1-03 Brandschutznorm

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZNORM

(Stand 20.10.2008)

© Copyright 2003 Berne by VKF / AEAI / AICAA

Hinweis:

Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutznorm finden Sie im Internet unter http://www.praever.ch/de/bs/vs

Änderung vom 20.10.2008:

- Artikel 12, litera b (Seite 8)

Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail [email protected] Internet www.vkf.ch

A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 6 Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Betroffene Art. 4 Gliederung a allgemein Art. 5 b Brandschutznorm Art. 6 c Brandschutzrichtlinien Art. 7 d Prüfbestimmungen Art. 8 e Stand der Technik Art. 9 Schutzziel Art. 10 Kriterien für Brandschutzanforderungen Art. 11 Normalfall und Abweichungen Art. 12 Definitionen Art. 13 Brandrisikobewertung, anerkannte Berechnungsmethoden Art. 14 Anwendung und Zulassung a allgemein Art. 15 b Kennzeichnung Art. 16 c ohne Prüfnachweis oder Zertifikat

B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ 9 Art. 17 Sorgfaltspflicht Art. 18 Unterhaltspflicht Art. 19 Aufsichtspflicht Art. 20 Meldepflicht

C BAULICHER BRANDSCHUTZ 9

1 Baustoffe 9

Art. 21 Begriff Art. 22 Prüfung und Klassierung Art. 23 Verwendung

2 Bauteile 10

Art. 24 Begriff Art. 25 Prüfung und Klassierung

3 Schutzabstände 10

Art. 26 Begriff Art. 27 Bemessung Art. 28 Ungenügende Schutzabstände

4 Tragwerke 10

Art. 29 Begriff Art. 30 Feuerwiderstand Art. 31 Nachweis

5 Brandabschnitte 11

Art. 32 Begriffe Art. 33 Erstellungspflicht Art. 34 Feuerwiderstand Art. 35 Brandschutzabschlüsse, Abschottungen Art. 36 Bauten mit Doppelfassaden, Atriumbauten

6 Fluchtwege 12

Art. 37 Begriff Art. 38 Anordnung Art. 39 Messweise Art. 40 Fluchtweglänge im Raum Art. 41 Gesamtlänge des Fluchtwegs Art. 42 Treppenanlagen a Anzahl und Lage Art. 43 b Ausführung Art. 44 Aussentreppen Art. 45 Treppen Art. 46 Korridore, Ausführung Art. 47 Breite von Treppen, Korridoren, Türen Art. 48 Türen Art. 49 Ausbau Art. 50 Freihaltung Art. 51 Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung Art. 52 Hochhäuser Art. 53 Bauten mit Doppelfassaden, Atriumbauten

D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ 15 Art. 54 Begriff Art. 55 Aufgabe Art. 56 Notwendigkeit Art. 57 Erstellung und Betriebsbereitschaft

E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 16 Art. 58 Zugang für die Feuerwehr Art. 59 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte Art. 60 Betriebsfeuerwehr

F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 16 Art. 61 Begriff Art. 62 Erstellung und Betriebsbereitschaft

G GEFÄHRLICHE STOFFE 17 Art. 63 Begriff Art. 64 Klassierung Art. 65 Schutzmassnahmen Art. 66 Stoffseparierung Art. 67 Besondere Räume und Zonen Art. 68 Gebinde

H BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ 17 Art. 69 Zweck Art. 70 Sicherheitsbeauftragte Art. 71 Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne Art. 72 Sicherheit auf Baustellen Art. 73 Dekorationen

I VOLLZUG 18 Art. 74 Überwachung und Kontrollen

J SCHLUSSBESTIMMUNG 18 Art. 75 Inkraftreten

A ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Art. 1 1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Zweck Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. 2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten.

Art. 2 1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Geltungsbereich Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss. 2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; b die Gefahr für Personen besonders gross ist.

Art. 3 Die Brandschutzvorschriften richten sich an: Betroffene a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen; b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind.

Art. 4 1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus: Gliederung a der Brandschutznorm; a allgemein b den Brandschutzrichtlinien; c den Prüfbestimmungen. 2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.

Art. 5 Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, b Brandschutznorm technischen und betrieblichen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards.

Art. 6 Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und c Brandschutzricht- Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. linien

Art. 7 Die Prüfbestimmungen regeln Verfahren und Voraussetzungen für die d Prüfbestimmungen zu Zertifizierung und Zulassung führenden Prüfungen von Brandschutzprodukten.

Art. 8 1 Die Technische Kommission der VKF legt fest, was im Brandschutz e Stand der Technik als Stand der Technik anerkannt ist.

2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder

teilweise als massgebend erklären.

