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Vernehmlassung des Bundes: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht. Antwort des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Bundesamt für Umwelt BAFU

per E-Mail: recht@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 746/2023 28. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerde- recht. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG).

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Laut Artikel 12 NHG haben bestimmte vom Bundesrat bezeichnete, gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder ver- wandten Zielen widmen, ein Beschwerderecht gegen Verfügungen, die in Erfüllung einer Bun- desaufgabe ergangen sind (Verbandsbeschwerderecht). Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom i. Juli 1966 (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG; SR 451) sollen Verfügungen, die Wohnbauten mit einer Ge- schossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen betreffen, vom Verbandsbe- schwerderecht ausgenommen werden. Weiterhin bestehen bleiben soll das Verbandsbeschwer- derecht in sensiblen Gebieten wie innerhalb von bedeutenden Ortsbildern oder innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung und innerhalb des Gewässerraums.

Das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG ist sinnvoll und hat sich bewährt. Ziel des Verbandsbeschwerderechts ist, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen für den Schutz wichtiger öffentlicher Interessen einsetzen und in Verfahren die Chancengleichheit zwi- schen Privatinteressen und öffentlichen Schutzinteressen herstellen können. Das Verbandsbe- schwerderecht hat eine wichtige Funktion und wird nach unserer Wahrnehmung von den be- schwerdeberechtigen Organisationen verantwortungsvoll und verhältnismässig wahrgenommen. Die Zahl von Verbandsbeschwerden ist zudem im Vergleich zu der Zahl von Beschwerden Pri-

vater sehr gering. Einschränkungen des Verbandsbeschwerderechts sind daher nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.06.2023 I Version: 21 Dok.-Nr.: 2698641 Geschäftsnummer: 2023.BVD.2654 1/2

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Der Regierungsrat erachtet es jedoch als nachvollziehbar, dass die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates und des Ständerates (UREK) bei kleineren Wohn- bauten in der Bauzone das Beschwerderecht der Organisationen einschränken wollen. Da das Beschwerderecht in sensiblen Gebieten wie innerhalb von bedeutenden Ortsbildern, innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung und innerhalb des Gewässer- raums bestehen bleiben soll, ist der Regierungsrat mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden und stimmt dem Mehrheitsantrag zu Artikel 12 Absatz `Ibis NHG zu.

2. Antrag betreffend NHG Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d

Wie von einer Minderheit der UREK beantragt, ist zusätzlich Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d NHG in die Vorlage aufzunehmen.

2.1 Begründung

Eine Minderheit der UREK beantragt, das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten, die unter das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) fallen, nicht zu beschränken (Art. 12 Abs. 'Ibis Bst. d NHG). Der Regierungsrat unter- stützt diesen Minderheitsantrag. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent muss das Verbandsbeschwerderecht gegen Verfügungen, welche die Erstellung, Ände- rung oder Umnutzung einer Wohnung betreffen, erhalten bleiben.

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des ZWG eingehalten werden, nicht nur bei grösseren, sondern häufig gerade auch bei kleineren Wohnbauten innerhalb einer Bauzone. Da die Zweitwohnungsproblematik oft kein Thema ist, das Privatpersonen zu einer Beschwerde veranlasst, besteht die Gefahr, dass bei einer Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts das wichtige öffentliche Interesse an der Beschränkung von Zweitwohnungen künftig in vielen Fällen zu wenig berücksichtigt würde.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philipp Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion

  • Bildungs- und Kulturdirektion — Direktion für Inneres und Justiz
  • Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.06.20231 Version: 5 I Dok.-Nr.: 3007053 1 Geschäftsnummer: 2023.BVD.2654 2/2

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