Lexipedia

Decision

2023.DIJ.4385

Gemeindeverordnung (GV) (Änderung)

13 da november 2024German11 min

Gemeindeverordnung (GV) Änderung vom 13.11.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 | 170.111 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

beschliesst:

I.

Der Erlass 170.111 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (GV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Genehmigungspflichtige Reglemente sind der zuständigen Genehmigungsbe- hörde in drei originalunterzeichneten Exemplaren einzureichen.

Art. 47 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Die Gemeinde stellt ihre nachgeführten Erlasse in digitaler Form im Internet zur Verfügung. Die Erlasse können bei der Gemeinde auf Nachfrage in Papierform bezogen werden; sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.

Art. 48 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)] Gültigkeit nicht genehmigungspflichtiger Erlasse (Überschrift geändert) Ist unklar, welche Fassung eines nicht genehmigungspflichtigen Erlasses gül- tig ist, hat die Gemeinde die gültige Fassung vorzulegen und nachzuweisen.

Art. 78 Abs. 4 Als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag gelten e Aufgehoben. f (geändert) [FR: (unverändert)] Einlagen in und Entnahmen aus Spezial- finanzierungen Übertragung Verwaltungsvermögen gemäss Artikel 85a und Art. 81 Abs. 3 Die Neubewertung gemäss Anhang 1 erfolgt a (geändert) bei Liegenschaften und Baurechten mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung des amtlichen Werts, Art. 83 Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu) Occasionen werden über die Restnutzungsdauer ab Kaufdatum abgeschrie- ben. Grundlage ist die Nutzungsdauer ab erster Inbetriebnahme. Sofern die Gemeinde bei einem Provisorium im Kreditbeschluss eine kürzere Nutzungsdauer festlegt, als die Anlagekategorie vorsieht, wird das Provisorium über diese Dauer abgeschrieben.

Art. 84

Art. 85

Art. 85b Abs. 1 (geändert) Bei Burgergemeinden und anderen steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten für die Aktivierung, Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen die Vorschriften der Steuergesetzgebung.

Art. 99 Abs. 1 (geändert) Die Gemeinden können durch Reglement von den Artikeln 100 Absätze 2 bis 4, 101, 105, 108, 109 Absätze 2 und 3, 111 sowie 112 Absätze 2 bis 4 abwei- chen.

Art. 112 Abs. 4 (neu) Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Nachkredit be- schlossen werden, falls der Kreditbeschluss eine Preisstands- oder Wechsel- kursklausel enthält.

Art. 126a Abs. 3 (geändert) Die Gemeinden reichen die Bescheinigung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung vor Ende Juli ein.

Titel nach Art. T2-4 (neu) T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.11.2024 Art. T3-1 (neu) Auflösung zusätzlicher Abschreibungen Der Saldo des Kontos "zusätzliche Abschreibungen" wird auf den 1. Januar 2026 vollumfänglich in den Bilanzüberschuss übertragen. Es ist eine Bilanzbuchung innerhalb des Eigenkapitals vorzunehmen.

Anhänge Anhang 2: zu Artikel 83 Absatz 2 (geändert) Anhang 3: zu Artikel 85 Absatz 3 und 4 (aufgehoben)

II.

Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:

Anhänge Anhang 04A: Gebührentarif der Direktion für Inneres und Justiz (geän- dert)

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 13. November 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer

1 170.111-A2

Anhang 2 zu Artikel 83 Absatz 2 (Stand 01.11.202001.2026)

Tabelle Anlagekategorien und Nutzungsdauer (Abschreibungssatz)

Konto HRM2 Anlagekategorie VV Verfeinerung VV Nutzungsdauer Abschreibung

in Jahren Satz in %, linear 1400 Grundstücke VV Grundstücke VV keine Detaillierung Keine Keine (unüberbaut) (unüberbaut)

