Versetzte Treppen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 16-011 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 16-15 / Flucht- und Rettungswege Ziffer, Absatz 2.5.1, Absatz 2 Thema: Versetzte Treppen Beschlussdatum: 23.04.2015

Frage: Gemäss obiger Ziffer dürfen vertikale Fluchtwege nicht geschossweise versetzt sein. Frage 1: Ist der geschossweise Versatz im Rahmen einer Kaskadentreppen (s. Zeichnungen) zulässig? Frage 2: Sollte eine solche Treppe (oder eine „Standardtreppe“) zur Evakuierung eines Atriums genutzt werden, muss von der Gleichzeitigkeit der Evakuierung über alle Geschosse (= Personenbelegung der Geschosse muss addiert werden) ausgegangen werden oder ist die Annahme zulässig, dass das Geschoss mit der grössten Personenbelegung für die Treppenbreite massgebend ist?

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Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

Antwort ABSV: Antwort 1: Kaskadentreppen gelten nicht als geschossweise versetzt und sind daher zulässig. Antwort 2: Bei einem Atrium müssen die Personenbelegungen der Geschosse zur Eruierung der notwendigen Treppenbreite nicht addiert werden. Massgebend ist das Geschoss mit der grössten Personenbelegung.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert

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