2024.BKD.1726
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung)
11 da december 2024German7 min
Source be.ch
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Änderung vom 11.12.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 430.251.0 | 432.271.1 | 435.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 430.251.0 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vom 28.03.2007 (LAV) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 5 (geändert) Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schul- leitungsmitglieder und die Lehrkräfte an. Das Mittelschul- und Berufsbildungs- amt legt das Anstellungsverfahren fest.
Art. 95 Abs. 3 (geändert) Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiede- ne Gehaltsklassen eingestuft, gilt a (neu) für die Erfüllung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft die Gehaltsklasse derjenigen Schulstufe, auf der die Tätigkeit als Klassenlehrkraft ausgeübt wird, b (neu) für die Erfüllung der übrigen Spezialaufgaben die höhere Gehalts- klasse.
Anhänge Anhang 4: zu den Artikeln 91 und 92 (geändert)
II.
1. Der Erlass 432.271.1 Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot vom 19.09.2007 (VMR) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben) Formen und Organisation (Überschrift geändert) Aufgehoben. Aufgehoben.
2. Der Erlass 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 09.11.2005 (BerV) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 47b Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht b1 (geändert) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
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Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 (Stand 01.08.20242025)
Berechnung und Grundsätze für die Pools für die Volksschule
1. Ressourcen für Schulleitungen (Schulleitungspool)
1.1 Die Gemeinde definiert, welche Klassen und Unterrichtseinheiten mithilfe ei- nes Schulleitungspools geleitet werden.
1.2 Mithilfe der Ressourcen des Schulleitungspools sind die individuellen Aufga- ben und Verantwortungsbereiche der Schulleitung zu erfüllen. Die Schulkom- mission umschreibt die Einzelheiten in einer Stellenbeschreibung.
1.3 Der Schulleitungspool wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: a × 0,104062 + b × 0,106 + c × 0,194 + 5 = Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten a = Anzahl Auszubildende pro Schule b = Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lektio- nen für Spezialunterricht und Klassenlehrerlektion) c = Anzahl Lehrkräfte gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lehr- kräfte für Spezialunterricht und exkl. eine Person mit Schulleitungs- funktion)
Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erlässt Vorgaben für die Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerun- det. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.
Die Beschäftigungsgradprozente dieser Schulleitungspools werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljah- res folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
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+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools bis 60 Beschäfti- gungsgradprozente, +/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools ab 60 Beschäfti- gungsgradprozente. Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kinder- garten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berech- nung der Grösse des Schulleitungspools bei einer anderen Anzahl Schul- wochen pro Jahr vor.
1.4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungs- pool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors a um 0,03 vergrössern.
1.5 Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Auf- teilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf die einzelnen Schullei- tungsmitglieder. Die Schulkommission kann dem Schulleitungspool zugewie- sene Beschäftigungsgradprozente auf Antrag der Schulleitung in den Pool für Spezialaufgaben verschieben. Die verschobenen Beschäftigungsgradpro- zente werden mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Eine solche Verschiebung kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden.
1.6 Der Schulleitungspool wird unabhängig von der gewährten Altersentlastung berechnet.
2. Ressourcen für die Leitung Spezialunterricht (Leitungspool Spezialunterricht)
2.1 Mithilfe der Ressourcen des Leitungspools Spezialunterricht sind die Aufga- ben und Verantwortungsbereiche der Leitungen für den Spezialunterricht zu erfüllen.
2.2 Diese werden von der zuständigen Schulkommission in einer Stellenbeschrei- bung oder einem Pflichtenheft beschrieben.
2.3 Der Leitungspool Spezialunterricht wird in Beschäftigungsgradprozenten fest- gelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: d × 0,106 + e × 0,194 = Leitungspool Spezialunterricht in Beschäftigungsgradprozenten d = Anzahl Lektionen für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung
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e = Anzahl Lehrkräfte für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung (exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)
Massgebend für die Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunter- richt sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Lei- tungspools Spezialunterricht werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Pro- zent.
Die Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres fol- gende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht bis 60 Beschäftigungsgradprozente, +/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht ab 60 Beschäftigungsgradprozente.
Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kinder- garten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berech- nung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht bei einer anderen An- zahl Schulwochen pro Jahr vor.
2.4 Den näheren Ablauf bezüglich Freigabe und Beanspruchung der Beschäfti- gungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht legt das Amt für Kin- dergarten, Volksschule und Beratung fest.
3. Ressourcen für Spezialaufgaben (Pool für Spezialaufgaben)
3.1 Der Pool für Spezialaufgaben macht 60 Prozent des Schulleitungspools ge- mäss Ziffer 1.3 aus.
3.1a Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht den Pool für Spezialaufgaben auf Antrag der Schulleitung für die Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft mit fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse.
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3.1b Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht auf ein von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor bewilligtes Gesuch der Schulleitung den Pool für Spezialaufgaben für die Abgeltung der Unterstüt- zung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften – um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und – um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.
Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von min- destens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Die Unterstützung kann im ersten Jahr des selbständigen Unterrichts abge- golten werden. Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht wer- den, die an einer anderen Schule unterrichten. Sie wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.
3.2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spe- zialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache in einzelnen Fächern durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren: – bis neun beteiligte Klassen um zusätzliche 3,5 Prozent pro Schule, – ab zehn beteiligte Klassen um zusätzliche 7 Prozent pro Schule.
3.3 Die Umwandlung der Beschäftigungsgradprozente des Pools für Spezialauf- gaben in Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools ist ausge- schlossen.
3.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Beschäftigungsgradpro- zente auf die einzelnen Lehrkräfte und legt die Aufgaben in Stellenbeschrei- bungen fest. Ausgenommen davon sind die Beschäftigungsgradprozente ge- mäss den Ziffern 3.1a und 3.1b.