M 081-2023 Sancar (Bern, Grüne) Einbürgerung von Sozialhilfebeziehenden. Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 081-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.108
Eingereicht am: 15.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Sancar (Bern, Grüne) (Sprecher/in) de Quervain (Bern, Grüne) Ammann (Bern, AL) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 813/2023 vom 05. Juli 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Einbürgerung von Sozialhilfebeziehenden
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vorzulegen, die in Bezug auf die Sozialhilfe nur die Personen ausschliesst, die in den letzten drei Jahren unmittel- bar vor der Anmeldung und während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen haben.
Begründung:
Die aktuellen Kriterien des Einbürgerungsgesetzes des Kantons Bern betreffend die geschul- dete Sozialhilfe sind im schweizerischen Vergleich sehr restriktiv und nicht zweckmässig. Viele Menschen, die sich einbürgern lassen wollen und ihre Integration vorantreiben möchten, wer- den mit unnötigen Hindernissen gestoppt und auf die lange Bank geschoben. Gemäss aktuellen Kriterien wird jemand nicht eingebürgert, wenn sie/er in den letzten 10 Jahren Sozialhilfe bezo- gen hat und diese nicht zurückzahlen kann. Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen waren, werden dadurch stigmatisiert, weil die Hürde für eine Einbürgerung unverhältnismässig hoch ist. Die Zeitspanne von 10 Jahren ist zu lang. Wenn eine Person seit drei Jahren nicht mehr Sozial- hilfe bezieht und ihre Integration trotz in der Vergangenheit bezogener Sozialhilfe fortsetzen möchte, sollte sie nicht dafür bestraft werden. Die Erwartung, dass jemand die bezogene Sozi- alhilfe zurückbezahlen sollte, wenn die Person sich und ihre Familie einbürgern lassen möchte, entspricht nicht der Realität. Es ist ein unnötiges Hindernis für einbürgerungswillige Menschen. Auch im Kanton Bern sollen bezüglich der bezogenen Sozialhilfe wie beim schweizerischen Bürgerrechtsgesetz und der entsprechenden Verordnung die letzten drei Jahre für die Rückzah- lungspflicht berücksichtigt werden.
Antwort des Regierungsrates
Das Anliegen der Motion ist identisch mit demjenigen der früheren Motion 065-20201. Der Grosse Rat hatte diese Motion am 18. März 2021 mit 51 Ja zu 89 Nein und 7 Enthaltungen ab- gelehnt. Der Regierungsrat verweist auf seine damaligen Ausführungen, die nach wie vor Gül- tigkeit haben.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Bern haben am 24. November 2013 die Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» angenom- men. Damit erfolgte eine Änderung von Artikel 7 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) 2, die am 11. Dezember 2013 in Kraft trat. Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels be- sagt, dass namentlich nicht eingebürgert wird, wer Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezo- gene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat. Die Verfassungsvorgabe ist für die Ausgestaltung der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung bindend.
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b KV ist in der Ausführungsgesetzgebung verfassungskonform umzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots, des Gleichbe- handlungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Grosse Rat hat diesen Vorgaben Rechnung getragen, indem er in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) 3 festgelegt hat, dass früherer Sozialhilfebezug einer einbürgerungswilligen Person nicht länger als zehn Jahre als Einbürgerungshindernis vorgehalten werden kann.
Das bernische Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit der Zehnjahresfrist und der vollstän- digen Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen mit Urteil Nr. 2015/93 vom 21. September 2016 bestätigt. Die Zehnjahresfrist taugt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls als Richtlinie zur verfassungskonformen Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b KV. Nicht entscheidend ist, ob die Ausländerin oder der Ausländer den Sozialhilfebezug zu verantworten hat oder ob dieser unverschuldet ist. Mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b KV sollte der Aus- schluss vom Bürgerrecht gerade losgelöst von dieser Frage geregelt werden (vgl. Botschaft des Grossen Rates zur kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2013 «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern», S. 7). Die gegen diesen Entscheid des berni- schen Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 20174 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Seit der Regierungsrat und der Grosse Rat über die Motion 065-2020 befunden haben, liegen weder eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung noch andere massgebliche Erkenntni sse vor, die im hier interessierenden Bereich rechtsetzerischen Handlungsbedarf auslösen würde. Das Berner Stimmvolk hatte sich vor rund zehn Jahren bewusst für eine strenge Regelung der Einbürgerung bei Sozialhilfebezug ausgesprochen. Die Umsetzung des Motionsanliegens müsste nach Auffassung des Regierungsrates mit einer Anpassung der Kantonsverfassung ein- hergehen. Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, die heutige Regelung in Frage zu stellen.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat daher die Abweisung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Geschäftsnummer 2020.RRGR.86, https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=cfee5e80a9c14ad3b000454e97f08572 BSG 101.1 BSG 121.1