2023.GSI.2429
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Epidemiengesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern
20 da mars 2024German7 min
Source be.ch
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Epidemiengesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern
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Regierungsrat
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Bundesamt für Gesundheit
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RRB Nr.: 280/2024 20. März 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Epidemiengesetzes Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Notwendigkeit des Epidenniengesetzes (EpG) steht für den Regierungsrat ausser Frage. Die Bewältigung der grössten gesundheitlichen Krise des 21. Jahrhunderts mit Auswirkungen nicht nur auf das Gesundheitswesen, sondern auch auf Gesellschaft und Wirtschaft, wäre in der Schweiz ohne entsprechende gesetzliche Grundlage vor noch grösseren Herausforderungen gestanden.
Gleichzeitig wurde ersichtlich, dass das Gesetz diverse Änderungen erfahren muss, um für eine künftige Krise noch besser vorbereitet zu sein. Mit jeder neuen Gesundheitskrise werden neue Herausforderungen auf Bund und Kantone zukommen. Daher ist es zwar wichtig, dass die Epi- demiengesetzgebung zentrale Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Pandemie aufnimmt und Elemente des Covid-19-Gesetzes übernimmt. Allerdings müssen diese Anpassungen zukunfts- orientiert und nicht nur auf Covid-19 fokussiert sein. Mit der vorliegenden Revision werden nun Prozesse, Instrumente und Zuständigkeiten klarer umschrieben. Zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen Bund und Kantonen haben beispielsweise unterschiedliche Beurteilungen in Bezug auf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung während der besonderen Lage geführt. Die Kan- tone haben sich vom Bund in der besonderen Lage eine stärkere Gesamtführung der Krise ge- wünscht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird dem Bundesrat diese Leadfunktion in der besonderen Lage im Grundsatz klarer zugeschrieben.
Der Regierungsrat erwartet, dass der Bundesrat die Rolle einer strategischen Gesamtführung in einer künftigen besonderen Lage entsprechend deutlicher wahrnehmen wird und beantragt wei- tere Anpassungen, um Unklarheiten oder Missverständnisse in der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu beseitigen. Als Voraussetzung für die besondere Lage erachtet es der
031041DIv03 Regierungsrat als entscheidend, dass Bund und Kantone auch in der normalen Lage eine enge
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Zusammenarbeit im Bereich der übertragbaren Krankheiten pflegen und der Bekämpfung mögli- cher Gesundheitsgefährdungen einen hohen Stellenwert beimessen. So begrüsst der Regie- rungsrat explizit eine verbindlichere Vorbereitung bzw. Vorsorge auf eine besondere Gefähr- dung der öffentlichen Gesundheit inkl. Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
Weiter begrüsst der Regierungsrat, dass die Finanzierung von Tests, Impfungen und Arzneimit- teln in entsprechenden Situationen vorgängig festgelegt werden soll. Covid-19 hat gezeigt, dass die bis anhin geltenden Finanzierungsmodelle für Tests, Impfungen und Arzneimitteln im Fall von Epidemie/Pandemie an ihre Grenzen stossen. Die Frage nach der Kostentragung hat teil- weise auch zu Zeitverzögerungen geführt, was bei der Bekämpfung einer übertragbaren Krank- heit ein entscheidender Faktor darstellt. Gleichzeitig ist sich der Regierungsrat bewusst, dass das Management einer Krise immer auch Handlungsspielraum für Bund und Kantone bedingt und Überregulierungen zu verhindern sind. Es ist nicht realistisch, dass vor Ausbruch einer Krise alle Aufgaben, Gefässe und Massnahmen abschliessend definiert werden können, da diese im Detail immer mit der konkreten Bedrohungslage in Einklang gebracht werden müssen. Insofern ist der Regierungsrat damit einverstanden, dass auf die Definition von Schwellenwer- ten für eine besondere oder ausserordentliche Lage im Gesetz verzichtet wird, weil je nach Er- reger unterschiedliche Szenarien denkbar sind, die eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit hervorrufen können.
Das Epidenniengesetz kommt nicht nur im Fall einer gesundheitlichen Krise zur Anwendung, sondern stellt eine entscheidende Grundlage für den «alltäglichen» Umgang mit Krankheitserre- gern dar. Dazu gehören beispielsweise die Bestimmungen zur Früherkennung und Überwa- chung von epidemiologischen Entwicklungen, das Meldewesen von übertragbaren Krankheiten, die Bereiche antimikrobielle Substanzen bzw. Resistenzen und HealthCare-assoziierte Infektio- nen sowie der «One-Health»-Ansatz. Ebenso stellen die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Organisationen bzw. Institutionen sowie die Förderung der Forschung, Entwick- lung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern wichtige Elemente dar. Der Regie- rungsrat begrüsst die vorgeschlagenen Stossrichtungen, da die frühzeitige Erkennung sowie die Prävention das wirksamste Mittel sind, um Gesundheitsgefährdungen und allfällige Folgemass- nahmen auf Bevölkerung und Wirtschaft zu verhindern. Eine wichtige übergeordnete Rolle kommt der weiteren Digitalisierung der Systeme und Abläufe zu, um die täglichen Aufgaben von Leistungserbringern und Behörden zu unterstützen, Zeit und Effizienz zu gewinnen und damit den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu erhöhen.
Weiter sind die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen an den Schnittstellen zwischen dem Epidemiengesetz, dem Heilmittelgesetz und dem Tierseuchengesetz besser zu klären. Zudem sind bessere Grundlagen zu schaffen, um bei Zoonosen, die gemäss Tierseuchengesetzgebung keine Massnahmen erfordern, zum Schutz des Menschen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen bei Tieren anordnen zu können.
Schliesslich ist die Vorlage in Bezug auf die Einhaltung der Verfassungsprinzipien der Subsidia- rität und der fiskalischen Äquivalenz konsequent zu überprüfen, insbesondere bei der Berück- sichtigung der Konsequenzen von Entscheiden durch den Bund, vor allem in finanzieller Hin- sicht. Dies erscheint gerade angesichts der heute auch bezüglich der Normallage noch nicht ab- schliessend abschätzbaren finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und der vom Bund noch geplanten zweiten Regulierungsfolgenabschätzung als wichtig.
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Zu den beiden im Orientierungsschreiben an die Kantone aufgestellten Fragen äussert sich der Regierungsrat wie folgt:
Erwägungen
1. Soll im EpG eine Regelung für den Betrieb von «digitalen Contact-Tracing Apps» (analog SwissCovid App) vorgesehen werden?
Insbesondere in Anbetracht der kommenden Digitalisierung der Meldungen von übertragbaren Krankheiten und des Contact-Tracings erscheint es notwendig, die Grundlage für eine Regelung zu digitalen Contact-Tracing Apps zu schaffen. Daher sollte die Chance zur Schaffung von Grundlagen, die es dem Bund ermöglichen würden, weiterhin Contact-Tracing-Systeme im Sinne der «SwissCovidApp» zu entwickeln und zu betreiben, genutzt werden. Die «SwissCo- vidApp» hat nicht alle Erwartungen zur Rückverfolgung von Kontakten erfüllen können. Diverse Faktoren haben die Wirksamkeit der «SwissCovidApp» eingeschränkt (Fehlende Compliance der Nutzerinnen und Nutzer, nur beschränkt klare Zeitangaben zu den Kontakten, grosser Ra- dius der möglichen Kontaktpersonen etc.). Trotzdem konnte die App in bestimmten Situationen einen Beitrag zur Eindämmung leisten. Analysen zu möglichen Verbesserungen der «SwissCo- vidApp» wurden verschiedentlich vorgenommen. Diese müssten bei einer allfälligen «Neu»-Ent- wicklung berücksichtigt werden. Zudem sind bei der Entwicklung die Bedürfnisse und Anliegen vom Terrain abzuholen und die Kantone sind in geeigneter Weise einzubeziehen.
2. Sollen im EpG Finanzhilfen an Unternehmen aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c o- der 7 EpG (vgl. Art. 70a if. EpG) vorgesehen werden oder soll auf eine Regelung im EpG verzichtet werden? Die im erläuternden Bericht dargelegten Argumente zugunsten der Variante 1 sind überzeugend und werden vom Regierungsrat gestützt. Die Auswirkungen einer Krise sind kaum vorhersehbar. Grundsätzlich gilt keine Entschädigungspflicht. Werden Finanzhilfen eingesetzt, kommen diese immer erst zur Anwendung, wenn der Bundesrat die Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Epidemie bereits in Kraft gesetzt hat. Eine ex-ante Regelung von Finanzhilfen im EpG ist deshalb schwierig und das Risiko einer Fehl- oder Überregulierung hoch. Dabei würde eine ex-ante Regelung auch nachteilige Anreizwirkungen, sogenannter moral hazard, mit sich bringen. Ein vorgespanntes Sicherungsnetz verringert die Bereitschaft zur Krisenvorsorge bei den Wirtschaftsakteuren. Mit dem Verzicht auf eine staatliche Regelung wird die Eigenverantwortung der Unternehmen gestärkt. Gleichzeitig kann der Bund in einer tatsächlichen Krise auf der Basis von Notrecht oder im dringlichen Verfahren weiterhin massgeschneiderte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ergreifen, namentlich wenn das Risiko einer schweren Rezession besteht. Es wird daher beantragt, wie es auch die FDK/VDK in ihrer Stellungnahme fordern, auf eine Regelung von Finanzhilfen an Unternehmen aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c oder 7 EpG zu verzichten und die Variante 1 umzusetzen.
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Der Regierungsrat stimmt somit der Vorlage zur Revision im Grundsatz zu. In Bezug auf den noch offenen Anpassungs- bzw. Klärungsbedarf wird auf das Antwortformular verwiesen.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Phillippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Beilagen — Antwortformular Kanton Bern
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