Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung etc.
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 259 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. April 2026 (KZM 26 775)
Erwägungen
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren (BA 24 464) wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation, in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Ent- scheid vom 23. Januar 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 132). Mit Entscheid vom 28. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Un- tersuchungshaft um sechs Monate (KZM 25 862). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 23. Mai 2025 ab (BK 25 215). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die angeordnete Haft um weitere sechs Monate (KZM 25 2149). Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 24. November 2025 ab (BK 25 530). Am 14. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen neuerlichen Haftverlängerungsantrag, worauf das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 27. April 2026 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungs- haft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2026, verlängerte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch die Rechtsanwälte Beschwerdekammer (Eingang Beschwerdekammer: 8. Mai 2026) und stellte – un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge – folgende Rechtsbegehren: I. Es sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 vollumfäng- lich aufzuheben. II. Es sei keine Verlängerung der Untersuchungshaft anzuordnen und es sei A.________ umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. III. Eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft um höchstens drei Monate zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdever- fahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Haftakten inkl. Vorakten ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 15. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Ein- gaben gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 18. Mai 2026 Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ver- zichtet werde und gab Gelegenheit für allfällige abschliessende Bemerkungen. Sol- che reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2026 ein und hielt da- bei an seinen mit Beschwerde vom 6. Mai 2026 gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die
Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht in mehrfa- cher Hinsicht.
3.1 Zunächst sieht der Beschwerdeführer darin eine Verletzung der gerichtlichen Be- gründungspflicht der Vorinstanz, dass diese im angefochtenen Entscheid primär auf vorangegangene Haftentscheide verweise, ohne anzugeben, welche Argumen- te weiterhin als massgeblich erachtet würden und ohne sich mit den neuen Argu- menten der Verfahrensbeteiligten angemessen auseinanderzusetzen. Konkret könne dem Entscheid in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht entnommen werden, welche Elemente des polizeilichen Berichtsrapports zur Bejahung der ver- ständlicheren Erläuterung führten, wie die Vorinstanz dies erwogen habe. Des Wei- teren sei die Begründung auch im Hinblick auf die sechsmonatige Haftverlänge- rung, wobei es sich um einen gesetzlichen Ausnahmefall handle, der eine vertiefte- re Auseinandersetzung mit den entsprechenden Voraussetzungen verlange, unge- nügend. Von der Vorinstanz werde nicht begründet, warum die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht innert drei Monaten abschliessen können sollte. 3.2
3.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung weist die Beschwerdekammer daraufhin, dass kon- krete Rügen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Haftvoraussetzungen, wel- che in der Beschwerde teilweise bereits unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Gehörsverletzung vorgebracht werden, erst im Rahmen der materiellen Prüfung der entsprechenden Haftvoraussetzungen weiter unten geprüft werden. Hier be- schränkt sich die Beurteilung auf die Frage, ob die Vorinstanz ihren Entscheid aus- reichend begründet hat.
3.2.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt, ist nach der Lehre und Rechtspre- chung der Verweis des Zwangsmassnahmengerichts auf den Haftanordnungsent- scheid sowie frühere Haftverlängerungsentscheide zur Begründung grundsätzlich zulässig (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, Fn. 35 zu Art. 227 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 4.2.; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 E. 3.1, BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.3). Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgeblich erachtet werden, und müssen neue Argumente der Ver- fahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Wür- digung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile des Bundesge- richts 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 4.2.; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1). Zur Begründungspflicht im Allgemeinen führt das Bundesgericht in konstan-
ter Rechtsprechung aus, dass im Sinne einer Mindestanforderung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Be- gründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Beschwerdekammer im angefochtenen Entscheid keine Verletzung der Begründungspflicht auszuma- chen. Zum dringenden Tatverdacht erwog die Vorinstanz – nach Zitierung der Aus- führungen in früheren Haftentscheiden – inwiefern die seit dem letzten Haftent- scheid durchgeführten Ermittlungshandlungen geeignet seien, den bereits zuvor ausreichend hohen dringenden Tatverdacht zu erläutern und zu belegen und inwie- fern keine entlastenden Anhaltspunkte hinzugetreten seien. Im Anschluss geht die Vorinstanz auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft ein und erklärt, inwiefern die- se am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf die untersuchten Delikte nichts ändern (E. 18 S. 10 ff. des angefochtenen Entscheides). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt vorliegend die Begründungsdichte des an- gefochtenen Entscheides, um eine sachgerechte Anfechtung desselben vorzu- nehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begründung zur sechsmonatigen Haftver- längerung. Auch hier begründet die Vorinstanz – wenn auch eher kurz, aber aus- reichend – weshalb sie eine Haftverlängerung für sechs Monate im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält (E. 32 S. 18 des angefochtenen Entscheides). Dies gilt umso mehr, als im Haftprüfungsverfahren mit beschränkter Aktenlage und kurzen Fristen keine übertriebenen Anforderungen an die Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichtes zu stellen sind und sich deshalb gerade bei Haftver- längerungsverfahren anbietet, die Situation ausgehend von früheren Entscheiden zu beleuchten.
