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Die Verlegung der Kosten im Entscheid um vorsorgliche Beweisführung ist keine definitive, sondern die Frage kann nochmals aufgerollt und die Kostenliquidation abgeändert werden. Ein Antrag um Verteilung der Prozesskosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung kann bis zum Ende der Parteiverhandlung erfolgen (E. 6.3.3). Für die Verteilung der Prozesskosten kann der Streitwert, die Bedeutung der Rechtsbegehren im Streitfall oder die Geringfügigkeit des Begründungs-aufwands die Kostenverteilung beeinflussen. Zinsen werden nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Das Obsiegen hinsichtlich der Zinsen ist damit nicht streitwertrelevant, weshalb sich (im konkreten Fall auch aus anderen Gründen) keine Kostenausscheidung rechtfertigt (E. 14).