102-03 Bauten mit Doppelfassaden
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Bauten mit Doppelfassaden Brandschutz-Erläuterung 1004 "Brandschutzmassnahmen für Doppelfassaden" Ausgabe 2001
© Copyright 2003 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweis:
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail [email protected] Internet www.vkf.ch
1 Problemstellung – Schutzziele
Glas als Gestaltungsmaterial übt seit einiger Zeit auf die Architekten eine grosse Faszination aus. Gläser der neuen Generation vermögen durch Oberflächenbehandlungen wie Ätzen oder Beschichten nicht nur den verschiedenen Anforderungen bezüglich Transmission, Absorption und Reflexion zu genügen, durch entsprechende Behandlung können auch die mechanischen Eigenschaften wesentlich verbessert werden. Dadurch werden dem Baustoff Glas in der Architektur neue und spektakuläre Einsatzbereiche eröffnet. Fassadenkonstruktionen mit einer zweiten Aussenfassade stellen einen dieser neuen Einsatzbereiche dar. Solche Konstruktionen finden unter den Bezeichnungen Doppelfassaden, Klimafassaden, Zweite-Haut-Fassaden oder Twinfaces aus ästhetischen, aus lärmschutztechnischen und aus klimatechnischen Gründen Anwendung. Diese Fassadenkonstruktionen werden dadurch charakterisiert, dass vor der eigentlichen Gebäudehülle (Fassade) eine zweite verglaste Hüllfläche in einem bestimmten Abstand angeordnet wird. Der Abstand kann einige Zentimeter bis einige Meter betragen. Der durch den Abstand gebildete Raum wird auch Pufferzone genannt. Je nachdem, ob und wenn ja, wie die Pufferzone unterteilt ist, spricht man von segmentierten oder unsegmentierten Doppelfassaden. Im Jahre 1999 wurden zwar an der Materialforschungs- und Prüfungsanstalt für das Bauwesen (MFPA) in Leipzig an einem originalmassstäblichen Prüfstand mit zwei übereinander liegenden Räumen zwei Brandversuche durchgeführt, Beispiele aus der Praxis zum Brandverlauf in Doppelfassadenkonstruktionen liegen jedoch bisher kaum vor. Es steht jedoch unzweifelhaft fest, dass diese aus der Sicht des vorbeugenden, aber auch des abwehrenden Brandschutzes als äusserst problematisch einzustufen sind. Die theoretische Betrachtung lässt die folgende Problematik erwarten: – Die visuelle Wahrnehmung des Brandgeschehens und bedrohter Personen ist von aussen kaum möglich; – eine Intervention über die Fassade (Rettungs- und Angriffswege) ist für die Feuerwehrkräfte besonders in der Anfangsphase eines Brandes nicht möglich; – die wirksame thermische Zerstörung der Aussenfassade wird je nach Konstruktion und Glasart sehr spät oder unter Umständen gar nicht zu erwarten sein; – die Interventionskräfte können insbesondere bei einem voll entwickelten Brand durch herabfallende Konstruktionsteile wie Glas, Metallprofile etc. gefährdet werden;
– in Doppelfassaden, deren Zwischenräume (Pufferzonen) nicht durch entsprechende feuerwiderstandsfähige Abschottungen segmentiert sind, können sich Brände und Brandgase ungehindert ausbreiten, horizontale (geschossweise) und vertikale Brandabschnitte (Brandabschnitte auf dem gleichen Geschoss) werden kurzgeschlossen und unwirksam gemacht, was zur Folge hat, dass Brände in Kürze auf darüber liegende Geschosse und auf benachbarte Brandabschnitte weitergeleitet werden; – in der Pufferzone vorhandenes brennbares Material wie Wandkonstruktionen, Stoffstoren etc. trägt das Seinige zur Intensivierung und schnellen Ausbreitung eines Brandes bei. Sofern dies nicht durch entsprechende Massnahmen verhindert wird, muss bei grösseren Brandleistungen innert kürzester Zeit mit Brandweiterleitungen auf andere Brandabschnitte und Geschosse gerechnet werden. Aber auch Brände mit geringer Energiefreisetzung bewirken, insbesondere bei offen stehenden Fenstern, die Verqualmung ganzer Gebäude oder zumindest von Gebäudeteilen. Mittels Brandabschnittsbildung gesicherte Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser) können dadurch ohne besondere Vorkehrungen innert kürzester Zeit unpassierbar werden. Ohne ein entsprechendes Brandschutzkonzept, welches die Problematik der Doppelfassadenkonstruktionen vollumfänglich miteinbezieht, kann das den Brandschutzvorschriften immanente Schutzziel sowohl im Bereich des Personenschutzes als auch im Bereich des Sachwertschutzes nicht erreicht werden. Mindestens der Bereich des Personenschutzes muss auf ein Niveau gebracht sein, welches im Vergleich zu einer Lösung ohne Doppelfassaden gleichwertig ist. Da, im Brandfall auch die Feuerwehrkräfte von der Brandschutzproblematik der Doppelfassadenkonstruktionen stark betroffen sein können (erschwerte Wahrnehmung des Brandgeschehens, Reduktion der Interventionsmöglichkeiten, Gefährdung der Einsatzkräfte etc.), ist es empfehlenswert, wenn die Bewilligungsbehörden des vorbeugenden Brandschutzes jeweils die zuständigen Organe des abwehrenden Brandschutzes über solche geplante Bauvorhaben informieren.
2 Brandschutzkonzepte
2.1 Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Lösungsvorschläge, welche auch mit Vertretern des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV) abgesprochen und von diesen als in Ordnung befunden wurden, beinhalten lediglich die für die jeweilige Doppelfassadenkonstruktion in Verbindung mit der vorgesehenen Nutzung zusätzlich erforderlichen Brandschutzmassnahmen. Es wird also vorausgesetzt, dass die nach dem Brandschutzregelwerk (Brandschutznorm, Brandschutzrichtlinien) für die jeweilige Nutzung und Geschossigkeit vorgesehenen Massnahmen ebenfalls vollumfänglich zu realisieren sind.
2.2 Besondere Anforderungen
2.2.1 Konstruktion der Innenfassaden
Die Innenfassaden sind in jedem Fall aus nicht brennbaren Baustoffen zu erstellen. Brennbare Fensterrahmen sind jedoch zulässig. Bei bestehenden Bauten und Anlagen, welche nachträglich mit einer Doppelfassade versehen werden, sind allfällig vorhandene brennbare Fassadenoberflächen nicht brennbar abzudecken oder gegebenenfalls zu entfernen.
2.2.2 Konstruktion der Aussenfassaden
Auch die Aussenfassaden sind aus nicht brennbaren Baustoffen zu konstruieren (Ausnahmen: Kitte und Dichtungen).
2.2.3 Sonnenschutz
Beschattungseinrichtungen aus brennbarem Material (z. B. Gitterstoffstoren) sind in der Pufferzone nicht zulässig.
2.2.4 Kaltdachkonstruktionen
Belüftete Zwischenräume von Kaltdachkonstruktionen sind gegenüber den Pufferzonen EI 60 (nbb) abzutrennen.
2.2.5 Fluchtwegführung über die Pufferzonen
Fluchtwege dürfen keinesfalls über Pufferzonen führen! Bei begehbaren Pufferzonen sind Eingänge ins Gebäudeinnere vorzusehen (Türen sind entsprechend den Anforderungen an die Brandabschnittsbildung der Innenfassade auszuführen).
2.2.6 Eingeschossige Bauten
Für eingeschossige Bauten mit Doppelfassadenkonstruktionen gelten die Anforderungen sinngemäss.
2.3 Doppelfassadenkonstruktionen Typ A
Mit Segmentierungen mit Feuerwiderstand (die vertikale und die horizontale Brandabschnittsbildung ist durch Segmentierungen gewährleistet) Die Fenster können geöffnet werden. Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Fenster. Grundsätzlich für alle Nutzungen möglich.