Art. 9 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu Schutzziel halten, dass: a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.

Art. 10 1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen wer- Kriterien für Brand- den insbesondere bestimmt nach Massgabe von: schutzanforderungen a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung; b Geschosszahl; c Personenbelegung; d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr; e Aktivierungsgefahr; f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.

2 Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen

bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen.

Art. 11 1 Im Normalfall wird das Schutzziel mit vorgeschriebenen Standard- Normalfall und Abwei- massnahmen erreicht. chungen 2 Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. 3 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.

Art. 12 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Nut- Definitionen zung oder Geschosszahl festgelegt werden, gelten als: a Beherbergungsbetriebe: – insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; – insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; b 1 Verkaufsgeschäfte: solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2; c Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung: insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt; d Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge: solche mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2; e Geschosse: für den Brandschutz alle Voll-, Dach- und Attikageschosse; f Hochhäuser: Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist.

Art. 13 Sind die Bestimmungen der Brandschutzvorschriften für die Fluchtwege Brandrisikobewertung, eingehalten, können zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko und anerkannte Berech- Brandsicherheit das Verfahren der Brandrisikobewertung oder andere nungsmethoden VKF-anerkannte Berechnungsmethoden beigezogen werden.

Art. 14 1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Anwendung und Zulas- Brandschutzprodukten und die Zulassung von im Brandschutz tätigen sung Fachfirmen. a allgemein

2 Sie stützt sich dabei auf das Schweizerische Brandschutzregister der

VKF, auf Prüfnachweise und Zertifikate akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen oder auf Konformitätsnachweise.

Art. 15 Wo für die Anwendung von Brandschutzprodukten Prüfnachweis oder b Kennzeichnung Zertifikat erforderlich sind, ist leicht erkennbar ein dauerhafter Hinweis anzubringen.

1 Fassung gemäss Beschluss IVTH vom 20. Oktober 2008.

Art. 16 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandc ohne Prüfnachweis schutzprodukten ohne Prüfnachweis oder Zertifikat, soweit deren Eig- oder Zertifikat nung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach VKF-anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.

B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ

Art. 17 1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Sorgfaltspflicht Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen dafür, dass die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen gewährleistet ist.

Art. 18 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür ver- Unterhaltspflicht antwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Art. 19 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die Aufsichtspflicht nötige Vorsicht walten lassen.

Art. 20 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich Meldepflicht die Feuerwehr und gefährdete Personen.

C BAULICHER BRANDSCHUTZ

1 Baustoffe

Art. 21 Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Begriff Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.

Art. 22 1 Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF- Prüfung und Klassierung anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung.

2 Leicht entzündbare oder rasch abbrennende Materialien sind als

Baustoffe nicht zugelassen.

Art. 23 Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu Verwendung einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen/Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Geschosszahl; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

2 Bauteile

Art. 24 Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Begriff Anforderungen gestellt werden.

Art. 25 1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF- Prüfung und Klassierung anerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I).

2 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus nicht brennbaren

Baustoffen bestehen.

3 Schutzabstände

Art. 26 Als Schutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der baurechtlich Begriff verlangte Abstand und wo erforderlich ergänzend auch der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.

Art. 27 Der Schutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht Bemessung durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind je zu berücksichtigen.

Art. 28 Wenn baurechtlich erforderliche Abstände als Schutzabstand nicht ge- Ungenügende Schutzab- nügen, aber nicht vergrössert werden können, sind Massnahmen zu trefstände fen, die einen Brandübergriff verhindern.

4 Tragwerke

Art. 29 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gilt die Gesamtheit aller zur Last- Begriff aufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.

Art. 30 1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken ist so festzulegen, dass die Feuerwiderstand Personenevakuierung und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Massgebend sind insbesondere: a Geschosszahl; b gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands

von Tragwerken angemessen berücksichtigt werden.

Art. 31 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von Nachweis Tragwerken durch genormte Prüfungen oder rechnerisch nach VKF-anerkannten Berechnungsmethoden nachzuweisen.

5 Brandabschnitte

Art. 32 1 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch Begriffe brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

2 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile

wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen.

Art. 33 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach de- Erstellungspflicht ren Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung.

Art. 34 1 Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so Feuerwiderstand festzulegen, dass die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a Art; b Feuerwiderstand der Tragwerke; c Geschosszahl; d gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands

brandabschnittsbildender Wände und Decken oder der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten angemessen berücksichtigt werden. 3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.

Art. 35 1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Brandschutzabschlüsse, Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen ab- Abschottungen zuschliessen. 2 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche, Leitungsdurchführungen und Installationsschächte mit feuerwiderstandsfähigen Abschottungen dicht zu verschliessen. 3 Der Feuerwiderstand von Brandschutzabschlüssen und Abschottungen beträgt mindestens 30 Minuten.