4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten-
der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zuerst auf seine Entscheide KZM 25 132 vom 24. Januar 2025, KZM 25 862 vom 28. April 2025 und KZM 25 2149 vom 28. Oktober 2026 (recte: 2025) sowie auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 und BK 25 530 vom 24. November 2025 und zitierte die relevanten Passagen aus diesen jeweiligen Entscheiden (E. 14 ff. des angefochtenen Entscheids). An- schliessend führt es in E. 18 sodann Folgendes aus: Mit Blick auf den hiervor zitierten Beschluss der Beschwerdekammer vom 24. November 2025 wird deutlich, dass bereits damals von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht hinsichtlich ge- werbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) ausgegangen werden konnte. Seitdem ist unter anderem ein detaillierter polizeilicher Berichtsrapport (vom 28. November 2025) ergangen, der den Tatverdacht verständlich erläutert und detailliert belegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 28. Januar 2026 einvernommen und mit den Erkenntnissen aus vorgenanntem Bericht konfrontiert. Am 10. April 2026 hat die Polizei sodann ihren Schlussbericht eingereicht. Mit Blick auf diese Berichte und die Vorhalte, die dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2026 ge- macht wurden (vgl. Protokoll Einvernahme vom 28.1.2026 S. 5 ff.), ist festzustellen, dass seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, resp. dem Beschluss der Beschwer- dekammer vom 24. November 2025 keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist damit der Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) weiterhin zu bejahen. Wie es sich mit der Beteili- gung des Beschwerdeführers an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260ter StGB verhält, kann sodann weiterhin offenbleiben.
Was die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2026 dazu, insbesondere in Rz. 9 f., vor- bringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Haftverfahren lediglich zu prüfen ist, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und einer Beteiligung der beschuldigten Person an diesen vorliegen, was hier eindeutig der Fall ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vor allem Be- richte einreicht mit welchen der (ohnehin bereits ausreichend hohe) dringende Tatverdacht verständli- cher erläutert und detailliert belegt wird, zumal es sich hier um ein äusserst komplexes Verfahren mit einem internationalen Konnex handelt (vgl. Stellungnahme Verteidigung Rz. 8). Folglich geht auch die Rüge fehl, die Staatsanwaltschaft hätte den Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. Januar 2026 zu Unrecht nicht mit neuen Erkenntnissen konfrontiert: die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme mit den Erkenntnissen des Berichtsrapport vom 28. November 2025 kon- frontiert (vgl. Protokoll Einvernahme vom 28.1.2026 Z. 121 ff.). Entgegen der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet, es wäre Aufgabe des Beschuldigten, entlastende Beweise ins Recht zu legen (Stellungnahme Verteidigung Rz. 21). Seine Aussageverweigerung wird auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft dürfe nicht auf frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verweisen (Stellungnahme Verteidigung Rz. 8), kann schliesslich ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwalt- schaft ihren Antrag um Haftverlängerung vom 14. April 2026 nicht ausreichend begründet hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Verteidigung geltend gemacht, ist nicht ersichtlich (Stellungnahme Verteidigung Rz. 5). Dass bis heute noch keine Schlusseinvernahme an- gesetzt wurde, ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden (Stellungnahme Verteidigung Rz. 15).
