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Decision

2022.BVD.8434

Bauverordnung, Änderung Artikel 34

German3 min

Source be.ch

Bauverordnung (BauV) Änderung vom 20.03.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 721.1 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 721.1 Bauverordnung vom 06.03.1985 (BauV) (Stand 01.03.2024) wird wie folgt geändert: Art. 33 Abs. 3 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 (geändert) [FR: (un- verändert)] 3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Be-

ginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit wer- den vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung bestimmt. 4 Die Sicherheitsleistung ist dem Amt für Wasser und Abfall vor Inangriffnahme

der Arbeiten nachzuweisen. Art. 33a (neu) Fachkenntnisse 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen bzw. ihr Personal

müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Materialabbaustelle verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die ent- sprechenden Nachweise vorlegen. 2 Das Amt für Wasser und Abfall legt die erforderlichen Fachkenntnisse fest.

Art. 34 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 1b (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Das Amt für Wasser und Abfall beaufsichtigt die Materialabbaustellen hinsicht-

lich der Einhaltung der Abbaukoten, des betrieblichen Gewässerschutzes, der Qualität des Auffüllmaterials und des Nachweises der Fachkenntnisse. Es kann für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Dritte beiziehen. 1a Im Übrigen beaufsichtigt die zuständige Gemeindebehörde die im Gemeinde-

gebiet gelegenen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die Ein- haltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht eine Grubenkommission beiziehen. 1b Das Amt für Wasser und Abfall bietet der zuständigen Gemeindebehörde bei

der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1a fachliche Unterstützung und Bera- tung. Soweit die zuständige Gemeindebehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Grubenkommission beizieht, unterstützt und berät das Amt für Wasser und Abfall auch diese. 2 Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Behörden informieren sich gegensei-

tig über festgestellte Missstände und sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rasche Beseitigung dieser Missstände, nötigenfalls unter Androhung der Er- satzvornahme. 3 Die Aufsichtsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. Titel nach Art. T8-2 (neu) T9 Übergangsbestimmung der Änderung vom XXXX Art. T9-1 (neu) Fachkenntnisse bei bestehenden Materialabbaustellen 1 Bei bestehenden Materialabbaustellen müssen die erforderlichen Fachkennt-

nisse spätestens ab 1. Januar 2028 vorhanden sein.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Bern, 20. März 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer