104-15 Spänefeuerungen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Spänefeuerungen
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1 Einleitung (siehe Anhang)
1 Diese Brandschutzerläuterung zeigt auf, wie Spänefeuerungsanlagen mit selbsttätig wirkenden Beschickungs- und Regeleinrichtungen brandschutztechnisch sicher erstellt und betrieben werden können, und wie die damit verbundene Abscheidung und Lagerung der Brennstoffe erfolgen kann. Sie spezifiziert die entsprechenden Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien. 2 Als Späne im Sinne dieser Brandschutzerläuterung gelten Bearbeitungsrückstände, die bei der mechanischen Bearbeitung von Holzwerkstoffen mit Säge-, Fräs-, Bohr-, Hobel-, Schleif- und ähnlichen Werkzeugen entstehen. Darunter fallen Hobelspäne, Schleifstaub, Holzmehl sowie kleine Verarbeitungsabfälle in reiner oder vermischter Form. Anteile von anderen Bearbeitungsrückständen (z. B. Kunststoffe, Metalle) sind in geringem Umfang möglich. 3 Diese Brandschutzerläuterung gilt nicht für Absauganlagen in Verbindung mit Maschinen zur Bearbeitung von anderen Materialien als Holz, wie z. B. Kunststoffe, Kunststofflaminate, Metalle, Glas oder Stein. 4 Bei der Verbrennung von anderen staubexplosionsgefährdeten biologischen Festbrennstoffen ist diese Brandschutzerläuterung sinngemäss anzuwenden. 5 Die aufgeführten Anforderungen an die Brandabschnittsbildung sind Mindestanforderungen und gelten vorbehältlich der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung. Brandschutzabschlüsse wie Türen und Deckel bei Heiz-, Filter- und Lagerräumen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. 6 Die Anforderungen für Absauganlagen für Holzstaub und Späne sind in den folgend aufgeführten und mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierten Normen enthalten: – SN EN 12779; Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Ortsfeste Absauganlagen für Holzstaub und Späne - Sicherheitstechnische Anforderungen und Leistungen – SN EN 16770; Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung - Sicherheitstechnische Anforderungen – SN EN 14491; Schutzsysteme zur Druckentlastung von Staubexplosionen – VDI 3673 Blatt; Druckentlastung von Staubexplosionen – SUVA Merkblatt 2153; Explosionsschutz Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen – DGUV 209-45; Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -Späne; Brand- und Explosionsschutz – DGUV 209-083; Silos für das Lagern von Holzstaub und -Spänen; –Bauliche Gestaltung, Betrieb – DGUV 209-200, Absauganlagen Konzeption, Planung,Realisierung und Betrieb
2 Aufstellung der Feuerungsanlagen
Spänefeuerungen sind unabhängig der Nennwärmeleistung in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
3 Automatische Beschickung der Feuerungsanlagen
1 Automatische Beschickungseinrichtungen sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Zu brennbarem Material ist ein Sicherheitsabstand von 0.1 m einzuhalten. 2 Bei Förderung durch andere Brandabschnitte sind Förderleitungen mit entsprechendem Feuerwiderstand zu bekleiden oder Brandschutzabschlüsse einzubauen.
3 Hydraulikaggregate der Beschickungseinrichtungen von Spänefeuerungen dürfen im Heizraum oder im Lagervorraum aufgestellt werden.
4 Rückbrandsicherungen
1 Beschickungseinrichtungen sind mit Rückbrandsicherungen auszurüsten, die eine Brandentstehung und Ausbreitung zwischen dem Feuerungsaggregat und dem Lagerraum wirkungsvoll verhindern.
2 Es sind zwei voneinander unabhängige Rückbrandsicherungen einzubauen:
a eine selbsttätig auslösende Löscheinrichtung (SLE) b eine Rückbrand-Schutzeinrichtung (RSE). 3 Im Rückbrandfall muss die Feuerungsanlage systembezogen die Wärmeproduktion abstellen und gleichzeitig einen gut wahrnehmbaren Alarm auslösen. 4 Abweichungen von in dieser Brandschutzerläuterung aufgeführten Rückbrandsicherheitseinrichtungen sind dann zulässig, wenn durch andere Massnahmen mindestens die gleiche Brandsicherheit erzielt wird.