5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu zusammengefasst, lediglich pauschal anzu- führen, dass keine neuen den Beschwerdeführer entlastenden Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, sei nicht mit dem von der Rechtsprechung geforderten ver- dichteten dringenden Tatverdacht und dem zunehmend strengeren Massstab an dessen Erheblichkeit und Konkretheit gleichzusetzen. Es wäre vielmehr eine weite- re Verdichtung des dringenden Tatverdachts darzulegen gewesen und sei mithin nicht hinreichend, wenn die Vorinstanz anführt, der Tatverdacht sei verständlich er- läutert und detailliert belegt worden. Auch nach Vorliegen des polizeilichen Be- richtsrapports vom 28. November 2025 sowie des Schlussberichts vom 10. April 2026 könnten dem Beschwerdeführer keine konkreten Tathandlungen nachgewie- sen werden. Vielmehr enthielten die beiden polizeilichen Berichte viele pauschale und unbelegte Informationen zu zahlreichen Personen und zu einem angeblichen Gesellschaftsgeflecht, das kriminell handeln solle. Wie genau der Beschwerdefüh- rer mit dieser Organized Crime Group («OCG») verbandelt sein solle bzw. auf- grund welcher Beweise und Indizien diese angebliche Zugehörigkeit in welcher Zeit erstellt werden könne, werde nicht dargelegt. Die Schlussfolgerungen der Staats- anwaltschaft stellten lediglich Spekulationen dar, was im jetzigen Verfahrensstand keinen verdichteten dringenden Tatverdacht zu begründen vermöge. Auch die Vor- halte anlässlich der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers enthielten keine neuen Themen und vermöchten insofern keine weitere Verdichtung des Tatver- dachts zu begründen. Insgesamt seien seit der letzten Haftverlängerung vor sechs Monaten keine neuen Tatsachen bekannt geworden, welche für den Beschwerde- führer belastend seien. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei sein verfassungsmässiges Recht, die Mitwirkung an der Strafuntersuchung zu verwei- gern und insofern nicht seine Aufgabe, seine Unschuld nachzuweisen oder entlas-
tende Beweise ins Recht zu legen. Dadurch, dass es der Staatsanwaltschaft ohne die Mithilfe des Beschwerdeführers nicht gelinge, ihre Untersuchungshypothesen schlüssig zu verifizieren, werde klar, dass sich der dringende Tatverdacht gerade nicht verdichtet habe.
5.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet mit Stellungnahme vom 15. Mai 2026, eine Ver- dichtung des dringenden Tatverdachts im Verlauf des Verfahrens ergebe sich aus den beiden Berichten der Kantonspolizei vom 28. November 2025 und 10. April 2026 samt Beilagen. Aus diesen ergebe sich insbesondere auch der Konnex zwi- schen dem Beschwerdeführer und den einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Haftbe- schwerde keine neuen Argumente vor, die den Tatverdacht entkräfteten, sondern wiederhole bloss seine Auffassung, wonach die vorhandenen Belastungstatsachen keinen dringenden Tatverdacht begründeten, was durch die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und der Beschwerdeinstanz bereits mehrfach widerlegt worden sei. Sodann wehrt sich die Staatsanwaltschaft gegen den Vor- wurf, sie versuche den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken und ge- gen ihn Stimmung zu machen. Mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang beanstandeten Formulierungen im Haftverlängerungsantrag vom 14. April 2026 (S. 3) habe die Staatsanwaltschaft keineswegs den Beschwerdefüh- rer grundsätzlich diskreditieren wollen. Vielmehr sei es darum gegangen aufzuzei- gen, dass blosse Andeutungen, er verfüge über entlastende Beweise, und seine Erklärung, die er anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2026 zu Protokoll und schriftlich zu den Akten gegeben habe, nicht geeignet seien, den bestehenden Tatverdacht zu entkräften.
5.5 Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Entscheiden BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 5.3 ff.) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 4.3 f.) einlässlich mit dem zu den jeweiligen Verfahrensständen vorliegenden dringenden Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung BA 24 464 auseinandergesetzt und das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes jeweils bejaht. Auf diese Beschlüsse kann vorab verwiesen werden, ohne dass die entsprechenden Ausführungen an dieser Stelle wiederholt zu werden brauchen, da sie dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung bestens bekannt sind. Der Beschwerdeführer bringt denn in seiner Beschwerde auch nicht vor, dass die da- mals gezogenen Schlussfolgerungen nicht zutreffend gewesen seien, sondern macht im Wesentlichen geltend, die von der Rechtsprechung im Verlauf des Ver- fahrens geforderte Verdichtung des dringenden Tatverdachts sei ausgeblieben. Dabei verkennt er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorlie- gen eines erheblichen und konkreten dringenden Tatverdachtes bereits in einem frühen Verfahrensstadium, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens nicht noch weiter erhärten muss und in einem solchen Fall der allgemeine Haftgrund gegeben ist, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1.; 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2.).
Mit dem Zwangsmassnahmengericht lässt sich diesbezüglich festhalten, dass be- reits zum Zeitpunkt des letzten Beschlusses der Beschwerdekammer in dieser Sa- che (24. November 2025) von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) ausgegangen werden konnte. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Vorhalte, welche dem Beschwerdeführer anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 gemacht wurden und sich auf die Erkenntnisse aus dem Berichtsrapport vom 28. November 2025 stützen, ver- wiesen werden (Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. Januar 2026 Z. 121 ff.). Aus diesen Vorhalten in Verbindung mit den Ausführungen in den bisherigen Haftentscheiden ergibt sich ohne Weiteres, woraus die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem betrügeri- schen Firmengeflecht sowie das deliktische Vorgehen der Täterschaft zum Nachteil der geschädigten Anlegerinnen und Anleger ableiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit keine Rede davon sein, dass keinerlei konkrete den Beschwerdeführer belastende Tatsachen vorliegen. Wenn der Beschwerdefüh- rer weiter die angeblich fehlende direkte Verbindung von ihm zu den Geschädigten moniert, so kann ihm entgegnet werden, was bereits im Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 erwogen wurde (E. 5.6.4): Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft keine Belege dafür einreiche, dass er je mit angeblich Geschädigten in der Schweiz Kontakt gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, den Betrieb der Call Center in hoher Position beaufsichtigt und geführt zu haben. Als Mitbetreiber eines Call Centers muss ihm gerade nicht nach- gewiesen werden, dass er mit Geschädigten direkt Kontakt gehabt hat oder Ähnliches. Der vorliegend inkriminierte Betrieb eines Call Centers erfüllt indes – zumindest in Mittäterschaft – auch den Tatbe- stand des Betrugs und des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage. Dies auch, wenn der Beschwerdeführer mit den Geschädigten keinen direkten Kontakt gehabt hat und deren
Namen ihm allenfalls nicht einmal bekannt sind. Hinsichtlich der Korrespondenz der Geschädigten F.________ mit dem Agent G.________ wird zudem auf den bei den Akten liegenden Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. November 2024 verwiesen.
Auch aus den Ausführungen zur Rollenverteilung zwischen Untersuchungsbehörde und beschuldigter Person im Strafverfahren und dem Beschuldigtenrecht, seine Mitwirkung an der Strafuntersuchung zu verweigern, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbstverständlich obliegt es der Staatsanwalt- schaft, den Sachverhalt abzuklären und die strafrechtliche Relevanz der dem Be- schuldigten gemachten Vorwürfe zu beweisen. Wenn aber – wie im vorliegenden Verfahren – die Staatsanwaltschaft eine Fülle an Indizien gegen den Beschwerde- führer anzuführen im Stande ist und sich daraus ohne Weiteres ein dringender Tat- verdacht ergibt, dann drängt sich für den Beschwerdeführer auf, ihn entlastende Elemente vorzubringen, zumal er mehrfach erwähnt, über solche entlastenden Be- weismittel zu verfügen (vgl. bspw. Einvernahme vom 28. Januar 2026 Z. 494, Z. 502). Unterlässt er dies aus prozesstaktischen Gründen, so tut er das auf eigene Gefahr, da entsprechende entlastende Beweismittel damit im Haftverfahren nicht gewürdigt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Strafunter- suchung scheinbar das Vertrauen in die Staatsanwaltschaft verloren hat, auch ent-
lastende Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 20. Mai 2026 Rz. 5), und wohl deshalb keine Kooperationsbereitschaft zeigt, ist zwar bedauerlich, vermag am soeben Gesagten aber nichts zu ändern. Mit der Staatsanwaltschaft erschliesst sich darüber hinaus nicht, was der Be- schwerdeführer unter dem Titel des dringenden Tatverdachtes aus seinen Aus- führungen zur angeblich verschleppten Auswertung der Mobiltelefone des Be- schwerdeführers abzuleiten versucht (Rz. 40 ff. der Beschwerde). Die Staatsan- waltschaft bringt mehrfach vor, dass mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel die Auswertung dieser Mobiltelefone für den Zeitpunkt der Anklageerhebung und mit- hin auch für die Fortführung der Untersuchungshaft nicht relevant sei (vgl. Ziff. 8 der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2026). Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) nach wie vor zu bejahen. Wie es sich mit der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) verhält, kann damit weiterhin offenbleiben.
6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus- ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl.
FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
6.2 Im angefochtenen Entscheid vom 27. April 2026 verweist die Vorinstanz zur Fluchtgefahr zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 E. 6.2, um sodann festzuhalten, dass sich die der Fluchtgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hätten (E. 24 S. 16 des angefochtenen Entscheids).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr vor, da er sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befinde, sei diese als erheblich geringer einzustufen und die Begründung der Vorinstanz, wonach sich die Verhältnisse nicht verändert hätten, gehe fehl. Angesichts des fehlenden dringenden Tatverdachts könne im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der weiteren Strafuntersuchung nicht zur Verfügung halten würde, was sich auch aus dem Angebot einer Sicher- heitsleistung ergebe. Schliesslich könne Fluchtgefahr auch mit Blick auf die bald drohende Überhaft nicht angenommen werden.
6.4 Auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr betreffend, kann der Argumenta- tion des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Worin – abgesehen vom zusätz- lichen Zeitablauf von sechs Monaten – eine Veränderung der tatsächlichen für die Fluchtgefahr relevanten Verhältnisse liegen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Da der dringende Tatverdacht wei- terhin bejaht wird (E. 5.5 hiervor), ist auch seine – ohnehin nicht sehr stichhaltige – Argumentation nicht zielführend, wonach sich der Beschwerdeführer der Untersu- chung in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts nicht entziehen werde. In- wiefern das blosse Angebot einer Sicherheitsleistung den Willen abbildet, sich der Strafuntersuchung zu stellen, ist unklar. Vielmehr muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer lediglich um jeden Preis aus der Untersuchungs- haft entlassen werden will und deshalb eine Sicherheitsleistung vorgeschlagen hat. Weiter ist entgegen dem Beschwerdeführer noch nicht von einer drohenden Über- haft auszugehen (vgl. zur Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung in E. 7.2 hier- nach). Mit der Vorinstanz haben sich die bisher zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Verhältnisse (fehlende soziale oder familiäre Bindungen in der Schweiz, fehlende Erwerbstätigkeit in der Schweiz, drohende Strafe inkl. Landesverweisung, Auslandsbezüge zu diversen Staaten [Israel, Belarus, Ukraine, Zypern, Vereinigte Arabische Emirate], insbesondere Kernfamilie in Zypern, Sprachkenntnisse) nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert. Damit ist weiterhin vom Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen.
6.5 Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann offenbleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_449/2026 vom 30. April 2026 E. 2.4, 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Entsprechend kann die Beschwerdekammer die diesbezüglich in Rz. 58-63 der Beschwerde erhobenen Rügen offenlassen.
7.
7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2 Zunächst behauptet der Beschwerdeführer – zwar im Rahmen seiner Ausführun- gen zur Fluchtgefahr –, zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt drohe Überhaft. Abge- sehen von theoretischen Ausführungen zur obligatorischen Haftentlassung für den Fall, dass die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer Verurtei- lung zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, zeigt er nicht auf, wie er zu diesem Schluss kommt. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 in H.________ (Stadt) festgenommen und am 21. Januar 2025 in die Schweiz ausgeliefert, wo er in Untersuchungshaft versetzt worden ist. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobe- nen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und der Geldwäscherei (schwerer Fall; Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht ihm auch mit einer Ver- längerung der Untersuchungshaft um sechs Monate und damit einer gesamthaften Dauer der strafprozessualen Haft von knapp 3.5 Jahren noch keine Überhaft. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz zu Recht auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte, insbesondere die hohe Deliktssumme und den Organisationsgrad der mutmasslich strafbaren Handlungen, verweist (E. 33 des angefochtenen Ent- scheids). 7.3
7.3.1 Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer unter Verhältnismässigkeitsaspekten primär gegen die erneute Haftverlängerung für die Dauer von sechs Monaten und in diesem Zusammenhang gegen die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag gel- tend gemachten noch ausstehenden Ermittlungshandlungen. Der internationale Konnex der Untersuchung könne nun nicht mehr ins Feld geführt werden, da die Ermittlungsarbeiten abgeschlossen seien. Die Notwendigkeit des Ordnens und Pa- ginierens der Akten könne nicht als Grund für die Haftverlängerung geltend ge- macht werden, genauso wenig wie die Nachführung des Kostenverzeichnisses. Ein Ausnahmefall, der eine sechsmonatige Haftverlängerung rechtfertige, liege nicht
vor. Auch die Aktenüberweisung ans Obergericht aufgrund eines anderen Be- schwerdeverfahrens vermöge eine Haftverlängerung um sechs Monate nicht zu begründen, da die Staatsanwaltschaft seit drei Jahren die Möglichkeit und Pflicht gehabt hätte, die Akten zu digitalisieren. Auch wenn das Verfahren von einiger Komplexität und von einem gewissen Umfang sei, sei die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben gerade auf Verfahren von diesem Umfang spezialisiert, womit für die ausstehenden Verfahrenshandlungen – insbesondere die Erstellung der An- klageschrift – ein Haftverlängerung von drei Monaten völlig ausreichend sei.
