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Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Wuchers

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 232 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2026 (BJS 26 4379)

Erwägungen

1.

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren wegen Diebstahls gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin), in dessen Rahmen sie am 27. März 2026 die Be- schlagnahme diverser sichergestellter Kosmetikartikel verfügte. Gegen diese Ver- fügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2026 (Eingangsstempel: 17. April 2026) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese mit Schreiben vom 21. April 2026 und den Akten in der Beilage an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiterleitete.

1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die zu beschlagnahmenden Kos- metikartikel gestohlen sind. Ob sie zur Beschwerde legitimiert ist, kann jedoch of- fenbleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können be- schlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuzie- hen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Die sichergestellten Kosmetikartikel werden von der Geschädigten Firma B.________ nicht zurückge- nommen. Aus diesem Grund werden die Artikel beschlagnahmt zwecks Verwertung/Vernichtung.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die entwendeten Artikel noch ungeöffnet im Originalcellophan sowie versiegelt bei ihr aufgefunden und in diesem unberührten Zustand sichergestellt worden seien. Sie entnehme der Verfügung, dass die Ge- schädigte die von ihr entwendeten Kosmetikartikel vernichten und sie dafür bezah-

len lassen wolle. Es sei ja völlig klar, dass eine «Vernichtung» niemals stattfinden werde. Das sei nur ein gelegener Vorwand, um doppelt abzukassieren.

3.3 In dem als Ergänzung betitelten Schreiben, welches ebenfalls vom 13. April 2026 datiert, macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass ihr am 14. März 2026 durch den Ladendetektiv eine Aufstellung der entwendeten Artikel vorgelegt wor- den sei, mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben. Sie habe ihre Brille nicht dabeigehabt und dies den Ladendetektiv wissen lassen. Dieser habe sie praktisch genötigt, die Liste zu unterschrieben, obwohl sie diese nicht wirklich habe lesen können. Der Ladendetektiv sei sehr schnippisch und herablassend gewesen, sie habe sich eingeschüchtert gefühlt. Sie bitte darum, diese Liste nochmals durchle- sen zu dürfen, wofür sie überhaupt unterschrieben habe. Sie glaube, dies sei für die Strafzumessung von Relevanz.

4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO; sog. Einzie- hungsbeschlagnahme). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einzie- hung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfra- gen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ih- re Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Vor- aussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108).

5. Was die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, ver- fängt nicht. Darin wurde die Beschlagnahme im Hinblick auf eine spätere Einzie- hung verfügt, wobei die Staatsanwaltschaft den Zweck der Einziehung mit «Ver- wertung/Vernichtung» bezeichnet. Gemäss Art. 69 Schweizerisches Strafgesetz- buch (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann dabei anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den beschlagnahmten Kosme- tikartikeln um Gegenstände, welche durch eine Straftat hervorgebracht worden sind. Es wird daher im Endentscheid darüber zu befinden sein, was mit ihnen ge-

schehen soll bzw. ob und zu welchem Zweck sie einzuziehen sind. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, wonach B.________ die fraglichen Kosmetikprodukte «zerstören» will, gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Gleiches gilt, wenn wi- dersprüchlich dazu ausgeführt wird, dass eine «Vernichtung» niemals stattfinden und eine solche nur angeführt wird, um doppelt abzukassieren. Mit diesen Aus- führungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Be- schlagnahme, welche bloss eine provisorische konservative Massnahme darstellt, unrechtmässig ist.

6. In der Ergänzung macht die Beschwerdeführerin ihrem Unmut über das Verhalten des Ladendetektivs Luft, ersucht darüber hinaus jedoch einzig um Akteneinsicht (Art. 101 StPO). Die Akten gehen mit dem vorliegenden direkten Beschluss zurück an die Staatsanwaltschaft. Für Akteneinsicht kann sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft wenden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

  • der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:

  • der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

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