Art. 36 Bei Bauten mit Doppelfassaden sowie bei Atriumbauten sind Massnah- Bauten mit Doppelfassa- men zu treffen, damit die Brandausbreitung über Zwischenfassadenbeden, Atriumbauten reiche (Pufferzonen) und Innenhöfe eingeschränkt wird.

6 Fluchtwege

Art. 37 1 Fluchtwege sind gleichzeitig Rettungswege. Begriff 2 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der a Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen; b der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient.

Art. 38 1 Fluchtwege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass Anordnung sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere: a Personenbelegung; b Geschosszahl; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

2 Vorgeschriebene Mindestanforderungen dürfen nicht aufgrund von

Berechnungsmethoden oder technischen Brandschutzeinrichtungen reduziert werden.

Art. 39 1 Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Flucht- Messweise weglänge im Raum, gemessen in der Luftlinie, und der Fluchtweglänge im Korridor, gemessen in der Gehweglinie. 2 Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht gemessen.

3 Fluchtwegbreiten werden zwischen den Umfassungswänden oder

Geländern gemessen.

Art. 40 1 Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raumes Fluchtweglänge mehr als 20 m davon entfernt sein. im Raum

2 Bei zwei oder mehr Ausgängen sind 35 m zulässig. Die Ausgänge

sind möglichst weit auseinanderliegend und so anzuordnen, dass verschiedene Fluchtrichtungen entstehen und Flüchtende sich gegenseitig nicht behindern.

Art. 41 1 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang Gesamtlänge des ins Freie, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen. Fluchtwegs 2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht übersteigen.

Art. 42 1 Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage, darf die Bruttoge- Treppenanlagen schossfläche höchstens 600 m2 betragen. a Anzahl und Lage 2 Führen Fluchtwege zu mehreren Treppenanlagen, darf die Bruttogeschossfläche je Treppenanlage höchstens 900 m2 betragen.

3 Treppenanlagen sind höchstens 15 m vom Gebäudeende und so

weit voneinander entfernt anzuordnen, dass unabhängige Fluchtrichtungen entstehen.

4 Für Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung

von mehr als 100 Personen sind unabhängig von der Bruttogeschossfläche mindestens zwei Treppenanlagen notwendig. 5 Werden aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes keine weitergehenden Anforderungen gestellt, sind Bauten und Anlagen mit zwei oder mehr Untergeschossen mit mindestens zwei Treppenanlagen zu erschliessen.

6 Bei sehr grossflächigen Bauten und Anlagen mit einer sehr geringen

Personenbelegung und gesichertem Einsatzweg der Feuerwehr und Rettungskräfte kann die Zahl der Treppenanlagen mit Zustimmung der zuständigen Behörde angemessen vermindert werden.

Art. 43 1 Treppenhäuser, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte b Ausführung mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber mit einem solchen von 60 Minuten zu erstellen. 2 Treppenanlagen sind von den einzelnen Geschossen durch Brandschutzabschlüsse mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten abzutrennen.

3 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins

Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.

Art. 44 Aussentreppen sind so anzuordnen, dass Benutzende nicht durch einen Aussentreppen Brand in oder an Bauten und Anlagen gefährdet sind.

Art. 45 1 Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und ge- Treppen radläufig auszuführen.

2 Gewendelte Treppen können für überbreite, repräsentative Aufgänge

und für wohnungsinterne Verbindungen zugelassen werden.

Art. 46 1 Korridore, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit Korridore, Ausführung dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber mit einem solchen von 30 Minuten zu erstellen. 2 Korridore sind von angrenzenden Räumen durch Brandschutzabschlüsse mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten abzutrennen.

3 Korridore, die Treppenanlagen miteinander verbinden, sind durch

Brandschutzabschlüsse mit einem Feuerwiderstand von 30 Minuten zu unterteilen.

Art. 47 1 Die Breite von Türen, Korridoren und Treppen ist nach der möglichen Breite von Treppen, Personenbelegung zu bemessen. Der Raum mit der grössten Perso- Korridoren, Türen nenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtweges. 2 Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren muss 1.2 m betragen. Bei wohnungsinternen Verbindungen genügen 0.9 m. 3 Das lichte Durchgangsmass von Türen hat 0.9 m zu betragen.

Art. 48 1 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausge- Türen nommen bleiben Türen zu kleinen Räumen mit kleiner Personenbelegung oder zu Räumen ohne erhöhte Brandgefahr.

