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Aus der Rogation ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte als Notar gegenüber allen Ver-tragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtetet ist. Damit blockiert er sich den Vertragsparteien gegenüber für eine spätere Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt und kann nicht die eine Partei anwaltlich gegen die andere Partei in einer Streitigkeit betreffend die Auflösungsmodalitäten der einfachen Gesellschaft vertreten, deren Gesellschaftsvertrag er verurkundet hat.