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Da der Schuldner seinen Wohnsitz im Kanton Bern während seines mehrmonatigen Kuraufenthalts im Ausland nicht aufgegeben hat (E. 7), wäre das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung durch den Schuldner verpflichtet gewesen, die Möglichkeit einer Vertretung des Schuldners bei der Pfändung (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) oder aber eine Pfändung in Abwesenheit zu prüfen (E. 8).