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2023.RRGR.250

M 181-2023 SP-JUSO (Egger, Hünibach) Solarinvestitionen müssen sich lohnen! Antwort des Regierungsrates

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Source be.ch

M 181-2023 SP-JUSO (Egger, Hünibach) Solarinvestitionen müssen sich lohnen! Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 181-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.250

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Egger, Hünibach) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 12.09.2023

RRB-Nr.: 193/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Solarinvestitionen müssen sich lohnen!

Der Regierungsrat setzt sich im Rahmen aller seiner Möglichkeiten bei Bund und Netzbetrei- bern dafür ein, dass der Solarstrom von privaten Kleinproduzentinnen und Kleinproduzenten zu einem angemessenen Tarif entschädigt wird. Angemessen ist ein Stromtarif dann, wenn der o- der die Produzent:in die selbst getragenen Investitionskosten in die Solarstromproduktion inner- halb von 10 bis 15 Jahren amortisieren kann.

Begründung:

Die Solarstromproduktion ist die einfachste und ausgereifteste Technik zur Produktion von nachhaltigem Strom. Damit der Kanton Bern seine Klimaziele erreichen kann, braucht es einen möglichst raschen Ausbau von Solaranlagen. Neben grossen Solaranlagen in Berggebieten ist der Ausbau von kleinen Anlagen auf Dächern von privaten Liegenschaften zentral, da bei Dä- chern bereits bebaute Fläche zur Energiegewinnung genutzt wird. Am sinnvollsten sind solche im Siedlungsgebiet zu bauen, weil der so produzierte Strom aufgrund der hohen Lastdichte des Netzes lokal genutzt werden kann. Gemäss einer Studie der Universität Genf, die 2021 veröf- fentlicht wurde, sind die Ausbaukosten der Netzverstärkung für vorstädtische und städtische Gebiete erheblich geringer als in ländlichen Gebieten. Im gegenwärtigen freien Markt bekom- men private Kleinproduzentinnen und Kleinproduzenten aber teil- und zeitweise so niedrige Ent- schädigungen für ihren Strom, dass sich die Investitionen kaum lohnen. Gerade in Zeiten von steigenden Hypothekarzinsen würde ein fair kalkulierter, zeitlich beschränkter staatlich vorge- schriebener Abnahmepreis die Situation für Investitionsbereite wesentlich verbessern.

Begründung der Dringlichkeit: Wenn wir die Klimaziele erreichen wollen, müssen wir möglichst rasch möglichst viele

Flächen für die Gewinnung von Solarstrom verwenden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständig- keitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des Regierungsrates liegt, den Kanton nach innen und aussen zu vertreten (Art. 90 Abs. 1 Bst. a KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromproduktion durch Photovoltaikanlagen insbesondere, stellt einen wichtigen Baustein zum Erreichen der Energie- und Klimaziele des Bundes und des Kantons Bern dar. Im Zusammenhang mit dem raschen Zubau ist sich der Re- gierungsrat der Bedeutung der Rückliefertarife bewusst und engagiert sich entsprechend für «angemessene» Rückliefertarife auf nationaler Ebene.

Mit der Verabschiedung des Mantelerlasses für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien1 hat das nationale Parlament in der Herbstsession 2023 einen wichtigen Entscheid für einen schnellen und starken Ausbau der erneuerbaren Energien, sowie für die Stärkung der Versorgungssicherheit und der Klimaneutralität bis 2050 getroffen.

Das Gesetzespaket sieht vor, dass der künftige Produktionsausbau zum grössten Teil durch die Photovoltaik erreicht wird, primär auf Gebäuden und Infrastrukturen. Ermöglicht werden soll dies durch verbesserte Förder- und Rahmenbedingungen, mehr Flexibilität beim Netzzuschlags- fonds und einen garantierten minimalen Rückliefertarif, der bei kleineren Solaranlagen eine ver- besserte Investitionssicherheit bringt. Gemäss (nArt. 15 Abs. 1bis) des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730) soll sich die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien künftig nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richten. Für kleinere Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW wird der Bundesrat Minimalver- gütungen festlegen. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. Die neuen Bestimmungen führen zu einer Harmonisierung bei Rückliefervergü- tungen in der Schweiz und zu mehr Investitionssicherheit.

Des Weiteren werden mit (nArt. 15b Abs. 5) des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) im Rahmen des Mantelerlasses auch die Finanzierung von Anschlusslei- tungen von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen EEA (> 50 kW) ermöglicht. Diese Kosten mussten bisher die Produzenten selbst tragen. Neu sollen diese Kosten ab der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt ebenfalls als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sein. Der Bundesrat kann dabei ein Maximum der anrechenbaren Kosten pro kW der Anlage festle- gen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass künftig der Fokus wohl vermehrt auf der lokalen Nutzung und der Speicherung des Stroms liegen wird, um die Netze zu Spitzenzeiten zu entlasten. Im Rahmen des Mantelerlasses wurde die Grundlage für die Bildung von lokalen Elektrizitätsge- meinschaften geschaffen (vgl. nArt. 17d des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]). insbesondere durch Photovoltaikanlagen.

BBl 2023 2301: Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegeset- zes und des Stromversorgungsgesetzes).

Der Mantelerlass unterliegt dem Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. Januar 2024 ab- gelaufen und das Referendum ist zustande gekommen. Die Abstimmung findet am 09. Juni 2024 statt.

Eine finanzielle Förderung von privaten Solaranlagen findet durch die Pronovo AG statt, welche die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Ab- wicklung der Förderprogramme für die erneuerbaren Energien des Bundes ist. Die Beitragshöhe ist national geregelt und soll die Amortisation innert nützlicher Frist ermöglichen.

Bezüglich einer möglichen kantonalen Förderung ist darauf hinzuweisen, dass der Grosse Rat in der Frühlingssession 2022 die Motion 053-2021 Rüegsegger: «Erneuerbare Energie im Kan- ton Bern ist der Regierung nicht nur das Papier wert» überwiesen hat. Demnach wurde der Re- gierungsrat beauftragt, die jährliche Dividende aus seiner Beteiligung an der BKW AG zielge- richtet und zweckgebunden für Massnahmen zur Umsetzung der Energiestrategie einzusetzen; beispielsweise, um für die Einspeisung erneuerbarer Energie von privaten Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz eine für die Amortisation der Anlagen notwendige, minimale Vergütung oder die Herkunftsnachweise privater Produzentinnen und Produzenten von Solarstrom im Kanton Bern zu sichern. Wie die Motion 053-2021 umgesetzt wird, auch im Hinblick auf den Manteler- lass sowie der «Berner Solar-Initiative», steht derzeit noch nicht fest.

Der Regierungsrat wird sich auch weiterhin für gute Rahmenbedingungen für den Zubau von erneuerbaren Energien einsetzen.

Entsprechend erachtet er das Anliegen des Motionärs als vollumfänglich umgesetzt. Auf dieser Grundlage beantragt der Regierungsrat die Annahme der Motion sowie gleichzeitige Abschrei- bung.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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