1401Strassen/Verkehrswege Tiefbauten Strassen 40 2.5 Naturstrassen 10 10 Strassenanlagen 20 5 1402 Wasserbau Tiefbauten Stein- und Betonverbauung 50 2 Holz- und Lebendverbauung 20 5 1403 Tiefbauten Wasserver- Tiefbauten Wasserfassungen 50 2 sorgungV Aufbereitungsanlagen 33 1/3 3 Pumpwerke, Druckreduzier-/Mess- 50 2 schächte Leitungen und Hydranten 80 1.25 Reservoire 66 2/3 1.5 Mess-, Steuerungs- Fernwirkanlagen 20 5 Einkaufssummen an andere WV 33 1/3 3

1403 Tiefbauten Abwasser- Tiefbauten Kanalisationen 80 1.25 entsorgung Spezialbauwerke 50 2 Abwasserreinigungsanlagen 33 1/3 3

Kanalisationen 80 1.25 Spezialbauwerke 50 2 Abwasserreinigungsanlagen 33 1/3 3

1403 Übrige Tiefbauten Tiefbauten Spezialbauwerke 25 4 Bauten im Wasser 15 6.66 übrige Übrige Tiefbauten 40 2.5 1404 Hochbauteninkl. Boden Gebäude/Hochbauten Schulhaus 25 4 Kindergarten 25 4 Mehrzweckhalle 25 4 Turnhalle 33 1/3 3 Schwimmbad / Eissportanlage 25 4 Hallenbad 25 4 Öffentliche Toilette 25 4 Kirchgemeindehaus 25 4 Gemeindehaus 33 1/3 3 Zivilschutzanlage 33 1/3 3 Werkhof 40 2.5 Feuerwehrmagazin 40 2.5 Tiefgarage 40 2.5 Schlachthof 40 2.5 Schiessanlage 40 2.5 Abfallsammelstelle 40 2.5 Kirche, Pfarrhaus 40 2.5

2 170.111-A2

Konto HRM2 Anlagekategorie VV Verfeinerung VV Nutzungsdauer Abschreibung

in Jahren Satz in %, linear Kulturbauten / Denkmäler 33 1/3 3 Konzert- und Theatersäle 25 4 Abdankungshalle / Krematorium 40 2.5 übrige 25 4 1404 Hochbauten inkl. Boden Gebäude/Hochbauten Abdankungshalle / Krematorium 40 2.5 Abfallsammelstelle 40 2.5 Feuerwehrmagazin 40 2.5 Kirche, Pfarrhaus 40 2.5 Schiessanlage 40 2.5 Schlachthof 40 2.5 Tiefgarage 40 2.5 Werkhof 40 2.5 Gemeindehaus 33 1/3 3 Kindergarten 33 1/3 3 Kirchgemeindehaus 33 1/3 3 Konzert- und Theatersäle 33 1/3 3 Kulturbauten / Denkmäler 33 1/3 3 Mehrzweckhalle 33 1/3 3 Schulhaus 33 1/3 3 Turnhalle 33 1/3 3 Zivilschutzanlage 33 1/3 3 Hallenbad 25 4 Öffentliche Toilette 25 4 Schwimmbad / Eissportanlage 25 4 übrige 25 4 1405 Waldungen Waldungen, Alpen keine Detaillierung 40 2.5

1406 Mobilien VV Mobilien, Maschinen, Fahr- Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 10 zeuge Spezial- und Tanklöschfahrzeuge 20 5 1407 Anlagen im Bau VV Anlagen im Bau VV keine Detaillierung keine keine

1409 Üübrige Sachanlagen übrige Übrige Sachanlagen Diverses (Bewertung der in den Bi- 10 10 lanzkonten 1401-1407 nicht zuteilba- ren Positionen) 1420 Informatik (Hardware Informatik keine Detaillierung 5 20 und Software)

1427 Immaterielle Anlagen in Immaterielle Anlagen in Reali- keine Detaillierung keine keine Realisierung sierung

1429 übrige Übrige immateri- übrige Übrige immaterielle An- Orts- und Regionalplanungen sowie 10 10 elle Anlagen lagen übrige Planungen (inkl. genereller Ent- wässerungsplan GEP und generelle Wasserversorgungsplanung GWP) übrige immaterielle Anlagen 5 20

