114-03 Munitionslager
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Munitionslager Brandschutz-Erläuterung 14001 "Brandschutzmassnahmen für Munitionslager" Ausgabe 1995
Munitionslager / 114-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
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Hinweis:
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch
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BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Munitionslager / 114-03d
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzerläuterung gilt für Brandschutzmassnahmen in Munitionslagern, welche die Vorräte im Verwendungsbereich übersteigen. Sie betreffen Jagd-, Sport- und Industriemunition.
2 Begriff
Munitionslager im Sinne dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen oder Teile von Bauten und Anlagen, in denen Munition gelagert und kommissioniert wird.
3 Allgemeine Anforderungen
Massgebend für die Festlegung der Brandschutzmassnahmen ist das Bruttogewicht der gelagerten Munition ohne Versandpackung. Die zur Lagerung vorgesehene Munition muss in allen Teilen den Anforderungen für Sicherheitsmunition der Gefahrenklasse 1.4.S entsprechen.
Munition ist in den Original- oder Sortierpackungen trocken zu lagern und vor Schock, Schlag und Wärmeeinwirkung zu schützen.
Allfällige Staplerfahrzeuge sind von Hand zu bedienen. Für den Antrieb derselben sind nur Elektromotoren zugelassen.
Lagerräume sind mit Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen auszurüsten.
Türen aus Munitionslagerräumen müssen in Fluchtrichtung angeschlagen sein und jederzeit ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
Ausserhalb des Lagerraums, im Bereich des Lagerzugangs, sind Wasserlöschposten zu installieren. Zusätzlich sind, im Lager verteilt, geeignete Handfeuerlöscher in genügender Anzahl bereitzustellen.
Es dürfen nur elektrisch gespiesene Heizapparate mit sekundären Wärmeträgern und Abstandsicherung (z. B. Gitter) und elektrische Beleuchtungskörper installiert werden.
In den Räumlichkeiten darf nicht geraucht und nicht mit offenem Feuer hantiert werden. Bei den Zugängen sind Rauchverbote deutlich sichtbar anzubringen und Aschenbecher bereitzustellen.
Lagergestelle müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
4 Spezielle Anforderungen
4.1 Kleinlager (50 kg bis 1000 kg)
- Räume für die Lagerung ab 50 kg bis 1000 kg Munition sind mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) auszubilden. Türen sind EI 30 zu erstellen.
4.2 Mittlere Lager (1000 kg bis 5000 kg)
Räume für die Lagerung zwischen 1000 kg und 5000 kg sind mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) auszubilden und an einer Aussenwand anzuordnen. Es ist ein direkter Zugang vom Freien her vorzusehen. Zugänge zu Treppenhäusern sind über Schleusen mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) anzuordnen.
Munitionslager dürfen nicht für andere Zwecke, wie für die Lagerung von Munitionsverpackungsmaterial, Paletten, Waffen usw. benützt werden. Eine allfällige Kommissionierung der Munition hat in einem separaten mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) ausgeführten Rüstraum zu erfolgen. Der Rüstraum ist mit einer EI 30-Tür abzuschliessen. Halbfabri-
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kate (z. B. lose Pulver oder Zündhütchen) sind ebenfalls in separaten Räumen zu lagern.
Ein entsprechendes Benutzerkonzept ist der Brandschutzbehörde vor Inbetriebnahme des Lagers zur Genehmigung einzureichen.
Vor der Inbetriebnahme der Munitionslager ist die Fertigstellung der baulichen und technischen Massnahmen der Brandschutzbehörde zur Abnahme anzumelden.
Zugangstüren, Fenster, Lichtschächte, Aufzugsanlagen usw. sind mit einer Sicherheitsanlage gegen Einbruch zu schützen.
Bauten und Anlagen mit Munitionslagerräumen sind gegen Blitzschlag zu schützen.
4.3 Grosslager (über 5000 kg)
Bauten und Anlagen, in denen über 5000 kg Munition gelagert und kommissioniert wird, haben unter sich und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen erhöhte Abstände einzuhalten, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert. Diese betragen mindestens 10 m.
Grosslager sind in separaten, oberirdischen und mit Feuerwiderstand REI 90 (nbb) ausgeführten Bauten und Anlagen oder im untersten Untergeschoss von mehrgeschossigen Bauten und Anlagen mit Feuerwiderstand REI 90 (nbb) mit Türen EI 30 zu erstellen. Für die Lagerbewirtschaftung dazugehörende Räume mit anderer Nutzung (z. B. Büro, Lagerräume für Halbfabrikate, Verpackungsmaterial, Paletten, Waffen sowie Räume zur Kommissionierung der Munition usw.) sind gegen das Grosslager mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) abzutrennen. Die Räume sind mit EI 30-Türen abzuschliessen.
Ein entsprechendes Benutzerkonzept ist der Brandschutzbehörde vor Inbetriebnahme des Lagers zur Genehmigung einzureichen.
Vor der Inbetriebnahme der Munitionslager ist die Fertigstellung der baulichen und technischen Massnahmen der Brandschutzbehörde zur Abnahme anzumelden.
Zugangstüren, Fenster, Lichtschächte, Aufzugsanlagen usw. sind mit einer Sicherheitsanlage gegen Einbruch zu schützen.
Bauten und Anlagen, in denen sich Grosslager befinden, sind gegen Blitzschlag zu schützen.
Lagerräume und die für die Lagerbewirtschaftung dazugehörenden Räume sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäss der Brandschutzrichtlinie „Brandmeldeanlagen“ auszurüsten.
5 Weitere Bestimmungen
Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
6 Gültigkeit
Diese Brandschutzerläuterung gilt seit 1. Mai 1995. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 1. Dezember 1994. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003 erfolgten am 6. August 2003.