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Insolvenzentschädigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Geschäftsnummer: AL.2025.22 (SVG.2026.97)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 28.04.2026

Erstpublikationsdatum: 18.06.2026

Aktualisierungsdatum: 04.07.2026

Titel: Insolvenzentschädigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 28. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.22

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025

Insolvenzentschädigung

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1984, arbeitete vom 01. November 2022 bis zum 27. Januar 2024 als Gastro Allrounderin und Barista für die B____ GmbH (Kassenakten [KA] 24 und 25). Am 28. Januar 2024 informierte der Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH die Mitarbeitenden per WhatsApp, dass der Betrieb infolge finanzieller Schwierigkeiten per sofort eingestellt werde (KA 25). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B____ GmbH endete per 28. Februar 2024 (KA 24-26).

b) Am 14. Februar 2024 leitete die Beschwerdeführerin Betreibung gegen die B____ GmbH ein und machte offene Lohnforderungen sowie die Auszahlung nicht bezogener Ferien geltend (KA 23). Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 erhob die B____ GmbH am 5. März 2024 Rechtsvorschlag (KA 8). Am 11. Juni 2024 wurde über die B____ GmbH der Konkurs eröffnet. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 17. Juni 2024.

c) Mit Gesuch vom 27. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (KA 26). Die Beschwerdeführerin machte offene Lohnforderungen, Überstunden sowie die Auszahlung nicht bezogener Ferien geltend. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung abgelehnt (KA 13). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 Einsprache (KA 11). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 wurde die Einsprache abgewiesen (KA 1).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. August 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und alsdann neu zu entscheiden.

b) Innert erstreckter Frist beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, mit Be­schwerde­antwort vom 11. November 2025, die Beschwerde vom 29. August 2025 sei abzuweisen.

c) Mit Replik vom 20. November 2025 respektive Duplik vom 5. Januar 2026 halten die Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 77 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) sowie Art. 53 Abs. 1 AVIG richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B____ GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2. Gestützt auf § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung infolge des Konkurses der B____ GmbH im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des Zahlungsbefehls im März 2024 keine weiteren Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlages und zur Geltendmachung ihrer Lohnforderung vorgenommen.

2.2. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede und wendet hiergegen ein, sie habe sich regelmässig erkundigt, was sie betreffend die Insolvenzentschädigung unternehmen müsse. Für einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht benötige es vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln, welches durch die regelmässige Nachfrage sowie die mangelnde Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei. Weiter sei die B____ GmbH im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Ende Januar 2024 bereits offensichtlich überschuldet gewesen. Eine Fortsetzung der Betreibung hätte Kosten verursacht, welche nicht wieder einbringbar gewesen wären. Zudem hätte die Beschwerdeführerin erst ab dem 9. April 2024 – und damit nur zwei Monate vor der Konkurseröffnung über die B____ GmbH – das Fortsetzungsbegehren einleiten können. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, drei Monate zugewartet zu haben. Sie habe deshalb Anspruch auf die geltend gemachte Insolvenzentschädigung, insbesondere auf die im Gesuch vom 27. August 2024 genannten Lohnansprüche (Monate September 2023, Dezember 2023, Januar 2024, Februar 2024) sowie die Entschädigung für nicht bezogene Ferien und geleistete Überstunden.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 10. Oktober 2024, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025, zu Recht verneint hat. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat.

3.

3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt grundsätzlich Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche infolge nicht bezogener Ferien, wenn die Arbeitnehmenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, noch Entschädigungen für Überstunden, falls sich die Arbeitnehmenden vertraglich verpflichtet haben, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren (vgl. BGE 137 V 96 E. 6).

3.2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht der Arbeitnehmer während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

3.3. Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 und 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 und 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist regelmässig bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.4. Nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmenden – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3).

3.5. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Am 28. Januar 2024 hat der Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH die Mitarbeitenden per WhatsApp über die sofortige Einstellung des Betriebs informiert (vgl. KA 25). Daraufhin leitete die Beschwerdeführerin bereits am 14. Februar 2024 die Betreibung gegen die B____ GmbH ein (KA 23). Am 5. März 2024 hat die B____ GmbH gegen den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 Rechtsvorschlag erhoben (KA 8). Die Konkurseröffnung über die B____ GmbH erfolgte per 11. Juni 2024. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 zwar ein rasches Tätigwerden der Beschwerdeführerin, hat diese doch bereits knapp drei Wochen nach dem Erhalt der Mitteilung, wonach der Betrieb per sofort eingestellt werde, Betreibung gegen die B____ GmbH eingeleitet. Bemängelt wird jedoch, dass die Betreibung nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt wurde. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin nach der Einleitung der Betreibung am 14. Februar 2024 keine weiteren zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte mehr unternommen zur Geltendmachung ihrer offenen Lohnforderung. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, in der Zeitspanne zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehls Anfang März 2024 und der Eröffnung des Konkurses am 11. Juni 2024 weitere Schritte zur Geltendmachung ihrer Lohnforderung zu unternehmen.

3.6. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss regelmässig zu bejahen (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Fraglich ist jedoch, ob bereits eine Untätigkeit von vorliegend drei Monaten als Verletzung der Schadenminderungspflicht zu qualifizieren ist. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden vorgeworfen werden müsste. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin äusserst zeitnah nach der Einstellung des Betriebs Betreibung gegen die B____ GmbH eingeleitet hat. Die Beschwerdeführerin zögerte somit nicht, zwangsvollstreckungsrechtliche Schritte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin einzuleiten. Da die B____ GmbH jedoch Rechtsvorschlag erhoben hat, war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte ein Gerichtsverfahren anstrengen müssen. Ein solcher Schritt zur Geltendmachung der offenen Lohnforderung ist für einen juristischen Laien nicht leichthin vorzunehmen, weshalb vorliegend nicht beanstandet werden kann, dass die Beschwerdeführerin während drei Monaten keine entsprechenden Handlungen vorgenommen hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Anstrengung eines Gerichtsverfahrens mehr Zeit in Anspruch nimmt als das blosse Begehren um Fortsetzung der Betreibung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen wird, zumal die Untätigkeit von drei Monaten auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als übermässig lang erscheint. So wurde beispielsweise ein Zuwarten von vier Monaten zwischen einem Schreiben der Arbeitgeberin und der Einleitung der Betreibung nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Auch ein Zuwarten von vier Monaten zwischen dem Nichteintreffen einer versprochenen Ratenzahlung und der Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens wurde nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht angesehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C270/05 vom 6. Februar 2006 E. 4.2). Weiter zeigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass regelmässig ein Untätigbleiben während deutlich längeren Zeiträumen notwendig war für die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung], Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne], Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin – was plausibel erscheint – auch telefonisch mehrfach nach den weiteren notwendigen Schritten im Zusammenhang mit der Insolvenzentschädigung erkundigt und dabei offensichtlich keine dienliche Antwort erhalten hat. Es gibt keinen Anlass an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe vorliegend infolge Untätigkeit von drei Monaten die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Angesichts der konkreten Umstände kann vorliegend nicht von einem grobfahrlässigen Handeln resp. Unterlassen gesprochen werden. Es liegt deshalb kein schweres Verschulden und damit keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor.

3.7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann und sie somit Anspruch hat auf die ihr zustehende Insolvenzentschädigung, dies gemäss den in E. 3.1 definierten Vorgaben. Die Höhe der geschuldeten Insolvenzentschädigung lässt sich indes anhand der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei ermitteln. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – gestützt auf die noch vorzunehmende betragliche Festlegung – die ihr zustehende Insolvenzentschädigung auszurichten.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird zur Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Bertazzo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

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