5 Lagerung von Spänen (siehe Anhang)
1 Späne sind in separaten Silos oder Spänelagerräumen zu lagern. Bei einem Gesamt-Lagervolumen bis 0.8 m3 kann die Lagerung in Containern und Behältern im Arbeitsraum erfolgen. 2 In Silo- und Späneräumen dürfen keine Fremdinstallationen wie: Abgasanlagen, Warmwasser-, Dampf-, Gasleitungen usw., angeordnet werden.
3 Nicht als Silo gelten:
– teilweise offene Lagerhallen oder ähnliche Einrichtungen, die zur Entnahme des Füllgutes von der Seite her betriebsmässig befahren werden – offene Lagerbehälter im Freien (z. B. Container), die z. B. mit einer Plane abgedeckt sind.
5.1 Grundsätzliche bauliche Anforderungen an Silos
1 Der Boden des Silos, auf dem die Späne und der Holzstaub abgelagert werden, muss höher als der Erdboden angeordnet sein. In Untergeschossen dürfen nur Briketts, Pellets oder grobstückiges Holz gelagert werden. 2 Silos müssen standsicher und ausreichend fest und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Bei der Dimensionierung müssen die Massnahmen zum Explosionsschutz berücksichtigt werden (Druckfestigkeit, Öffnungen, Entkopplungen usw.). Die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtung hat gemäss den einschlägigen Normen zu erfolgen (SN EN 14491, VDI 3673).
5.2 Freistehende Silos
Späneräume oder Silos müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Wird der minimale Sicherheitsabstand von 10 m zu Gebäuden und Anlagen unterschritten, sind weitergehende Brandschutzmassnahmen erforderlich (z. B. Wände mit Feuerwiderstand EI 60).
5.3 An- oder eingebaute Silos
In Gebäude eingebaute Späneräume oder Silos sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen. Sie müssen mit mindestens einer Seite an einer Aussenwand liegen. Silowände aus brennbaren Baustoffen müssen auf der Siloinnenseite mit Brandschutzplatten mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
5.4 Offene Lagerbehälter im Freien
1 Offene Lagerbehälter müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. 2 In Sammel- oder Lagerbehälter dürfen Späne bis max. 40 m3 gelagert werden. Diese Sammel- oder Lagereinrichtungen müssen im oberen Bereich ständig offen sein, so dass im Brandfall aus sicherer Entfernung vom Terrain aus gelöscht werden kann (z. B. bei offenen Silos oder Lastwagencontainer mit Plane). Somit ist der Einbau einer ortsfesten Löscheinrichtung nicht erforderlich. 3 Die Brandschutzabstände richten sich nach der Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte».
5.5 Konstruktive Gestaltung
1 Beim Austrag müssen Späne kontinuierlich nachfliessen können. Ist dies nicht der Fall, bilden sich Schüttgut-Brücken, die unter starker und explosionsgefährlicher Staubentwicklung einbrechen. Folgende Konstruktionskriterien sind daher zu beachten: – Kreisrunde bis quadratische, nicht rechteckige oder verwinkelte Grundfläche. Der Austrag muss über die gesamte Grundfläche erfolgen; – runde Siloquerschnitte fördern die Bildung von Staub- und Spänebrücken weniger als eckige Siloquerschnitte; – keine Verengung des Späneraumes von oben nach unten; – glatte Oberflache der Innenwände, bündige Ausfachungen und Ausmauerungen, ausgerundete Ecken; – keine innenliegenden Einbauten wie horizontal oder vertikal traversierende Rohrleitungen und Verstrebungen, auskragende Stocherbühnen oder Schutzdächer; – das Bauwerk muss die durch das pneumatische Fördersystem verursachten Über- bzw. Unterdrucke aushalten, z. B. bei verstopfter Filteranlage oder beim Schliessen von Klappen und Schiebern in den Rohrleitungen; – eingebrachtes Löschwasser führt zu einer Gewichts-, eventuell Volumenzunahme (Quellung) des Füllguts. Diese Zusatzbelastungen sindzu beachten; – für den Fall einer Explosion muss das Spänesilo eine Einrichtung zur Explosionsdruck- Entlastung oder Explosions-Unterdrückung aufweisen und von anderen Anlageteilen explosionstechnisch entkoppelt sein. 2 Silos müssen mit einem automatischen mechanischen Austragungssystem ausgerüstet sein. Die Entleerung eines Silos muss ohne Öffnen der Türen möglich sein (z. B. Bypass- System). Bei Silos bis 45 m2 Grundfläche kann auf das mechanische Austragssystem zur Entleerung verzichtet werden, sofern zusätzliche Öffnungen (Türen, Stocheröffnungen) für das Entleeren von Hand eingebaut werden. 3 Die Anforderungen und Details sind in der SN EN 12779 enthalten.
6 Beschickung der Lagerräume mit Spänen
6.1 Automatische Beschickung (siehe Anhang)
1 Ortsfeste Leitungen zur Späneförderung sind von der Absaugstelle bis zum Silo aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Beim Eintritt in Silos oder in Filteranlagen sind Rückschlagklappen vorzusehen, die sich beim Abschalten des Förderventilators automatisch schliessen. Bei Förderung durch andere Brandabschnitte sind Förderleitungen mit entsprechendem Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 zu bekleiden oder Brandschutzabschlüsse einzubauen. 2 Ortsabsaugungen bei Maschinen müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen und dürfen innerhalb des Aufstellungsraumes höchstens 4 m lang sein. Die Ableitung statischer Aufladungen muss gewährleistet sein. 3 Ventilatoren sind ausserhalb des Arbeitsbereiches (z. B im Freien oder im Filterraum) aufzustellen. Bei grobstückigem Fördergut ist dem Ventilator ein Klotzabscheider vorzuschalten, um das Flügelrad vor Beschädigungen zu schützen.
6.2 Rückluftkanäle
1 In die Rückluftkanäle aus dem Filterraum sind in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen mit Feuerwiderstand EI 30-S einzubauen. Bei Rückluftkanälen vom Freien ist beim Gebäudeeintritt eine Brandschutzklappe mit Feuerwiderstand EI 30-S einzubauen. 2 Anlagen, bei denen der Förderventilator der Absaugleitung nicht permanent eingeschaltet ist, dürfen die Brandschutzklappen mit einer Verzögerung von 120 Sekunden schliessen. Werden der Anlagenhauptschalter oder der Not-Aus-Schalter betätigt, müssen die Brandschutzklappen ohne Verzögerung schliessen. 3 Rückluftkanäle die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen, sind mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 auszuführen oder zu bekleiden.
7 Späneabscheideanlagen (siehe Anhang)
Späneabscheideanlagen sind Einrichtungen zur Trennung von Holzstaub und Spänen aus der Förderluft. Beispiele sind Filteranlagen, Entstauber und Zyklone. Entstauber- und Filteranlagen dürfen baulich nicht verändert werden.
7.1 Entstauberanlagen (siehe Anhang)
1 Entstauber mit einem Luftvolumenstrom von maximal 8000 m3/h und/oder einem Volumen des staubbeladenen Teils (Rohluftbereich) von maximal 3.5 m3, dürfen im gleichen Raum aufgestellt werden in dem sich die daran angeschlossenen Holzbearbeitungsmaschinen befinden, sofern sie vom Hersteller ausdrücklich dafür bestimmt und nach den Anforderungen der SN EN 16770 gebaut sind. 2 Entstauber werden anhand ihres Rohluftbereiches unterschieden und sind in die Typen A, B, C1, C2 und D eingeteilt. Diese erfoderen unterschiedliche Schutzmassnahmen. Die Anforderungen und Details sind in der SN EN 16770 enthalten.
7.2 Filteranlagen
1 Die Filteranlage muss mit geprüften Explosionsdruckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastung muss ins Freie erfolgen. Personen dürfen durch die Auswirkungen einer Explosion nicht gefährdet werden. Den bei einer Explosion auftretenden Rückstosskräften ist Rechnung zu tragen. Bei der Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtung sind
die einschlägigen Normen zu beachten (z. B. SN EN 14491), insbesondere sind die Filter von den übrigen Anlagenteilen explosionstechnisch zu entkoppeln. 2 Zwischen Späneabscheider (Zyklon) und Abgasanlagenmündungen ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten.
7.2.1 Filteranlagen im Freien
1 Filteranlagen müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Die Brandschutzabstände richten sich nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“. 2 Wird der minimale Brandschutzabstand zu Gebäuden und Anlagen unterschritten, sind weitergehende Brandschutzmassnahmen erforderlich (z. B. Wände mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1).
7.2.2 Filteranlagen im Gebäude
In Gebäude eingebaute Filteranlagen sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen. Sie müssen mit mindestens einer Seite an einer Aussenwand liegen, damit die Druckentlastung (z. B. über Abblasrohr) direkt ins Freie erfolgen kann. Filterraumwände und Dachuntersichten aus brennbaren Baustoffen müssen auf der Innenseite mit Brandschutzplatten mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.
7.3 Späneabscheideanlagen kombiniert mit Brikettier- und Pelletiereinrichtungen
1 Brikettier- und Pelletiereinrichtungen können im gleichen Raum wie der Filter oder im Arbeitsraum aufgestellt werden. 2 Die Produkte sind in separaten Lagerräumen (Brandabschnitt) zu lagern. Kleinmengen bis 0.8 m3 können neben der Anlage gelagert werden. Brennbare Förderleitungen in den Lagerraum müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen. Der maximale Querschnitt beträgt 80 mm. Bei grösseren Querschnitten sind weitergehende Massnahmen in brandabschnittsbildenden Wänden erforderlich. 3 Sofern Explosionsschutzmassnahmen erforderlich sind, müssen Späneabscheider von Brikettier- und Pelletiereinrichtungen entkoppelt werden (z. B. Zellradschleuse).
8 Löscheinrichtungen für Silo und Filter
8.1 Sprühflutanlagen
1 Für die Brandbekämpfung sind in Silos, Späne- und Filterräumen stationäre Löscheinrichtungen einzubauen die automatisch auslösen oder von einem sicheren Standort aus von Hand betätigt werden können oder über eine Trockenlöschleitung mit Storz-Kupplung durch die Feuerwehr in einem sicheren Bereich gespiesen werden können. 2 Ist eine Filteranlage ohne brandabschnittsbildende Trennung direkt über einem Spänesilo angeordnet, so sind beide Bereiche gleichzeitig zu fluten. Sprühflutanlagen sind nicht erforderlich bei zum Freien offenen und gut zugänglichen Lagerhallen oder offenen Lagerbehältern.
8.2 Funkenlöscheinrichtungen
Bei Holzbearbeitungsbetrieben mit erhöhtem Funkenrisiko, wie bei der Spanplatten-, Türen-, Leisten- und Parkettherstellung, sowie beim Einsatz von Zerkleinerungs-, Mehrblattkreissäge- und Breitbandschleifmaschinen mit Kalibrierfunktion, sind Funkenlöscheinrichtungen zu installieren.
9 Elektrische Installationen
In Silos, Späne- und Filterräumen sind nur die installationsbedingt notwendigen elektrischen Einrichtungen zulässig. Sie müssen fest montiert sein und der Technischen Norm „Niederspannungsinstallationen“ (NIN) der Electrosuisse (SEV) für feuergefährdete Räume mit brennbarem Staub entsprechen. Die Schalter sind ausserhalb der Silos anzubringen. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Beleuchtung im Silo nicht unkontrolliert weiterbrennen kann (Kontrolllampe, Endschalter in der Zugangstüre, Zeitschaltuhr usw.).
10 Blitzschutz
Spänesiloanlagen sind mit einem Blitzschutzsystem auszurüsten. Alle ausserhalb eines Gebäudes liegenden metallischen Anlageteile (Zyklone, Filter, Rohrleitungen, Treppen, Leitern usw.) müssen in das Blitzschutzsystem einbezogen werden.
11 Explosionsschutz
1 Trockener, in Luft aufgewirbelter Holzstaub kann bei dessen Zündung explodieren. 2 Es gelten die Bestimmungen der SUVA, Merkblatt 2153. 3 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem neusten Stand gehalten wird. Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor: – dass die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind; – dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Mindestvorschriften zu erreichen; – welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden; – für welche Bereiche die Mindestvorschriften gelten; – dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsmittel einschliesslich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind sowie sicher betrieben und gewartet werden; – dass Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.