7.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen wer- den, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und dass die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5).
7.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich eine sechsmonatige Haftverlängerung erneut als gerechtfertigt. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass gewisse im Haftverlängerungsantrag vom 14. April 2026 genannte Handlungen wie das Nachführen des Kostenverzeichnisses und das Scannen und Paginieren der Akten Administrativarbeiten sind, die für sich alleine nicht geeignet sind, eine Haftverlängerung zu begründen. Mit Blick auf den selbst für eine Spezi- albehörde wie die vorliegend verfahrensleitende Staatsanwaltschaft ausserordentli- chen Aktenumfang von 75 Bundesordnern, ist aber nicht zu beanstanden, dass die Redaktion der Anklageschrift einen erheblichen Zeitbedarf mit sich bringt. Dem Be- schwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er Komplexität und Umfang des Strafverfahrens mit dem Argument, dass sich vorliegend eher alltägliche formelle und materielle Fragen stellten, herunterzuspielen versucht. Beim vorliegenden Ge- sellschaftsgeflecht mit zahlreichen involvierten natürlichen und juristischen Perso- nen sowie ebenso zahlreichen Geschädigten zu entscheiden, welche Sachver- haltselemente sich dem Beschwerdeführer eindeutig nachweisen lassen und wel- che wiederum nicht und sodann eine entsprechende dem Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO genügende Anklageschrift zu formulieren, dürfte vorliegend eine herausfordernde und zeitintensive Aufgabe werden. Hinzu kommt, dass neben dem Entwurf der Anklageschrift noch weitere Handlungen anstehen. So bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass noch eine Schlusseinvernahme durchzu- führen ist (gemäss den Ausführungen in der Beschwerde ist diese auf den 10. Juni 2026 terminiert). Je nachdem, wie erkenntnisreich sich diese gestaltet, wird die An- klageschrift anders zu gestalten bzw. entsprechend anzupassen zu sein. Weiter wird den Parteien nach Art. 318 StPO der Abschluss der Untersuchung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit für weitere Beweisanträge zu gewähren sein, wobei allfälli- ge solche zu prüfen und allenfalls weitere Beweise abzunehmen sein werden. Wie die Staatsanwaltschaft dies alles im vorliegend sehr komplexen und umfangreichen Verfahren innerhalb von drei Monaten oder bloss unbedeutend längerer Zeit durch- führen können soll, ist auch unter Berücksichtigung des besonderen Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen nicht ersichtlich, zumal eine dreimonatige Haftdauer
bereits rund einen Monat nach dem angesetzten Termin für die Schlusseinvernah- me des Beschwerdeführers ablaufen würde. Dass sich am Vorliegen der ausge- prägten Fluchtgefahr innerhalb der hier zu verlängernden Haftdauer etwas ändern
könnte, scheint höchst unwahrscheinlich. Insofern sind mit der Vorinstanz die Vor- aussetzungen für eine ausnahmsweise sechsmonatige Haftverlängerung erfüllt.
7.4 Nur am Rande macht der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots aufgrund der angeblich schleppenden Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft geltend (Rz. 74 der Beschwerde). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers hierzu bleiben allgemeiner und abstrakter Natur. Er zeigt nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen (E. 31 des angefochtenen Entscheides). Für die Beschwerdekammer ist denn – soweit hier relevant – auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, zumal nur eine krasse Verletzung desselben zur Haftentlassung führen könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich ein anderes, aktuell bei der Beschwerdekammer hängiges Beschwerdeverfahren ausführlich mit der Frage nach einer allfälligen Rechtsverzögerung in der vorliegenden Strafuntersuchung befasst (BK 26 162).
7.5 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten (vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Im Übrigen wurde bereits in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 (E. 7.4) und BK 25 530 vom 24. November 2025 (E. 7.3) erwogen, dass eine allfällige Sicherheitsleistung vorliegend als Ersatzmassnahme ausser Betracht fällt.
7.6 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate erweist sich damit als verhältnismässig.
8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht mit Entscheid vom 27. April 2026 die gegen den Beschwerdeführer ange- ordnete Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2026, ver- längert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen: (per Einschreiben)
Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 21. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.