Öffentlich zugängliche Räume

FAQ-Nummer – 26-010 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Vorschrift: 26-15 Gefährliche Stoffe Ziffer, Absatz: 11.1.3 Abs. 2 Thema: Öffentlich zugängliche Räume Beschlussdatum: 10.03.2026 Frage: Wie sind öffentlich zugängliche Räume von Bauten und Anlagen definiert?

Antwort TKB: Ein öffentlich zugänglicher Raum im Innern von Bauten und Anlagen, welcher der Öffentlichkeit gewidmet und frei zugänglich ist. Die Zugänglichkeit gilt auch dann als «frei», wenn der Zugang bzw. der Aufenthalt an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Einhalten der Hausordnung, Mindestalter) oder der Zugang nur gegen Bezahlung möglich ist.

Positiv-Beispiele: Als öffentlich zugängliche Räume von Bauten und Anlagen gelten die Publikumsbereiche von Verkaufsgeschäften, Stadien, Mehrzweckhallen, Aulen, Restaurants, Kantinen, Bars, Discotheken, Kinos, Schalterhallen in Verwaltungsgebäuden, Empfangsbereiche von Bürogebäuden, Sporthallen mit Zuschauertribünen, Museen, Kirchen sowie ansonsten private Räumlichkeiten, für die Dauer, in denen darin eine öffentliche Veranstaltung stattfindet („Tag der offenen Tür“).

Negativ-Beispiele: Nicht als öffentlich zugängliche Räume von Bauten und Anlagen gelten Wohnräume, ausschliesslich dem Betriebspersonal vorbehaltene Räume, Sitzungs-/Besprechungszimmer in Büro-/Verwaltungsgebäuden (auch wenn sich darin betriebsfremde Personen aufhalten), Klassenzimmer, Unterrichtsräume.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert