UV.2023.6
Geschäftsnummer: UV.2023.6 (SVG.2024.58)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 12.03.2024
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: UVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.6
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022
Rente
Sachverhalt
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war als Tanzlehrerin bei der D____ zu einem Pensum von 81.48% tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Schadenmeldung vom 4. Dezember 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und AB 315). Gleichzeitig arbeitet die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Pensums von 10.34% als Tanzlehrerin bei der E____ (AB 319, 321, 327 und 341). Am 1. Dezember 2017 verletzte sich die Beschwerdeführerin beim Ballettunterricht die rechte Schulter (vgl. AB 1 und Fragebogen vom 5. Januar 2018, AB 10-11) und zog sich eine Distorsion der Schulter rechts mit Ruptur der Supraspinatussehne zu (vgl. Bericht des F____ vom 20. Dezember 2017, AB 7-8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2018, AB 17). Nach erfolgten (medizinischen) Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2019 die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Dezember 2017 per 31. März 2018 ein. Die unfallbedingten Heilkosten würden weiterhin übernommen (AB 119-120). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 28. August 2019 (AB 128-130) und ergänzender Begründung vom 28. Oktober 2019 (AB 135-139). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020, AB 213). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre G____-Gutachten vom 15. Juni 2021 (AB 239-308) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 die Einsprache gut und kündigte an, sie werde über die Leistungspflicht ab dem 1. April 2018 neu verfügen (AB 343-346). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 teilte die Beschwerdegegnerin sodann mit, der Zeitpunkt des Fallabschlusses sei auf den 14. Juni 2019 festzulegen. Die Taggelder und Heilkosten würden per 14. Juni 2019 eingestellt. Auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen werde verzichtet. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden werde mangels Adäquanz von Anfang an abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe weder Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (AB 357-365). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2022 Einsprache (AB 401-403), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 abwies (AB 422-430).
II.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2023 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Festsetzung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Am 28. September 2023 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Vertreter und der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
IV.
Nach einer ersten Urteilsberatung am 28. September 2023, anlässlich derer die Kammer des Gerichts über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, findet die Verabschiedung des definitiven Urteils auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Erwägungen
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 ATSG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 stellt die Beschwerdegegnerin fest, das Datum des Fallabschlusses als auch die Höhe der Taggeldnachzahlungen würden nicht bestritten. Ebenso wenig sei strittig, dass für die psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Auch bestehe unstrittig kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Strittig und zu prüfen sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der bleibenden unfallkausalen somatischen Einschränkungen an der rechten Schulter einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dabei sei insbesondere die Festsetzung des Invalideneinkommens strittig. Gemäss dem Gutachten der G____ sei die Beschwerdeführerin eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit in einer Tanzschule zu 100% zuzumuten. Die aktuelle Tätigkeit bei der E____, in welcher die Beschwerdeführerin ein Pensum von 10.34% wahrnehme und ein Einkommen von Fr. 14'000.-- erziele, entspreche einer solchen Tätigkeit. Bei der Anstellung handle es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis und der Lohn entspreche keinem Soziallohn. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum könne die Beschwerdeführerin somit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 135'333.35 erzielen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle sie offenbar alle Anforderungen der E____, ansonsten diese wohl kaum die Beschwerdeführerin weiter beschäftigen und ihr den vollen ungekürzten Lohn auszahlen würde. Dass es sich dabei um ein freiwilliges Kursangebot handle, sei nicht relevant, da die Beschwerdeführerin eben genau für diese Kurse angestellt sei. Ein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe bei dieser Ausgangslage nicht. Selbst wenn die Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen würden, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Bei den LSE seien die Tabelle T1_tirage_skill_level 2018, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, Nr. 85, Kompetenzniveau 4, Erziehung und Unterricht beizuziehen. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 112'272.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 117'191.40 oder Fr. 116'286.65 führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4% bzw. 3% (AB 422-430).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei unzutreffend, dass es sich bei der Tätigkeit bei der E____ um eine rein lehrende / instruierende Tätigkeit handle. Die Beschwerdeführerin unterrichte an der E____ einen Kurs in Modern Dance während drei Lektionen pro Woche. Dabei müsse die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin regelmässig Tanzschritte bzw. –figuren vorzeigen. Es komme dabei regelmässig vor, dass die Beschwerdeführerin gewisse Figuren aufgrund ihrer Schulterverletzung nicht vorführen könne. Sie behelfe sich dann jeweils damit, dass sie mit Hilfe einer Schülerin die Figuren demonstriere. Dass es sich bei der Tätigkeit als Tanzlehrerin an der E____ um eine rein lehrende / instruierende Tätigkeit handle, sei weltfremd. Es sei just die Aufgabe einer Tanzlehrerin, Tanzschritte bzw. –figuren vorzuzeigen. Die Vorstellung, dass eine Tanzlehrerin nur dastehen und ihren Schülerinnen und Schüler mit Worten das Tanzen beibringen solle, sei hingegen reichlich absurd. Die Beschwerdeführerin könne die Stelle an der E____ lediglich behalten, weil es sich nur um drei Lektionen pro Woche und insbesondere um ein Freifach handle. Aufgrund ihrer Schulterverletzung erhielte die Beschwerdeführerin niemals ein ordentliches Pensum bzw. gar eine vollzeitliche Anstellung für den Unterricht von Pflichtfächern an der E____. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin möglich wäre, uneingeschränkt zu unterrichten, sei noch lange nicht erstellt, dass sie auch ein 100%-Pensum an der E____ ausüben könne. Demgemäss sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE beizuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine andere Ausbildung als Ballett- bzw. Tanzlehrerin verfüge, müsse für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt werden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei daher aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Rentenanspruch neu zu prüfen (Beschwerde vom 23. Januar 2023).
2.3. Unstreitig ist der Fallabschluss per 14. Juni 2019, die Höhe der Taggeldnachzahlungen, der fehlende adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Dezember 2017 und der fehlende Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Streitig und zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. In diesem Zusammenhang steht insbesondere die Richtigkeit des Einkommensvergleichs in Frage. Das Gutachten der G____ Begutachtung ist unbestritten und gibt auch kein Anlass zur näheren Prüfung, bestehen doch keine Hinweise, welche dessen Beweistauglichkeit in Frage zu stellen vermögen.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf die medizinische Beurteilung der G____ Begutachtung, wobei sie die psychischen Beschwerden infolge fehlender Adäquanz ausklammert. Die wesentlichen Auszüge des G____-Gutachten werden nachfolgend kurz dargestellt:
Mit polydisziplinärem G____-Gutachten vom 15. Juni 2021 stellen die Experten Restbeschwerden Schulter rechts und Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen als unfall(teil-)kausale Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr durchführen. Das Bewegen des rechten Armes oberhalb der Horizontalen sei nur eingeschränkt möglich. Aus fachorthopädischer Sicht bestünden Einschränkungen für das wiederholte Halten der Arme über Kopf sowie für Tätigkeiten, welche eine erhöhte Kraftentwicklung der oberen Extremität, z.B. das Abstossen vom Boden, benötige. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht möglich. Mit dem rechten Arm / Schulter sollen Gewichte von maximal 5 kg getragen / gehoben werden. Es liege kein exaktes Belastungsprofil der Tätigkeit als Ballett- und Tanzlehrerin vor. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beinhalte die Tätigkeit jedoch unter anderem das Unterrichten von Kindern, wobei sie jeweils die zu erlernenden Tanzschritte vortanzen müsse. Insbesondere beim klassischen Ballett sei dabei eine Schultergürtel-Belastung durch forcierte Armbewegungen und das Heben der Arme über der Horizontalen anzunehmen. Aus orthopädischer Sicht sei diese Tätigkeit aufgrund des schultergürtelbelastenden Anteils als ungünstig zu werten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Restbeschwerden bei Rotatorenmanschettenläsion nach Supraspinatussehnenläsion im Bereich des rechten Schultergelenkes sei plausibel. Die Gutachter gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei der sie die Tanzschritte vortanzen müsse und entsprechend schultergürtelbelastende Tätigkeitsanteile durchführe, noch im Pensum von maximal 50% ausüben könne. Eine rein instruierende Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin Erwachsene zum Tanzen anleite, ohne dass sie entsprechenden Bewegungen mit den Armen vormache, sei hingegen rein somatisch gesehen uneingeschränkt möglich (AB 247-256).