2 Türen in Fluchtwegen müssen sich von Flüchtenden jederzeit ohne

Hilfsmittel rasch öffnen lassen. Von den Einsatzkräften müssen sie von aussen geöffnet werden können.

3 Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind

nur zulässig, wenn zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtwegs öffnende Türen vorhanden sind.

Art. 49 1 Wand- und Deckenverkleidungen von Treppenanlagen, Korridoren Ausbau und Vorplätzen, die als Fluchtweg dienen, sind mit nicht brennbaren Materialien auszuführen. 2 Für Bodenbeläge und Beläge von Treppenstufen sind je nach Nutzung von Bauten und Anlagen brennbare Materialien zulässig.

Art. 50 Treppenanlagen, Korridore, Ausgänge und Verkehrswege, die als Freihaltung Fluchtwege dienen, sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen.

Art. 51 1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Lage, Ausdehnung und Kennzeichnung, Sicher- Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind Fluchtrichheitsbeleuchtung tung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen.

2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein sicheres Begehen von Räumen

und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.

Art. 52 1 In Hochhäusern sind die erforderlichen Treppenanlagen als Sicher- Hochhäuser heitstreppenhäuser mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten zu erstellen.

2 Je Sicherheitstreppenhaus darf die Bruttogeschossfläche höchstens

600 m2 betragen.

3 Als Sicherheitstreppenhäuser gelten Treppenanlagen, die gegen das

Eindringen von Rauch und Feuer besonders geschützt sind.

Art. 53 In Atriumbauten dürfen Fluchtwege nicht in oder offen durch überdachte Bauten mit Doppelfassa- Innenhöfe, in Bauten mit Doppelfassaden nicht über Zwischenfassadenden, Atriumbauten bereiche (Pufferzonen) führen.

D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ

Art. 54 Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere: Begriff a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, Gaslöschanlagen, spezielle Kühl- und Löschanlagen; b Brand- und Gasmeldeanlagen; c Sprinkleranlagen; d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; e Blitzschutzanlagen; f Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen; g Feuerwehraufzüge; h Explosionsschutzvorkehrungen.

Art. 55 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen: Aufgabe a gefährdete Personen und die Feuerwehr alarmieren; b Fluchtwege erkennbar machen; c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern; d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern.

Art. 56 Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte sind mit ausreichend dimensio- Notwendigkeit nierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz auszurüsten. Massgebend sind insbesondere: a Personenbelegung; b Geschosszahl; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

Art. 57 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen dem Stand der Erstellung und Betriebs- Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in bereitschaft Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.

E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ

Art. 58 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Ein- Zugang für die Feuer- satz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein. wehr

Art. 59 Durch geeignete Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepte Alarmierungs- und Ein- ist sicherzustellen, dass die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und satzkonzepte eingesetzt werden kann.

Art. 60 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Betriebsfeuerwehr Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr zusätzlich eine Betriebsfeuerwehr zu organisieren.

F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN

Art. 61 Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere: Begriff a Wärme- und kältetechnische Anlagen; b Lufttechnische Anlagen; c Aufzugsanlagen; d Elektrische Anlagen.

Art. 62 1 Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass Erstellung und Betriebs- sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, bereitschaft und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen

den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

G GEFÄHRLICHE STOFFE

Art. 63 Gefährliche Stoffe und Erzeugnisse sind solche, die im Brand- oder Exp- Begriff losionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen.

Art. 64 Gefährliche Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen Ei- Klassierung genschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.

Art. 65 1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. 2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.

Art. 66 Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche Stoffseparierung mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall die Einsatzkräfte und andere Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.

Art. 67 Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Besondere Räume und Feuer- und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Zonen Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe massgebend.

Art. 68 Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Gebinde Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.

H BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ

Art. 69 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisa- Zweck torisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 70 1 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bau- Sicherheitsbeauftragte ten, Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind der Betriebsleitung angehörende Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und auszubilden. 2 Sicherheitsbeauftragte sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes verantwortlich.

Art. 71 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten Brandschutz- und Feu- und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Branderwehreinsatzpläne schutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.

Art. 72 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Sicherheit auf Baustellen Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.

Art. 73 Durch Dekorationen darf keine zusätzliche Brandgefährdung entstehen. Dekorationen Im Brandfall dürfen Personen nicht gefährdet und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden.

I VOLLZUG

Art. 74 Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvor- Überwachung und Kon- schriften und ordnet, soweit nötig Kontrollen an. trollen

J SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 75 1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs Inkraftreten der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 10. Juni 2004 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone, soweit im Einzelfall vom Interkantonalen Organ nicht eine Ausnahme gestützt auf Artikel 6 der IVTH bewilligt ist. 2 Sie ersetzt die Brandschutznorm vom 15. Dezember 1992.