Nutzungen

FAQ-Nummer – 01-007 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Vorschrift: 1-15 Brandschutznorm Ziffer, Absatz: 13 Thema: Nutzungen Beschlussdatum: 18.03.2020 Frage: Altersheime Im Rahmen des Brandschutzvorschriften 2015, können Altersheime mit weniger als 20 Einwohnern nicht als eine gebundene Nutzung eingestuft werden. Die Bevölkerung altert: diese Nutzung ist immer häufiger und bildet keine Ausnahme mehr. Die Bedürfnisse eines Altersheims mit weniger als 20 Personen können nicht als Wohnraum angesehen werden, weil die erforderlichen Massnahmen unzureichend sind. Ist es möglich zu definieren, welche Massnahmen in solchen Fällen angewendet werden sollen?

Studentenheime Im Rahmen des Brandschutzvorschriften 2015, können Studentenwohnungen nicht als eine gebundene Nutzung eingestuft werden. Ist es möglich zu definieren, welche Massnahmen in solchen Fällen angewendet werden sollen?

Freudenhäuser Im Rahmen des Brandschutzvorschriften 2015, können Freudenhäuser nicht als eine gebundene Nutzung eingestuft werden. Ist es möglich zu definieren, welche Massnahmen in solchen Fällen angewendet werden sollen?

Antwort ABSV: Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime Alterswohnungen, welche die selbstständige Führung eines Haushaltes ermöglichen, sind unabhängig ihrer Bettenzahl als Wohnnutzung einzustufen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen sind basierend auf der Wohnnutzung festzulegen. Bei Alters- und Pflegeheimen mit weniger als 20 Betten sind die Massnahmen objektbezogen und verhältnismässig auf der Grundlage der Massnahmen für Beherbergungsbetriebe festzulegen.

Studentenwohnheime: Ein Studentenwohnheim kann aus Einzelzimmern, Studiowohnungen oder Wohngemeinschaften bestehen. Grundsätzlich handelt es sich um eine Wohnnutzung. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen sind basierend auf der Wohnnutzung festzulegen. Dabei ist z.B. jede Wohneinheit (Einzelzimmer / Studiowohnung / Wohngemeinschaft) als Brandabschnitt auszubilden und mit einem gesicherten Fluchtweg zu erschliessen.

Freudenhäuser: Ein Freudenhaus oder Bordell ist ein Gebäude in dem Menschen sexuelle Dienstleistungen anbieten und ausüben. Ein Freudenhaus ist damit weder eine Wohnnutzung noch ein Beherbergungsbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen sind basierend auf der Gewerbenutzung festzulegen.

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