4.2. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin könne eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin zu 100% ausüben. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stützt sie sich für das Valideneinkommen auf den bei der D____ erzielten Verdienst im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 99'030.-- (AB 315), wobei sie die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'592.-- abzieht (AB 331). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019, Hinzurechnung des bei der E____ erzielten Verdienstes in Höhe von Fr. 14'000.-- und Hochrechnung auf ein 100%-Pensum bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr. 117'191.40. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin den aktuell generierten Lohn als Tanzlehrerin bei der E____ bei, bei welcher die Beschwerdeführerin ein Pensum von 10.34% wahrnehme und ein Einkommen von Fr. 14'000.-- erziele (AB 319, 321, 327 und 341). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergebe dies ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 135'333.35. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 357-365 und AB 422-430).
4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vorliegend zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf das erzielte Einkommen bei der E____ in Höhe von Fr. 14'000.-- abgestellt und dieses auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden (AB 319 und 327). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 10.34% wahrnimmt (AB 319, 321, 327 und 341). In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades sei möglich und die Beschwerdeführerin könnte zu einem Vollzeitpensum bei der E____ angestellt werden. Im Gegenteil, ist vorliegend unter Berücksichtigung der Ausführungen anlässlich der Verhandlung fraglich, ob es sich beim Tanzunterricht an der E____ überhaupt um eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer rein instruierenden Tätigkeit handelt, gibt doch die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, in einem gewissen Ausmass Bewegungen - auch über Kopf – auszuüben, wobei sie dies nicht während 8 Stunden am Tag könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3-4). Gesamthaft betrachtet schöpft die Beschwerdeführerin jedenfalls mit der Tätigkeit an der E____ ihre Restarbeitsfähigkeit von 100% nicht voll aus. Sie ist daher zwecks voller Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet, eine zusätzliche bzw. andere Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014 [8C_7/2014], E. 7), so dass das bei der E____ erzielte Einkommen nicht als Ausgangsbasis für die Berechnung des Invalideneinkommens beigezogen werden kann.
Weiter kann der Beschwerdegegnerin in der Annahme, die Beschwerdeführerin könnte eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin zu einem 100%-Pensum wahrnehmen und realisieren, nicht gefolgt werden. Eine solche Tätigkeit ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Ebenso wenig als Nischenarbeitsplatz (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2020 [9C_15/2020] E. 6.1). Denn bei Laien ist es immer notwendig, dass Figuren vorgezeigt werden. Insbesondere bei komplizierten Bewegungsabläufen im Rahmen einer Choreografie – wie beispielsweise bei Bodenelementen mit Abstützen, welche von der Beschwerdeführerin nicht mehr durchführbar sind – erscheint es kaum vorstellbar, dass diese nur auf Anweisung hin durchgeführt werden. Es ist daher mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass eine rein instruierende / lehrende Tätigkeit als Tanzlehrerin realitätsfern ist. Die Gestaltung eines tauglichen Tanzunterrichts für Laien würde sich unter diesen Umständen als unausführbar erweisen. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Tanzlehrerin an der E____ in Rahmen eines 10.34%igen Pensums arbeitet, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Sie kann diese Kurse nur geben, weil sie auf langjährige Teilnehmer zurückgreifen kann, welche die Bewegungsabläufe und Figuren kennen. Zudem gibt sie diese Kurse nicht in einem zeitlich höheren Umfang (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte eine rein instruierende Tätigkeit als Tanzlehrerin im Rahmen eines 100%-Pensums ausüben. Dementsprechend kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens auch nicht auf die LSE-Tabelle T1_tirage_skill_Level 2018, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, Nr. 85 Erziehung und Unterricht, Kompetenzniveau 4 abgestellt werden, wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht. Denn der Beschwerdeführerin ist es nicht mehr möglich, ihren angestammten Beruf als Tanzlehrerin, auch nicht als rein instruierende Tanzlehrerin zu einem Pensum von 100% auszuüben, so dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Anwendung die LSE-Tabelle T1_tirage_skill_Level 2018, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, Nr. 85 Erziehung und Unterricht, Kompetenzniveau 4 ausser Betracht fällt. Ohnehin bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss in der Regel die Tabelle TA1 beizuziehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 [8C_458/2017], E. 6.2.3. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007 [9C_237/2007], E. 5.1)
Nach dem Dargelegten ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, einen Berufswechsel vorzunehmen und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% bzw. rund 90% auszuüben (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2017 [8C_121/2017], E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53), verdient sie doch in der angestammten Tätigkeit als Tanzlehrerin im Rahmen eines medizinisch zumutbaren 50%-Pensums weniger als in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum. So würde sie als Tanzlehrerin – ausgehend von den LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Nr. 85 Erziehung und Unterricht, Kompetenzniveau 4 – nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004 bis 2022, Nr. 85 Erziehung und Unterricht) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (0.9%, Tabelle T1.15, Sektor 3 Dienstleistungen) bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50'785.-- generieren. Bei einer leidensangepassten Tätigkeit indessen kann das Invalideneinkommen – ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 100% – mit Fr. 72'332.-- beziffert werden. Dabei ist auf die LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Nr. 86-88 Gesundheits- u. Sozialwesen abzustellen, hat doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2023 angegeben, dass sie nunmehr in einer Kita arbeitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2021 [8C_269/2020], E. 5.3.). Dort nimmt sie als Springerin unter anderem Betreuungsaufgaben, aber auch instruierende Tätigkeiten wahr (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1, 2 und 6). Aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht sodann hervor, dass sie an der H____ zur diplomierten Tanzlehrerin ausgebildet wurde und über ein Diplom als audiovisuelle Gestalterin verfügt (AB 73). Zudem war sie während vieler Jahre als Lehrerin tätig und verfügt dementsprechend über eine grosse Berufserfahrung in instruierenden Tätigkeiten (AB 288f.). Schliesslich war sie als Tanzlehrerin auch mit der selbständigen Strukturierung und Organisation von Tanzstunden konfrontiert. Angesichts dieser Berufsbiografie erscheint es vorliegend als angezeigt, das Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten», beizuziehen. Dies ergibt – nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004 bis 2022, Nr. 86-88 Gesundheits- u. Sozialwesen) und die Nominallohnentwicklung 2019 von 0.9% (Tabelle T1.15, Sektor 3 Dienstleistungen) - ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 65'102.--. Da die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin zu einem Pensum von 10.34% als Tanzlehrerin an der E____ tätig ist (AB 327) und dieses Einkommen auch beim Valideneinkommen berücksichtigt wurde, erscheint es vorliegend als sachgerecht, den Verdienst von Fr. 14'000.-- auch beim Invalideneinkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass das vorerwähnte Ausgangsinvalideneinkommen auf ein Pensum von 89.6% umzurechnen ist, was einem Verdienst von Fr. 58'332.-- in der leidensangepassten Tätigkeit entspricht. Wird das Einkommen bei der E____ in Höhe von Fr. 14'000.-- (AB 327) hinzuaddiert, kann das Invalideneinkommen gesamthaft mit Fr. 72'332.-- beziffert werden.
4.4. Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad neu zu berechnen: Dabei ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 117'191.40 von der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich bestritten wird, indes steht im Zentrum der Streitigkeit der Anspruch auf eine Invalidenrente. Vor diesem Hintergrund ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu beiden Vergleichseinkommen Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [9C_303/2010] E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2b und d): In diesem Zusammenhang erweist sich das Valideneinkommen als nicht gänzlich nachvollziehbar (AB 362). Zwar sind die in der Verfügung vom 23. Juni 2022 dargelegten Zahlen mit Blick auf die Aktenlage plausibel (vgl. AB 315, 331 und 362), indes ist die Aufrechnung auf ein 100%-Pensum nicht korrekt erfolgt. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 94'750.-- bei der D____ für ein Pensum von 81.48% und einem Verdienst von Fr. 14'000.-- bei der E____ für ein Pensum von 10.34% ergibt dies ein Gesamteinkommen von Fr. 108'750.-- bei einem Pensum von 91.82%. Wird dies auf ein 100%-Pensum hochgerechnet, führt das zu einem Valideneinkommen von Fr. 118'438.--. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 72'332.-- lässt sich eine Erwerbseinbusse von rund 39% errechnen. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 39%.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 23. Januar 2023 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 39% ab 15. Juni 2019 zuzusprechen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass eine Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab 15. Juni 2019 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 39% zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% von Fr. 346.50.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: