Lithium-Eisenphosphat-Batterien

FAQ-Nummer – 2005-01 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Vorschrift: 2005-15 Lithium-Ionen-Batterien Ziffer, Absatz: 1.2 Thema: Lithium-Eisenphosphat-Batterien Beschlussdatum: 09.09.2025 Frage: Das Brandschutzmerkblatt 2005-15 gilt explizit für Lithium-Ionen-Batterien. Lithium-Metall- Batterien sind anders zu beurteilen (Ziffer 1.2). Aktuell geht der Trend in Richtung Lithium- Eisenphosphat-Batterien für die Speicherung von Strom in Gebäuden. Welche Brandschutzmassnahmen sind für stationäre Speichersysteme mit LiFePO4-Batterien umzusetzen, in Analogie zum BSM 2005-15 Ziffer 4.4 / 4.5 / 4.6?

Antwort ABSV: Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen möglichen Lösungsansatz für stationäre Speichersysteme des Batterietyps Lithium-Eisenphosphat (LFP) dar, in Anlehnung an das VKF-Brandschutzmerkblatt 2005-15 «Lithium-Ionen-Batterien».

Allgemein:

  • Anforderungen der Herstellerin an die Aufstellung der Lithium-Eisenphosphat-Batterien (LFP, LiFePO4) im Sinne des Brandschutzes sind, unabhängig der nachfolgenden Bedingungen, einzuhalten.

  • Nicht erlaubt ist das Aufstellen von LFP-Batteriespeichern o in horizontalen oder vertikalen Fluchtwegen; o in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen.

  • Lüftungsanlagen zur Belüftung von Brandabschnitten mit LFP-Speichern müssen gegenüber angrenzenden Nutzungen feuerwiderstandsfähig getrennt werden. Dies kann mit brandfallgesteuerten Brandschutzklappen (Kanalrauchmelder) oder mit feuerwiderstandsfähigen Lüftungskanälen direkt ins Freie erfolgen.

  • In Einfamilienhäusern und Gebäuden mit geringen Abmessungen dürfen LFP-Batteriespeicher unabhängig der Speicherkapazität, ausser in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen, in allen Räumen aufgestellt werden.

Aufstellung in Gebäuden: Kleine und mittlere stationäre LFP-Speichersysteme, maximal 100 kWh/Brandabschnitt: Aufstellen in einem Brandabschnitt mit dem gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30.

Grosse stationäre LFP-Speichersysteme, ab 100 kWh/Brandabschnitt: Aufstellen in einem Brandabschnitt mit dem gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 60

Aufstellung ausserhalb von Gebäuden: LFP-Speichersysteme beliebiger Speicherkapazität können im Freien (siehe z.B. (1)) oder in ISO-Containern (20- oder 40-Fuss; siehe z.B. (2)) oder in Nebenbauten aus Baustoffen der RF1 aufgestellt werden. Die Schutzabstände gemäss Ziff. 2.3.1 VKF-BSR 15-15 sind zu beachten und gelten auch für ISO-Container.

Im Weiteren sind folgende Regelungen zu beachten:

  • SN 411000 «Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)», Electrosuisse

  • SNR 460712 «Stationäre elektrische Speichersysteme», Electrosuisse

  • SIA 2061 «Batteriespeichersysteme in Gebäuden»

(1) Aufstellung im Freien

(2) Aufstellung in ISO-Containern

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert