Sicherheitsbeauftragter Brandschutz
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
FAQ-Nummer: 12-001 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 12-15 / Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer, Absatz 4.3 Thema: Sicherheitsbeauftragter Brandschutz Beschlussdatum: 29.01.2015
Frage: Gemäss Artikel 2 der Norm gelten die Vorschriften 2015 für Neubauten oder bei Umbauten oder bei grosser Gefahr. Ist der Geltungsbereich der Richtlinie 12-15 der gleiche wie für die Norm? Oder sind die bestehenden Bauten auch betroffen, da es sich fast ausschliesslich um organisatorische Fragen handelt? Antwort ABSV: Die Richtlinie gilt für alle Bauten und Anlagen sowie Eigentümer- und Nutzerschaft, sofern zu deren Umsetzung keine baulichen Massnahmen erforderlich sind. Zusätzliche bauliche Massnahmen (z.B. Einbau von sprachgesteuerten Informationssystemen) oder zusätzliche organisatorische Massnahmen (z.B. Forderung von Feuerwehr-Einsatzplänen, wo bisher keine bestanden oder Forderung nach einem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz, in Betrieben welche bisher dazu nicht verpflichtet waren) dürfen lediglich aus der Tatsache, dass die BSV 2015 in Kraft getreten sind, nicht abgeleitet werden. Bestehende Bauten und Anlagen sowie betriebliche organisatorische Massnahmen sind dann verhältnismässig an die Brandschutzrichtlinie anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist [Ableitung aus BSN 1-15, Art 2, Abs. 2].
Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert
Nummer: 12-001de Seite |1