Kaltdachkonstruktion EI 60 (nbb)
Segmentierung Pufferzone
Feuerwiderstand siehe Tabelle 1 Pufferzone
Brandabschnittsbildung Geschosse / Räume Treppenhaus Anzahl Geschosse Segmentierung Segmentierung Horizontal und vertikal vertikal Zwei Geschosse ohne hohe Brandbelastung oder EI 30 (nbb) EI 60 (nbb) erhöhte Personengefährdung Zwei Geschosse mit hoher Brandbelastung oder erhöhter Personengefährdung; EI 60 (nbb) EI 60 (nbb) drei und mehr Geschosse bis Hochhausgrenze Zwei und mehr Geschosse bis Hochhausgrenze mit E 30 (nbb) EI 30 (nbb) Sprinkler-Vollschutz (schnellansprechende Sprinkler) Hochhäuser EI 90 (nbb) EI 90 (nbb) Hochhäuser mit Sprinkler-Vollschutz E 30 (nbb) EI 60 (nbb) (schnellansprechende Sprinkler) Tabelle 1
2.4 Doppelfassadenkonstruktionen Typ B
Ohne Segmentierungen oder mit Segmentierungen ohne Feuerwiderstand (z. B. Gitterroste etc.) Die vertikale und die horizontale Brandabschnittsbildung ist im Bereich der Fassaden grundsätzlich nicht vorhanden. Treppenhäuser und Korridore, die als Fluchtweg dienen und weitere Räume (Technikräume etc.), welche als Brandabschnitte auszubilden sind und an der Peripherie der Fassaden angeordnet werden, sind entsprechend abzutrennen (Wände EI 60 (nbb), Verglasungen EI 30 (nbb) fest bzw. Wände EI 90 (nbb), Verglasungen fest EI 60 (nbb) bei Hochhäusern). Die Pufferzone darf keinerlei brennbares Material aufweisen und durch deren Durchlüftung herrschen in diesem Bereich beinahe Aussenbedingungen. Dadurch können Treppenhäuser und weitere Räume, die als Brandabschnitte ausgebildet werden müssen, Festverglasungen EI 30 (nbb) bzw. EI 60 (nbb) bei Hochhäusern gegen die Pufferzone aufweisen. Mit Ausnahme der vorbeschriebenen Verglasungen von Räumen, die als Brandabschnitte auszubilden sind (Korridore, Treppenhäuser, Technikräume etc.), werden keine Anforderungen an die Fenster der Innenfassaden gestellt. Sie können öffenbar und ohne Feuerwiderstand ausgeführt werden. Bei Konzepten mit Nachtauskühlung sind die Lüftungsflügel auch durch die Sprinkler- und Brandmeldeanlagen anzusteuern (stromlos schliessend). Das Gleiche gilt für Gebläse zur Kühlung der Pufferzonen. Bei Fensterflügeln sind im Sturzbereich nicht brennbare Wärmestauschürzen vorzusehen.
Kaltdachkonstruktion EI 60 (nbb)
nicht brennbare Wärmestauschürze Verglasung EI 30 (nbb) fest bzw. EI 60 (nbb) fest
nicht brennbare Wärmestauschürze Pufferzone
Pufferzone begehbare
begehbare
nicht brennbare Wärmestauschürze
Nutzung / Anzahl Geschosse Technische Massnahmen Brandabschnittsgrösse max. 4800 m2 Schnellansprechende Sprinkleranlage als Vollschutz Büronutzung zwei bis vier Geschosse [1] (befreite Räume mit Brandmelder, Handfeuermelder, Schulbauten zwei bis vier Geschosse [1] Alarmierung akustisch; Durchsage über Lautsprecher) Büronutzung fünf und mehr Geschosse Schnellansprechende Sprinkleranlage als Vollschutz (ohne Begrenzung, über die Hochhaus- und Brandmeldeanlage als Vollüberwachung grenze hinaus) (Alarmierung akustisch; Durchsage über Lautsprecher) Schnellansprechende Sprinkleranlage als Vollschutz Hotelnutzung zwei Geschosse bis und Brandmeldeanlage als Vollüberwachung Hochhausgrenze [2] (Alarmierung akustisch; Durchsage über Lautsprecher); Zimmertüren mit Freilauftürschliesser Tabelle 2 [1] Die für die Fluchtwege erforderlichen Treppenhäuser sind mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb), bewegliche Teile EI 30/E 30 abzutrennen (keine Korridore ohne Brandabschlüsse gegen das Treppenhaus zulässig)! Zusätzliche offene Treppenanlagen ohne Fluchtwegfunktion und Atrien sind möglich. [2] Ungeachtet der Geschossfläche sind mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu erstellen! Die vorstehend beschriebenen Schutzkonzepte für Doppelfassadenkonstruktionen Typ B dürfen nur für die aufgeführten Nutzungen und unter Beachtung der Geschossgrenzen angewendet werden. Für Heime, Anstalten, Krankenhäuser sowie für Hotels in Hochhäusern etc. sind sie keinesfalls anwendbar!
Der Anordnung der Fluchtwege und deren Ausgestaltung (Geometrie, Türen, Brandfallsteuerungen etc.) ist hier besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen! Brandschutztüren, die direkt ins Treppenhaus führen, sind mit Freilauftürschliessern auszurüsten. Die Brandabschnittsgrösse von total 4800 m2 (Addition aller Geschossflächen) sollte nicht überschritten werden. Bei grösseren Flächen sind standfeste REI 60 (nbb)-Unterteilungen vorzusehen. Räume wie z. B. Schulungsräume und Restaurants, die im Bereich der Fassaden keine horizontale und vertikale Brandabschnittsbildung aufweisen und die der Aufnahme von mehr als 100 und max. 200 Personen dienen, können, sofern sie über zwei korrekte und voneinander unabhängige Fluchtwege (mittels Korridoren und Treppenhäusern) verfügen, in Gebäuden mit solchen Brandschutzkonzepten angeordnet werden. Für Räume mit grösseren Aufnahmekapazitäten sind weitergehende Massnahmen wie z. B. Brandabschnittsbildungen im Fassadenbereich vorzusehen. Ausserdem müsste hier, ungeachtet der Geschosszahl, zusätzlich zu der Sprinkleranlage eine Brandmeldeanlage als Vollüberwachung vorgesehen werden.
2.5 Doppelfassadenkonstruktionen Typ C
Innenfassade mit Feuerwiderstand und fester Verglasung Solche Konzepte können z. B. für Museen und Verkaufsgeschäfte Anwendung finden (Klimaanlage, keine Öffnung der Fenster erwünscht). Innenfassade EI 30 (nbb) mit festen Verglasungen E 30 (nbb) bzw. nicht brennbar in Verbindung mit einer schnellansprechenden Sprinkleranlage als Vollschutz für zweigeschossige Bauten ohne hohe Brandbelastung oder erhöhte Personengefährdung. Treppenhäuser in jedem Fall EI 30 (nbb) fest verglast. Innenfassade EI 60 (nbb) mit festen Verglasungen EI 30 (nbb) bzw. Innenfassade EI 30 (nbb) mit festen Verglasungen E 30 (nbb) in Verbindung mit einer schnellansprechenden Sprinkleranlage als Vollschutz für zwei Geschosse mit hoher Brandbelastung oder erhöhter Personengefährdung und drei und mehr Geschosse bis Hochhausgrenze. Treppenhäuser in jedem Fall EI 30 (nbb) fest verglast. Innenfassade EI 90 (nbb) mit festen Verglasungen EI 60 (nbb) bzw. Innenfassade EI 60 (nbb) mit festen Verglasungen EI 30 (nbb) in Verbindung mit einer schnellansprechenden Sprinkleranlage als Vollschutz für Hochhäuser. Treppenhäuser in jedem Fall EI 60 (nbb) fest verglast.
Anzahl Geschosse Brandabschnittsbildung zu der Pufferzone / Technische Massnahmen Wände Innenfassade Festverglasung Innenfassade ohne SPA mit SPA ohne SPA mit SPA Zwei Geschosse ohne hohe Brandbelastung oder erhöhte EI 30 (nbb) EI 30 (nbb) E 30 (nbb) (nbb) [1] Personengefährdung Zwei Geschosse mit hoher Brandbelastung oder erhöhter Personengefährdung; EI 60 (nbb) EI 30 (nbb) EI 30 (nbb) E 30 (nbb) [1] drei und mehr Geschosse bis zur Hochhausgrenze Hochhäuser EI 90 (nbb) EI 60 (nbb) EI 60 (nbb) EI 30 (nbb) [2] Tabelle 3 [1] Treppenhäuser EI 30 (nbb) fest verglast [2] Treppenhäuser EI 60 (nbb) verglast
2.6 Weitere Möglichkeiten
Lösungen mit Sprinkler- oder Sprühflutanlagen nur in der Pufferzone, mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für die Pufferzone, mit brandfallgesteuerten Fensterflügeln etc. dürfen keinesfalls zur Anwendung gelangen [1]. Alternativlösungen, die eine Kombination der vorbeschriebenen Lösungsmöglichkeiten (Typ A, Typ B oder Typ C) beinhalten, sind grundsätzlich möglich, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht werden kann. Dabei verlangen, insbesondere die Nahtstellen beim Systemwechsel besondere Aufmerksamkeit. Zudem sollte eine technische Massnahme (Sprinkleranlage oder Brandmeldeanlage) immer im ganzen Gebäude als Vollschutz/Vollüberwachung angeordnet werden.
3 Weitere Bestimmungen
Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
4 Gültigkeit
Diese Brandschutz-Erläuterung gilt seit 1. Mai 2001. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 15. März 2001. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003, erfolgten am 6. August 2003.
[1] Da in der Pufferzone praktisch Aussenbedingungen herrschen, können bei Minustemperaturen und insbesondere auch beim Auftreten von Eisregen Funktionsstörungen durch das Festfrieren mechanischer Betätigungsgestänge und Dichtungen von Klappen und Fensterflügeln auftreten, was zur Folge hat, dass diese über einen grossen Zeitraum nicht bedienbar und daher unwirksam sind. Wasserleitungen können einfrieren. Bei offen stehenden Fensterflügeln können durch Sprinkler- oder Sprühflutanlagen Wasserschäden in nicht betroffenen Gebäudeteilen verursacht werden.
Die Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe.