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Ist eine ordentliche fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB mangels eines rechtsgenüglichen Gutachtens aufzuheben, kann das Kindes- und Erwachse-nenschutzgericht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch machen und gestützt auf Art. 449 ZGB selbst eine stationäre Begutachtung anordnen (E. 20).
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