimmungen richten sich an Anbieter von Fahrzeugleasing, bei denen Finanzierungsbeiträge durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner getätigt werden, welche sich vergünstigend auswirken auf den Preis, der im Rahmen des Leasingvertrages zu bezahlen ist oder auf den effektiven Jahreszins. Ziel ist die Verbesserung der Vergleichbarkeit von Leasingangeboten verschiedener Anbieter sowie die Vergleichbarkeit mit alternativen Finanzierungs- und Angebotsformen für Konsumentinnen und Konsumenten, ohne dabei Geschäftsgeheimnisse der Preisgestaltung offenzulegen.
Art. 4bis Abs. 1 und 2 E-PBV In Artikel 4bis Absätze 1 und 2 E-PBV werden die bereits bestehenden Pflichten zu Preisinformationen (gemäss Art. 2 ff. PBV, Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Bst. l UWG sowie Art. 11 und 36 KKG) neu explizit festgehalten. Ein statischer Verweis auf das UWG oder das KKG würde die Anwendung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Bst. e KKG auf Leasingverträge bis 80'000 Schweizer Franken beschränken.16 Da die Motion jedoch die Erfassung aller Fahrzeugleasingverträge
14 SR 221.214.1 15 Ein Fahrzeugleasingvertrag gilt nach schweizerischer Rechtspraxis in der Regel nicht als klassischer Kaufvertrag, sondern als «Innominatvertrag», d. h. als gesetzlich nicht abschliessend geregelter Vertragstyp mit Elementen verschiedener Vertragsarten. Er verbindet typischerweise Gebrauchsüberlassung, Finanzierung, periodische Entgeltzahlung sowie Regelungen zu Laufzeit, Kilometerleistung, Rückgabezustand, Restwert, Zusatzkosten oder vorzeitiger Beendigung. Die wirtschaftliche Belastung ergibt sich daher nicht allein aus der Monatsrate, sondern aus dem Zusammenwirken mehrerer Vertragsparameter. Zwei Angebote mit gleicher Monatsrate können sich etwa wegen unterschiedlicher Anzahlung, Laufzeit, Kilometerlimite oder Schlusskosten wirtschaftlich wesentlich unterscheiden. Für eine sachgerechte Vergleichbarkeit ist deshalb die Betrachtung der gesamten Angebotsstruktur erforderlich. Beim gewöhnlichen Kaufvertrag steht demgegenüber regelmässig der Eigentumsübergang gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises im Vordergrund. Sind Produkt, Qualität und Nebenkosten vergleichbar, bildet der Endpreis dort grundsätzlich einen ausreichenden Hauptindikator für den Angebotsvergleich und einen informierten Kaufentscheid. Bei Leasingverträgen genügt eine isolierte Preisangabe hierfür häufig nicht. 16 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG gelten die Bestimmungen des KKG nicht für Verträge über Kredite von weniger
als 500 oder mehr als 80 000 Schweizer Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden. D.h. die gemäss Art. 11 Abs. 2 KKG geforderten Angaben, welche im Rahmen von Leasingverträgen aufgeführt werden müssen, sind nur für Leasingverträge anzugeben, welche sich innerhalb der Preisgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG befinden.
ohne betragsmässige Obergrenze fordert, stellt die separate Nennung sicher, dass die Offenlegungspflicht bei sämtlichen Fahrzeugleasingangeboten unabhängig vom Wert greift. Darüber hinaus wäre eine beitragsmässige Beschränkung auch aus wettbewerbspolitischen Gründen abzulehnen, da vorliegend kein Grund ersichtlich ist, warum Leasingverträge, die diesen Schwellenwert überschreiten, anders behandelt werden sollten. Die erfassten Fahrzeugarten entsprechen jenen der Legaldefinition von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 Buchstabe a KFZV. Die Offenlegungspflicht umfasst damit sämtliche Leasingangebote für Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind. Dies umfasst insbesondere Personenkraftwagen (bis zu acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz), leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5 t), Lastkraftwagen (über 3,5 t) sowie Busse (Personenbeförderung). Art. 4bis Abs. 3 E-PBV Begriff «Vergünstigung» Während der Begriff «Finanzierungsbeitrag» einen internen, auf die Kalkulations- und Preisgestaltung der Anbieter bezogenen Parameter beschreibt, der für Konsumentinnen und Konsumenten weder unmittelbar ersichtlich noch ohne Weiteres verständlich ist, bezeichnet der Begriff «Vergünstigung» den im Endangebot wirksam werdenden preislichen Effekt und gewährleistet damit zugleich die erforderliche Verständlichkeit und Aussagekraft der Angabe im Sinne der PBV-Zielsetzung. Diese terminologische Wahl trägt dem Umstand Rechnung, dass herstellergebundene Leasinganbieter aufgrund konzerninterner Strukturen unterschiedliche Möglichkeiten der Konditionengestaltung haben, während unabhängige Anbieter ihre Leasingkonditionen grundsätzlich marktbasiert refinanzieren. Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten können solche Finanzierungsmechanismen zu einer preislichen Begünstigung einzelner Leasingangebote gegenüber vergleichbaren marktbasierten Angeboten führen, ohne dass dieser Effekt aus der ausgewiesenen Leasingrate ersichtlich ist. Der Begriff «Vergünstigung» bildet diesen extern wahrnehmbaren Preiseffekt ab, ohne Rückschlüsse auf interne Kosten- oder Transferpreisstrukturen zuzulassen. Begriff «Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner» Der Begriff trägt den vielfältigen Strukturen des Schweizer Fahrzeugleasingmarktes Rechnung.
Er erfasst insbesondere konzerninterne Captive-Strukturen17, Importeurs-Captive-Strukturen18 sowie White-Label- oder Kooperationsmodelle19. Die zusätzliche Nennung von «Vertriebspartnern» stellt sicher, dass auch wirtschaftlich relevante Konstellationen ausserhalb unmittelbarer Herstellerstrukturen erfasst werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Finanzierungsbeiträge unabhängig von der gewählten Konzern-, Vertriebs- oder Kooperationsstruktur in die Regelung einbezogen werden. Abbildung der Finanzierungsbeiträge in den Vergleichsangaben «Preis, der im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlen ist» und «effektiver Jahreszins»
Art. 3 Bst. l UWG bezieht sich auf das KKG und untersteht somit ebenfalls der Legaldefinition des Leasingvertrages nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG und den Preisgrenzen des Geltungsbereichs für Leasingverträge nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG. 17 Konzerninterne Captive-Strukturen bezeichnen Leasinggesellschaften, die unmittelbar in einen Fahrzeughersteller- oder Konzernverbund eingebunden sind und primär der Absatzfinanzierung innerhalb derselben Hersteller-, Importeurs- oder Vertriebsstruktur dienen. Beiträge zur Konditionengestaltung können konzernintern auf verschiedenen Stufen erfolgen. 18 Importeurs-Captive-Strukturen liegen vor, wenn die nationale Import- oder Vertriebsgesellschaft die Absatzfinanzierung organisiert, namentlich über eigene Finanzierungseinheiten oder nahestehende Partner. Solche Modelle bündeln Vertrieb und Finanzierung auf Landesebene. 19 White-Label- oder Kooperationsmodelle erfassen Konstellationen, in denen Leasingprodukte über den Fahrzeugvertrieb angeboten werden, die Finanzierung wirtschaftlich jedoch ganz oder teilweise durch ein rechtlich unabhängiges Finanzinstitut erfolgt. Vertrieb und Finanzierung fallen dabei organisatorisch auseinander. 8/10
Die Wahl der beiden in Artikel 4bis Absatz 3 E-PBV vorgesehenen Grössen – «Preis, der im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlen ist»20 sowie «effektiver Jahreszins»21 – erfolgt, um sämtliche preisrelevanten Effekte von Finanzierungsbeiträgen abzubilden. Finanzierungsbeiträge können einzelne Preisparameter und -bestandteile wie Leasingrate, Anzahlung oder Restwert punktuell beeinflussen und führen damit zu Vergünstigungen, deren wirtschaftliche Wirkung sich nicht in einem einzelnen Preisbestandteil ableiten lässt. In der Kombination stellen beide Grössen sicher, dass sämtliche aus Finanzierungsbeiträgen resultierenden Vergünstigungen nicht nur punktuell, sondern in ihrer Gesamtheit erfasst und über unterschiedliche Geschäftsmodelle hinweg in konsumentenrelevanter Weise vergleichbar gemacht werden. Die aggregierte Ausweisung ermöglicht es den Konsumentinnen und Konsumenten, den resultierenden Kosteneffekt zu erkennen und einzuordnen, ohne dass Rückschlüsse auf die interne Kalkulations- und Preisbildungslogik der Anbieter möglich werden. Eine Offenlegung der konkreten internen Zuordnung finanzieller Beiträge innerhalb der Kalkulation (z. B. zu Services, Restwerten oder Finanzierungskomponenten) ist nicht erforderlich. Damit wird die Vertraulichkeit der Preisbildungsstruktur gewahrt. Art. 13b E-PBV: Offenlegungspflicht in der Werbung Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Anforderungen an die Preisbekanntgabe bereits in der Werbung vollumfänglich zur Anwendung gelangen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung22, wonach der Leasingzins als Preisparameter und nicht als Preisangabe im engeren Sinn zu qualifizieren ist, schliesst Artikel 13b E-PBV eine entsprechende Regelungslücke: Wird in der Werbung ein Zinssatz verwendet, gelten die Informationspflichten gemäss Artikel 4bis E-PBV. Dies ist geboten, da einzelne Parameter keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Leasingangeboten bilden. Die Bekanntgabe aller Angaben, stellt sicher, dass Konsumentinnen und Konsumenten bereits in der Werbung Kenntnis über alle relevanten Angaben des Leasingangebots haben. Damit wird gewährleistet, dass Werbung eine konsistente und vergleichbare Informationsgrundlage von Leasingangeboten unterschiedlicher Anbieterstrukturen bildet.
3.4 Auswirkungen
Die vorliegende Änderung der PBV führt dazu, dass Anbieter von Fahrzeugleasing im Rahmen ihrer Angebote und Werbung allfällige Finanzierungsbeiträge durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner offenlegen müssen, soweit diese zu einer Vergünstigung des im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlenden Preises oder des effektiven Jahreszinses führen. Dadurch wird nicht die bestehende Preistransparenz als solche erweitert, sondern die Vergleichbarkeit der Leasingangebote für Konsumentinnen und Konsumenten verbessert, wel-
20 Erfasst werden sämtliche vom Leasingnehmer über die Vertragsdauer geschuldeten Zahlungen, womit die gesamte finanzielle Verpflichtung in Schweizer Franken abgebildet wird. Dadurch werden sämtliche aus Finanzierungsbeiträgen resultierenden Vergünstigungen unabhängig von ihrer konkreten technischen Umsetzung (insbesondere durch Reduktion einzelner Bestandteile der Leasingrate wie Zins-, Kapital- oder Gebührenanteilen oder durch Übernahme von Zusatzkosten) im Endergebnis vollständig berücksichtigt. 21 Der «effektive Jahreszins» ergänzt diese Betrachtung als standardisierte Vergleichsgrösse für die Finanzierungskomponente und macht die durch Finanzierungsbeiträge bewirkten Zins- und Konditionseffekte unabhängig von der Vertragsstruktur vergleichbar. Da solche Beiträge typischerweise in die Kalkulation der Leasingrate einfliessen, werden sie über den effektiven Jahreszins in ihrer finanziellen Wirkung systematisch abgebildet. 22 BGer, Ents. v. 27.06.2019,6B_1284/2018; E 3.3: «[…] Der beworbene Zinssatz stellt keinen Preis, sondern
lediglich einen wesentlichen Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dar. […] Die Preise sollen klar und miteinander vergleichbar sein (vgl. Art. 1 UWG und Art. 1 PBV; dazu WYLER, a.a.O., S. 35). Zwar trifft zu, dass der beworbene Zinssatz für die Beurteilung, ob ein Leasing für den Konsumenten im Vergleich zu anderen Angeboten vorteilhaft ist oder nicht, durchaus bedeutsam sein kann. Der Konsument weiss indes, dass die Preisbildung - wie erwähnt - bei einem Leasinggeschäft auch von anderen Faktoren abhängt. Eine vergleichende Preisbewertung ist allein gestützt auf den beworbenen Zinssatz nicht möglich. Letztlich verfolgt die inkriminierte Werbung bloss den Zweck, das eigene Angebot im Allgemeinen als besonders vorteilhaft anzupreisen. […]» 9/10
che aufgrund der Beschaffenheit des Leasingvertrages als Innominatvertrag sowie der unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Preisparametern sowie Preisbestanteilen von herstellergebundenen und unabhängigen Leasinganbieter eingeschränkt ist. An der Bekanntgabe des im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlenden Preises und den übrigen Preisangabepflichten ändert sich indessen nichts. Diese Verpflichtungen haben die Leasinggesellschaften bereits nach aktuellem Recht (vgl. Art. 2 ff. PBV; auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Bst. l UWG und Art. 11 und 36 KKG). Die Verordnungsänderung hat weder für den Bund noch die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen. Bereits nach geltendem Recht ist die PBV auf Leasingverträge/-angebote anwendbar («kaufähnliche Rechtsgeschäfte») und erfolgt der Vollzug durch die kantonalen Vollzugsbehörden (Gewerbepolizei).
3.5 Rechtliche Aspekte
3.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung der PBV stützt sich auf Artikel 182 Bundesverfassung (BV) sowie auf Artikel 16 und 20 Absatz 2 UWG. Sie ist demzufolge verfassungskonform.
3.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.
3.5.3 Erlassform
Mit der Änderung der PBV erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.