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UV.2023.23

Geschäftsnummer: UV.2023.23 (SVG.2024.91)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 24.01.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: UVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.23

Einspracheentscheid vom 31. März 2023

Rente

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als «Technical Manager» bei der D____ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 31. Mai 2017 kam es auf dem Heimweg mit dem Fahrrad zu einer Kollision mit einem Motorrad. Dabei erlitt der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen an Arm, Bein und Kopf (vgl. Schadenmeldung vom 2. Juni 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 001 und AB 007). Mit Arztzeugnis vom 13. Juni 2017 diagnostizierten die Ärzte der Neurologie des E____ eine traumatische Stammganglienblutung links nach Fahrradsturz und attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 013). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. u.a. AB 019 und 026). Nach erfolgten Abklärungen (vgl. u.a. polydisziplinäres F____-Gutachten vom 21. Oktober 2020, AB 274) stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12. März 2021 den Fallabschluss per 30. November 2020 sowie eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 64% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 35% in Aussicht (AB 310). Nachdem der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hatte (vgl. Stellungnahme vom 31. März 2021, AB 317), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 35% zu (AB 325). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungskosten per 30. November 2020 ein und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 64% zu (AB 331). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 20. August 2021, wobei er in der Hauptsache die Ermittlung des Valideneinkommens beanstandete (AB 341). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem Entscheid fest (AB 367).

II.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 wird beantragt, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. März 2023 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 67% zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache für weitere Abklärungen und einen neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 4. September 2023 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien können gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30. September 2023 dazu Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reicht keine diesbezügliche Vernehmlassung ein.

IV.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 24. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, D____ GmbH, hat seinen Sitz in Basel (Beschwerdebeilage [BB] 1), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass einzig noch das Valideneinkommen zur Berechnung des Invaliditätsgrads strittig und zu prüfen sei. Der Fallabschluss sei in casu auf den 1. Dezember 2020 festzulegen. Massgebend zur Bemessung des Valideneinkommens sei daher, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Jahr 2020 im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Der Arbeitgeber habe angegeben, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2016 Fr. 149'465.-- verdient. Zum Lohn im Jahr 2020 habe der Arbeitgeber sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung knapp Fr. 150'000.-- verdient hätte. Es gäbe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch ein Einkommen aus einer anderen, zusätzlichen Tätigkeit generiert hätte. Das Jahreseinkommen hätte sich somit im Gesundheitsfall zwischen den Jahren 2016 und 2020 kaum verändert und würde im massgebenden Zeitpunkt Fr. 150'000.-- betragen. Weiter liege im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Sachverhalt vor, bei welchem auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen wäre. Das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54'605.60 werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dies führe – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – zu einem Invaliditätsgrad von 64%. Somit erweise sich die Verfügung vom 17. April 2021 als korrekt (AB 367).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Invaliditätsbemessung. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zur Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigen müssen, dass vor dem Unfallereignis ein schwankendes Einkommen vorgelegen habe. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf ein Durchschnittseinkommen der Jahre 2013 bis 2016 abstellen müssen. Das ausschliesslich bestrittene Valideneinkommen in Höhe von Fr. 150'000.-- sei zu tief festgesetzt worden. So habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2015 deutlich höhere Einkommen erzielt, weshalb es sich rechtfertige, auf die Durchschnittswerte der Jahre 2013 bis 2016 abzustellen. Werde auf den Durchschnittswert von 166'060.05 abgestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67%. Werde auf das Einkommen im Jahr vor dem Unfall abgestellt, mithin 2016, müsse der Bonus miteinbezogen werden. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 160'690.20, was zu einem Invaliditätsgrad von 66% und zur Gutheissung der Beschwerde führe. Schliesslich sei die Angelegenheit – falls nicht auf die vorerwähnten Berechnungen abgestellt werde – an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023).

2.3. Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist der Fallabschluss per 30. November 2020. Ebenso wenig ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als «Systemarchitekt» als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit umstritten. Danach ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Arbeitsumfeld sowie in jeglicher Verweistätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Befunde zu 50% arbeitsfähig (vgl. F____-Gutachten vom 21. Oktober 2020, AB 274), was plausibel erscheint. Strittig und zu untersuchen ist indes die Höhe des Invalidenrentenanspruchs. Dabei ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt auf Fr. 150'000.-- festgesetzt hat.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

4.

4.1. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 150'000.-- festgesetzt hat. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, was der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte.

4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Durchschnittswert der generierten Einkommen der Jahre 2013 bis 2016 abzustellen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt diese Berechnungsweise nur ausnahmsweise zum Zuge (vgl. E. 3.2.). So unter anderem bei Selbstständigerwerbenden und / oder bei zuletzt erzielten Einkommen, welche starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2021 [8C_581/2020,8C_585/2020], E. 6 mit Hinweisen), wie dies beispielsweise bei einer unsteten Erwerbsbiographie mit vielen verschiedenen Arbeitgebern der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2011 [8C_508/2011], E. 4). Diese Umstände sind vorliegend indes nicht gegeben. Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung – mithin während 4 Jahren – bei der D____ GmbH (AB 143). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit auch weiterhin dort arbeiten (vgl. u.a. AB 20, IV-Akte 18 und AB 300). Dabei erzielte der Beschwerdeführer laut IK-Auszug im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 144’00.--, im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 184'122.-- und im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 149'465.--. Das Jahr 2013 ist bei der Einkommensermittlung ausser Acht zu lassen, da der Beschwerdeführer in diesem Jahr noch für einen anderen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug vom 28. August 2018, AB 143). Den Angaben des Arbeitgebers im «Fragebogen Arbeitgeber» ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 monatlich einen Verdienst von 12'455.-- erzielt, was wiederum einem Jahreseinkommen von knapp Fr. 150'000.-- entspricht (IV-Akte 18, S. 5f.). Sodann bestätigt der Treuhänder des Arbeitgebers mit Schreiben vom 2. Februar 2020, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Einschränkungen knapp Fr. 150'000.-- verdienen (AB 242). In Anbetracht dieser Tatsachen kann vorliegend nicht von einem schwankenden Einkommen ausgegangen werden. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils ein Einkommen von rund Fr. 150'000.-- generiert. Einzig im Jahr 2015 kam es zu einer Abweichung. Dies aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgerichteten Gratifikation von Fr. 34'662.-- (IV-Akte 18, S. 5f.). Nach dem Dargelegten ist daher zur Ermittlung des Valideneinkommens der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 2016 erzielte Verdienst von Fr. 149'465. -- massgebend bzw. es kann auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2020 ohne gesundheitliche Einschränkung Fr. 150'000.-- betragen hätte (AB 242), abgestellt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei genaueren Angaben von der Arbeitgeberseite her darauf abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2023 [8C_615/2022], E. 6.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018 [8C_852/2017], E. 2). Für ein Valideneinkommen von Fr. 150'000.-- spricht schliesslich auch der Umstand, dass selbst der Beschwerdeführer im IV-Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» vom 12. November 2017 angegeben hat, sein Bruttoeinkommen als «Systemarchitekt» habe von April 2013 bis aktuell Fr. 156'000.-- betragen (IV-Akte 6, S. 6).

4.3. Zu klären bleibt, ob der im Jahr 2017 ausgerichtete Bonus in Höhe von Fr. 11'209.-- für das Jahr 2016 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7, 8 und 9) an das Valideneinkommen anzurechnen ist. Fraglich ist hierbei, ob dem Bonus Lohncharakter im Sinne von Art. 322 bzw. Art. 322d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR] vom 30. März 1911) zukommt und er regelmässig entrichtet wird (BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2010 [4A_502/2010] E. 2.1.2), so dass er an das Valideneinkommen angerechnet werden kann (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). Wie dem «Fragebogen Arbeitgeber» zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2015 eine Gratifikation in Höhe von Fr. 34'662.-- erhalten. In den Jahren 2016 und 2017 wird dagegen keine Gratifikation bzw. kein Bonus aufgeführt (IV-Akte 18, S. 5). Auch aus dem Lohnblatt des Jahres 2016 ist nicht ersichtlich, dass ein Bonus ausbezahlt wurde (AB 016). Schliesslich erwähnt der Treuhänder im Schreiben vom 6. Februar 2020 nichts von einem regelmässig ausbezahlten Bonus. Im Gegenteil, er gibt an, der Beschwerdeführer würde im Jahr 2020 ohne gesundheitliche Einschränkungen einen Verdienst von Fr. 150'000.-- verdienen (AB 242). Unter diesen Umständen fehlt es am Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2021 [8C_48/2021], E. 4.2.2. und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012 [8C_744/2012], E. 2). Daher kann der im Jahr 2017 ausbezahlte Bonus beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass auch im IV-Verfahren von einem Valideneinkommen von Fr. 150'000.-- ausgegangen wird (IV-Akte 126, S. 23f.). Im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit ist deshalb nicht einsehbar, weshalb vorliegend von einem anderen Lohn ausgegangen werden soll.

4.4. Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 150'000.-- festgesetzt.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 zu bestätigen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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