Bemerkungen: - Für Investitionsbeiträge ist die Nutzungsdauer der jeweils zuweisbaren Anlage- kategorie anzuwenden - Wenn einzelne VV-Bestandteile wegfallen = sofortige Abschreibung

3 170.111-A2

- Für Funktionen der Gemeindebetriebe (z. B. Gasversorgung, Elektrizitäts- werke, Fernwärmeverbund usw.) sowie für Betagtenheime, Alters- und Pflege- heime gelten die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton; wenn keine vorhanden, die Branchenregelungen - Für die Tiefbauten Wasserversorgung und die Tiefbauten Abwasserentsor- gung gelten die übergeordneten Bestimmungen des Kantons.

Hinweis zu * - Den Bereichen Wasser/Abwasser liegen jeweils die aktuellen Tabellen der BVD über die Werterhaltungskosten und die Einlage in die Spezialfinanzierung Wert- erhalt zugrunde

1 154.21-A4A

Anhang 4A: Gebührentarif der Direktion für Inneres und Justiz (mit Ausnahme der Grundbuchämter) (Stand 01.01.20222026)

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbe- trag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemei- nen Teils anzuwenden.

1. Allgemeine Bestimmungen Die Vorprüfung von genehmigungspflichtigen, kommunalen und regionalen Reglemen- ten sowie Plänen ist gebührenfrei.

2. Gebühren des Amts für Gemeinden und Raumordnung

2.1 Bewilligung zur Abweichung von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt 400

2.2 Bewilligung der Zweckänderung einer Zuwendung Dritter (unselbstständige Stiftung) 100 bis 2000

2.3 Ausnahmebewilligungen vom Mindestabschreibungssatz… 200 bis 2000… Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses zur Festlegung eines kommunalen Vor-

2.4 nach Zeitaufwand anschlags Budgets (Art. 76 GG1)

2.5 Vorprüfung eines Gemeindeerlasses auf Ersuchen der Gemeinde (Art. 55 Abs. 2 GG) nach Zeitaufwand Dienstleistungen auf Ersuchen der Gemeinde, wie Mitwirkung bei Amtsübergabe und

2.6 nach Zeitaufwand Arbeitsplatzbewertung

2.7 Behandlung mutwilliger Einsprachen (Art. 61 Abs.5 BauG2) in Nutzungsplanverfahren 200 bis 2000 Für besonders hohen Arbeitsaufwand beim Entscheid über eine kommunale oder eine

2.8 regionale Planungszone, namentlich bei der Behandlung und Gutheissung zahlreicher 400 bis 4000 und schwieriger Einsprachen Genehmigung der Verlängerung einer kommunalen oder einer regionalen Planungs- 2.9 200 bis 2000 zone

2.10 Verfügung betreffend die Zustimmung zum Bauen in einer kantonalen Planungszone 400

2.11 Ersatzvornahmen im Planungsrecht nach Zeitaufwand Verfügung betreffend Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Bst. c 2.12 300 BauG3)

2.13 Verfügung betreffend Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 Abs. 3 BewD 4) 300 Stellungnahme oder Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone

2.14 und über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. sowie 37a des Raumplanungsge- 50 bis 1000 setzes5

2.15 Baupolizeiliche Fachberichte und Stellungnahmen in Baubewilligungsverfahren nach Zeitaufwand

BSG 170.11 BSG 721.0 BSG 721.0 BSG 725.1 SR 700

2 154.21-A4A

2.16 Ausnahmebewilligung von einzelnen Vorschriften nach Art. 6 Abs. 3 SFG1 400 Verfügung betreffend Zustimmung zum Bauen in einer Uferschutzzone nach Art. 5

2.17 400 Abs. 3 SFG und im Bauverbotsstreifen nach Art. 8 Abs. 2 SFG 2

2.18 Verfügung nach Art. 31 Abs. 2 eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV 3) nach Zeitaufwand

2.19 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall bei ortsfesten Anlagen nach Zeitaufwand

2.20 Sanierungsverfügung im Sinne des Umweltschutzgesetzes4 nach Zeitaufwand Behandlung von Voranfragen sowie Geschäften durch die kantonale Kommission zur

2.21 250 bis 2500 Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

2.22 Behandlung von Baugesuchen (in koordinierten Verfahren nach Art. 88 Abs. 6 BauG 5 nach Zeitaufwand, – ordentliche Baugesuche mindestens 1000 nach Zeitaufwand, – generelle Baugesuche mindestens 700 – ordentliche, der generellen Baubewilligung nachfolgende Baugesuche (Ausführungs- nach Zeitaufwand, projekt) mindestens 500 Für die Behandlung unerledigter Einsprachen wird zusätzlich eine Gebühr nach Zeit- aufwand in Rechnung gestellt. nach Zeitaufwand,

2.23 Reproduktion von Luftbildern, Karten, EDV-Zonenplänen und dgl. (wenn Format > A3) mindestens 100 2.24 … 2.25 … 3. Gebühren des Kantonalen Jugendamts

3.1 Bewilligungen im Bereich der stationären Unterbringung 200 bis 2000

3.2 Adoptionsentscheide 350 bis 800 Verfügungen betreffend Absehen von der Zustimmung des leiblichen Elternteils für

3.3 350 bis 500 Adoptionen (sofern nicht zur Hauptsache geschlagen)

3.4 Verfügungen betreffend Adoptionsvermittlung 300 bis 500

4. Gebühren des Amts für Sozialversicherungen 4.1 – ... 4.1.19 4.2 ... 4.2.1 ... 4.3 – ... 4.3.11 4.4 Krankenpflegeversicherung

4.4.1 Zuweisen an einen Krankenversicherer 100 4.4.2 Aufheben der Zuweisung 100

4.4.3 Ausnehmen von der Versicherungspflicht 100 Unterstellen unter die

4.4.4 100 Versicherungspflicht

BSG 704.1 BSG 704.1 SR 814.41 SR 814.01 BSG 721.0

3 154.21-A4A

Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden von den Gebühren

4.4.5 nach den Ziffern 4.4.1 und 4.4.4 befreit.

4.5 Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen

4.5.1 Mahnung für das Einreichen der Kennzahlen nach Art. 16f KFamZG 1 25

4.5.2 Verfügung Lastenanteil (Art. 16d Abs. 2 KFamZG) 60 5. Gebühren des Amts für Geoinformation 5.1 …

5.2 … Geografische Daten in numerischer Form

5.3 (Bereitstellungskosten) a erster Datensatz pro Bestellung 135 b jeder weitere Datensatz der gleichen Bestellung 60

5.4 Geografische Daten in grafischer Form Bearbeitung zuzüglich Materialkosten (Papier, Film usw.) nach Zeitaufwand

5.5 Zugriff auf kantonale Geodaten-Infrastruktur a Mehranforderungen an technische Infrastruktur nach Zeitaufwand b Einrichten und Pflege des Zugriffs mit Zugangsberechtigungsstufe B und C und betrieblichen c kundenspezifische Dienstleistungen Mehrkosten

5.6 Zugriff mit Informatikmitteln auf Grundstückdateninformationssysteme

5.6.1 Grundstückdateninformationssystem GRUDIS je Kalenderjahr a Banken, Pensionskassen und Versicherungen Bemessungsgrundlage der Gebühr ist das Hypothekarvolumen im Kanton Bern, das heisst sämtliche Forderungen, die durch Grundstücke gedeckt werden, die im Kanton 0,01 Promille des Bern liegen. Die Hypothekarforderungen umfassen die Hypothekaranlagen und die fes- Hypothekarvolu- ten Vorschüsse gegen hypothekarische Deckung. Massgebend ist das Hypothekarvo- mens lumen am 31. Dezember des Vorjahres. b Gebäudeversicherung 5000 c Gemeinden Bemessungsgrundlage bildet die Anzahl der Gemeindemitglieder (P) am 31. Dezember des Vorjahres. Bei Einwohnergemeinden entspricht P der mittleren Wohnbevölkerung 150 + P * 0.30 gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten- ausgleich (FILAG)2 Die Gebühr beträgt höchstens 10’000 Der Zugriff für Gemeindeverbände ist gebührenfrei, sofern alle Mitgliedsgemeinden ei- nen gebührenpflichtigen Zugang auf GRUDIS haben. Ist dies nicht der Fall, so hat der Gemeindeverband die Gebühren dieser Gemeinden zu übernehmen. d Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer Bemessungsgrundlage bildet die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner (P) am 31. Dezember des Vorjahres aller Gemeinden, deren amtliche Vermessung die Nach- P * 0.065 führungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer nachführt. P entspricht der mittleren Wohnbevölkerung gemäss Artikel 7 FILAG e Im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen und Notare 1500 f Versorgungs- und Entsorgungswerke

BSG 832.71 BSG 631.1

4 154.21-A4A

Bemessungsgrundlage bildet die Anzahl der durch das Werk versorgten Personen (P). Die Gebühr berechnet sich nach folgender Formel: 36 *√P Für die Anzahl der versorgten Personen sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres massgebend. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Die Gebühr beträgt höchstens 25’000 Für Werke, deren Anzahl versorgter Personen nicht bestimmbar ist, beträgt die Gebühr 5000 g Ausgleichskasse des Kantons Bern gebührenfrei h Behörden des Bundes 3000

5.6.2 Grundstückdateninformationssystem eGRIS (Terravis) a Banken, Pensionskassen und Versicherungen 0,01 Promille des Elektronischer Auszug von Grundbuchdaten und Nutzung des elektronischen Ge- Hypothekarvolu- schäftsverkehrs. mens Bei Nutzung von eGRIS (Terravis) und GRUDIS ist nur eine Gebühr zu entrichten. b Urkundspersonen Elektronischer Auszug von Grundbuchdaten und Nutzung des elektronischen Ge- 1 500 schäftsverkehrs. Bei Nutzung von eGRIS (Terravis) und GRUDIS ist nur eine Gebühr zu entrichten. Elektronischer Auszug von Grundbuchdaten ohne Nutzung des elektronischen Ge- 8 schäftsverkehrs: Gebühr pro heruntergeladenen Auszug c Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Elektronischer Auszug von Grundbuchdaten ohne Nutzung des elektronischen Ge- schäftsverkehrs: Gebühr pro heruntergeladenen Auszug d Behörden des Bundes Elektronischer Auszug von Grundbuchdaten ohne Nutzung des elektronischen Ge- schäftsverkehrs: Gebühr pro heruntergeladenen Auszug Bei Nutzung von eGRIS (Terravis) und GRUDIS ist nur eine Gebühr zu entrichten. 3000

5.7 Vorgefertigte Druckerzeugnisse 40 bis 200

5.8 Spezialarbeiten Bearbeitungskosten nach Zeitaufwand

5.9 Beschaffungswesen a Grundgebühr 500 bis 2500 bis 2 Prozent des b Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen Vergabepreises

5.10 Werkvertragswesen a Administration Werkvertragswesen Grundgebühr 500 bis 2500 bis 4 Promille der b Bearbeitungsgebühr Abrechnungs- summe

5.11 Verschiedenes a Porto und Verpackung 5 bis 25 b Express und Fax 5 bis 25 50 bis 250 pro c Vermietung von technischen Instrumenten Tag d Kleinbezüge 10 bis 50

5 154.21-A4A

5.12 ÖREB-Kataster a Unbeglaubigter Auszug pro Grundstück 50 b Beglaubigung anlässlich der Erstellung eines Auszugs 10

Gemeindeverordnung (GV) (Änderung) | Lexipedia