Feuerwiderstand von Installationsschächten

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 15-003 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 15-15 / Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziffer, Absatz 3.6.1, Absatz 1 Thema: Feuerwiderstand von Installationsschächten Beschlussdatum: 19.02.2015

Frage: Richtlinientext: Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Frage: Was ist mit „nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung“ konkret gemeint? Die BRL 15-15 listet in den Tabellen in Ziffer 3.7.1, Abs. 2 zwei unterschiedliche Arten von nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildungen auf. Einerseits „Brandabschnittsbildende Geschossdecken“ und andererseits „Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege“.

Antwort ABSV: Installationsschächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Für die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung gilt in den Tabellen 1 bis 3 jeweils die Spalte „Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege“.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert

Nummer: 15-003de Seite |1