12 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und «Stand der Technik Papiere», die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB- VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften)
13 Gültigkeit
Diese Brandschutzerläuterung gilt ab 1. Dezember 2022. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 15. September 2022.
Anhang Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Bestimmungen der Erläuterung, ohne selbst Eigenständigkeit beanspruchen zu können.
zu Ziffer 1 Einleitung
Begriffe
Selbsttätig auslösende Löscheinrichtung (SLE) Ist eine Löscheinrichtung (SLE) mit einer thermischen, stromunabhängigen Auslösung, die zur selbsttätigen Eindämmung eines Rückbrandes im Bereich der Beschickungseinrichtung dient. Sie ist direkt am Wassernetz anzuschliessen. Die Nennweite der Wasserleitung bis zur Löscheinrichtung muss mindestens ½“ betragen.
Rückbrand-Schutzeinrichtung (RSE) Ist eine wasserunabhängige Rückbrand-Schutzeinrichtung (RSE) wie Klappe, Schieber, Zellradschleuse oder dergleichen, welche in der Förderleitung (im allgemeinen in einem Fallrohr/Fallschacht) eingebaut wird und zumindest in der Anheizphase, nach erfolgter Beschickung sowie im Störfall einen zuverlässigen Abschluss zwischen Austrage- und Beschickungseinrichtung bildet, so dass eine Brandausbreitung zur Brennstofflagerung unterbunden wird.
Spänesilo Innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes angebrachter geschlossener Behälter bzw. separater Raum, in dem Späne und Stäube lagern, die über eine pneumatische Fördereinrichtung eingebracht werden.
Stocheröffnung Sind Öffnungen, durch welche von aussen mit langen Stangen allfällige Spänebrücken zum Einsturz gebracht werden können. Die Öffnungen sind so zu erstellen, dass durch diese nicht eingestiegen werden kann.
Druckentlastungsöffnung Die aus einer Explosion entstehende Druckwelle wird über die Druckentlastungsöffnung an eine sichere Stelle abgeleitet damit das Anlageteil nicht über seine Explosionsdruckstossfestigkeit hinaus beansprucht wird. Die Druckentlastung darf nicht zu einer Gefährdung von Personen-, Tieren oder Sachen führen.
Rückschlagklappe Geprüftes Bauteil zur Verhinderung einer Brand- und Explosionsausbreitung über Rohrleitungen.
Explosionsdruckstossfestigkeit Eigenschaft von Behältern und Betriebsmitteln, die so gebaut sind, dass sie den zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne zu bersten, wobei jedoch bleibende Verformungen zulässig sind.
Entstauberanlage Ortsveränderliches oder ortsfestes Gerät, das Ventilator(en), Filterelement(e) und Staubsammeleinrichtung(en) in sich vereint, mit welchen Stäube und Späne abgesaugt, gefördert, abgeschieden und gesammelt werden. Das Gerät ist geeignet zur Aufstellung im Arbeitsraum. Entstauber haben ein Luftvolumenstrom von maximal 8000 m3/h und/oder einem Volumen des staubbeladenen Teils (Rohluftbereich) von maximal 3.5 m3. Sie dürfen im gleichen Raum aufgestellt werden in dem sich die daran angeschlossenen Holzbearbeitungsmaschinen befinden, sofern sie vom Hersteller ausdrücklich dafür bestimmt und nach den Anforderungen der SN EN 16770 gebaut sind.
Explosionstechnische Entkopplung Durch die explosionstechnische Entkopplung wird die Ausbreitung einer Explosion (Druck und/oder Flamme) in andere Anlagenteile und -bereiche, z. B. über Verbindungsrohre oder -kanäle, verhindert. Die explosionstechnische Entkopplung kann erreicht werden z. B. durch geprüfte Zellradschleusen, Rückschlagklappen, Löschmittelsperren, Schnellschlussschieber.
Funken-Erkennungs- und Interventionsanlagen Eine Funken-Erkennungs- und -Interventionsanlage kann glühende Funken, wie sie z. B. in pneumatischen Förderleitungen auftreten, mit Hilfe eines Funkendetektors erkennen. Ein von diesem abgesetztes Signal löst automatisch eine Intervention aus, wodurch die von einem Funken ausgehende Gefahr abgewendet wird.
Sprühflutanlage Die Sprühflutanlage besteht aus einem ortsfest installierten Rohrleitungsnetz mit offenen Düsen. Die Löschfunktion wird manuell oder automatisch ausgelöst. Jeder Düse ist eine maximale Schutzfläche von 9 m2 zuzuordnen. Der Wasserdurchfluss pro Düse soll dabei mindestens 70 l/min. betragen. Staubeintritt in die Düsen ist zu verhindern, z. B. mit leicht abstreifbaren Abdeckkappen.
Zündquellen Eine Zündquelle ist die Energie, die eine Oxidation, meist eine Verbrennung auslöst. Dies ist nur möglich, wenn ein brennbares Gemisch aus Gasen, Dämpfen oder Stäuben mit Sauerstoff bereits vorliegt. Relevante Zündquellen sind: – heisse Oberflächen; – Flammen und heisse Gase; – mechanisch erzeugte Funken; – elektrische Anlagen; – statische Elektrizität; – Blitzschlag; – Erwärmung durch Verrottung feuchter Späne.
Prinzipschema Späneabsaugung
zu Ziffer 5 Lagerung von Spänen
Anordnung Silo
Gilt sinngemäss auch für Filteranlagen (Ziffer 7.2) bei Unterschreitung der geforderten Brandschutzabstände gemäss der Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte». Bei Filteranlagen können die Brandschutzabstände reduziert werden, wenn ein Gutachten (z. B. EW 90, EW 120) einer akkreditierten Prüfstelle zum Filtergehäuse vorliegt und die weiteren Massnahmen gemäss der DGUV 209-200 umgesetzt sind.
zu Ziffer 6.1 Automatische Beschickung
Spänesilos mit automatischer Beschickung
BSP 30-RF1 = Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1.
Spänesilos Stocheröffnungen
Spänesiloöffnungen
zu Ziffer 7 Späneabscheideanlagen
Rückschlagklappe Rohreinbau Legende:
1 Pneumatische Förderleitung
2 Rückschlagklappe
Rückschlagklappe am Rohrende Legende:
1 Pneumatische Förderleitung
2 Pendelklappe geschlossen
3 Pendelklappe geöffnet
4 Gegengewicht
Rückschlagklappe an der Mündung einer pneumatischen Förderleitung zum Spänesilo oder Späneabscheider
Legende
Symbole und Abkürzungen
zu Ziffer 7.1 Entstauberanlagen
Typen von Entstaubern gemäs SN EN 16770, Anhang A, Tabelle A.1
Entstaubertyp Volumen des Druckstossfes- Zündschutzsys- Brandunterdrü- Rohluftbereichs tigkeit des tem ckungssystem in m3 Gehäuses in (nach Anhang B, (nach Anhang C, mbar SN EN 16770) SN EN 16770) A ≤ 0,8 nicht spezifiziert nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich B > 0,8 bis ≤ 1,2 ≥ 200 nicht erforderlich (automatisch) C1 (offline Filter- erforderlich > 1,2 bis ≤ 2,3 ≥ 200 nicht erforderlich Abreinigung) (automatisch) C2 (online Filter- erforderlich > 1,2 bis ≤ 2,3 ≥ 200 erforderlich Abreinigung) (automatisch) erforderlich D > 2,3 bis ≤ 3,5 ≥ 200 erforderlich (automatisch)
Der Rohluftbereich des Entstaubers ist das Volumen des staubbeladenen Inneren der Absauganlage einschliesslich Vorabscheider, Sammel- und Austragseinrichtung (z. B. Sammelbehälter, Trichter) und (falls die Bedingungen der SN EN 14491:2012 Anhang A nicht erfüllt sind) der staubbeladene Teil des Filterabschnitts
C1 = Offline Filterabreinigung = ohne Betrieb des Ventilators C2 = Online Filterabreinigung = während des Betriebs des Ventilators
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